Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01237




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 6. Juni 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1971 geborene X.___, welche eine Lehre als Dentalassistentin absolviert und zuletzt als Abteilungsleiterin bei der Genossenschaft Y.___ gearbeitet hatte, meldete sich am 13. Juli 2006 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/4; vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 11. Dezember 2006, Urk. 10/14). Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklärungen, in deren Rahmen unter anderem ein psychiatrisches Gutachten bei der Z.___ (Gutachten vom 31. Mai 2007, Urk. 10/24) eingeholt wurde, auferlegte die IV-Stelle X.___, sich einer regelmässigen fachärztlich-psychiatrischen Behandlung zu unterziehen (Auferlegung der Schadenminderungspflicht vom 12. Dezember 2007, Urk. 10/28), und sprach ihr mit Verfügung vom 17. März 2008 mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 10/44, Verfügungsteil 2, Urk. 10/38).

    Ein im Januar 2009 eingeleitetes Revisionsverfahren (Fragebogen vom 16. Januar/10. Februar 2009, Urk. 10/45) schloss die IV-Stelle, nachdem X.___ am 27. August 2009 von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle untersucht worden war (Bericht vom 10. September 2009, Urk. 10/50), mit Mitteilung vom 17. September 2009 mit der Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrades ab (Urk. 10/52).

1.2    Im April 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Schreiben vom 24. April 2012, Urk. 10/56). Sie gab dabei bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag (Mitteilung vom 29. April 2013, Urk. 10/65), welches am 8. Juli 2013 erstattet wurde (Urk. 10/68). Am 12. Juni 2014 auferlegte die IV-Stelle X.___, eine intensivierte psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung in einem auf Persönlichkeitsstörungen spezialisierten Therapieprogramm (dialektisch-behaviorale Therapie, DBT) mit einer etwa dreimonatigen stationären Behandlung durchzuführen und bis am 10. Juli 2014 mitzuteilen, in welcher Klinik sie diese Massnahme durchführen werde (Urk. 10/72). Mit Vorbescheid vom 17. Juli 2014 stellte die IV-Stelle in Aussicht, die ganze Invalidenrente von X.___ auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen (Urk. 10/77). Am 4. August 2014 teilte X.___ der IV-Stelle mit, dass sie am 12. August 2014 einen Termin in der Klinik C.___ habe, um das weitere Vorgehen zu besprechen, (Urk. 10/80) und am 13. August 2014 setzte sie die IV-Stelle darüber in Kenntnis, dass sie in die Klinik C.___ eintreten könne, sobald ein Platz frei sei (Urk. 10/81). Am 18. September 2014 trat X.___ in die Klinik C.___ ein, worüber die IV-Stelle in Kenntnis gesetzt wurde (Telefonnotiz vom 24. Oktober 2014, Urk. 10/89). Mit Verfügung vom 11. November 2014 setzte die IV—Stelle die ganze Rente von X.___ per 1. Dezember 2014 auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 17. November 2014 Beschwerde und beantragte, es sei erst nach der Berichterstattung durch die Klinik C.___ über ihren Rentenanspruch zu entscheiden, eventualiter sei die Rente erst per 1. Januar 2015 auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen (Urk. 1). Da X.___ mit ihrer Beschwerde die angefochtene Verfügung nicht einreichte, wurde ihr mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 Frist angesetzt, um den angefochtenen Entscheid einzureichen (Urk. 3). Dieser Aufforderung kam sie innert Frist nach (Urk. 2 und Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2015, die Beschwerde sei insoweit teilweise gutzuheissen, dass die Herabsetzung der ganzen auf eine Dreiviertelsrente erst per 1. Januar 2015 zu erfolgen habe (Urk. 9). Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführerin Frist zur Erstattung einer Replik angesetzt (Urk. 11). Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist keine Stellungnahme ein, was der Beschwerdegegnerin am 11. März 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 13).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die ganze Rente der Beschwerdeführerin auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat.


2.    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Wird bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

    Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).


3.

3.1

3.1.1    Bei der ursprünglichen, mit Verfügung vom 17. März 2008 (Urk. 10/44) erfolgten Zusprache einer ganzen Rente stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. Dipl.-Psych. D.___, Leitender Arzt der Z.___, vom 31. Mai 2007 (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 10/27). Dieser hielt als Diagnose eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, emotional instabilen und vermeidenden Zügen (ICD-10 F61.0) fest. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine ausgeprägte Störung der Persönlichkeitsstruktur, die sich zurzeit mit zahlreichen Symptomen ausdrücke und sich massiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Er schätzte die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig ein. Es sei jedoch durchaus denkbar, durch die Intensivierung der psychotherapeutischen Begleitung eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Verkauf oder als Dentalassistentin auf mindestens 50 % zu erreichen. Die Symptomatik der Beschwerdeführerin stelle keinen unveränderbaren Dauerzustand dar. Es sei auch vorstellbar, dass nach einer erfolgreichen Therapie die Arbeitsfähigkeit zu 100 % wiederhergestellt werden könne (Urk. 10/24).

3.1.2    Bei dem mit Mitteilung vom 17. September 2009 (Urk. 10/52) abgeschlossenen Revisionsverfahren stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung ihrer RAD-Ärztin Dr. A.___ (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 10/51), welche mit Untersuchungsbericht vom 10. September 2009 eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F.20.0) diagnostizierte und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festhielt. Dr. A.___ erachtete weitere Abklärungen und die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht als nicht notwendig (Urk. 10/50).

3.2    Im aktuellen Revisionsverfahren hielt Dr. B.___ mit Gutachten vom 8. Juli 2013 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest:

- Borderline-Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31), ab Adoleszenz mit

- Erregungszuständen mit Analgesie und emotionaler Regulation über Schmerzreize und Zwänge

- Dissoziation und psychosenahen Symptomen (Gefühl von Gedankenentzug)

- Beziehungsstörung und sozialphobischem Verhalten

- Hinweisen auf ADHS

- komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), Beginn unklar mit

- bildlichen Intrusionen

- intrusiven akustischen, haptischen und olfaktorischen Illusionen

- Hyperarousal und Schreckhaftigkeit

- Panikattacken

- Agoraphobie (ICD-10 F40.00), wahrscheinlich ab 2007 mit

- eingeschränkter Mobilität, Vermeidung von Menschenmengen und Engesituationen

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei eine atypische Anorexia nervosa (ICD-10 F50.1), Beginn unklar (BMI 16,6).

    Medizinisch-theoretisch könne die Arbeitsfähigkeit durch die gestellten Diagnosen Borderline-Persönlichkeitsstörung, posttraumatische Belastungsstörung und Agoraphobie leicht bis erheblich oder vollständig eingeschränkt sein. Da die Beschwerdeführerin aber keine Bemühungen in Richtung einer Arbeitstätigkeit unternehme und kein Leidensdruck spürbar sei, lasse sich das Ausmass der Einschränkung nur theoretisch abschätzen. Es sei zu berücksichtigen, dass sie bis 2004 vollschichtig arbeitsfähig gewesen sei und eine Lehre gut abgeschlossen und sich auch beruflich hochgearbeitet habe. Seit September 2012 sei zudem durch den diesmal definitiven Bruch mit dem gewalttätigen Ehemann faktisch eine Entlastung eingetreten. Man dürfe erwarten, dass diese Entlastung sich auch positiv auf der Symptomebene auswirke. Die Beschwerdeführerin lebe zwar auf die Familie zurückgezogen, sie fühle sich in ihrer jetzigen Wohnsituation aber relativ wohl und erreiche ein relativ hohes Aktivitätsniveau im Alltag.

    Sowohl in der gelernten Tätigkeit als Dentalassistentin wie auch als Abteilungsleiterin in einem Warenhaus bestehe aktuell keine Arbeitsfähigkeit. Die zwischenmenschlichen Anforderungen seien hier zu hoch bzw. die psychische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sei ungenügend. In Verweistätigkeiten, beispielsweise körperlich leichte Arbeit in der industriellen Fertigung, im Logistik-Bereich, etc. sollte seit dem 1. Januar 2013 ein Pensum von 50 % zumutbar sein. Zu beachten seien dabei die agora- und sozialphobischen Einschränkungen (Sonnenbrille zulässig, kein intensiver zwischenmenschlicher Kontakt, keine weite Anreise mit dem öffentlichen Verkehr).

    Mit dem Auszug des Ehemannes sei offenbar eine erhebliche Entlastung eingetreten. Die Beschwerdeführerin beschreibe keinen Leidensdruck und fühle sich in ihrer Situation weitgehend wohl. Sie sehe sich selber nicht als krank an. Insofern gehe er insgesamt von einem in Folge der Trennung, das heisst ab dem 1. Januar 2013, gebesserten Gesundheitszustand aus. Medizinisch-theoretisch liege die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten seit dem 1. Januar 2013 bei 50 %.

    Die drei gestellten Diagnosen seien grundsätzlich behandelbar. Indiziert wären eine ambulant-psychiatrische Therapie sowie ein dreimonatiger stationärer Aufenthalt mit Absolvieren eines DBT-Programms zur Behandlung der Borderlinestörung. Motivation und Behandlungsbereitschaft vorausgesetzt, könne durch eine entsprechende Therapie innerhalb eines Jahres wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % erreicht werden (Urk. 10/68).

3.3    Dr. med. E.___, Oberarzt, und lic. phil. F.___, Psychologin, von der Klinik C.___ hielten mit Bericht an die Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) fest. Es bestünden deutliche Einschränkungen der psychischen Belastbarkeit, der Stressresistenz und der Frustrationstoleranz. Des Weiteren reagiere die Beschwerdeführerin auf Belastungen mit somatischer Symptomatik (ausgeprägte Magenschmerzen, Nackenverspannungen). Neuropsychologisch habe eine Impulskontrollschwäche sowie eine verminderte Informationsaufnahme festgestellt werden können. Eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit sei denkbar. Das Ausmass der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sollte sukzessive in Absprache mit der Beschwerdeführerin gesteigert werden (Urk. 10/96).


4.    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2014 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig ist. Sie stützte sich dabei auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 8. Juli 2013 (E. 3.2; vgl. Feststellungsblatt, Urk. 10/76, und die Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 13. Februar 2014, Urk. 10/78).

    Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. B.___ vom 8. Juli 2013 (Urk. 10/68) sprechen würden. Vielmehr erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Gutachten gestellt werden: Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf eingehenden fachärztlichen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; E. 2.3). Insbesondere legt Dr. B.___ schlüssig dar, dass sich seit der Trennung der Beschwerdeführerin vom Ehemann der Leidensdruck und das Funktionsniveau gebessert haben, weshalb auch von einer höheren Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 10/68/19-20). Ein Vergleich mit dem früheren Gutachten von Dr. D.___ vom 31. Mai 2007 weist dies nachdrücklich aus: Der Gutachter Dr. D.___ hält noch einen zunehmenden sozialen Rückzug in eine Phantasiewelt mit paranoiden Symptomen fest (Urk. 10/24 S. 11), die Beschwerdeführerin berichtete ihm von fehlendem Nachtschlaf und einem Tagesablauf, der geprägt war von stundenweise Schlafen, Musik hören und nur wenigen, jeweils unvollendeten Haushaltsarbeiten. Ferner führte die Beschwerdeführerin aus, nur manchmal spazieren zu gehen, sich nur in der Wohnung sicher zu fühlen und sogar den Balkon zu meiden (Urk. 10/24 S. 6-7). Demgegenüber berichtete die Beschwerdeführerin anlässlich der Exploration durch Dr. B.___, dass sie morgens jeweils mit dem Hund spazieren gehe, dafür sowie für kleinere Einkäufe auch selber kurze Strecken Auto fahre, viel zeichne oder male, ein Nachtessen für drei Personen mit frischem Gemüse, Salat und Fleisch koche, sich um den Abwasch und die Küche kümmere, TV schaue und Computergames spiele. Früher habe sie noch gehäkelt, jetzt nicht mehr (Urk. 10/68/20). Ferner nahm sie wieder Kontakt auf mit ihrer Herkunftsfamilie und hat offensichtlich einen guten Kontakt zu ihrem Cousin und ihrer Tochter (Urk. 10/68/5).

    Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nichts Konkretes gegen die Beurteilung von Dr. B.___ vor, macht sie im Wesentlichen doch lediglich geltend, dass die Beschwerdegegnerin die Einschätzung der Fachpersonen der Klinik C.___ nicht berücksichtigt habe, obwohl die Beschwerdegegnerin sie zu einem Klinikaufenthalt aufgefordert habe (Urk. 1). Hierbei verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin sie nicht zur Überprüfung der Einschätzung von Dr. B.___ zu einem Klinikaufenthalt angehalten hat, sondern um eine weitere Verbesserung der Arbeitsfähigkeit anzustreben (Urk. 10/72), zumal sie nach eigenen Angaben nicht (mehr) in fachärztlicher Behandlung stand. Dr. B.___ hielt in seinem Gutachten nämlich – wie ausgeführt (E. 3.2) – fest, dass unter der entsprechenden Therapie und bei entsprechender Motivation und Behandlungsbereitschaft der Beschwerdeführerin innerhalb eines Jahres eine 80%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin tatsächlich weiter gesteigert werden konnte bzw. kann, wird die Beschwerdegegnerin in einem neuen Revisionsverfahren überprüfen (Urk. 9 Ziff. 3). Da sich das Gutachten von Dr. B.___ hinsichtlich der gesundheitlichen Verbesserung und Therapiemöglichkeiten als beweistauglich erweist, ist dieses Vorgehen in keiner Weise zu beanstanden.

    Im Übrigen gehen aus dem Bericht der Fachpersonen der Klinik C.___ an die Beschwerdegegnerin keine Angaben hervor, welche auf eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als die von Dr. B.___ attestierte schliessen liessen. So hielten sie zwar fest, dass eine deutliche Einschränkung in der psychischen Belastbarkeit, der Stressresistenz und der Frustrationstoleranz bestehe und die Beschwerdeführerin auf Belastungen mit somatischer Symptomatik reagiere und neuropsychologisch eine Impulskontrollschwäche sowie eine verminderte Informationsaufnahme habe festgestellt werden können (E. 3.3). Diese Einschränkungen wurden von Dr. B.___ jedoch ebenfalls berücksichtigt. So attestierte er der Beschwerdeführerin sowohl für die gelernte Tätigkeit als Dentalassistentin wie auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Abteilungsleiterin in einem Warenhaus aufgrund der zwischenmenschlichen Anforderungen bzw. der psychischen Belastung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Lediglich für Tätigkeiten, welche nicht nur körperlich leicht sind, sondern auch den agora- und sozialphobischen Einschränkungen der geklagten Beschwerden Rechnung tragen, attestierte er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (E. 3.2). Die Fachpersonen der Klinik C.___ bestätigten zudem, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich gebessert hat (Urk. 10/96/2). Darüber hinaus konnten sie die von Dr. B.___ gestellten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) und Agoraphobie (ICD-10 F40), nicht mehr bestätigen (Urk. 10/96/8).

    Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich gebessert hat und sie in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig ist.


5.

5.1    Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Nachdem Dr. B.___ der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2013 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (E. 3.2), ist diese rentenwirksam ab dem 1. April 2013 (vgl. E. 2) zu berücksichtigen. Massgebend für den Einkommensvergleich sind somit die im Jahr 2013 erzielbaren Einkommen.

5.2

5.2.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.2.2    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2014 davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von Fr. 74‘285.10 pro Jahr hätte erzielen können. Sie berechnete diesen Wert gestützt auf das Einkommen, welches die Beschwerdeführerin bei ihrer Tätigkeit als Abteilungsleiterin bei der Genossenschaft Y.___, wo sie bis am 31. August 2005 angestellt gewesen war, erzielt hatte (Urk. 2, vgl. auch Einkommensvergleich, Urk. 10/75; Urk. 10/14/1). Die Beschwerdegegnerin liess dabei ausser Acht, dass das Arbeitsverhältnis von der Genossenschaft Y.___ aufgrund der Auflösung des Standortes (Filiale G.___) gekündigt wurde (Urk. 10/14/1). Die Beschwerdeführerin hätte daher auch ohne Gesundheitsschaden diese Tätigkeit nicht fortsetzen können und erkrankte in Folge der Kündigung. Wie nachfolgend zu zeigen ist, führt eine Berechnung des Valideneinkommens gestützt auf den Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) jedoch zu keinem anderen Gesamtergebnis. Gemäss der LSE 2012 Tabelle TA1_b (S. 32-33) erzielten Frauen im Detailhandel, welche dem obersten, oberen und mittleren Kader angehörten, im Jahr 2012 im Median ein Einkommen von Fr. 5‘714.--. Dieses Einkommen entsprach bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Detailhandel im Jahr 2013 von 41,8 Stunden (vgl. Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, Detailhandel) und in Anpassung an die Nominallohnentwicklung (vgl. Schweizerischer Lohnindex: Index und Veränderung auf der Basis 2010 = 100 [NOGA08], Tabelle T1.2.10, G) im Jahr 2013 einem Einkommen von Fr. 72‘211.70 (12 x Fr. 5‘714.-- x 12 : 40 x 41,8 : 102,7 x 103,5).

5.3

5.3.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).    

5.3.2    Gemäss der LSE-Tabelle TA1 (S. 34-35) erzielten Frauen, welche einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ausüben, im Jahr 2012 im Median ein Einkommen von Fr. 4‘112.--. In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2013 für alle Sektoren von 41,7 Stunden (vgl. Statistik betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche des Bundesamtes für Statistik, Total) und in Anpassung an die Nominallohnentwicklung (vgl. Schweizerischer Lohnindex: Index und Veränderung auf der Basis 2010 = 100 [NOGA08], Tabelle T1.2.10, Total) ergibt dies für das Jahr 2013 ein Jahreseinkommen von Fr. 51‘743.70 (Fr. 4‘112-- x 12 : 40 x 41,7 : 102 x 102,6) für ein 100%-Pensum und Fr. 25‘871.85 für ein 50%-Pensum.

5.3.3    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

5.3.4    Die Beschwerdegegnerin nahm trotz der noch von Dr. B.___ festgehaltenen agora- und sozialphobischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin (Notwendigkeit, dass Sonnenbrille zulässig, kein intensiver zwischenmenschlicher Kontakt, keine weite Anreise mit dem öffentlichen Verkehr) keinen Abzug vom Tabellenlohn vor. Da die Beschwerdeführerin eine Ausbildung habe absolvieren können und bewiesen habe, dass sie über Ressourcen verfüge, um als Abteilungsleiterin tätig zu sein, werde die Minderung des Lohnes durch das entsprechende Anforderungs- bzw. Kompetenzniveau abgedeckt (Urk. 2 und Urk. 10/75/2). Es kann offen bleiben, ob aufgrund der Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht doch ein Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 10 % gerechtfertigt ist, hat die Beschwerdeführerin doch so oder anders Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Ohne Abzug vom Tabellenlohn resultiert minimal, das heisst bei der Berechnung des Valideneinkommens gestützt auf den Tabellenlohn, ein Invaliditätsgrad (gerundet) von 64 % ([Fr. 72‘211.70 - Fr. 25‘871.85] : Fr. 72‘211.70) und mit einem Abzug vom Tabellenlohn und der Berechnung des Valideneinkommens gestützt auf das Einkommen bei der Genossenschaft Y.___ ein Invaliditätsgrad von maximal (aufgerundet) 69 % ([Fr. 74‘285.10 - Fr. 25‘871.85 x 0,9] : Fr. 74‘285.10).


6.    Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin die ganze Rente der Beschwerdeführerin auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zutreffend geltend macht (Urk. 1) und von der Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2015 anerkannt wird (Urk. 9), hat die Herabsetzung jedoch gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV nicht per 1. Dezember 2014, sondern per 1. Januar 2015 zu erfolgen. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen.


7.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kostenpauschale auf Fr. 600.-- festzusetzen. Die Kosten sind zu fünf Sechsteln der lediglich betreffend Zeitpunkt der Rentenherabsetzung obsiegenden Beschwerdeführerin und zu einem Sechstel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. November 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die bisherige ganze Invalidenrente per 1. Januar 2015 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin zu fünf Sechsteln (Fr. 500.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Sechstel (Fr. 100.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler