Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01225 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 26. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, absolvierte eine zweijährige Lehre als Verkäufer und besuchte darauf während eines Jahres die Handelsschule Y.___, welche er mit einem Diplom abschloss (Urk. 10/8/5). Nach einigen Jahren Arbeitstätigkeit als Angestellter nahm er eine selbständige Erwerbstätigkeit auf, die er infolge Konkurses wieder aufgeben musste. Hernach war er mit diversen Unterbrüchen, während welchen er jeweils Arbeitslosenentschädigung bezog, für wechselnde Arbeitgeber im Service und in der Buchhaltung tätig (Urk. 10/8/7 und 10/15). Ab dem 1. Oktober 2008 bis zum 16. Januar 2009 war er mit einem Pensum von 100 % bei der Z.___ als Sachbearbeiter in der Buchhaltung angestellt (Urk. 10/8/5, 10/15/1 und 10/16).
1.2 Am 3. April 2009 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da er an Alkoholsucht, an Drogenabhängigkeit, an einer HIV-Infektion und an einem Borderline-Syndrom etc. leide (Urk. 10/3). Die IV-Stelle tätigte darauf erwerbliche (Urk. 10/12/1, 10/15 und 10/16) und medizinische (Urk. 10/7, 10/12/3 ff. und 10/17) Abklärungen. Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 zog der Versicherte sein Leistungsgesuch wieder zurück (Urk. 10/20), worauf ihm die IV-Stelle schriftlich erläuterte, weshalb dies nicht möglich sei (Urk. 10/21). Trotz mehrfacher Aufforderung wurde der verlangte Bericht des behandelnden Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen der Klinik A.___ nicht eingereicht, da der Versicherte die erteilte Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber der IV-Stelle widerrufen hatte (Urk. 10/18, 10/19, 10/22 und 10/23). Diese verneinte darauf mit Verfügung vom 8. November 2010 einen Leistungsanspruch, da die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 10/27). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
1.3 In der Folge war der Versicherte wieder mit Unterbrüchen in wechselnden Anstellungsverhältnissen erwerbstätig (Urk. 10/37/5). Vom 20. April bis zum 17. Juli 2012 war er als Mitarbeiter in der Administration für die Firma B.___ tätig, welche ihm wegen mangelnder Leistung das Arbeitsverhältnis kündigte (Urk. 10/36). Am 8. August 2012 meldete er sich bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an, da er an Depressionen leide (Urk. 10/30). In der Folge wurde ein Bericht des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen der Klinik A.___ vom 7. August 2012 eingereicht (Urk. 10/35). Die IV-Stelle holte darauf aktuelle erwerbliche Unterlagen ein (Urk. 10/36, 10/37 und 10/43) und zog weitere Arztberichte bei (Urk. 10/46). Hernach gab sie bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, das am 12. November 2013 erstattet wurde (Urk. 10/53). Mit Vorbescheid vom 16. Juni 2014 stellte die IV-Stelle darauf die Abweisung des Leistungsbegehens in Aussicht (Urk. 10/58). Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (Urk. 10/60 und 10/72). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 2 = 10/73).
2. Gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2014 liess der Versicherte mit Eingabe vom 21. November 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben. Seine Rechtsvertreterin beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es seien dem Versicherten eine Rente und berufliche Massnahmen zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Überdies ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss am 16. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 (Urk. 11) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Die Replik wurde mit Eingabe vom 10. April 2015 erstattet (Urk. 14). Am 13. Mai 2015 reichte die Beschwerdegegnerin eine Duplik ein (Urk. 17), welche der Gegenpartei mit Schreiben vom 19. Mai 2015 zur Kenntnis gegeben wurde (Urk. 18).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die neu eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 15) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2. Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2014 den Standpunkt, es sei kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu begründen vermöchte (Urk. 2). In ihrer Beschwerdeantwort führte sie aus, dass gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 12. November 2013 eine andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62.9) vorliege, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Der Regionale Ärztliche Dienst habe am 19. November 2013 die Schlussfolgerungen dieses Gutachtens in Frage gestellt, da kein pathologischer Psychostatus erhoben worden sei. In einer weiteren Stellungnahme vom 21. Mai 2014 habe der Regionale Ärztliche Dienst überdies die Ansicht vertreten, das Leiden entspreche keiner chronifizierten, erheblichen, schweren Krankheit, welche die bisherige Bürotätigkeit langfristig einschränke. Die Persönlichkeitsänderung sei behandelbar und mit einer guten Prognose behaftet. Es liege somit kein langandauernder Gesundheitsschaden vor. Darüber hinaus vertrat die Beschwerdegegnerin die Auffassung, selbst wenn sich die andauernde Persönlichkeitsänderung auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde, so stellte sie gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich alleine keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Rechtssinne dar, sondern sei nur ausnahmsweise unüberwindbar. Die Prüfung anhand der sogenannten Foerster-Kriterien zeige, dass hier kein solcher Ausnahmefall vorliege (Urk. 9).
Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen, dass die im Bericht des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen der Klinik A.___ vom 26. Juni 2013 gestellte Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, histrionischen und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F60.9) zutreffender sei als die von Dr. C.___ gestellte Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62.9). Die Divergenz bei der Diagnosestellung dürfte damit zu erklären sein, dass gemäss der internationalen Klassifikation psychischer Störungen die Unterscheidung zwischen einer erworbenen Persönlichkeitsänderung und dem Zutagetreten oder der Verschlimmerung einer Persönlichkeitsstörung nach Belastung schwierig sei. Bei beiden Leiden handle es sich um eigenständige psychische Erkrankungen mit Krankheitswert mit oft einschränkender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Auch einer andauernden Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62.9) könne eine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz nicht einfach abgesprochen werden. Massgebend bleibe die psychiatrische Beurteilung, gemäss welcher bei einer konsequenten Weiterführung der etablierten therapeutischen Massnahmen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (in angestammter und in angepasster Tätigkeit) bestehe (Urk. 1 S. 7 und 8). Die Überwindbarkeitsprüfung anhand der sogenannten Foerster-Kriterien sei auf Persönlichkeitsstörungen nicht anwendbar (Urk. 14 S. 4).
3.
3.1 Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 8. August 2012 materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich sein Gesundheitszustand im massgeblichen Zeitraum zwischen der ersten Verfügung vom 8. November 2010, mit welcher ein Leistungsanspruch verneint worden war, und der Verfügung vom 23. Oktober 2014, welche die zeitliche Grenze für den zu beurteilenden Sachverhalt bildet, insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Rentenanspruch oder ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht (vgl. BGE 130 V 64 E. 2 und 117 V 198 E. 3a).
3.2 Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes bei Erlass der Verfügung vom 8. November 2010 war der Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 13. August 2009 samt Beilagen (Urk. 10/17; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 27. September 2010, Urk. 10/24). Dr. D.___ hielt als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, einen Kokainabusus, eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional-instabilen Zügen, rezidivierende Depressionen und suizidale Krisen fest. Unter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vermerkte er eine HIV-Infektion und einen Status nach Hepatitis B & C und Lues (Urk. 10/17/2). Aufgrund der Persönlichkeitsstörung sowie der aktuellen Belastungssituation (Beziehungsproblematik, Arbeitslosigkeit, neu entdeckte HIV-Infektion) und der persistierenden Polytoxikomanie sei die Prognose eher schlecht. Ab dem 13. Mai 2008 bis auf Weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Buchhalter. Die bisherige Tätigkeit wäre aus medizinischer Sicht noch zumutbar, falls es dem Beschwerdeführer gelingen sollte, die Polytoxikomanie in den Griff zu bekommen. Bei einem günstigen Verlauf wäre theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % im bisherigen Beruf (oder im 2006 ausgeübten Beruf im Service) denkbar (Urk. 10/17/3).
Aus den beigelegten Austrittsberichten der Klinik A.___ geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach einem ersten Aufenthalt unbekannten Datums drei weitere Male, namentlich vom 14. bis zum 18. Februar 2008 (Urk. 10/17/34), vom 30. Januar bis zum 2. Februar 2009 (Urk. 10/17/14) und vom 26. Mai bis zum 2. Juni 2009 (Urk. 10/17/6), stationär behandelt worden war.
3.3 Zusammen mit der Neuanmeldung vom 8. August 2012 wurden ärztliche Zeugnisse des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen der Klinik A.___ eingereicht, welche dem Beschwerdeführer ab dem 22. Juni 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren (Urk. 10/29). Dem in der Folge eingereichten Bericht vom 7. August 2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab dem 25. Mai 2009 ambulant behandelt wurde. Es wurden rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mittelgradig bis schwere Episode (ICD-10: F33.2), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Boderline Typ (ICD-10: F60.31), Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Einnahme von Antabus (ICD-10: F10.20), und Störungen durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, episodischer Substanzkonsum (ICD-10: F14.26), diagnostiziert (Urk. 10/35/1). Sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 22. Juni 2012 arbeitsunfähig (Urk. 10/35/2).
In einem weiteren Bericht vom 26. Juni 2013 (Urk. 10/46) wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt:
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, histrionischen und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F60.9)
- Hyperkinetische Störung (ICD-10: F90)
- Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig in Behandlung mit aversiven Medikamenten (ICD-10: F10.23)
- Kokainabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F14.20)
- HIV Infektion (seit 2006)
- Chronische HCV-Infektion (seit 2012).
Zur Krankengeschichte wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe nach dem Umzug nach Zürich im Jahr 1992 wegen einer Liebesenttäuschung einen ersten Suizidversuch verübt. 1994 habe er eine ambulante Psychotherapie begonnen und 1995 sei er während fünf Wochen in der psychiatrischen Klinik E.___ hospitalisiert gewesen. Wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und teilweise pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall sei ein erstes psychiatrisches Gutachten vom 13. Oktober 1995 von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, eingeholt worden, in welchem eine Borderline-Persönlichkeitsstörung und eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden seien. Das Leben des Beschwerdeführers sei gekennzeichnet durch ein Auf und Ab mit Wechsel von stabileren Phasen mit Alkohol- und Drogenabstinenz, problematischen Partnerschaften und Alkoholexzessen mit delinquentem Verkehrsverhalten, welches zu drei weiteren Begutachtungen durch das Institut für Rechtsmedizin (2001, 2005 und 2010) und gerichtlich angeordneten Massnahmen geführt habe. In den erwähnten Gutachten seien die 1995 gestellten Diagnosen weitgehend bestätigt worden. Wiederholte suizidale Krisen, meist ausgelöst durch Beziehungskrisen, hätten zwischen 2003 und 2009 zu mindestens fünf psychiatrischen Hospitalisationen geführt. Ab 2009 habe der Beschwerdeführer während immer längerer Zeit auf Alkohol verzichten können, worauf der zuvor nur sporadische intravenöse Kokainkonsum in den Vordergrund getreten sei mit episodisch auftretender massiver Selbstgefährdung. Im Oktober 2012 sei eine ADHS-Abklärung durchgeführt worden, welche eine entsprechende Verdachtsdiagnose bestätigt und zur Behandlung mit Methylphenidat geführt habe. Seither sei es dem Beschwerdeführer gelungen, kein Kokain mehr zu konsumieren. Er lebe mehrheitlich bei seiner betagten Mutter, die ihn im Alltag unterstütze.
Schliesslich wurde dargelegt, dass die Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung und/oder Aufmerksamkeitsstörung praktisch nicht auseinanderzuhalten seien. Zudem sei die Symptomatik in der Vergangenheit immer wieder durch Substanzen (Alkohol, Kokain) modifiziert worden, was wiederum typischerweise bei beiden Pathologien auftrete. Die Belastung durch eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 100 % wäre zu gross und würde mit grosser Wahrscheinlichkeit einen Rückfall in alte Verhaltensmuster provozieren. Ein Arbeitspensum von 50 % könnte hingegen eine stabilisierende Funktion übernehmen. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buchhalter bestehe eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit April 2011 bis heute. Der Patient habe eine Anstellung mit einem Pensum von 50 % im Service/Verkauf in Aussicht und man hoffe, dass er stabil genug sein werde, diese zu erhalten. Das Konzentrationsvermögen sei wenig eingeschränkt, auch dank Medikation mit Stimulanzien. Die Anpassungsfähigkeit sei eingeschränkt; er werde von anderen abgelenkt und könne am besten arbeiten, wenn er auf sich gestellt sei. Die Belastbarkeit sei deutlich eingeschränkt.
3.4 Dr. C.___ hielt in seinem Gutachten vom 12. November 2013 (Urk. 10/53) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62.9) fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F10.26), die Kokainabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F14.26), und die Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F43.21). Aktuell könne von einer anhaltenden reduzierten psychischen Belastbarkeit, anhaltenden eingeschränkten sozialen Fertigkeiten und Beeinträchtigungen der beruflichen Funktionsfähigkeit ausgegangen werden. Aufgrund der erhöhten Ermüdbarkeit, raschen Erschöpfbarkeit, generell reduzierter psychischer Belastbarkeit, reduzierter Ausdauer sowie reduzierter geistiger Flexibilität bestehe sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit, ohne hohe Anforderungen an die Konzentrationsdauer und die psychische Belastbarkeit und ohne Nachtarbeiten, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Eine Verbesserung sei nicht mehr zu erwarten (Urk. 10/53/12 und 10/53/13).
3.5 Im Beschwerdeverfahren wurden verschiedene Berichte der Klinik A.___ neu eingereicht (vgl. Urk. 15).
Der Zwischenbericht des Zentrums G.___ vom 8. März 2013 (Urk. 15/2) war zu Handen des Amtes für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, verfasst worden. Darin wurden die Diagnosen eines Abhängigkeitssyndroms von Alkohol, gegenwärtig abstinent, aber in Behandlung mit aversiven oder hemmenden Medikamenten (ICD-10: F10.23), eines Abhängigkeitssyndroms von Kokain mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10: F14.25), einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, histrionischen und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F60.9), einer hyperkinetischen Störung (ICD-10: F90), einer HIV-Infektion und einer Hepatitis C-Infektion aufgeführt. Zu Beginn der ambulanten Behandlung im Mai 2009 habe der Beschwerdeführer ein ambivalentes Beziehungsverhalten gegenüber seinem Behandler gezeigt, welches er mittlerweile habe ablegen können. Das anfangs ambivalente Verhalten lasse sich im Wesentlichen aus der bestehenden Persönlichkeitsstörung heraus interpretieren. Ende November (2012) sei eine diagnostische Abklärung erfolgt, die eine hyperkinetische Störung als wahrscheinlich habe erscheinen lassen. Seither erhalte er Methylphenidat, ein Mittel mit stimulierender Wirkung, und das anfangs desolate Zustandsbild habe sich deutlich verbessert. Seit dem Jahreswechsel verzichte der Beschwerdeführer auf den Konsum von Kokain. Überdies berichte er, keinen beziehungsweise sehr wenig Alkohol zu sich zu nehmen.
Aus dem Austrittsbericht des Zentrums für H.___ vom 19. Mai 2014 (Urk. 15/3) geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 24. bis zum 30. April 2014 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung stationär behandelt worden war. Aus psychiatrischer Sicht wurden eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.1), einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörungen (ICD-10: F90.0), psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F14.1), psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2), sowie kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10: F61) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er im September 2013 seine Stelle als Kioskverkäufer verloren habe und sich seitdem selbständig zu 100 % um die Pflege seiner körperlich schwer eingeschränkten Mutter gekümmert habe. Dies habe ihn zunehmend stark belastet. Er habe mehrere Monate lang nachts kaum geschlafen und sei zunehmend massiv erschöpft gewesen, was er zunächst nicht wahrgenommen habe. Am 12. April 2014 habe er wegen der Schlaflosigkeit und ohne suizidale Absicht eine ganze Schachtel Stilnox zusammen mit Alkohol (trotz Antabus) eingenommen. Tags darauf habe er sich eine Messerstichverletzung links parasternal mit Durchtrennung der Arteria mammaria und Perikardverletzung mit Herzbeuteltamponade und Hämatothorax links zugefügt. An die Beweggründe dafür vermöge er sich nicht zu erinnern. Er betrachte dies als eine Kurzschlusshandlung im Rahmen des akut intoxikierten Zustands vor dem Hintergrund der psychosozialen Überforderung. Seit sechs Monaten habe er eine liebevolle Beziehung zu einem verheirateten Familienvater und könne am 1. Mai 2014 eine Stelle als Hotelrezeptionist (50 %) antreten (Urk. 15/3 S. 2).
Einem weiteren Austrittsbericht vom 22. Januar 2015 (Urk. 15/4) zufolge wurde der Beschwerdeführer vom 27. November bis zum 30. Dezember 2014 erneut stationär psychiatrisch behandelt, nachdem er sich am 9. November 2014 aufgrund einer psychosozialen Belastungssituation und Drogenkonsums in suizidaler Absicht eine Messerstichverletzung zugefügt hatte. Es wurde aktuell eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.) diagnostiziert. Im Übrigen wurden die bereits früher gestellten Diagnosen festgehalten. Der Beschwerdeführer habe geschildert, dass er sich im Sommer von seinem Freund getrennt habe, da er sich sexuell ausgenutzt gefühlt habe. Er habe am 11. August 2014 seine HIV-Medikation und das Concerta abgesetzt. Danach habe er täglich ca. vier bis fünf Liter Weisswein getrunken und etwa drei bis fünf Gramm Kokain pro Tag konsumiert. Deswegen habe er seine Anstellung verloren. Am 9. November 2014 habe er zur Bank fahren wollen. Auf dem Weg dorthin sei er dekompensiert. Die selbstverletzende Handlung sei ihm kaum erinnerlich, was er mit dem intoxikierten Zustand und der psychosozialen Überforderung begründe. Zur somatischen Anamnese wurde ferner vermerkt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Selbstverletzung vom April 2014 und den daraus notwendigen Eingriffen und Komplikationen im Verlauf des Jahres wiederholt ins Spital I.___ habe begeben müssen (Urk. 15/4 S. 3).
Auf Ersuchen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte das Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen am 22. März 2015 eine ergänzende Stellungnahme zu seinem Bericht vom 26. Juni 2013 ein (Urk. 15/1). In derselben hielt es fest, dass Patienten nach einer langjährigen Drogen- und Alkoholkrankheit, häufig kompliziert durch Depressionen und weitere psychische Störungen (hyperkinetische Störung oder ADHS), praktisch regelmässig die Symptomatik einer mehr oder weniger schweren Persönlichkeitsstörung (früher auch Wesensänderung) zeigten. Aufgrund der Anamnese und der Untersuchungsbefunde würden die Symptome der Persönlichkeitsstörung in der Regel einer der folgenden drei Hauptdiagnosegruppen nach ICD-10 zugeordnet:
1. Organische psychische Störungen, organische Persönlichkeitsstörung F07.0
2. Psychische und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, Persönlichkeitsstörung als Restzustand nach langjähriger Drogen-/ Alkoholkrankheit F19.71
3. Persönlichkeits- und Verhaltensstörung, spezifische Persönlichkeitsstörung F60 oder kombinierte Persönlichkeitsstörung F61 oder andauernde Persönlichkeitsänderung, nicht Folge einer Schädigung oder Krankheit des Gehirns F62.
Beim Beschwerdeführer liege eine Kombination vor von organischen und psychischen Folgeschäden der langjährigen Drogen- und Alkoholkrankheit, von Folgen der durchgemachten Depressionen, Suizidversuche und des ADHS, die sich in den Symptomen einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung manifestierten. Ob das jetzt mehr als F61 oder F60.9, als F 62.9 oder als F19.71 interpretiert werde, sei für die Frage der Arbeitsfähigkeit und für die Prognose nicht entscheidend.
Man gehe mit dem Gutachter völlig einig, dass beim Schweregrad der vorliegenden Persönlichkeitsstörung (oder eben der andauernden Persönlichkeitsänderung) des Beschwerdeführers auch bei optimaler Therapie und Motivation nicht davon ausgegangen werden könne, dass die aktuellen Einschränkungen (hauptsächlich im Bereich Belastbarkeit, Ausdauer, Flexibilität und Anpassungsfähigkeit) vollständig überwunden werden könnten. Im besten Fall könne eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % erreicht werden.
Nach dem Verlauf in den letzten Monaten mit den erneuten Hospitalisationen wäre es ein sehr positiver Verlauf, wenn der Beschwerdeführer (nach 100%iger Arbeitsunfähigkeit seit April 2011) im Anschluss an die zurzeit laufende Behandlung in der Klinik J.___ mit Hilfe der Invalidenversicherung nochmals zu 50 % in seinem Beruf als Buchhalter (oder eventuell an einem seinen Behinderungen noch besser angepassten Arbeitsplatz) rehabilitiert werden könnte.
Es sei (sicher auch für den Gutachter) unverständlich, wie der Regionale Ärztliche Dienst zum Schluss kommen könne, dass die Diagnose F62.9 (die vollständig zitiert im ICD-10 „nicht näher bezeichnete andauernde Persönlichkeitsänderung“ heisse) keiner chronifizierten, erheblichen, schweren Krankheit entsprechen solle. Unverständlich sei auch, aufgrund welcher Evidenz der Regionale Ärztliche Dienst (im Gegensatz zu den Behandlern und zum Gutachter) bei diesem schwer gestörten Patienten eine gute Prognose stellen könne. Die Störung sei zwar behandelbar, die Prognose bleibe aber eingeschränkt.
4.
4.1 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
4.2 Das Gutachten von Dr. C.___ vom 12. November 2013 (Urk. 10/53) beruht auf psychiatrischen und testpsychologischen Untersuchungen vom 6. November 2013 und den zur Verfügung gestellten Akten (Urk. 10/53/1). Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin vom Regionalen Ärztlichen Dienst, hat am 19. November 2013 insoweit richtig erkannt, dass Dr. C.___ anlässlich der Untersuchung vom 6. November 2013 keinen pathologischen Psychostatus erhob (vgl. Urk. 10/53/11, 10/57 und 10/71). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass es sich bei Dr. K.___ um keine Fachärztin aus dem Bereich der Psychiatrie handelt (Urk. 1 S. 7). Es ist nicht nachvollziehbar, wie Dr. C.___ mit den erhobenen, im Wesentlichen unauffälligen Befunden zu seiner Einschätzung bezüglich Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen erhöhter Ermüdbarkeit, rascher Erschöpfbarkeit, generell reduzierter psychischer Belastbarkeit, reduzierter Ausdauer und reduzierter geistiger Flexibilität gelangt. Es kann deshalb nicht darauf abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich die kontrovers diskutierte Frage, ob anstelle einer Persönlichkeitsänderung nicht eine Persönlichkeitsstörung hätte diagnostiziert werden müssen, als irrelevant. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, dass es Dr. C.___ unterliess, die im Bericht des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen der Klinik A.___ vom 26. Juni 2013 erwähnten psychiatrischen Gutachten aus den Jahren 1995, 2001, 2005 und 2010 beizuziehen, welche dem Beschwerdeführer einhellig eine Persönlichkeitsstörung attestieren sollen (Urk. 10/46/6).
Es bleibt zu prüfen, ob sich die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mit den weiteren vorhandenen medizinischen Unterlagen (vgl. Urk. 10/35, 10/46 und 15) beurteilen lässt. Diesbezüglich ist vorab als Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc.). Insbesondere geht aus keinem der zur Diskussion stehenden ärztlichen Berichte hervor, dass er in Kenntnis der gesamten Aktenlage verfasst wurde. Soweit überhaupt eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (in angestammter und in angepasster Tätigkeit) erfolgte, fehlt es jeweils an einer (nachvollziehbaren) Begründung. Es kann folglich darauf ebenfalls nicht abgestellt werden. Damit erweist sich der Sachverhalt in psychischer Hinsicht als abklärungsbedürftig. Dies muss umso mehr gelten, als sich mit dem neu eingereichten Bericht des Zentrums für Akute Psychische Erkrankungen der Klinik A.___ vom 19. Mai 2014 und der neu gestellten Diagnose einer schweren depressiven Episode (Urk. 15/3 S. 1) Hinweise auf eine nach der gutachterlichen Untersuchung vom 6. November 2013 eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ergeben. Deren exakte Dauer und Ausmass ist ebenfalls abzuklären, da der Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2014 massgeblich ist. Zur Beurteilung der psychischen Situation und zur Klärung der kontroversen Diagnostik werden allenfalls auch die früheren Gutachten aus den Jahren 1995, 2001, 2005 und 2010 beizuziehen und zu würdigen sein.
4.3 Es bleibt zu bemerken, dass Dr. C.___ in seinem Gutachten unter anderem auch festhielt, der Beschwerdeführer habe geschildert, er fühle sich körperlich häufig schlecht. Wegen seiner HIV-Infektion nehme er einmal pro Tag Atripla ein. Er leide häufig unter Nebenwirkungen im Sinne von Übelkeit und Erbrechen nach der Medikamenteneinnahme (Urk. 10/53/10). Es kann offen bleiben, ob und inwiefern die geschilderten Beschwerden in die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einflossen. Sie werfen jedoch zumindest die Frage auf, ob sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit dem Erlass der Verfügung vom 8. November 2010 insofern verschlechtert hat, als neu auch aus somatischen Gründen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu verzeichnen sind. Dies muss umso mehr gelten, als bereits im Bericht des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen der Klinik A.___ vom 26. Juni 2013 nebst den gestellten psychiatrischen Diagnosen auch die HIV-Infektion und eine seit 2012 neu bestehende chronische HCV-Infektion (Hepatitis C-Infektion) als die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Faktoren aufgeführt wurden (Urk. 10/46/1). Die geschilderten Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des physischen Gesundheitszustandes hätten entsprechender medizinischer Abklärungen bedurft, welche nachzuholen sein werden. Aus den neu eingereichten Unterlagen geht überdies hervor, dass sich der Beschwerdeführer im April 2014 eine Messerstichverletzung zufügte, welche Komplikationen verursachte, die bis etwa Mitte September 2014 immer wieder eine Behandlung erforderten (vgl. Urk. 15/3 und 15/4). Unter Umständen wird daher auch zu klären sein, ob aus der fraglichen Verletzung ebenfalls eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultierte, welche beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2014 hätte berücksichtigt werden müssen.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass über die strittigen Leistungsbegehren nicht ohne die notwendigen weiteren medizinischen Abklärungen entschieden werden kann. Da die Beschwerden im Zusammenhang mit der medikamentösen Therapie der HIV-Erkrankung, die neu bestehende Hepatitis C-Infektion und die Messerstichverletzung vom April 2014 samt ihrer jeweiligen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bis anhin überhaupt nicht abgeklärt wurden, wird die Beschwerdegegnerin die notwendigen Abklärungen zu veranlassen haben. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der erforderlichen Abklärungen sowohl zum physischen als auch zum psychischen Gesundheitszustand und den damit verbundenen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Überdies hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen, wobei zu bemerken ist, dass für Bemühungen ab dem 1. Januar 2015 ein Stundenansatz von Fr. 185.-- und für diejenigen davor ein solcher von Fr. 170.-- zu veranschlagen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke