Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01227 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 4. Januar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1950, war seit dem 1. Juli 2008 als Leiter des Alters- und Gesundheitszentrums bei der Gemeinde Y.___ angestellt (Urk. 6/14 Ziff. 1, 2.1 und 2.7). Unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression (schweres Burnout) meldete er sich am 5. Oktober 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4 Ziff. 6.2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/32-37) mit Verfügung vom
27. Oktober 2014 (Urk. 6/38 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2. Gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. November 2014 Beschwerde und beantragte die rückwirkende Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verwies im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) auf die erfolgten medizinischen Abklärungen. Diese hätten ergeben, dass keine Invalidität vorliege. Es liege eine mittlere bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom vor. Dabei handle es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauerten. Aus rechtlicher Sicht entspreche das Leiden keiner langandauernden, schweren Erkrankung mit erheblicher und dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Das psychische Leiden sei behandelbar. Zudem seien genügend Ressourcen vorhanden, die darauf schliessen liessen, dass das Leiden auch aus objektiver Sicht als überwindbar zu bewerten sei (S. 1 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, es treffe nicht zu, dass die psychische Erkrankung vorübergehender Natur sei. Er sei seit dem 17. Juni 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Gemäss den beiliegenden psychiatrischen Berichten und Gutachten bleibe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres erhalten. Zurzeit bestehe keine Aussicht auf Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit (Urk. 1 S. 1). Die enorme Arbeitsbelastung als Leiter des Alters- und Gesundheitszentrums habe am 17. Juni 2013 zu einem Zusammenbruch mit einem vollumfänglichen Verlust der Arbeitsfähigkeit geführt (Urk.1 S. 2 Ziff. 2.1 oben). Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG werde für die Annahme einer Invalidität nicht in jedem Fall eine bleibende Erwerbsunfähigkeit vorausgesetzt; dafür genüge auch eine längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Vorliegend dauere die volle Erwerbsunfähigkeit bereits seit 17 Monaten und bleibe noch mindestens bis Früh-jahr 2015 bestehen (Urk. 1 S. 3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer begab sich am 25. Juni 2013 bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in psychiatrische Behandlung (Urk. 6/15/5 Ziff. 1.2).
Dr. Z.___ führte im Bericht vom 22. Oktober 2013 (Urk. 6/21/14-16) zur Krankengeschichte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Juli 2008 als Leiter des Alters- und Gesundheitszentrums Y.___ angestellt. Ab Frühjahr 2010 habe er viele Verantwortungsbereiche übernehmen müssen. Bei knappen personellen Ressourcen habe er sich um Arbeiten kümmern müssen, die eindeutig nicht Aufgabe eines Leiters gewesen seien. Dennoch habe seitens der Gemeindeverwaltung stets der Druck bestanden, die Verwaltung sei aufgeblasen. Neue Stellen seien kaum bewilligt worden (S. 1 Mitte).
Ende April/Anfang Mai 2013 sei er wegen starker Schmerzen aufgrund einer Cholezysto- und Choledocholithiasis (Gallensteine) hospitalisiert worden (S. 1).
Der Beschwerdeführer verfüge über eine langjährige Erfahrung im Leiten von Pflegeeinrichtungen. Bei der langdauernden Überforderungssituation in Y.___ und den kränkenden Erfahrungen und unfairen Behandlungen durch den Gemeinderat sei es zur psychischen Dekompensation gekommen. Folgende Symptome seien aufgetreten: ein Gefühl des völligen Ausgebranntseins, ein „Brett vor dem Kopf“ haben (Mühe mit dem Denken), er habe nicht mehr gewusst, wie er sich an den Sitzungen verhalten solle, was er antworten, welche Haltung er einnehmen solle. Er sei in seiner Problemlösungsfähigkeit blockiert gewesen und habe nicht mehr ein- und durchschlafen können (S. 2 Ziff. 1 oben).
Dr. Z.___ führte zum Psychostatus aus, der 63-jährige Patient sei schon vom äusseren Aspekt her sichtlich reduziert. Ansonsten sei er freundlich, gepflegt und arbeite gut mit. Es bestünden mittelgradige Konzentrationsstörungen, ein mittelgradiges bis schweres Grübeln, insbesondere im Zusammenhang mit seiner Arbeitssituation, und ein mittelgradiges Gedankendrängen. Im Affekt bestehe ein mittelgradiges bis schweres Gefühl der Gefühllosigkeit. Der Beschwerdeführer sei schwer affektarm und es bestehe ein schwer gestörtes Vitalgefühl. Er sei mittelgradig ängstlich. Der Antrieb sei leicht bis mittelgradig reduziert
(S. 2 Ziff. 3 Mitte).
Dr. Z.___ nannte als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom mit einem Zustand totaler Erschöpfung (Burnout, Ziff. 3).
Die Prognose sei grundsätzlich gut. Die aktuelle Erkrankung sei im Zusammenhang mit der beschriebenen Arbeitssituation aufgetreten. Es würden eine antidepressive, medikamentöse Behandlung und Psychotherapie durchgeführt (S. 2 Ziff. 4).
Der Beschwerdeführer sei bezogen auf die berufliche Tätigkeit im Alters- und Gesundheitszentrum Y.___ zu 100 % arbeitsunfähig. Die Krankschreibung erfolge seit dem 1. Juli 2013. Die Dauer sei offen. Der Beschwerdeführer befinde sich noch in einem depressiven Zustand. Es bestehe eine konflikthafte Arbeitsplatzsituation. Aufgrund dessen und bei dem Umstand, dass keine betrieblichen, strukturellen Veränderungen im Alters- und Gesundheitszentrum vorgenommen würden, die zur Vorbeugung weiterer Überlastungen nötig seien, erscheine eine Rückkehr an den Arbeitsplatz fraglich. Der Betrieb habe sich zudem entschieden, die Stelle durch eine andere Person neu zu besetzen (Ziff. 7 a). Aktuell sei keine Tätigkeit zumutbar (Ziff. 7 c). Bei genügender gesundheitlicher Verbesserung werde der Patient wieder fähig sein, eine leitende Position einzunehmen. Er verfüge diesbezüglich über eine langjährige Erfahrung. Dies allerdings nicht mehr unter solchen, aufgrund der betrieblichen Struktur überfordernden, Bedingungen (Ziff. 7 d).
3.2 Dr. Z.___ bestätigte im Bericht vom 11. Dezember 2013 (Urk. 6/15) für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Leiter des Alters- und Gesundheitszentrums Y.___ seit dem 1. Juli 2013 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Der Beschwerdeführer sei in seinem Gesundheitszustand nicht in der Lage, den Aufgaben eines Leiters eines Alters- und Gesundheitszentrums nachzukommen. Der momentane Gesundheitszustand und die konflikthafte Arbeitsplatzsituation erlaubten auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit (Ziff. 1.6-1.7). Die Prognose einer depressiven Erkrankung sei bei entsprechender Behandlung an sich gut. Angenommen, es könnte eine passende Stelle im Betrieb gefunden werden und der Beschwerdeführer sei in der Lage, sich unter veränderten Bedingungen wieder auf eine Tätigkeit im Alters- und Gesundheitszentrum Y.___ einzulassen, und ein schrittweiser Aufbau der Arbeitsfähigkeit sei möglich, dann wirke sich dies langfristig positiv auf die Arbeitsfähigkeit aus (S. 5 Ziff. 1.8).
3.3 Die Swica Krankenversicherung AG gab als Krankentaggeldversicherer bei Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, das am 20. Februar 2014 erstattet wurde (Urk. 6/21/2-13).
Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer gebe als aktuelle Beschwerden an, dass er sich völlig ausgebrannt fühle. Es sei so, als habe er ein Brett oder Druck auf dem Kopf. Die Spannung sei fast ununterbrochen vorhanden. Er könne sich nicht mehr richtig konzentrieren und richtig denken. Seine Leistungsfähigkeit sei nicht mehr wie früher. Häufig fühle er sich gedrückt, ohne Elan und sei völlig erschöpft. Seinen Hausarzt besuche er einmal im Monat. Seinen Psychiater, Dr. Z.___, suche er etwa zweimal pro Monat auf. Er sei noch nie in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert gewesen (S. 6 Ziff. 3).
Dr. A.___ nannte als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittlere bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom vor dem Hintergrund einer Anpassungsstörung sowie eine mögliche Panikstörung oder Angststörung. Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte die Gutachterin nicht (S. 10 Ziff. 6.1-6.2).
Der Beschwerdeführer habe zum Explorationszeitpunkt über Beschwerden berichtet, welche zusammengefasst als mittlere bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom, wohlmöglich vor dem Hintergrund einer Anpassungsstörung, interpretiert werden könnten. Bezogen auf den angestammten Arbeitsplatz liege in absehbarer Zeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vor. Der Beschwerdeführer berichte über Beeinträchtigungen aufgrund von seelischen Problemen und der langzeitigen Überforderungssituation am damaligen Arbeitsplatz (S. 7 f.). Er berichte über eine Krankheitsentwicklung über den Zeitraum der letzten Jahre, welche aufgrund einer beruflichen Überforderung, in erster Linie durch die misslichen Verhältnisse im Pflegeheim, entstanden sei
(S. 8 oben).
Es sei sehr wahrscheinlich, dass sich der immense Druck und die seelische Belastung im Rahmen der Arbeitsplatzbelastung in der Folge zu einer depressiven Symptomatik entwickelt hätten. Die Kriterien für eine depressive Störung gemäss ICD-10 seien aktuell erfüllt (S. 8 unten). Der behandelnde Psychiater und der Hausarzt hätten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bezogen auf den letzten Arbeitsplatz attestiert. Der Bericht des Psychiaters sei sehr ausführlich, in sich schlüssig und gut nachvollziehbar. Dr. Z.___ und auch der Beschwerdeführer hätten angegeben, dass er in der Vergangenheit wiederholt an Ängsten und panikartigen Zuständen mit vegetativen Begleiterscheinungen gelitten habe (S. 9 oben).
Der Beschwerdeführer sei bei Dr. Z.___ in Behandlung. Die Frequenz der Termine sollte nach Möglichkeit auf ein- bis zweimal pro Woche erhöht werden. Mit einer Therapiefrequenz von zweimal monatlich scheine bislang keine deutliche Besserung eingetreten zu sein. Eine antidepressive Behandlung finde bereits statt und sollte weitergeführt werden. Die Prognose bei der Problematik einer depressiven Störung/Anpassungsstörung sei grundsätzlich sehr gut. Innerhalb der nächsten drei Monate sollte wieder mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sein (S. 11 Ziff. 7).
Die Arbeitsfähigkeit betrage für den letzten Arbeitsplatz momentan 0 %. Aufgrund der attestierten Diagnosen und der eingeschränkten emotionalen Stabilität betrage die Arbeitsfähigkeit derzeit in allen möglichen Tätigkeiten auf dem freien Markt 0 %. Aktuell sei lediglich eine IV-Integrationsmassnahme oder Ähnliches, angefangen mit einem Pensum von 20 %, denkbar, sofern es der Behandlungsverlauf und die gesundheitliche Situation zuliessen (S. 11 Ziff. 8 a-10 c).
3.4 Dr. Z.___ gab in einem Schreiben vom 15. Mai 2014 (Urk. 6/27) an, das Ziel der Therapie, die hinreichende psychische und somatische Stabilisierung, sei erreicht worden. Eine geringe Belastbarkeit und eine rasche Ermüdbarkeit seien aber unverändert vorhanden. Aktuell und bis auf Weiteres seien weder die Wiederaufnahme der angestammten Arbeit noch eine Verweistätigkeit zumutbar.
3.5 PD Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, Regionalärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 17. Juni 2014 zum Schreiben von Dr. Z.___ vom 15. Mai 2014 Stellung. Dr. B.___ führte aus, das Schreiben vom 15. Mai 2014 baue auf einem Bericht von Dr. Z.___ vom 21. Januar 2014 auf. Es laufe eine intensive psychiatrische Behandlung, jedoch bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die im Gutachten von Dr. A.___ für Mai 2014 prognostizierte volle Arbeitsfähigkeit sei demnach nicht eingetreten. Zur Klärung der Diskrepanz sei bei Dr. Z.___ eine ergänzende Stellungnahme einzuholen (Urk. 6/30 S. 4).
3.6 Dr. Z.___ nahm am 3. September 2014 ergänzend Stellung (Urk. 6/33).
Er führte Auszüge aus der Krankenakte des Beschwerdeführers in der Zeit vom 8. Mai bis 2. September 2014 auf (S. 1 f.). Dr. Z.___ gab des Weiteren an, medikamentös erfolge eine fortlaufende Behandlung mit guter Compliance
(S. 2).
In der vorliegenden Situation bedürfe es weiterhin eines unbedingten Schutz-raumes mittels Krankschreibung, damit der Beschwerdeführer erfolgreich an seiner Problematik arbeiten könne. Trotz der intensiven psychiatrischen und psychotherapeutischen Arbeit sei der Zustand immer wieder labil gewesen, die Belastbarkeit sei klein und die Auseinandersetzung mit Wegen zur Wiederaufnahme einer Tätigkeit führe zu Einbrüchen. Eine Fortführung der Krankschreibung zu 100 % sei unerlässlich (S. 2 f.). Aufgrund seiner klinischen Erfahrung sei die Einschätzung der Gutachterin Dr. A.___ eindeutig zu optimistisch gewesen. Um per Ende Mai 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % wiedererlangen zu können, hätte der Beschwerdeführer wahrhaft ein Wunder vollbringen müssen. Er werde per Ende Mai 2015 pensioniert. Er könne nicht mehr an seinen früheren Arbeitsplatz zurückkehren. Eine Wiedereingliederung an einem neuen Arbeitsplatz benötige einen monatelangen und vorsichtigen Aufbau. Angesichts der baldigen Pensionierung bedeute dies einen unverhältnismässigen Aufwand (S. 3).
3.7 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 25. September 2014 zuhanden des Taggeldversicherers eine psychiatrische Kurzbeurteilung (Urk. 3/3). Der Bericht basiert auf der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 10. September 2014 (S. 1).
Dr. C.___ führte zum Befund aus, der Beschwerdeführer wirke in sich gekehrt und erschöpft. Er sei inhaltlich fast völlig auf die von ihm wahrgenommenen Beschwerden sowie die Situation an seinem letzten Arbeitsplatz eingeengt. Die Stimmung sei deprimiert und nicht auflockerbar. Durch die von ihm beschriebenen Ängste sei er in der Untersuchungssituation nicht beeinträchtigt (S. 5 Ziff. 3.1). Dr. C.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. C.___ nicht (S. 6 Ziff. 3.2).
Im Rahmen der aktuellen Begutachtung zeige sich die von Dr. A.___ diagnostizierte psychische Störung in ihren Symptomen weitgehend unverändert. Die Erlebnisse an seiner letzten Arbeitsstelle beschäftigten den Beschwerdeführer nach einer Konfrontation im Hinblick auf einen bevorstehenden Arbeitsversuch Anfang Sommer dieses Jahres gedanklich wieder vollständig. Die Möglichkeit des Rückgriffs auf Ressourcen zur Verarbeitung seiner Erlebnisse habe sich in der Vergangenheit als eingeschränkt erwiesen, wobei sicher auch das Lebensalter eine Rolle spiele (S. 6 Ziff. 5). Reaktive Faktoren, die bei einer Anpassungsstörung als entscheidend angesehen würden, seien zunehmend in den Hintergrund getreten und es müsse von einem eigengesetzlichen Verlauf einer depressiven Störung ausgegangen werden. Bei Berücksichtigung des bisherigen Krankheitsverlaufes und des aktuellen Befundes bestehe sowohl im angestammten Beruf als auch in einer Tätigkeit mit vergleichbarem Anforderungsprofil respektive auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf nicht absehbare Zeit weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Eine Reevaluation in sechs Monaten sei sinnvoll (S. 7 Ziff. 5).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer war als Leiter des Alters- und Gesundheitszentrums bei der Gemeinde Y.___ angestellt. Dr. Z.___ führte die Krankschreibung auf die schwierige Arbeitsplatzsituation in Y.___ zurück. Er diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom mit einem Zustand totaler Erschöpfung (Burnout) und attestierte für jegliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 1. Juli 2013 (E. 3.1).
4.2 Gemäss ICD-10 beträgt die Mindestdauer einer mittelgradigen depressiven Störung (F32.1) etwa zwei Wochen. Die rezidivierende depressive Störung (F33) ist durch wiederholte depressive Episoden charakterisiert, die zwischen drei und zwölf Monaten (im Mittel etwa sechs Monate) dauern; die Besserung zwischen den Episoden ist im Allgemeinen vollständig, eine Minderheit von Patienten entwickelt allerdings eine anhaltende Depression, hauptsächlich im höheren Lebensalter (Rahel Sager, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depressionen, SZS 2015, S. 314 Ziff. 5.1).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung zwar nicht schlechthin auszuschliessen, indessen bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, von einem psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Zumindest bei mittelschweren depressiven Episoden verneint dies das Bundesgericht regelmässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014, E. 4.2).
Ein „Burn-out“ als solches fällt sodann nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung; es stellt grundsätzlich
keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012, E. 3.1).
4.3 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Oktober 2014 mehr als ein Jahr in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. In Anbetracht der eher kurzen Dauer der festgestellten depressiven Störung kann nicht vom Scheitern einer konsequent durchgeführten Therapie gesprochen werden. So bezeichnete Dr. A.___ die Therapiefrequenz von zwei Sitzungen pro Monat als ungenügend (E. 3.3). Daraus ist zu schliessen, dass bei einer höheren Therapiefrequenz mit einer Besserung der Beschwerden zu rechnen ist. Auch Dr. Z.___ schloss einen Wiedereinstieg in einer angepassten Tätigkeit, gegebenenfalls sogar bei der Gemeinde Y.___, nicht grundsätzlich aus (E. 3.2). Mit dem Gutachten von Dr. A.___ vom 20. Februar 2014, auf das abgestellt werden kann, ist die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode als behandelbar und damit als vorübergehend zu qualifizieren. Dass die von Dr. A.___ prognostizierte volle Arbeitsfähigkeit per Mai 2014 nicht realisiert werden konnte, ändert daran nichts. Sowohl der behandelnde Psychiater als auch die Gutachterin Dr. A.___ bestätigten, dass sie Störung gut zu behandeln ist. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbrachte, führt zu keinem anderen Ergebnis.
Dr. Z.___ stellte zudem einen Zustand des Ausgebranntseins (Burnout-Syndrom) fest, welchen er als Diagnose aufführte (Z73 nach ICD-10). Rechtsprechungsgemäss handelt es sich hierbei nicht um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden.
4.4 Bei der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom und einem Zustand nach totaler Erschöpfung fehlt es in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden.
Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch im angefochtenen Entscheid demzufolge zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger