Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01233 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 29. Oktober 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1957 geborene X.___ besuchte in Z.___ die Primar- und Sekundarschule und reiste nach der Hochzeit (1978) in die Schweiz ein, wo sie als Mutter und Hausfrau tätig war (2 Kinder, 1979, 1982; Urk. 10/6, Urk. 10/24 S. 8). Nach der Scheidung im Jahre 1998 war sie mehrheitlich in unterschiedlichen Teilpensen als Haushaltshilfe und Pflegerin in Privathaushalten tätig und kümmert sich um ihre im Mai 2000 geborene Tochter. In den Jahren 2004 bis 2008 weilte sie mit ihrer Tochter in Z.___ und machte eine dreijährige Ausbildung als Orchideenpflegerin. Im Jahre 2009 war sie wieder in der Schweiz als Haushaltshilfe und Pflegerin tätig, bevor sie von 2010 bis 2012 mit ihrer Tochter wieder in Z.___ lebte. Ab Mai 2012 war die Versicherte in der Schweiz als Reinigungskraft erwerbstätig, bei einem Pensum von 2.5 Stunden pro Tag, wobei sie die Tätigkeit aufgrund starker Schmerzen am ganzen Körper sowie ausgeprägter Müdigkeit nach kurzer Zeit aufgeben musste (Urk. 10/28 S. 2 ff.). In diesem Zusammenhang meldete sich die Versicherte am 9. Oktober 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/6 S. 7).
Im Zuge der Abklärungen veranlasste die IV-Stelle die polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten (A.___-Gutachten vom 30. Januar 2014, Urk. 10/24); weiter fand eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt statt (Abklärungsbericht vom 15. April 2014, Urk. 10/28). Mit Vorbescheid vom 15. April 2014 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/31) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 fest (Urk. 10/49 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 23. November 2014 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführer eine halbe Rente zuzusprechen sowie die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 1).
Unter Hinweis auf die Akten beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt sowie das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin einen ergänzenden ärztlichen Bericht ein (Urk. 13 f.).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die psychische Erkrankung mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar und damit nicht invalidisierend sei. Im erwerblichen Bereich liege bei einer Gewichtung mit 80 % keine Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit vor, da der Beschwerdeführerin alle leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne repetitive Überkopfarbeiten zuzumuten seien. Im Haushalt sei von einer Einschränkung von 14 % auszugehen, was bei einer Gewichtung dieses Bereichs mit 20 % zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 3 % führe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass es Dr. med. B.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie (A.___), bezüglich der rheumatologischen Beschwerden an der Fachkompetenz fehle. Weiter sei es nicht zutreffend, dass psychosoziale Faktoren die psychische Krankheit verursacht hätten. Die Ärzte des C.___ würden aufgrund des depressiven Geschehens von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Zudem leide die Beschwerdeführerin an Kopfschmerzen und Gleichgewichtsstörungen, die bisher nicht abgeklärt worden seien (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. März 2013 eine generalisierte Tendomyopathie, eine aktivierte Gonarthrose rechtsbetont, eine Periarthropathia humeroscapularis tendopathica vom Supraspinatus- mehr als vom Infraspinatus- und Subscapularistyp rechts sowie ein Status nach Depressionen ca. im 20. Lebensjahr. Die Beschwerdeführerin sei aktuell alleinerziehend mit ihrer 13-jährigen Tochter aus zweiter Beziehung und leide an ausgeprägten Beschwerden am Bewegungsapparat sowie an starker Müdigkeit. Grundsätzlich habe er versucht die Beschwerdeführerin zu beruhigen und ihr erklärt, dass aus rheumatologischer Sicht keine schwerwiegende Erkrankung vorliege. Wegen der Gonarthrose komme eventuell noch eine Condrosulfbehandlung in Frage. Generell gelte es, Bewegung zur Erhaltung der Muskelmasse zu suchen, allenfalls könne gelegentlich zur besseren muskulären Detonisierung eine physiotherapeutische Behandlung hilfreich sein (Urk. 10/13).
3.2 Die für das A.___-Gutachten vom 30. Januar 2014 verantwortlichen Fachärzte (Dr. med. E.___, FMH für Allgemeine Innere Medizin, SIM zertifizierter medizinischer Gutachter; Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, SIM zertifizierter medizinischer Gutachter; Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie) diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie ein klinisch beginnendes Impingement-Syndrom der rechten Schulter. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit leide die Beschwerdeführerin an einem generalisierten myofaszialen Schmerzsyndrom im Sinne einer Fibromyalgie, einer bildgebend beginnenden Chondropathie der Hüften ohne Funktionsstörung, einer bildgebend ersichtlichen L4/5-Osteochondrose sowie anamnestisch an einem Schmerzsyndrom beider Kniegelenke bei aktuell klinisch unauffälligem Befund (Urk. 10/24 S. 21).
Aufgrund des aktuellen depressiven Zustandsbildes sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Aus somatischer Sicht seien der Beschwerdeführerin alle leichten bis mittelschweren Tätigkeiten zuzumuten, wobei repetitive Überkopfarbeiten aufgrund der Probleme an der rechten Schulter zu vermeiden seien. Das Störungsbild sei ungenügend psychiatrisch behandelt, wobei Widerstände der Beschwerdeführerin eine wesentliche Rolle gespielt haben dürften. Weiter seien auch die psychopharmakologischen Behandlungsmethoden nur ungenügend appliziert worden. Bei einer konsequenten psychotherapeutischen und pharmakologisch antidepressiven Behandlung sei von einer deutlich verbesserten Prognose auszugehen, eine entsprechende Behandlung könne auch einen positiven Einfluss auf die Schmerzsymptomatik haben (Urk. 10/24 S. 22 f.).
Mit Schreiben vom 25. März 2014 führten die A.___-Gutachter auf entsprechende Nachfrage aus, dass vorliegend (zur Abgrenzung von psychosozialen Faktoren) ein psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen und die Arbeitsunfähigkeit vollständig krankheitsbedingt sei. Seit 2011 seien mit hoher Wahrscheinlichkeit die Symptome einer mittelgradig depressiven Störung erfüllt (Urk. 10/27).
3.3 Im Rahmen des Abklärungsberichts vom 15. April 2014 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Gesundheitsfall in einem Pensum von 80 bis 100% als Haushälterin/Pflegerin tätig wäre. Gestützt auf die Abklärung vor Ort ermittelte die Fachperson eine Einschränkung im Haushalt von 14 % (Urk. 10/28).
3.4 Die für den Bericht des C.___ verantwortlichen Fachpersonen diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine generalisierte Tendomyopathie (Dr. D.___, 5. März 2013), eine aktivierte Gonarthrose rechtsbetont (Dr. D.___, 5. März 2013) sowie eine Periarthropathia humeroscapularis tendopathica vom Supraspinatus- mehr als vom Infraspinatus- und Subscapularistyp rechts (Dr. D.___, 5. März 2013). Seit 2010 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Depression habe sich bisher als therapieresistent erwiesen, neu werde Cymbalta verabreicht, die Wirkung bleibe abzuwarten (Urk. 10/46).
4.
4.1 Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an einer mittelgradig depressiven Episode leidet. Zu prüfen bleibt dabei zunächst, ob dabei im konkreten Fall von einem IV-relevanten Gesundheitsschaden auszugehen ist.
Gestützt auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode grundsätzlich als therapeutisch angehbar. In diesem Zusammenhang hielt das Bundesgericht fest, dass im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz gelte, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlange, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren habe, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung sei Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E 4.2 mit weiteren Hinweisen). Daneben wies das Bundesgericht darauf hin, dass erst ein Scheitern einer konsequent durchgeführten Depressionstherapie ein Leiden als resistent ausweisen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E 4.3.2). Dabei seien die Behandlungsmöglichkeiten optimal und nachhaltig auszuschöpfen (BGE 140 V 193).
Gestützt auf die Ausführungen der A.___-Gutachter ist von einer ungenügenden therapeutischen und pharmakologischen Behandlung der psychischen Beschwerden auszugehen. So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung auch an, nie in psychiatrischer Behandlung gestanden zu haben, da es ihr in psychischer Hinsicht gut gehe (Urk. 10/24 S. 8). Auch aus den weiteren medizinischen Akten kann nicht auf eine konsequente Behandlung der depressiven Erkrankung geschlossen werden. Dem Bericht von Dr. D.___ vom 5. März 2013 ist dabei zu entnehmen, dass ein Versuch mit Nortrilen angestrebt wurde (im Bericht genannte Alternativen: Fluoxetin, Citalopram, Cymbalta; Urk. 10/13 S. 2). Bereits anlässlich der Begutachtung im Januar 2014 wird aber keines der fraglichen Präparate mehr eingenommen, was in Anbetracht der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin auch nicht verwunderlich ist (Urk. 10/24 S. 9). Dem Bericht des C.___ vom 10. Juli 2014 ist nun zu entnehmen, dass ein Versuch mit Cymbalta unternommen wird (Urk. 10/46). Aufgrund der Akten kann höchstens von punktuellen Versuchen mit einer pharmakologischen antidepressiven Therapie gesprochen werden, so dass keineswegs von einer optimalen und nachhaltigen Ausschöpfung der Behandlungsmöglichkeiten gesprochen werden kann. Insgesamt kann das diagnostizierte depressive Geschehen damit nicht als resistentes Leiden bezeichnet werden.
4.2 Gestützt auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der A.___-Gutachter ist damit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit allein das klinisch beginnende Impingement-Syndrom der rechten Schulter zu berücksichtigen.
An dieser Einschätzung vermag auch der Bericht des C.___ vom 10. Juli 2014 nichts zu ändern. So gehen auch die Fachpersonen des C.___ im Wesentlichen von einer gegenwärtig mittelgradig depressiven Episode aus. Auch wenn diese als therapieresistent bezeichnet wird, sind auch dem genannten Bericht keine Angaben über eine konsequente Depressionstherapie zu entnehmen. Was die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit betrifft, ist zudem in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Zum Bericht des C.___ vom 27. April 2015 (Urk. 14) ist vorab anzumerken, dass im vorliegenden Verfahren der Verfügungszeitpunkt (23. Oktober 2014) die Grenze der Überprüfungsbefugnis bildet. Hinsichtlich der Einschätzung der gesundheitlichen Situation stimmt der Bericht vom 27. April 2015 weiter im Wesentlichen mit demjenigen vom 10. Juli 2014 überein, so dass sich keine neuen Ansatzpunkte ergeben, welche das A.___-Gutachten in Frage stellen könnten.
Zusammenfassend ist damit in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.
5.
5.1 Aufgrund der seit 1998 häufig wechselnden und kurzen erwerblichen Tätigkeiten erscheint es vorliegend angezeigt, sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand statistischer Durchschnittswerte zu ermitteln. Dabei kann auf eine konkrete Bezifferung der Einkommen verzichtet werden und es stellt sich lediglich die Frage eines leidensbedingten Abzuges.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes führt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Auch das fortgeschrittene Alter führt nicht automatisch zu einem Abzug, zumal sich dieses im Anforderungsniveau 4 sogar eher lohnerhöhend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). Selbst das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8, Urteil 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4).
Unter Beachtung der obgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichts kann aufgrund der beginnenden Schulterbeschwerden, welche eine regelmässige Überkopfarbeit verunmöglichen, kein leidensbedingter Abzug gewährt werden. Im erwerblichen Bericht ist demnach von einer uneingeschränkten Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.
5.2 Im Bereich Haushalt ist gestützt auf den unbestritten gebliebenen Abklärungsbericht vom 15. April 2014 von einer Einschränkung von 14 % auszugehen.
Geht man entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin – was im Rahmen der Beschwerde nicht beanstandet wurde – von einer Gewichtung der der Bereiche Erwerb und Haushalt mit 80 und 20 % aus, führt dies zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 3 % (14 x 0.2 = 2.8). Ginge man im Gesundheitsfall von einer vollständigen erwerblichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin aus (Urk. 14 S. 2), würde dies zu einem vollständigen Wegfall der Invalidität führen.
Zusammenfassend führt dies in Bestätigung der angefochtenen Verfügung zur Abweisung der Beschwerde.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 11) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty