Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01229 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 8. Februar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Antoniadis Advokaturbüro
Badenerstrasse 89, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1965 geborene X.___ meldete sich im Februar 1997 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle wies in der Folge das Leistungsbegehren und das hiesige Gericht die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urteil des hiesigen Gerichts IV.97.00693 vom 12. November 1999). Am 7. März 2006 meldete sie sich erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 17. September 2009 (Urk. 8/84) wurde der Versicherten rückwirkend eine vom 1. Januar 2007 bis 31. Juli 2007 befristete, ganze Invalidenrente zugesprochen.
2. Am 11. Dezember 2012 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rückenschmerzen erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/93). Im Rahmen der Abklärungen holte die IV-Stelle unter anderem ein interdisziplinäres MEDAS-Gutachten ein, welches am 15. Mai 2014 (Urk. 8/126) erstattet wurde. Mit Vorbescheid vom 18. August 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Gesuchs um Ausrichtung von Leistungen in Aussicht (Urk. 8/129). Am 10. September 2014 erklärte die Versicherte anlässlich einer persönlichen Vorsprache, dass sie mit dem Vorbescheid nicht einverstanden sei und ersuchte um Verlängerung der Frist, um ihren Einwand mit einem neuen Bericht ihres behandelnden Arztes zu begründen (Urk. 8/132). Mit Schreiben vom 15. September 2014 wurde die Frist zur Begründung des Einwandes um 30 Tage ab Erhalt des Schreibens erstreckt (Urk. 8/133). Mit Eingabe vom 17. September 2014 teilte die bisherige Rechtsvertreterin der Versicherten, Y.___, Soziale Dienste der Stadt Zürich, mit, dass ihr Mandat beendet sei (Urk. 8/134). Am 18. September 2014 überbrachte die Versicherte der IVStelle den Bericht des Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin/Rheumatologie FMH vom 16. September 2014 (Urk. 8/135) zur Begründung ihres Einwandes (Urk. 8/136). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2 [= 8/139]).
3. Gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2014 liess die Versicherte mit Eingabe vom 24. November 2014 Beschwerde (Urk. 1) erheben und folgende Anträge stellen:
„1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien der
Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten, wobei
hierfür ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben ist,
eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Angelegenheit sei zur Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz
zurückzuweisen;
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. Christos Antoniadis als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2015 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bezüglich ihrer Bedürftigkeit zu substantiieren (Urk. 9). Da sie die angesetzte Frist ungenutzt verstreichen liess, wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mit Verfügung vom 12. Februar 2015 abgewiesen, ihr das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Frist zur Substantiierung ihrer Bedürftigkeit und stellte erneut ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie rückwirkende Bestellung von Rechtsanwalt Antoniadis als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 14). Mit Verfügung vom 5. März 2015 (Urk. 17) wurde das Gesuch vom 23. Februar 2015 um Wiederherstellung der Frist zur Substantiierung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 14) abgewiesen, der Beschwerdeführerin jedoch mit Wirkung ab dem 23. Februar 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ab diesem Datum Rechtsanwalt Antoniadis als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 17).
Mit Eingabe vom 23. März 2015 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Replik (Urk. 19), was der Beschwerdegegnerin am 25. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20).
4. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Nach vorangegangener Verweigerung einer Rente der Invalidenversicherung wird eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Dies gilt auch für Neuanmeldungen nach einer rückwirkend befristet zugesprochenen Rente (BGE 133 V 263) oder nach einer revisionsweisen Aufhebung einer zuvor ausgerichteten unbefristeten Rente (vgl. etwa Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2004.00234 vom 21. Juni 2005 E. 2 und IV.2006.00491 vom 18. Dezember 2007 E. 1.4). Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 E. 2a, 109 V 264 E. 3). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigen. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 130 V 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Da der Verwaltung insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, der grundsätzlich zu respektieren ist, überprüft das Gericht die Eintretensfrage nur dann, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 E. 2b).
1.1.2 Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versicherungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 68 E. 5.2.5).
1.2
1.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder eine vergleichbare Störung ohne erkennbare organische Ursache begründet als solche noch keine Invalidität. Nach der bisherigen Rechtsprechung bestand eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Danach konnten bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
1.2.3 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:
- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)
- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle zusammengefasst, aus dem interdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 15. Mai 2014 gehe hervor, dass sich seit der letzten gutachterlichen Beurteilung in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt keine wesentlichen Veränderungen ergeben hätten. Gemäss dem früheren Gutachten habe kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestanden, welcher die Arbeitsfähigkeit dauerhaft hätte einschränken können. Dem mit dem Einwand aufgelegten Bericht von Dr. Z.___ vom 16. September 2014 seien keine Befunde zu entnehmen, die auf unberücksichtigte Tatsachen schliessen liessen (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Wirbelsäulenbeschwerden hätten sich nach der gutachterlichen Abklärung verschlimmert. Dies gehe aus Berichten der behandelnden Ärzte hervor. So hätten die Ärzte der Klinik B.___ sowie der Rheumatologe Dr. Z.___ neu aufgetretene radikuläre Reizsymptomatiken festgestellt (Urk. 1).
2.3 Folglich ist zu prüfen, ob die IV-Stelle eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. BGE 130 V 71) zwischen der letzten rechtskräftigen Überprüfung des Rentenanspruches (Verfügung vom 17. September 2009 [Urk. 8/84]) und der Verfügung vom 28. November 2014 (Urk. 2) zu Recht verneint hat.
3.
3.1
3.1.1 Die Experten der Abklärungsstelle A.___ führten im Gutachten vom 14. November 2008 (Urk. 8/67) aus, zusammenfassend hätten sich aus rheumatologischer Sicht folgende Problemkreise festhalten lassen: Einerseits leide die Explorandin an einem seit den 90er Jahren dokumentierten und therapieresistenten zervikozephalen und lumbovertebralen Schmerzsyndrom bei dokumentierter degenerativer Halswirbelsäulenveränderung (Osteochondrose C5/6), Wirbelsäulenfehlform (leichte Skoliose) und Haltungsinsuffizienz sowie muskulärer Dysbalance der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur. Klinisch hätten sich keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Symptomatik ergeben und die klinische Untersuchung habe auch keine wesentlichen segmentalen Funktionsstörungen der Wirbelsäule gezeigt. Die objektiven Befunde könnten das angegebene Beschwerdeausmass und die Funktionseinschränkung nur teilweise erklären. In der Gesamtschau würden sie davon ausgehen, dass peripher nozizeptive Faktoren nur eine untergeordnete Rolle spielten, wofür auch das Nichtansprechen auf sämtliche bisher durchgeführten therapeutischen Massnahmen spreche. Für eine Symptomausweitung sprächen auch das während der Untersuchung gezeigte Schmerzverhalten sowie die Selbstlimitierung in der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Weiterhin bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom am linken Ellenbogen bei Status nach Schnittverletzung mit partieller Durchtrennung der Trizepssehne im Januar 2007 (richtig: 2006), Status nach primärer operativer Versorgung und Status nach Revision der Trizepssehne mit Débridement und transossärer Reinsation sowie Bursektomie der Bursa olecrani am 29. Januar 2007. Auch diesbezüglich dominierten heute die Zeichen der Symptomausweitung beziehungsweise Schmerzchronifizierung mit Entwicklung einer diffusen Schmerzhaftigkeit. Objektiv zeigten sich eine gute Ellenbogenfunktion sowie eine leichte Kraftverminderung des Musculus trizeps, die Ellenbogenbeweglichkeit sei leicht eingeschränkt. Von Seiten des Operateurs sei von weiteren Interventionen Abstand genommen und eine konservative Weiterbehandlung empfohlen worden. Aus psychiatrischer Sicht werde eine leichte Anpassungsstörung mit Ängstlichkeit, Deprimiertheit, Sorgen, Anspannungen und Ärger (ICD-10 F43.23) diagnostiziert. Es bestünden keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10. An Komorbiditäten bestünden ein Status nach Radiofrequenzablation eines WPW Syndroms im Jahr 2006 sowie ein Status nach operativer Korrektur von Hammerzehen am rechten Fuss; diesbezüglich seien keine Beschwerden angegeben worden (Urk. 8/67 S. 5 f.).
Weiter hielten die Gutachter fest, das arbeitsbezogen relevante Problem bestehe in einer schmerzhaft verminderten Belastungstoleranz der Halswirbelsäule und des Ellbogengelenks links. Dadurch habe die Explorandin bei den meisten Tests im Rahmen der EFL nicht bis an ihre funktionellen Limiten herangeführt werden können und habe sich unter Angabe von Schmerzen selbst limitiert. Sie habe in den Testsituationen ein allgemein langsames Bewegungs- und ein auffälliges Schmerzverhalten mit häufigem Reiben, Seufzen und Schmerzäusserungen gezeigt. Die Leistungsbereitschaft der Explorandin werde von ihnen als nicht zuverlässig beurteilt. Die Beobachtungen bei den Tests wiesen auf eine deutliche Selbstlimitierung hin; dabei sei die Konsistenz schlecht gewesen und die demonstrierte Belastbarkeit minimal. Infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenzen seien die Resultate der Belastbarkeitstests für die Beurteilung nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass die Explorandin bei gutem Effort mehr hätte leisten können, als was sie bei den Leistungstests gezeigt habe. Die Zumutbarkeitsbeurteilung müsse deshalb medizinisch-theoretisch festgelegt werden. Abgeleitet aus den Beobachtungen in der EFL könne man davon ausgehen, dass zumindest eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit möglich sein sollte (Urk. 8/67 S. 7). Die Gutachter fuhren im Zusammenhang mit der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fort, aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht gingen sie aufgrund der objektiven Befunde von einer leichten Einschränkung der Wirbelsäulenbelastbarkeit sowie der Belastbarkeit des linken Ellenbogens aus. Körperlich schwere Arbeiten, Arbeiten mit häufigen Überkopfanteilen sowie Arbeiten mit repetitivem Einsatz des linken Armes seien nicht mehr zumutbar. Zudem sollten Arbeiten mit Vibrationsbelastungen des linken Armes vermieden werden. Aus rheumatologischer Sicht sähen sie jedoch keine Gründe, welche gegen eine mindestens körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit sprächen, weshalb sie eine solche für ganztags zumutbar erachteten. Bei der angestammten Tätigkeit als Buffetangestellte handle es sich um eine körperlich mittelschwere Arbeit, welche der Versicherten aus rheumatologischer Sicht nicht mehr zumutbar sei. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Gesamthaft hielten sie - so die Gutachter weiter - die angestammte Tätigkeit als Buffetangestellte für nicht mehr zumutbar. Interdisziplinär hielten sie sodann eine optimal adaptierte Tätigkeit für vollumfänglich zumutbar. Diese Beurteilung gelte retrospektiv drei Monate nach der zuletzt durchgeführten Operation, das heisse seit Mai 2007. Bei der gemäss Beschrieb der Versicherten ausgeübten Haushaltstätigkeit handle es sich um körperlich leichte Arbeiten, welche der Explorandin sowohl aus rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Sicht vollumfänglich zumutbar seien (Urk. 8/67 S. 7 f.).
Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter schliesslich am 30. Januar 2009 ergänzend aus, sie gingen vor dem Unfallereignis vom Januar 2006 von einer stabil-linearen Situation mit leichter Verminderung der Wirbelsäulenbelastbarkeit aus. Eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Buffetangestellte lasse sich aus medizinischer Sicht in diesem Zeitraum nicht begründen. Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei das Unfallereignis vom Januar 2006 relevant. Posttraumatisch gingen sie von einer drei bis sechs Monate dauernden vollen Arbeitsunfähigkeit aus, die angestammte Tätigkeit sei in der Folge aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar gewesen. Die Aufnahme einer adaptierten Tätigkeit wäre ab diesem Zeitpunkt möglich gewesen, wobei ein stabiler Zustand erst ungefähr drei Monate nach dem letzten operativen Eingriff, das heisse ab Mai 2007, erreicht gewesen sei (Urk. 8/72).
3.1.2 Gestützt auf die Beurteilung der A.___-Gutachter wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. September 2009 eine vom 1. Januar bis 31. Juli 2007 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen; für die Zeit ab 1. August 2007 errechnete die IVStelle einen anspruchsausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 8/75 [Verfügungsteil 2], 8/84).
3.2 Im interdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 15. Mai 2014 wurden folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 8/126 S. 22):
- Zervikozephales Schmerzsyndrom rechtsbetont mit/bei
- Anterolisthesis C4 und C5
- Osteochondrose C5/6
- Status nach Facettengelenksinfiltration C5/6, 04/2008, Status nach
Facettengelenksinfiltration C4/5 und C5/6, beide Infiltrationen 2008 und
2010 ohne Besserung
- Status nach Kompressionsneuropathie Nervus ulnaris links mit Dekompression im Sulcus ulnaris, 11.06.2010, postoperativ keine Verbesserung der ausstrahlenden Brachialgie links,
- Status nach Bursektomie in Höhe der Bursa olecrani links sowie Revision der Trizepssehne links mit Débridement und transossärer Reinsertion vom 29. Januar 2007 bei partieller Desinsertion der Trizepssehne links bei Status nach traumatischer Bursaeröffnung Olekranon links nach Stolpersturz und Wundversorgung sowie postprimärer Naht vom 23. Januar 2006
Dem Gutachten können sodann folgende Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 8/126 S. 22):
- Lumbovertebrales Syndrom
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F. 45.41)
- Presbyopie, ophthalmische Migräne
Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, aufgrund der reduzierten Rücken- und Armbelastbarkeit (links) sei der Beschwerdeführerin das Tragen und Heben von schweren Lasten von mehr als fünf Kilogramm links und von 15 Kilogramm rechts nicht mehr zumutbar. Rein gehende und rein stehende Arbeiten, Überkopfarbeiten und Arbeiten in kauernder und gehockter Position seien nicht zumutbar, ebenso wenig Arbeiten mit monotoner Kopfhaltung sowie mit vibrierenden und schlagenden Maschinen. Im Hinblick auf die psychischen Fähigkeiten ergäben sich gegenwärtig gemäss Mini-ICF keine Einschränkungen der Fähigkeiten zur Anpassung an Regeln und Routinen. Lediglich die Fähigkeit zur Tagesstrukturierung sei der Versicherten abhanden gekommen. Diese müsse neu eingeübt werden. Auch die Selbstbehauptungsfähigkeit bedürfe einer Bestärkung, wozu eine geeignete berufliche Tätigkeit durchaus beitragen könne. Auch die Durchhaltefähigkeit, in der Untersuchungssituation ohne Auffälligkeiten, sollte weiter trainiert werden. Relevante Störungen der Mini-ICF-Fähigkeiten lägen keine vor (Urk. 8/126 S. 22 f.). Ob die Beschwerdeführerin ihre ursprüngliche Arbeit noch ausführen könne, sei davon abhängig, ob sie nur Getränke oder Essen am Buffet richten oder ob sie auch schwere Lasten oder Tablare selbst tragen müsse. Ihre effektive Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit werde somit je nach Jobprofil bestimmt werden müssen. Es liege deshalb eine Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit im Umfang von 60 % bis 100 % vor. Aus psychiatrischer Sicht sei ihr die angestammte Tätigkeit vollumfänglich möglich. In einer angepassten Tätigkeit liege – bei Einhaltung des Zumutbarkeitsprofils – eine 100%ige, vollschichtige Arbeitsfähigkeit vor. Es solle in einer angepassten Tätigkeit vermieden werden, dass die Beschwerdeführerin unter Zeitdruck arbeiten müsse oder dauerhaft Stress ausgesetzt werde, da ihr in einer solchen Tätigkeit noch die Routine fehle (Urk. 8/126 S. 23).
Seit der letzten gutachterlichen Beurteilung durch das A.___ habe sich die Situation in somatischer Sicht nicht gross verändert. Am 11. Juni 2010 sei neu noch eine Verlagerung des Nervus ulnaris links erfolgt. Es könne postuliert werden, dass maximal bis Ende Juli 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit postoperativ und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende August 2010 vorgelegen habe und dass ab September 2010 die aktuelle Arbeitsfähigkeit mit Zumutbarkeitsprofil angewandt werden könne. Die neu aufgetretenen Lumbalgien würden dabei nicht ins Gewicht fallen. Wie im Gutachten vom 14. November 2008 sei aus psychiatrischer Sicht auch aktuell nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Interdisziplinär sei bei der letzten Beurteilung eine optimal adaptierte Tätigkeit seit Mai 2007 für vollumfänglich zumutbar gehalten worden. Auch dies gelte für die aktuelle Beurteilung (Urk. 8/126 S. 23).
Aus neurochirurgischer Sicht seien die geschilderten Ellbogenschmerzen mit Hyperalgesien mit der erlittenen Verletzung erklärbar, ein ins Gewicht fallender Funktionsausfall liege jedoch nicht vor, die Sensibilitätsstörung betreffe die proximale Zone der Olekranonregion und die dorsale Ellbogenregion, nicht jedoch das Nervus ulnaris-Ausbreitungsgebiet. Ein motorisches Defizit des Nervus ulnaris lasse sich nicht feststellen. Die Nacken- und lumbalen Rückenschmerzen fänden ihr Korrelat in einer Fehlhaltung und den degenerativen Veränderungen. Eine Neurokompression, Spinalkanalstenose oder Instabilität liege nicht vor. Schwere Arbeiten mit Heben und Tragen von schweren Lasten seien aber nicht mehr zumutbar. Eine leidensangepasste Tätigkeit sollte jedoch zumutbar sein (Urk. 8/126 S. 21).
4.
4.1 Das interdisziplinäre Gutachten vom 15. Mai 2014 (Urk. 8/126) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.5). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen (S. 10 – 14, S. 25 – 29, S. 32 – 34, S. 37 f., S. 42 - 45, S. 52 – 57; MRI-Bericht vgl. S. 50 f.), berücksichtigten die geklagten Beschwerden (S. 11, S. 29) und begründeten ihre Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise (S. 14 – 25, S. 29 – 31, S. 34 f., S. 45 – 49, S. 53) sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (S. 5 – 10, S. 38 - 42). Sie legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem interdisziplinären Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. Die Beschwerdeführerin stellt die Feststellungen der Gutachter in ihrer Beschwerde denn auch nicht in Frage.
4.2 Die Gutachter diagnostizierten eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Die fehlende Relevanz für die Arbeitsfähigkeit begründeten sie im Wesentlichen damit, dass die Foerster-Kriterien, welche eine Überwindung der Folgen der Schmerzstörung ausnahmsweise unzumutbar machten, nicht erfüllt seien (Urk. 8/126 S. 20). An diesem Ergebnis ändert sich selbst dann nichts, wenn die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den psychosomatischen Leiden (vorne E. 1.2.3) berücksichtigt wird (zur Anwendung dieser Rechtsprechung auf laufende Verfahren vgl. BGE 141 V 281 E. 8). Unter dem Aspekt "funktioneller Schweregrad" ist festzuhalten, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome nicht besonders ausgeprägt erscheinen. Eine fachärztliche Behandlung findet gegenwärtig nicht statt; die entsprechenden Möglichkeiten sind daher nicht ausgeschöpft (Urk. 8/126 S. 27, 30). Was den Indikator "Komorbiditäten" betrifft, so besteht eine körperliche Komorbidität; diese Befunde vermögen indes die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht einzuschränken. Weder die behandelnden Ärzte noch die Gutachter berichteten von einer auffälligen Persönlichkeitsstruktur. Die grundlegenden psychischen Funktionen sind intakt, der begutachtende Psychiater konnte gar feststellen, dass bei der Explorandin keine relevanten Störungen der Mini-ICF-Fähigkeiten bestehen (Urk. 8/126 S. 19, vgl. auch die erhobenen Befunde, Urk. 8/126 S. 28 f.). Hinsichtlich des Komplexes "Sozialer Kontext" lässt die Lebensgestaltung der Beschwerdeführerin auf durchaus vorhandene Ressourcen (Kontakte zu Angehörigen und Kolleginnen, Freizeitaktivitäten [Urk. 8/126 S. 26 und 28]) schliessen. Zum Aspekt der Konsistenz ist zu erwähnen, dass die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin durch die gutachterlich erhobenen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden konnte. Der begutachtende Psychiater konnte sodann feststellen, dass die Versicherte wegen psychischer Beschwerden im Zusammenhang mit ihrer Ehe mehrfach stationär psychiatrisch behandelt worden war und starke psychosoziale Probleme im Rahmen der Partnerkonfliktsituation eruierbar gewesen seien. Nach der räumlichen Trennung von ihrem Ehemann im Jahre 2010 sei keine psychiatrische Behandlung mehr erfolgt (Urk. 8/126 S. 19). Unter Berücksichtigung dieser Standardindikatoren sind erhebliche funktionelle Auswirkungen der Schmerzstörung respektive der in diesem Zusammenhang geklagten Beschwerden nicht nachweisbar. Die diagnostizierte chronische Schmerzstörung hat somit auch nach der neuen Rechtsprechung keine relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
4.3 Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung sind die nach den gutachterlichen Untersuchungen entstandenen Berichte der behandelnden Ärzte nicht geeignet, eine anspruchsrelevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes respektive eine zusätzliche Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit nachzuweisen.
Im Bericht der Klinik B.___ vom 7. Mai 2014 hielt Dr. med. C. Lanz, Leitender Oberarzt Neurologie, eine radikuläre Komponente für möglich und begründete dies mit der Bildgebung von Dezember 2012 (Urk. 3/3). Im Rahmen der MEDAS-Untersuchungen wurde im Dezember 2013 eine neue Bildgebung der gesamten Wirbelsäule veranlasst (Urk. 8/126 S. 50 f.), welche keine Neurokompressionen zeigte (Urk. 8/126 S. 44 f.). Da die von den Gutachtern veranlasste Bildgebung später stattgefunden hat, kann mit dem Bericht der Klinik B.___ vom 7. Mai 2014 von vornherein keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach der Begutachtung dargetan werden.
Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Innere Medizin und Rheumatologie, berichtete am 16. September 2014 von einer Exazerbation eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms rechts. Er führte dazu aus, dass die Beschwerdeführerin seit mehr als 15 Jahren an lumbalen Beschwerden leide, welche bereits epidurale Infiltrationen erforderten. Im Juli 2014 sei es zu einer Zunahme der Schmerzen mit Ausstrahlung in das Gesäss rechts sowie in das Bein gekommen. Die Schmerzen seien dauernd vorhanden und verstärkten sich beim Sitzen, sich Vorüberneigen und Pressen. Die Bildgebung von September 2014 zeige keine Anhaltspunkte für kompressionsbedingte spinale oder foraminelle Engpässe, eine fragliche Wurzelirritation L5 beidseits recessal im Rahmen einer diskreten zirkumferenten Discusverbreiterung sowie eine flache mediane Hernie L5/S1 ohne Beeinträchtigung neuraler Strukturen. Im Frühling 2014 sei die Beschwerdeführerin wegen einer Exazerbation von cervicobrachialen Schmerzen links neurologisch abgeklärt und infiltrativ behandelt worden. Diesbezüglich sei eine Physiotherapie in die Wege geleitet worden. Aktuell stünden bei der Beschwerdeführerin wieder verstärkt lumbale Schmerzen mit Ausstrahlungen in die rechte Unterextremität im Vordergrund, welche klinisch einem lumbospondylogenen Syndrom mit einer diskreten lumboradikulären Reizkomponente L5 rechts entspreche (Urk. 3/4 [= 8/135]). Die in der Bildgebung vom September 2014 beschriebene Diskusverbreiterung wurde bereits in der Bildgebung von Dezember 2013 gezeigt (Foraminal betontes zirkuläres Discbulging L4/5 ohne Neurokompression, flaches zirkuläres Discbulging L5/S1 ohne Neurokompression [Urk. 8/126 S. 50]). Die begutachtende Neurochirurgin hielt denn auch lumbovertebrale Schmerzen, aussstrahlend in die Brustwirbelsäule und das rechte Gesäss fest (Urk. /126 S.46). Vor dem Hintergrund, dass die Bildgebung vom September 2014 keine eindeutige Wurzelirritation zeigte und Dr. Z.___ in seinem Bericht auch keinen nachvollziehbaren klinischen Befund für ein radikuläres Syndrom beschrieb, hat der für den Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung tätige Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Traumatologie, zu Recht dafür gehalten, dass keine wesentliche Differenz zu den von den Gutachtern erhobenen Befunden erkennbar sei (Urk. 8/138 S. 2). Da die IVStelle in der angefochtenen Verfügung auf diesen Umstand hingewiesen hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern sie ihre Begründungspflicht respektive den Anspruch der Versicherten auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte (vgl. Urk. 1 S. 7). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass Dr. Z.___ offenbar in Unkenntnis der Ergebnisse der Begutachtung berichtete und weder von einer Unwirksamkeit der von ihm eingeleiteten therapeutischen Massnahmen (Medikation, Infiltration, Physiotherapie) ausging noch eine Arbeitsunfähigkeit attestierte. In diesem Zusammenhang ist schliesslich daran zu erinnern, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
4.4 Nach dem Gesagten steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der A.___-Begutachtung im Jahr 2008 nicht in anspruchserheblicher Weise verändert haben. Der Beschwerdeführerin ist nach wie vor eine adaptierte Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % zumutbar. Die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch wiederum verneint worden war, ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2 Rechtsanwalt Christos Antoniadis wurde per 23. Februar 2015 als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestellt. In Anbetracht dessen, dass er im Anschluss daran lediglich noch zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen hatte - wobei er auf die Erstattung einer Replik verzichtete - und er das Urteil noch mit der Beschwerdeführerin besprechen muss, ist ihm bei grosszügiger Betrachtung eine Entschädigung für einen Aufwand von zwei Stunden zuzusprechen. Er ist deshalb unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- (ab 1. Januar 2015) mit einem Betrag von Fr. 475.20 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Christos Antoniadis, Zürich, wird mit Fr. 475.20 (inkl. MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann