Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01223 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Naef
Urteil vom 27. August 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1978, ist Staatsbürger von Y.___ und reiste am 14. Januar 2008 in die Schweiz ein (Urk. 9/3). Am 19. Mai 2014 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen eines Diabetes Mellitus für die berufliche Integration und zum Rentenbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 9/6, Urk. 9/8). Mit Vorbescheid vom 1. September 2014 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da bei ihm keine Befunde vorlägen, die einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden rechtfertigten (Urk. 9/10), und entschied mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 21. November 2014 Beschwerde und beantragte, dass ihm eine Invalidenrente zugesprochen werde. Eventualiter beantragte er eine Rückweisung an die Verwaltung für weitere Abklärungen. Zudem stellte er den Antrag, ihm seien für das Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen oder ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 1). Am 9. Januar 2015 schloss die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde. Dabei führte sie aus, dass selbst wenn ein Versicherungsfall eingetreten sei, dies einige Jahre vor der Einreise in die Schweiz der Fall gewesen wäre, weshalb der Versicherte die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllen könne (Urk. 8). Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 wurde dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). Der Versicherte reichte keine Replik ein, was der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 25. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 12).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort eine substituierte Begründung vorgebracht. Sie brachte neu vor, der Beschwerdeführer erfülle die versicherungsmässigen Voraussetzungen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung nicht. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, mit einer Replik zur andern Begründung der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen. Damit sind die von der Beschwerdegegnerin neu vorgebrachten Argumente zu berücksichtigen.
1.2 Laut Art. 24 Ziff. 1 lit. b/ii des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention) gewähren die vertragsschliessenden Staaten den sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Behandlung wie Einheimischen mit Bezug auf die soziale Sicherheit (unter anderem die gesetzlichen Bestimmungen über die Invalidität), vorbehältlich der besonderen durch die Landesgesetzgebung des Aufenthaltslandes vorgeschriebenen Bestimmungen, die Leistungen oder Teilleistungen ausschliesslich aus öffentlichen Mitteln vorsehen, sowie Zuwendungen an Personen, die die Bedingungen für die Auszahlung einer normalen Rente nicht erfüllen. Mit Blick auf diese Flüchtlingskonvention hat der Gesetzgeber den Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erlassen (FlüB). Nach alter Rechtsprechung war die Anwendung des FlüB auf diejenigen Flüchtlinge beschränkt, die in der Schweiz Asyl erhalten hatten (BGE 115 V 4 E. 2a). Mit BGE 139 II 1 E. 4.3 hat das Bundesgericht jedoch entschieden, dass sich gemäss Art. 59 des Asylgesetzes auch ein vorläufig aufgenommener Flüchtling auf den FlüB berufen kann. Dabei ist zu beachten, dass es zwei Formen der vorläufigen Aufnahme gibt, nämlich einerseits die vorläufige Aufnahme von Ausländern ausserhalb eines Asylverfahrens und von abgewiesenen Asylbewerbern ohne Flüchtlingseigenschaft sowie andererseits die vorläufige Aufnahme als Flüchtling (vgl. BGE 121 V 251 E 3b). Die Bestimmungen des FlüB sind aber nur anwendbar, wenn eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist (Flüchtlingsstatus; Bewilligung F mit Hinweis „Flüchtling“, vgl. Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 327 vom 28. März 2013). Der Versicherte ist gemäss seiner Bewilligung F als Ausländer und nicht als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden (Urk. 9/3), weshalb der FlüB nicht zur Anwendung gelangt.
1.3 Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Y.___, dem Heimatstaat des Versicherten, und der Schweiz besteht nicht (vergleiche zu den bestehenden Staatsverträgen im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung SR 0.831.1 und SR 0.831.2). Damit richtet sich der Leistungsanspruch des Versicherten ausschliesslich nach schweizerischem Recht. Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bestimmt, dass ausländische Staatsangehörige in Bezug auf Leistungen der Invalidenversicherung nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. In Bezug auf den Rentenanspruch enthält Art. 36 Abs. 1 IVG weitere Anspruchsvoraussetzungen. Danach haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben, Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung.
1.4 Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG entsteht. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Allgemeine Sozialversicherungsrecht [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.
2.1 Die Augenklinik des Z.___ hielt im Bericht vom 5. August 2014 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Diabetes mellitus mit nicht proliferativer diabetischer Retinopathie (aktuell: minimalst persistierendes zystoides Makulaödem), proliferativer diabetischer Retinopathie mit diabetischer Makulopathie (aktuell: rückläufiges zystoides Makulaödem) und mit Cataracta senilis (bestehend seit ungefähr zwanzig Jahren anamnestisch) fest. Bei der Erstvorstellung im Jahr 2009 sei die vorhandene Sehkraft bereits seit zehn Jahren stabil gewesen und habe sich nicht weiter verschlechtert. Aktuell sei aus ophthalmologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Je nach Jobprofil sei der Versicherte jedoch aus ophthalmologischer Sicht nicht arbeitsfähig. Beim Versicherten bestehe eine beidseitige anatomisch nicht ausreichend erklärte Visusminderung. Zur detaillierten Stellungnahme betreffend die Arbeitsfähigkeit werde eine weiterführende Abklärung unter Beizug eines Dolmetschers empfohlen (Urk. 9/8). Der behandelnde Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin und Notfallmedizin, führte am 20. Februar 2014 aus, der Versicherte leide seit 1999 an einem Diabetes mellitus und die Arbeitsfähigkeit sei nicht genau beurteilbar (Urk. 9/1/2). Der Versicherte selbst gab in seiner Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 19. Mai 2014 an, seine gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe seit dem Jahr 1996 und nannte als behandelnde Ärzte Dr. A.___ und die Augenklinik des Z.___ an (Urk. 9/2). Weiter reichte der Versicherte mit seiner Beschwerde den erwähnten Arztbericht der Augenklinik des Z.___ ein, welcher sich bereits in den Akten der IV-Stelle befand (Urk. 3). Es bestehen somit keine Hinweise auf andere möglicherweise die Arbeitsfähigkeit einschränkende gesundheitliche Beschwerden als die mit dem Diabetes mellitus in Zusammenhang stehenden Augenbeschwerden. Diese vorhandene gesundheitliche Beeinträchtigung war bei der Einreise in die Schweiz im Jahr 2008 (Urk. 9/3) bereits vorhanden (Urk. 9/1/2, Urk. 9/2, Urk. 9/8)
2.2 Der Versicherte zahlte in der Schweiz nie AHV-Beiträge ein (Urk. 9/6). Da der Versicherte im Zeitpunkt eines allfälligen Eintritts des Versicherungsfalls somit nicht während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hatte, verfügt er mangels erfüllter Beitragszeiten über keinen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG).
Gemäss Art. 39 Abs. 3 IVG haben Ausländer und Staatenlose dann Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente, wenn sie als Kinder die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben. Art. 9 Abs. 3 IVG sieht unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen für ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz vor, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Der Versicherte reiste jedoch im Alter von 30 Jahren in die Schweiz ein (Urk. 9/3), weshalb er die Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 IVG nicht erfüllt. Deshalb kann auch kein Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente bestehen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
3. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er laut § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigNaef