Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01218




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Hartmann



Urteil vom 25. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger

Advokaturbureau Bertschinger Isler Wiesendanger

Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1973, wurde von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verfügungen vom 6. Juli 2012 eine ganze Rente ab dem 1. Dezember 2010 und ab dem 1. April 2011 eine halbe Rente sowie je eine Kinderrente für ihre beiden Kinder Y.___, geboren 1991, und Z.___, geboren 1997, zugesprochen (Urk. 9/51,
Urk. 9/55-56). Mit Verfügung vom 8. November 2012 hob die IV-Stelle die Kinderrente für Y.___ per 31. Juli 2012 mit der Begründung auf, deren Ausbildung sei beendet, und forderte die bereits ausgerichteten Leistungen für die Monate August bis Oktober 2012 im Gesamtbetrag von Fr. 1‘236.-- (3 x Fr. 412.--) zurück (Urk. 9/60). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Dezember 2012 (Urk. 9/62/3-8) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. Juni 2014 im Verfahren Nr. IV.2012.01291 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens zurückgewiesen wurde (Urk. 9/99/6).

1.2    In der Folge teilte die AHV-Ausgleichskasse IMOREK (nachfolgend: Imorek) der Versicherten mit Schreiben vom 15. August 2014 mit, dass das Leistungsbegehren für eine Kinderrente der Tochter Y.___ für die Zeit während ihres Repetenten-Kursbesuches von August 2013 bis Juni 2014 abgewiesen werde und die IV-Stelle eine entsprechende Verfügung erlasse. Ausserdem setzte sie ihr eine Frist bis zum 5. September 2014 zur Stellungnahme an (Urk. 9/106), welche die Versicherte mit Schreiben vom 26. August 2014 erstattet (Urk. 9/108). Mit Schreiben vom 8. September 2014 gab die Imorek der Versicherten zudem Gelegenheit, einen Nachweis für die Bezugsberechtigung der Kinderrente, namentlich eine Ausbildungsbestätigung für die Tochter Y.___ insbesondere auch in Bezug auf die Zeit vom August bis Oktober 2012 zu erbringen und Stellung dazu zu nehmen, weshalb die Tochter von August 2012 bis Juli 2013 Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Zudem kündigte sie an, dass die IV-Stelle ohne diesen Nachweis eine neue Rückforderungsverfügung erlassen werde (Urk. 9/110). Die Versicherte nahm hierzu mit Schreiben vom 29. September 2014 Stellung (Urk. 9/118).

    Die IV-Stelle verneinte daraufhin mit undatierter Verfügung wie angekündigt einen Anspruch auf die Kinderrente für die Tochter Y.___ für die Zeit von August 2012 bis Juli 2013 und forderte die bereits ausgerichteten Leistungen für die Monate August bis Oktober 2012 im Gesamtbetrag von Fr. 1‘236.-- (3 x Fr. 412.--) zurück (Urk. 2/2). Mit zweiter, ebenfalls undatierter Verfügung verneinte sie zudem den Anspruch auf eine Kinderrente für die Tochter Y.___ für die Zeit vom August 2013 bis Juni 2014 (Urk. 2/1).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. November 2014 Beschwerde und beantragte, es seien die beiden undatierten Verfügungen der IV-Stelle betreffend Kinderrente aufzuheben und es sei ihr für die Tochter Y.___ ab dem 1. August 2012 eine Kinderrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In der Replik vom 20. April 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 15 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 27. Mai 2015 auf eine Duplik (Urk. 17).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kinderrente für ihre erwachsene Tochter für die Zeit von Anfang August 2012 bis Ende Juni 2014 und die Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 1‘236.-- betreffend die Monate August bis Oktober 2012 (Urk. 1, Urk. 2/1-2). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    

2.1    Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.

    Anspruch auf eine Waisenrente haben nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVG am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.

    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.

    Zweck der Bestimmung über den Anspruch auf Waisenrente während der Ausbildung ist die Förderung der beruflichen Ausbildung (Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Auflage 2012, Art. 25 Rz 5). Das volljährige Kind eines invaliden Elternteils soll durch die Invalidität seines Vaters oder seiner Mutter in seinem beruflichen Weiterkommen nicht behindert sein (BGE 139 V 122 E. 4.3)

2.2    

2.2.1    Der Bundesrat hatte von seiner Kompetenz, festzulegen, was als Ausbildung gilt, ursprünglich keinen Gebrauch gemacht. Auf den 1. Januar 2011 hat er die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) um die Art. 49bis und Art. 49ter ergänzt. Grund für diese Ergänzung war gemäss den Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zu den Änderungen der AHVV auf den 1. Januar 2011 (nachfolgend: BSV-Erläuterungen) die Zunahme unklarer Fälle. Angesichts der vielfältigen Ausbildungswege der jungen Leute sei nicht mehr immer eindeutig, ob sie sich in Ausbildung befinden oder nicht. Unter anderem solle durch den Erlass von Art. 49bis AHVV die Möglichkeit genutzt werden, Brückenangebote wie Motivationssemester und Vorlehren als Ausbildung anzuerkennen (BGE 139 V 122 E. 3.2). Bei der Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV könne es sich um eine erstmalige Ausbildung, eine Weiterbildung, eine Zusatz- oder eine Zweitausbildung handeln (BSV-Erläuterungen S. 7 ff. einsehbar unter www.bsv.admin.ch/themen/ahv/ 00016/index.html?lang=de; Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidge-nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, RWL, Rz 3358).

2.2.2    Gemäss Art. 49bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind nunmehr in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).

    Nach Art. 49ter AHVV ist mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Abs. 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten; b. Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten; c. gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten.

2.2.3    Unter den Begriff der Ausbildung fallen danach ordentliche Lehrverhältnisse sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbesuchen sind Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten. Danach gilt nur als Bestandteil der Ausbildung, wenn zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang besteht (BGE 140 V 314 E. 3.2).

2.2.4    Die systematische Vorbereitung auf ein Ausbildungsziel im Sinne von Art. 49bis AHVV erfordert gemäss der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidge-nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL), dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht.

    Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen (RWL Rz 3359 Stand 1. Januar 2012 [identisch mit der ab 1. Januar 2013 und ab 1. Januar 2014 gültigen Fassungen]). Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (zum Beispiel 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (RWL Rz 3360 Stand 1. Januar 2012 [identisch mit der ab 1. Januar 2013 und ab 1. Januar 2014 gültigen Fassungen]). RWL Rz 3360 nennt das folgende Beispiel: Eine bei der Abschlussprüfung gescheiterte Lehrabgängerin, die im anschliessenden Jahr lediglich ein paar wenige Repetitionskurse belegt, befindet sich nicht mehr in Ausbildung, wenn es ihr nicht gelingt, einen überwiegenden Ausbildungsaufwand nachzuweisen (vgl. auch BGE 140 V 314 E. 3.2).

2.2.5    Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 314 E. 3.3, 139 V 122 E. 3.3.4, je mit Hinweisen).


3.

3.1    In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sie vor Zustellung der beiden angefochtenen Verfügungen nicht kontaktiert und auch kein Vorbescheid erlassen habe. Einzig die Ausgleichskasse Imorek habe sie mit Schreiben vom 15. August und 8. September 2014 eingeladen, den Nachweis für einen überwiegenden Ausbildungsaufwand zu erbringen, beziehungsweise eine Ausbildungsbestätigung einzureichen (Urk. 1 S. 4). Ausserdem sei sie mit ihren Beweisanträgen, namentlich Zeugenaussagen, nicht gehört worden, was ebenfalls ihren rechtlichen Gehörsanspruch verletzt habe (Urk. 1 S. 7 f. und S. 11 f.). Beides führe zur Aufhebung der Verfügungen (Urk. 15 S. 2 f.). Im Übrigen sei die Ausgleichskasse nicht Partei in diesem Verfahren, weshalb ihre Stellungnahme vom 21. Januar 2015 (Urk. 10/1) aus dem Recht zu weisen sei (Urk. 15 S. 3).

3.2    

3.2.1    Die IV-Stelle hat gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen (Satz 1). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Satz 2). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

    Gegenstand des Vorbescheids sind nach Art. 73bis Abs. 1 IVV (in der seit dem 1. Januar 2012 gültigen Fassung) Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG (in der seit dem 1. Januar 2012 gültigen Fassung) der IV-Stellen fallen. Dazu zählen unter anderem die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 57 Abs. 1 lit. c IVG, Art. 69 Abs. 1 IVV) und die Bemessung der Invalidität (Art. 57 Abs. 1 litf IVG). Nicht erfasst vom Gegenstand des Vorbescheidverfahrens sind e contrario Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. a, b, g, h und i IVG fallen, insbesondere die Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung (lit. g). Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Ent-scheids bei den Versicherten zu verbessern. Die Regelung von Art. 73bis Abs. 1 IVV ist gesetzesmässig (vgl. zu Art. 73bis Abs. 1 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung: BGE 134 V 97 E. 2.1, E. 2.7 und E. 2.9.1).

    Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV). Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).

3.2.2    Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV], Art. 42 ATSG), ist auch dann zu gewähren, wenn kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden muss (BGE 134 V 97 E. 2.8).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör der versicherten Person im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG) umfasst das Recht, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 150 E. 4a mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen).

    Eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs hat - auf Antrag oder von Amtes wegen - die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung unter Wahrung der Verfahrensrechte der betroffenen Partei zur Folge. Davon kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Rechtsmittelinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition verfügt und wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.1-2).

3.2.3    Mit Urteil vom 30. Juni 2014 im Verfahren Nr. IV.2012.01291 hat das hiesige Gericht die zwischen den Parteien strittige Sache betreffend den Anspruch auf eine Kinderrente für die Tochter der Beschwerdeführerin ab August 2012 und betreffend die Rückforderung der für die Monate August bis Oktober 2012 bereits ausgerichteten Leistungen von insgesamt Fr. 1‘236.-- zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (Urk. 9/99/6). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Auf die Frage, ob die IV-Stelle in diesem Urteil zu Unrecht zur Durchführung eines Vorbescheidverfahrens im Sinne von Art. 57a IVG angewiesen wurde, wie die Ausgleichskasse Imorek in ihrem Schreiben an die IV-Stelle vom 13. August 2014 festhielt (Urk. 9/105), muss hier, wie sich aus dem Folgenden ergibt, nicht weiter eingegangen werden.

    Wie die Beschwerdeführerin zutreffend feststellte, war es in der Folge zwar nicht die IV-Stelle, welche die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zu den vorgesehenen Entscheiden der IV-Stelle aufforderte, sondern die Ausgleichskasse Imorek (Schreiben vom 15. August und 8. September 2014, Urk. 9/106, Urk. 9/110). Aus den Schreiben ging jedoch klar hervor, dass die Imorek für die IV-Stelle zur Stellungnahme aufforderte und dass und wie die vorgesehenen Entscheide von der IV-Stelle erfolgen würden. Soweit die Beschwerdeführerin darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sieht, wäre eine solche auf jeden Fall als geheilt anzusehen, zumal sie ihr Anliegen in diesem Verfahren vor einem Gericht mit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht uneingeschränkter Kognition vorbringen konnte. Die erneute Rückweisung an die IV-Stelle würde zudem zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären.

3.3    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht sodann kein Grund, das Schreiben der Ausgleichskasse Imorek vom 21. Januar 2015 (Urk. 10/1) aus dem Recht zu weisen. Die Beschwerdegegnerin hat eine Beschwerdeantwort eingereicht und darin nebst eigenen Ausführungen auf dieses Schreiben verwiesen (Urk. 8), was nicht unzulässig ist.

3.4    Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Replik schliesslich, die Ausgleichskasse habe bei der Weiterausrichtung der Kinderrente seit Studienbeginn von Y.___ an der A.___ (Herbstsemester 2014; Urk. 3/14) mit dem strittigen Rückforderungsbetrag von Fr. 1‘236.-- verrechnet, was unzulässig sei, da die Rückerstattungsverfügung noch nicht rechtskräftig sei (Urk. 15 S. 3), betrifft nicht den Anfechtungsgegenstand der angefochtenen Verfügungen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.


4.

4.1    In materiell-rechtlicher Hinsicht stellte sich die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen auf den Standpunkt, der Lehrgang der Tochter der Beschwerdeführerin vom Typus „Kauffrau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und Berufsmatur“ habe vom 17. August 2009 bis 13. Juli 2012 gedauert. Die Kinderrente sei darüber hinaus bis Ende Oktober 2012 ausgerichtet worden, nachdem die Tochter am 16. Juli und 1. Oktober 2012 telefonisch mitgeteilt habe, dass sie im September 2012 ein Studium beginne. Als keine entsprechende Studienbestätigung zugestellt worden sei, sei die Leistung eingestellt worden. Zur Begründung einer Bezugsberechtigung einer Kinderrente für die Zeit von August 2012 bis Juli 2013 sei behauptet worden, dass sich die Tochter im Selbststudium mit einer Dauer von wöchentlich 21 Stunden auf die Wiederholung der Prüfung im Sommer (2013) vorbereitet habe und dass sie wegen des grossen Lernaufwandes nicht habe arbeiten können. Diese Tätigkeit könne indes nicht als Ausbildung anerkannt werden, da kein Bildungsgang absolviert worden sei, es keine Bestätigung eines Ausbildungsanbieters über den Lernaufwand gebe, die Tochter die Prüfung im Sommer 2013 nicht wie angekündigt wiederholt habe und das Erfordernis des objektiv zumutbaren Einsatzes, um die Ausbildung in nützlicher Frist abzuschliessen, völlig fehle. Zudem seien der Tochter von März bis Juli 2013 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALV) ausbezahlt worden, weshalb sie somit gegenüber der ALV als arbeitsvermittlungsfähig gegolten habe (Urk. 2/2).

    Bezüglich der Zeit von August 2013 bis Juni 2014 gehe aus der Schulbestätigung der B.___ hervor, dass der durchschnittliche wöchentliche zeitliche Ausbildungsaufwand inklusive Selbststudium 10 Stunden betrage. Die Behauptungen der Tochter und die Aussagen von möglichen Zeugen vermöchten keinen überwiegenden Ausbildungsaufwand von mehr als 20 Stunden nachzuweisen. Für das Wiederholen der drei nicht bestandenen Fächer bis zum erfolgreichen Abschluss habe die Tochter zwei Jahre benötigt, weshalb das Erfordernis, die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz zu betreiben, um sie innert nützlicher Frist abzuschliessen, damit nicht erfüllt sei (Urk. 2/1).

4.2    Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, ihre Tochter Y.___ habe ihre kaufmännische Lehre zur Kauffrau im Juli 2012 beendet, aber die Berufsmaturitätsschule-(BMS-)Prüfungen nicht bestanden, weshalb ihr das Eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis nicht erteilt worden sei. Y.___ habe stets das Ziel gehabt, danach an der A.___ Wirtschaftsrecht zu studieren. Zulassungsbedingung dafür sei die Berufsmaturität, was ein anerkannter Titel sei. Die nicht bestandenen BMS-Prüfungen habe Y.___ erst im Juni 2013 wiederholen können. Sie habe sich von Sommer 2012 bis Sommer 2013 ausschliesslich im Selbststudium nach einem detaillierten Stundenplan wöchentlich während 21 Stunden auf diese Repetitionsprüfungen vorbereitet. Es sei nicht zulässig, die Kinderrente von einer Bestätigung eines Ausbildungsanbieters abhängig zu machen. Der Ausbildungsaufwand könne auch auf andere Weise belegt werden. Hierzu seien Y.___, ihr Vater, ihr Bruder und sie selbst, die Beschwerdeführerin, als Zeugen/Auskunftspersonen genannt worden. Die Behauptung, Y.___ habe die Prüfung im Sommer 2013 nicht wie angekündigt wiederholt, sei falsch. Nicht bestandene Maturitätsprüfungen könnten frühestens nach einem Jahr wiederholt werden. Eine frühere Repetition sei nicht möglich gewesen. Leider habe sie die Repetitionsprüfungen im Sommer 2013 nicht bestanden. Dies weil sie von der Schulleitung der C.___, wo sie ihre Ausbildung zur Kauffrau absolviert habe, fälschlicherweise dahingehend orientiert worden sei, dass bei Repetenten, die keine Repetitionskurse gemacht hätten, die Erfahrungsnoten ebenfalls berücksichtigen würden. Daher habe sie auf die Belegung der Repetitionskurse verzichtet und sich selbständig auf die Repetitionsprüfungen vorbereitet. Zudem seien die Kurse an der C.___ teuer und sie habe erst später erfahren, dass diese Kurse an der B.___ unentgeltlich angeboten würden. Die gegen die Noten des Berufsmaturitätsprüfung 2013 erhobene Einsprache sei von der kantonalen Prüfungskommission gutgeheissen worden und Y.___ habe die Prüfungen im Juni 2014 nochmals wiederholen können. Hierzu habe sie während fünf Stunden pro Woche die Repetentenkurse an der B.___ besucht und mit zwei Schulkameradinnen regelmässig zwei- bis dreimal pro Woche nach dem Unterricht gemeinsam gelernt. Zusätzlich habe sie sich - soweit mit dem Unterricht vereinbar - gemäss ihrem Stundenplan auf die Prüfungen vorbereitet. Bei dem in der Bescheinigung der B.___ angegebenen Aufwand für das Selbststudium von lediglich fünf Stunden pro Woche möge es sich um einen Durchschnittswert handeln. Tatsache aber sei, dass sich Y.___ intensiver vorbereitet habe. Insgesamt habe der Lern-aufwand auch in der Zeit August 2013 bis Juni 2014 durchschnittlich mindestens 21 Stunden pro Woche betragen. Die Berufsmaturitätsprüfungen im Juni 2014 habe sie bestanden. Seit September 2014 studiere sie Wirtschaftsrecht an der A.___. Dass die Wiederholung der Prüfungen zwei Jahre gedauert habe, sei nicht ihr Verschulden. Das Wiederholen von Prüfungen zähle zur Ausbildungsdauer. Die Wiederholungszeit könne im Übrigen auch als Überbrückungsmassnahme im Sinne von RWL Rz 3363 betrachtet werden. Damit sei der Anspruch auf die Kinderrente nicht erloschen, da sich Y.___ noch in Ausbildung befunden habe (Urk. 1 S. 5 ff.).

4.3.

4.3.1    Es ist ausgewiesen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin Y.___ vom 17. August 2009 bis 14. Juli 2012 die Tageshandelsschule Typus „Kauffrau mit eidg. Fähigkeitszeugnis und Berufsmatur“ an der C.___ besuchte und abschloss, jedoch ihr das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis wegen vier ungenügenden Abschlussnoten in Französisch, Mathematik, Geschichte und Staatslehre sowie Finanz- und Rechnungswesen nicht erteilt wurde (Urk. 9/62/14, Urk. 9/68/1). In der Bestätigung der C.___ vom 22. Oktober 2012 wurde zudem festgehalten, dass die Tochter die BMS im Sommer 2013 repetieren werde (Urk. 9/68/1). Die Wiederholung der Prüfungen in den genannten Fächern fand im Juni 2013 statt (Urk. 3/12 S. 1, Urk. 9/75/10), worauf sich Y.___ unstrittig ausschliesslich im Selbststudium vorbereitete. Sie erreichte bei diesen vier Prüfungen eine genügende Note im Fach Geschichte und Staatslehre sowie je eine ungenügende Fachnote im schulischen Teil in den drei übrigen Fächern (Urk. 3/12).

    Mit Beschluss der Prüfungskommission Kaufmännische Berufe Zürich vom 23. September 2013 wurde die Einsprache gegen das Nichtbestehen der Repetitionsprüfung teilweise gutgeheissen und es wurde Y.___ erlaubt, die Berufsmaturitätsprüfung in den drei nicht bestandenen Fächern Französisch, Mathematik und Finanz- und Rechnungswesen im Juni 2014 zu wiederholen. Die Prüfung im Fach Geschichte und Staatslehre musste sie nicht erneut ablegen (Urk. 3/12). Weiter ist mit der Bestätigung der B.___ vom 15. August 2013 unstrittig ausgewiesen, dass Y.___ dort in den Fächern Mathematik, Finanz- und Rechnungswesen sowie Französisch von Mitte August 2013 bis Ende Mai 2014 am Montag und Dienstag jeweils von 15:45 bis 17:20 Uhr sowie am Mittwoch jeweils von 13:50 bis 15:30 Uhr zur Vorbereitung auf die drei Wiederholungsprüfungen im Juni 2014 Repetentenkurse besuchte (Urk. 9/103/1). Ebenfalls belegt ist, dass sie die Wiederholungsprüfungen im Juni 2014 bestanden hat und in der Folge das Herbstsemester 2014 an der A.___ den Studiengang Bachelor-Studium Wirtschaftsrecht in der Studienform eines Teilzeitstudiums belegte (Urk. 3/14).

4.3.2    Der Besuch der Tageshandelsschule Typus „Kauffrau mit eidg. Fähigkeitszeugnis und Berufsmatur“ an der C.___ erfüllte bis zu den Abschlussprüfungen Mitte Juli 2012 (Urk. 9/68/1) unstrittig den Begriff der Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV. Die von Y.___ im Juni 2013 und im Juni 2014 abgelegten Repetitionsprüfungen zur Berufsmatur als Aufnahmebedingung für den im Anschluss daran angetretenen Studiengang Bachelor-Studiengang Wirtschaftsrecht an der A.___ sind zwar als Teil dieses ordnungsgemässen, rechtlich anerkannten Bildungsganges anzusehen. Für den Begriff der Ausbildung nach Art. 49bis Abs. 1 AHVV muss jedoch zusätzlich das Kriterium einer systematischen und zeitlich überwiegenden Vorbereitung auf den Erwerb der Allgemeinausbildung oder auf einen Berufsabschluss erfüllt sein, wie es in der RWL des BSV entsprechend den BSV-Erläuterungen zur Verordnungsänderung 2011 (S. 7 ff.) konkretisiert wurde (vgl. E. 2.2.4 hiervor).

    In Bezug auf die Zeit von August 2013 bis Juni 2014 bescheinigte der B.___ vom 14. August 2014, dass nebst dem wöchentlichen Schulunterricht von insgesamt fünf Stunden der durchschnittlich vorgesehene wöchentliche Aufwand für das Selbststudium lediglich weitere fünf Stunden betrug (Urk. 3/16). Es wurde somit für die Vorbereitung auf die in drei Fächern abzulegenden Wiederholungsprüfungen im Juni 2014 (Mathematik, Finanz- und Rechnungswesen sowie Französisch) ein Ausbildungsaufwand von nur 10 Stunden pro Woche bescheinigt, was nach der massgeblichen Rz 3359 RWL nicht als zeitlich überwiegende Vorbereitung gilt, wo ein Ausbildungsaufwand von insgesamt mindestens 20 Stunden pro Woche gefordert wird.

    Daraus kann zudem auch für die Zeit von August 2012 bis Mai 2013, welche der Vorbereitung von vier Wiederholungsprüfungen (Mathematik, Finanz- und Rechnungswesen, Französisch und Geschichte inklusive Staatslehre) gedient hatte, geschlossen werden, dass hierfür ebenfalls ein Ausbildungsaufwand von jedenfalls unter 20 Stunden pro Woche bescheinigt würde. Hinzu kommt in Bezug auf die Zeit von August 2012 bis Mai 2013, dass die Vorbereitung von vier Wiederholungsprüfungen während fast eines Jahres ausschliesslich mittels Selbststudiums ohne Kursbesuche und/oder Gruppenarbeit oder ähnlicher regelmässiger (äusserer) Strukturgebung nicht als systematische Vorbereitung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können, bezeichnet werden kann; dies gilt mit Blick auf die zu fordernde Effizienz der Vorbereitung im Rahmen eines objektiv zumutbaren Einsatzes selbst dann, wenn das Selbststudium nach einem selbst erstellten Lernplan erfolgte, wie ihn die Beschwerdeführerin zu den ersten BMS-Repetitionsprüfungen im Juni 2013 mit insgesamt 21 Stunden pro Woche vorgelegt hatte (Urk. 9/62/15; vgl. auch neuere Fassung: Urk. 3/10). Das Vorliegen einer Ausbildung mit systematischer und zeitlich überwiegender Vorbereitung ist für diese Zeit daher zu verneinen.

    In der Zeit bis zu den Repetitionsprüfungen im Juni 2014 besuchte Y.___ zur Vorbereitung der drei BMS-Repetitionsprüfungen in Mathematik, Finanz- und Rechnungswesen sowie Französisch zwar wie erwähnt drei Repetentenkurse an der B.___. Auch lernte sie nach eigenen Angaben im Anschluss an die Kurse zwei- bis dreimal pro Woche mit Schulkameradinnen. Dass Y.___ zum für die Kurse bescheinigten Aufwand von 5 Stunden plus 5 Stunden für das Selbststudium (Urk. 3/16) mindestens weitere 10 Stunden für das Selbststudium pro Woche aufwendete, ist jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Denn selbst nach dem vorgelegten Plan, welcher für die Zeit ohne Kurse bis Juni 2013 erstellt worden war (Urk. 17/2), lag der Aufwand für die Vorbereitung der drei Fächer ohne Geschichte bei 15 Stunden und damit unter 20 Stunden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit von August 2013 bis Juni 2014 einen zeitlich überwiegenden Aufwand für die Prüfungsrepetition verneinte.

4.3.3    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, handelt es sich bei den Vorbereitungen auf die einzelnen BMS-Repetitionsprüfungen im Juni 2013 und Juni 2014 zudem nicht um Brückenangebote im Sinne von Art. 49bis Abs. 2 AHVV, sondern um den Abschluss des ersten Teils eines anerkannten Bildungsganges. Sie kann daher aus Art. 49bis Abs. 2 AHVV nichts zu ihren Gunsten ableiten.

4.4    Die Beschwerdegegnerin verneinte mit den angefochtenen undatierten Verfügungen somit zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kinderrente für die Tochter Y.___ für die Zeit von August 2012 bis Juni 2014 (Urk. 2/1-2). An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.

    Namentlich sind von weiteren Beweismassnahmen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb die Beschwerdeführerin davon absehen durfte und auch in diesem Verfahren davon abzusehen ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche die Beschwerdeführerin geltend macht (Urk. 1 S. 7 f. und S. 11), ist darin aufgrund der Zulässigkeit einer solchen antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 613/02 vom 10. März 2003 E. 1.2) nicht zu erblicken.


5.

5.1    Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.

    Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

5.2    Die Auszahlung der Kinderrente für die Monate August bis Oktober 2012 im Betrag von insgesamt Fr. 1‘236.-- erfolgte - wie hiervor ausgeführt - ohne Rechtsgrundlage. Dieser Betrag wurde daher im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG unrechtmässig bezogen. Die Beschwerdeführerin forderte ihn daher zu Recht zurück, zumal eine Verjährung der Rückforderung von Fr. 1‘236.-- (Urk. 2/2 S. 2) unstrittig nicht eingetreten ist, nachdem die erste Rückforderungsverfügung bereits am 8. November 2012 erfolgt war (Urk. 9/60).


6.    Nach dem Gesagten sind die angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1-2) rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Maurer ReiterHartmann