Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01232




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Slavik

Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteilvom 30. August 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Renate Vitelli-Jucker

Advokaturbüro Künzli, Villa Bianchi

Brunnenstrasse 27, Postfach 1112, 8610 Uster 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Das Begehren des 1961 geborenen X.___ vom 27. Januar 2011 (Eingangsdatum, Urk. 11/2) um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung wurde von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 (Urk. 2) abgewiesen.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 24. November 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und nach Durchführung der Abklärungen sei ein neuer Rentenentscheid zu erlassen. Eventualiter sei ihm von Juli 2010 bis Ende April 2012 eine vorübergehende volle Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2015 (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-117) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).


Das Gerichtzieht in Erwägung:

1.    Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle über Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stellen.

    Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG zu bejahen, da eine von der IV-Stelle Zürich erlassene Verfügung angefochten ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2011 vom 5. August 2011).


2.    Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stellen bestimmt sich nach Art. 55 IVG. Danach ist in der Regel die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat.

    Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, jedoch in der Schweiz als Grenzgänger erwerbstätig sind, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung jene IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).

    Verlegt eine versicherte Person während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (Art. 40 Abs. 2quater der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

    Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, jedoch ihren gewöhnlichen Aufenthalt gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG in der Schweiz haben, ist jene IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (Art. 40 Abs. 2bis IVV).


3.    Der Beschwerdeführer führte im Ressourcengespräch vom 17. Februar 2011 aus, dass er im Juni 2010 wieder in die Schweiz gekommen sei. Normalerweise habe er eine kleine Wohnung im Kanton Y.___ gehabt. Er habe sich allerdings nicht anmelden können, da es geheissen habe, er müsse zuerst arbeiten und dann könne er sich erst anmelden. Da er jedoch seit dem 19. Juli 2010 vollumfänglich arbeitsunfähig sei, habe er sich gar nicht mehr angemeldet, sondern sei wieder nach Z.___ zurückgegangen (Urk. 11/9).

    Entsprechend gab der Beschwerdeführer jeweils A.___, Z.___, als Wohnsitz an (vgl. Urk. 11/2). Gemäss den genannten Verordnungsbestimmungen (E. 2) war im Verfügungszeitpunkt somit nicht die Beschwerdegegnerin, sondern die IV-Stelle für Versicherte im Ausland örtlich zuständig.

    Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 23. Oktober 2014 wegen Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde aufzuheben ist und die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu überweisen sind, damit diese verfüge.


4.    

4.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 200.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.

4.2    Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird damit gegenstandslos.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Oktober 2014 aufgehoben wird.

    Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerinauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden derKostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wirdverpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin lic. iur. Renate Vitelli-Jucker

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler