Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01222




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 6. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961, stürzte am 8. Februar 2013 bei seiner Arbeit als Zimmermann zirka 2,5 Meter in die Tiefe (Urk. 7/10/359). Am 24. Februar 2014 meldete er sich unter Hinweis auf diverse seit dem 8. Februar 2013 bestehende Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufliche Massnahme/Rente) an (Urk. 7/4). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 (Urk. 2) einen Rentenanspruch.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 16. November 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2015 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-43) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Januar 2015 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle über Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stellen.

    Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG zu bejahen, da eine von der IV-Stelle Zürich erlassene Verfügung angefochten ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2011 vom 5. August 2011).

1.2

1.2.1    Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stellen bestimmt sich nach Art. 55 IVG. Danach ist in der Regel die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat. Verlegt eine versicherte Person während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (Art. 40 Abs. 2quater der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

    Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, jedoch ihren gewöhnlichen Aufenthalt gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG in der Schweiz haben, ist jene IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (Art. 40 Abs. 2bis IVV).

1.2.2    Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Die subjektive Absicht dauernden Verbleibens muss sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus der Gesamtheit der objektiven Umstände ergeben, wie sie für Dritte erkennbar sind. Der Wohnsitz einer Person befindet sich nach dieser Rechtsprechung an dem Ort, den sich die Person zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat. Dabei stellen die Hinterlegung von Ausweispapieren und die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung Indizien für die Begründung eines Wohnsitzes dar, ohne für sich allein jedoch entscheidend zu sein (BGE 125 V 76 E. 2a mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 247 f. E. 3a mit Hinweis; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 8 zu Art. 13 ATSG).

1.2.3    Der Beschwerdeführer ist Y.___ Staatsangehöriger (Urk. 7/5/2) und reiste im Juli 2011 von Y.___ in die Schweiz ein (Urk. 7/4/1, Urk. 7/5/2). Hier war er (mit Unterbrüchen) bis zu seinem Unfall im Februar 2013 beim Unternehmen Z.___ AG angestellt, welches ihn an diverse Unternehmen (sogenannte Einsatzbetriebe) vermittelte (Urk. 7/10/313-317 und Urk. 7/38). Als Wohnort während seines Aufenthaltes in der Schweiz nannte er die Adresse eines Hotels in A.___ (Urk. 7/4/1; Urk. 7/5/2). Nach erlittenem Unfall im Februar 2013 kehrte er nach Y.___ zurück, wo er sich medizinisch behandeln liess (Urk. 7/10/23, Urk. 7/3/9-21; siehe auch Urk. 7/4/5 und Urk. 7/9). In der Anmeldung zum Leistungsbezug von Februar 2014 gab der Beschwerdeführer denn auch an, er halte sich in Y.___ auf (Urk. 7/2, Urk. 7/4/1), weshalb die Beschwerdegegnerin die Korrespondenz an seine Y.___ Adresse sandte (Urk. 7/8/1). Versuchte Zustellungen an die Adresse in der Schweiz wurden mit dem Vermerk „abgereist“ retourniert (Urk. 7/30/3, Urk. 7/37/2, Urk. 7/42/2).

1.2.4    Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz in einem Hotel logierte, lediglich mit Unterbrüchen erwerbstätig war, und die Ehefrau in Y.___ wohnhaft blieb (Urk. 7/4/3), sind Zweifel angebracht, ob der Beschwerdeführer überhaupt je Wohnsitz in der Schweiz begründet hatte. Zumindest im Verfügungszeitpunkt (23. Oktober 2014, Urk. 2) befand sich sein Lebensmittelpunkt – und somit auch sein Wohnsitz jedoch klarerweise nicht (mehr) in der Schweiz, nachdem der Beschwerdeführer bereits seit Februar 2013 wieder in Y.___ wohnte, sich medizinisch versorgen liess (E. 1.2.3) und wo gemäss Akten auch berufliche Massnahmen ins Auge gefasst werden (Urk. 7/23/43, Urk. 7/23/51) und er in der Schweiz nicht einmal mehr über eine Kontaktadresse verfügte. Dass er sich bei der Einwohnerkontrolle A.___ nicht abmeldete (Urk. 7/31) und bei der Anmeldung zum Leistungsbezug im Februar 2014 neben seiner Aufenthaltsadresse in Y.___ angab, Wohnsitz in A.___ zu haben (Urk. 7/4/1), vermag daran nichts zu ändern. Hatte er am 23. Oktober 2014 somit weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, war gemäss den genannten Verordnungsbestimmungen (E. 1.2.1) nicht die Beschwerdegegnerin, sondern die IV-Stelle für Versicherte im Ausland örtlich zuständig.

    Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 23. Oktober 2014 wegen Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde aufzuheben ist und die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu überweisen sind, damit diese die Sache entscheide.


2.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Oktober 2014 aufgehoben wird.

    Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Rückschein an:

- X.___

und gegen Empfangsschein an:

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler