Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01238




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Grieder-Martens

Urteil vom 11. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap

Bürglistrasse 11, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 (Urk. 2) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch von X.___. Dagegen erhob diese am 24. November 2014 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

„1.Die Verfügung vom 22. Oktober 2014 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2013 eine ganze Rente auszurichten.

2.Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, insbesondere einer externen fachpsychiatrischen Begutachtung, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“

    Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2015 (Urk. 6) beantragte die Beschwer-degegnerin, es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an sie zurück-zuweisen. Dem stimmte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Januar 2015 zu (Urk. 10).


2.    Die Beschwerdeführerin beantragte eventualiter eine Rückweisung an die Be-schwerdegegnerin zwecks Vornahme weiterer Abklärungen, insbesondere einer externen fachpsychiatrischen Begutachtung. Die Beschwerdegegnerin stellte in der Beschwerdeantwort weitere psychiatrische Abklärungen in Aussicht (Urk. 6 S. 2 E. 3).     

    Nachdem in Bezug auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin überein-stimmende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und der Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

    Soweit die Beschwerdeführerin daran festhielt, dass eine externe fachpsy-chiatrische Begutachtung und nicht eine solche durch den regionalärztlichen Dienst stattfinde (Urk. 10), ist zu bemerken, dass dieser Anspruch im vorliegenden Verfahren nicht durchsetzbar ist.




3.    

3.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).Vorliegend rechtfertigt sich die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver-sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Integration Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannGrieder-Martens