Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01226




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 21. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch die Beiständin Y.___


diese vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1982, meldete sich am 7. Februar 2006 (Urk. 15/98) beim Amt für AHV und IV des Kantons Z.___, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 12. Juni 2006 gewährte die IV-Stelle nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen Berufsberatung sowie eine Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (Urk. 15/7) und im Anschluss daran die Übernahme der Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Kostengutsprache vom 23. August 2007, Urk. 15/21; vgl. auch Kostengutsprache vom 13. März 2008, Urk. 15/32). Nach Abschluss der Anlehre zum Hauswartmitarbeiter (Anlehr-Ausweis vom 12. August 2009, Urk. 15/57) begann X.___ eine Lehre zum Fachmann Betriebsunterhalt (Schlussbericht vom 15. Juli 2010, Urk. 15/66), welche er allerdings nicht abschloss (Schlussbericht vom 15. Juli 2010, Urk. 15/66). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten daraufhin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 42 % mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 eine Viertelsrente zu (Urk. 15/87; Verfügungsteil 2, Urk. 15/77).

    Im Jahr 2012 leitete die mittlerweile zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, von Amtes wegen eine Revision ein (Urk. 15/114). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess den Versicherten von med. pract. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Urk. 15/159). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. August 2014, Urk. 15/161; Einwand vom 7. Oktober 2014, Urk. 15/167) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 (Urk. 2) auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf.


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 21. November 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung vom 22. Oktober 2014 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein psychiatrisches Gutachten zu veranlassen. Gestützt auf das Gutachten sei über den Anspruch auf eine IV-Rente neu zu verfügen. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung (Urk. 14 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 15/1-175). Der Beschwerdegegnerin wurde mit Verfügung vom 2. März 2015 (Urk. 18) eine Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme zu den Eingaben des Beschwerdeführers vom 15. Januar (Urk. 11) und 19. Februar 2015 (Urk. 16) angesetzt. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 25. März 2015 Stellung genommen hatte (Urk. 20), wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Verfügung vom 27. März 2015, Urk. 21).

    Mit Replik vom 11. Mai 2015 (Urk. 23) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (Urk. 26), was dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 27).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    In der angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2014 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin dafür, dass anlässlich der RAD-Untersuchung keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt worden sei, so dass eine verbesserte Leistungsfähigkeit vorliege, kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen und die Rente aufzuheben sei.

    Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde im Wesentlichen vor, dass sich der Sachverhalt seit der Verfügung vom 14. Oktober 2010 nicht geändert habe, so werde auch im RAD-Bericht vom 22. April 2014 festgehalten, dass es sich weder um eine eindeutige Verbesserung noch um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes handle, weshalb medizinisch-theoretisch von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen sei (Urk. 1 S. 6). Die Unterlagen würden das Vorliegen einer asthenischen Persönlichkeitsstörung, welche zudem mit einer Depression einhergehe, belegen. Wie der RAD richtig festgehalten habe, habe sich der Zustand des Beschwerdeführers weder seit der Zusprechung der Viertelsrente noch in Bezug auf den Zustand anlässlich der beruflichen Massnahmen und medizinischen Abklärungen durch die Klinik B.___ verbessert. Ein Revisionstatbestand sei damit nicht gegeben (Urk. 1 S. 12). Des Weiteren sei festzuhalten, dass das Gutachten des RAD nicht überzeuge, da es auf Behauptungen basiere, welche argumentativ nicht begründet würden, und zudem die übrigen medizinischen Akten nicht gewürdigt bzw. einbezogen worden seien (Urk. 1 S. 12). Ergänzend führte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 15. Januar 2015 aus, dass die RAD-Beurteilung auf einer Momentaufnahme beruhe - eine Erfassung der Diagnose und der damit verbundenen Leistungsfähigkeit sei jedoch nur über einen längeren Zeitraum möglich (Urk. 11 S. 4).

    In der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2015 konstatierte die Beschwerdegegnerin, auf den RAD-Untersuchungsbericht könne abgestellt werden und es liege eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor (Urk. 14).

    Mit Eingabe vom 19. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer den Zwischenbericht der C.___ AG vom 6. Februar 2016 ein, welcher ein weiterer Hinweis dafür sei, dass er auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig sei (Urk. 16 und Urk. 17).

    Die Beschwerdegegnerin nahm am 25. März 2015 Stellung und hielt an ihren Ausführungen fest. Ergänzend führte sie aus, dass - sofern ein Revisionsgrund verneint würde - die Verfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen sei. Zum Einen hätten bei Rentenzusprache wenig medizinische Akten vorgelegen und weitere Abklärungen wären angezeigt gewesen - zum Anderen habe keine Überwindbarkeitsprüfung stattgefunden, obwohl diese nach Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hätte vorgenommen werden müssen (Urk. 20).

    Mit Replik vom 11. Mai 2015 brachte der Beschwerdeführer in der Hauptsache vor, dass die Beurteilung, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als absolut vertretbar erscheine. Damit scheide die Annahme der zweifellosen Unrichtigkeit aus (Urk. 23).


2.    

2.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

2.2    Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen).

2.3    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte geren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

2.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


3.    

3.1    Die medizinische Aktenlage im Zeitpunkt der Verfügung vom 14. Oktober 2010 präsentierte sich folgendermassen:

3.1.1    Dr. med. D.___, Ärztin für Allgemeine Medizin FMH, attestierte dem Beschwerdeführer in ihrem von der damals zuständigen IV-Stelle eingeholten Arztbericht vom 22. Februar 2006 (Urk. 15/1 S. 3) vollumfängliche Arbeitsunfähigkeiten vom

- 10. bis 21. Juni 1999,

- 1bis 19. August 1999,

- 17. bis 22. Januar 2001 und vom

- 26. April bis 2. Mai 2005.

    Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gab sie eine Alkohol- und Drogensucht bei Entwicklungsstörung seit der Pubertät an (Urk. 15/1 S. 3). Medizinisch-theoretisch sei er voll arbeitsfähig (Urk. 15/2).

3.1.2    Die behandelnden Ärzte der E.___ hielten in ihrem dannzumal eingeholten Bericht vom 15. März 2006 (Urk. 15/6 S. 5 ff.) fest, dass der Beschwerdeführer sich in stationärer Behandlung befinde. Behandlungsbeginn sei der 21. Oktober 2005 gewesen und die Behandlung werde voraussichtlich Ende März 2006 beendet. Sie notierten 1) eine asthenische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) und 2) ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.25) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/6 S. 5). Seit dem 14./15. Lebensjahr habe der Beschwerdeführer bei Konfrontation mit Belastungs- und Konfliktsituationen zunächst auf Cannabis und später auf Alkohol zurückgegriffen, um die inneren Spannungen zu besänftigen. Vor diesem Hintergrund habe er die Adoleszenz nicht nutzen können, um eine reife Persönlichkeitsstruktur auszubilden, weshalb jetzt von einer asthenischen oder abhängigen Persönlichkeitsstörung auszugehen sei (Urk. 15/6 S. 5).

    Die behandelnden Ärzte konstatierten, dass der Beschwerdeführer zuletzt Gelegenheitsjobs innegehabt habe und er - sofern er wieder gezwungen sein würde, diesen nachzugehen - nur eingeschränkt arbeitsfähig sei, da das Bewältigen der Kränkungen und reaktivierten Selbstunwertgefühle sowie der Hilflosigkeitsgefühle seine Leistungsfähigkeit einschränken würden. Sie empfählen deshalb dringend zunächst eine berufsberaterische Abklärung mit dem Ziel, eine den Fähigkeiten und Interessen des Beschwerdeführers angemessene Erstausbildung im beschützten Rahmen zu finden (Urk. 15/6 S. 9).

3.1.3    Dr. med. F.___ von der Abteilung Orthopädie des B.___ notierte in seinem von der IV-Stelle Z.___ eingeholten Arztbericht vom 3. Juni 2007 1) eine Ansatztendinose M. infraspinatus Schulter rechts und 2) eine Patellagleitlagerdysplasie Knie links (Urk. 15/15 S. 1). Er gab an, dass sich die Beschwerden in der rechten Schulter bei sich wiederholenden Bewegungen verschlechtern könnten. Von Seiten des linken Knies lägen aktuell keine Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 15/15 S. 3). Die bisherige Tätigkeit sei ihm aber zu 100 % zumutbar ohne Verminderung der Leistungsfähigkeit (Urk. 15/15 S. 4).

3.2    Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

3.2.1    Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 13. März 2014 folgende Diagnosen, alle bestehend seit Jahren, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 15/154 S. 1):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

- Abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7)

- Schädlicher Gebrauch von Alkohol und Cannabis (ICD-10 F10.1/11.1)

    Dr. G.___ führte aus, dass sich seit seinem letzten Bericht vom 19. September 2013 weiterhin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gezeigt habe, welche gemittelt bei ca. 50 % liege. So sei es nach reiflicher Überlegung zur Kündigung auf Ende Oktober 2013 in der geschützten Werkstatt H.___ in I.___ gekommen, da ein Wiedereinstieg einfach nicht habe klappen können. Der Beschwerdeführer sei jedoch gewillt, dort wieder einzusteigen, sobald eine grössere Konstanz vorhanden sei. So habe er phasenweise seiner Mutter, die im September 2013 die Schulter gebrochen habe, bei der Hausarbeit helfen können, dies jedoch nicht durchgehend und ohne Unterbrüche. Auch der geplante Einstieg in die interne Arbeitsgruppe des C.___ habe nicht funktioniert und es sei jetzt ab Mitte März 2014 ein erneuter Anlauf mit drei Tagen nachmittags und zwei Tagen vormittags entsprechend 50 % Anwesenheit geplant (Urk. 15/154 S. 1).

    Als Mitarbeiter im Reinigungsdienst sei er zu 50 % arbeitsunfähig seit dem 6. Mai 2013. Seit dem letzten Bericht im September 2013 habe es keine gravierenden Änderungen bezüglich der Einschränkungen gegeben, dies trotz Abklingen der Depression. Weiterhin bestünden Probleme im Antrieb und Mangel an Energie, Dinge umzusetzen. Wie bereits im Zwischenbericht vom 19. September 2013 erwähnt, sei der sporadische Alkohol- und Cannabiskonsum nicht ursächlich für die Phasen, in denen auf die vorliegenden Ressourcen nicht zugegriffen werden könne, sodass eine kontinuierliche Arbeitsfähigkeit vorhanden wäre (Urk. 15/154 S. 3 f.).

3.2.2    Am 18. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer von med. pract. A.___ untersucht. Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen keine vor. Ohne dauerhafte Auswirkungen bestehe 1) eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F12.2), 2) eine Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.2) und 3) abhängige Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1).

    Bei der aktuellen RAD-Untersuchung hätten sich keine wesentlichen depressiven Symptome gefunden. In den Berichten fehle eine Herleitung, wie man zur Diagnose einer abhängigen Persönlichkeitsstörung gekommen sei, sowie eine Begründung, warum nicht nur eine abhängige Persönlichkeit, sondern gar eine Persönlichkeitsstörung vorliege (Urk. 15/159 S. 5).

    Der Beschwerdeführer schildere bei sich abhängige Persönlichkeitszüge (er könne schlecht nein sagen). Andererseits sei er z.B. 2012 in der Lage gewesen, alleine mit dem Rucksack und einem monatlichen Budget von Fr. 250.-- vier Monate durch die Schweiz zu wandern. Das tatsächliche Leben zeige also beachtliche selbständige Fähigkeiten, so dass nicht von einer abhängigen Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden könne (Urk. 15/159 S. 5).

    Die Leistungsfähigkeit habe sich verbessert, so liege keine Depression mehr vor, auch eine abhängige Persönlichkeitsstörung sei nicht mehr erkennbar. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Angst vor dem ersten Arbeitsmarkt sei nicht IV-relevant. Es liege eine Entwöhnung von voller Arbeit vor (Urk. 15/159 S. 6).


4.    

4.1    Die durch med. pract. A.___ vorgenommene Beurteilung lässt auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers schliessen, da er keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierte und entsprechend von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit ausging. Allerdings kann der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gestützt auf den RAD-Untersuchungsbericht nicht abschliessend beurteilt werden:

    Med. pract. A.___ konstatierte im RAD-Untersuchungsbericht, dass in den Arztberichten eine Herleitung der Diagnose der abhängigen Persönlichkeitsstörung und ebenso eine Begründung, warum nicht nur eine abhängige Persönlichkeit vorliege, fehlten. Der Beschwerdeführer schildere zwar abhängige Persönlichkeitszüge (er könne schlecht nein sagen), sei andererseits aber im Jahre 2012 in der Lage gewesen, alleine mit dem Rucksack vier Monate durch die Schweiz zu wandern. Das tatsächliche Leben zeige also beachtliche selbständige Fähigkeiten des Beschwerdeführers, so dass nicht von einer abhängigen Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden könne (Urk. 15/159 S. 5). Es liege keine Depression mehr vor, auch eine abhängige Persönlichkeitsstörung sei nicht mehr erkennbar. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Angst vor dem 1. Arbeitsmarkt sei nicht IV-relevant. Es liege eine Entwöhnung von voller Arbeit vor (Urk. 15/159 S. 6).

    Diese Begründung von med. pract. A.___ vermag allerdings - unter Berücksichtigung, dass die abhängige Persönlichkeitsstörung von den Ärzten der E.___ im Bericht vom 15. März 2006 (E. 3.1.2), von den Ärzten der Psychiatrischen Klinik J.___ in ihrem Bericht über die Hospitalisation vom 21. August 2006 bis zum 12. Januar 2007 (Urk. 15/132 S. 7) und aktuell von Dr. G.___ (E. 3.2.1) wiederholt diagnostiziert wurde, nicht vollumfänglich zu überzeugen. Dem Beschwerdeführer ist es noch nie gelungen, für längere Zeit im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, weshalb nicht von einer Entwöhnung von voller Arbeit gesprochen werden kann. Des Weiteren bezog med. pract. A.___ den Umstand, dass der Beschwerdeführer betreut wohnt, in keiner Weise in seine Würdigung ein.

    Damit bestehen einige Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Untersuchungsberichts von med. pract. A.___, womit nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. E. 2.3).

4.2    Auf die im Recht liegenden Arztberichte von Dr. G.___ (vgl. Urk. 15/130; Urk. 15/138; Urk. 15/150; Urk. 15/154; Urk. 15/166; Urk. 13/11) kann unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen bzw. Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), nicht abgestellt werden.

4.3    Nach dem Gesagten können aufgrund der vorliegenden Akten, insbesondere auch des RAD-Untersuchungsberichts, der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie seine Arbeitsfähigkeit nur ungenügend festgestellt werden. Die medizinische Aktenlage lässt demnach keine abschliessende Beurteilung der strittigen Rentenaufhebung zu. Die Sache ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 2.4), damit sie den aktuellen psychischen Gesundheitszustand mittels eines verwaltungsexternen Gutachtens rechtsgenüglich abklärt und hernach über den Leistungsanspruch entscheidet. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘700.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2014 aufgehoben, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine Fleisch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler