Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01242




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Käser

Urteilvom 27. September 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld

Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1959, verheiratet und Mutter von zwei Kindern mit Jahrgang 1991 und 1993, war vom 21. August 1995 bis Ende Juli 2013 bei der Y.___ als Heilpädagogin mit verschiedenen Pensen angestellt, wobei ihr letzter regulärer Arbeitstag Ende Dezember 2011 war (Urk. 6/10, Urk. 1 S. 4 f. und Urk. 6/6). Am 5. Dezember 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf durch einen Heckauffahrunfall herbeigeführte Kopfschmerzen bis Übelkeit, Schwindel, massive Geräusch- und Lärmempfindlichkeit, Tinnitus, Nackenverspannungen/-schmerzen zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 6/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin erwerbliche, berufliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/19) sowie Unfallversicherers (Urk. 6/15, Urk. 6/34, Urk. 6/39, Urk. 6/58-59, Urk. 6/63) bei. Am 20. April 2009 wurde das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene neuropsychologische Gutachten erstattet (Urk. 6/29). Mit Schreiben vom 22. Juni 2009 wurde der Versicherten mitgeteilt, dass zur Zeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und ihr Gesundheitszustand medizinisch noch weiter abzuklären sei (Urk. 6/36). Am 2. Februar 2010 wurde das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene neurologische Gutachten erstattet (Urk. 6/55). Zudem zog sie das zu Händen des Unfallversicherers am 22. Dezember 2009 erstattete Gutachten im Hals-Nasen-Ohren- beziehungsweise ORL (Oto-Rhino-Laryngologie)-Bereich bei (Urk. 6/56/2-7). Am 15. März 2011 wurde die Einschränkung in Beruf und Haushalt erhoben (Urk. 6/71). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach ihr die IV-Stelle am 26. März 2012 eine auf einem Invaliditätsgrad von 41 % (Einschränkung von 47 % im mit 75 % gewichteten Erwerbsbereich, Einschränkung von 23 % im mit 25 % gewichteten Haushaltbereich) beruhende Viertelsrente rückwirkend per 1. Oktober 2008 zu (Urk. 6/104 und Urk. 6/95).

1.2    Anlässlich des im November 2012 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 6/120) tätigte die IV-Stelle wiederum medizinische sowie erwerbliche Abklärungen, insbesondere gab sie eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung bei der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___, in Auftrag. Mit Schreiben vom 3. April und 2. September 2013 informierte Dr. med. A.___, Rheumatologie FMH, dass aktuell keine Begutachtung durchgeführt werden sollte, weil die Versicherte seit September 2012 eine Brainjoin Therapie absolviere und durch die Untersuchung der Therapieerfolg beeinträchtigt werden könnte (Urk. 6/133, Urk. 6/143). Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2013 (Urk. 6/144) hielt die IV-Stelle unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Versicherten an der Abklärung durch die MEDAS fest. Das entsprechende Gutachten wurde am 24. Dezember 2013 erstattet (Urk. 6/152) und am 30. Januar 2014 ergänzt (Urk. 6/154). Mit Vorbescheid vom 4. September 2014 (Urk. 6/159) stellte die IV-Stelle der Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 26. März 2012 (Urk. 6/104) und die Aufhebung der Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats in Aussicht. Daran hielt sie auf Einwand der Versicherten unter Beilage von weiteren Unterlagen (Urk. 6/160, Urk. 6/162, Urk. 6/163) mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 (Urk. 2) fest.


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 25. November 2014 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die bisherigen Leistungen weiterhin zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss am 8. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gerichtzieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    

1.3.1    Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die im Revisionsverfahren verfügte Aufhebung der Rente mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2, Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 2). Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung.

    Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3.2    Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuüberprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglich besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können. Massgebend für die Beurteilung des Vorliegens einer zweifellosen Unrichtigkeit muss das Ausmass der Überzeugung sein, dass die bisherige Entscheidung unrichtig war. Mit der Zweifellosigkeit wird dabei ein hoher Grad umschrieben. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass eine Unrichtigkeit vorliegt; es ist ein einziger Schluss - eben derjenige auf die Unrichtigkeit - möglich (vgl. ATSG-Kommentar, 3. Auflage Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 53 N 52 mit weiteren Hinweisen).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung damit (Urk. 2), dass die Verfügung vom 26. März 2012 (Urk. 6/104 und Urk. 6/95), mit welcher der Beschwerdeführerin gestützt auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Einschränkung von 47 % im mit 75 % gewichteten Erwerbsbereich, Einschränkung von 23 % im mit 25 % gewichteten Haushaltbereich) eine Viertelsrente zugesprochen worden sei, zweifellos unrichtig gewesen sei. So fehle es für die Leistungszusprache einerseits an einer rechtsgenüglichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, was den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 ATSG verletze. Andererseits beruhe die Invaliditätsbemessung auf unrichtigen Grundlagen; dies verletze Art. 16 ATSG (Urk. 2 S. 2 ff.).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen seien nicht gegeben. Der Rentenzusprache seien diverse ärztliche Untersuchungen vorausgegangen. Namentlich seien ihre Beschwerden aus ORL-fachärztlicher Sicht erhoben und auch verifiziert worden. Im Sinne der massgebenden Rechtsprechung lägen somit erklärbare Beschwerden vor. Zu berücksichtigen sei im Weiteren auch, dass damals die Einschränkung nicht einfach medizinisch theoretisch festgesetzt worden sei, sondern in Bezug auf das massgebende Tätigkeitsprofil. Es sei somit ihre Einsatzfähigkeit als Heilpädagogin speziell im Umgang mit Kindern gewürdigt worden. Es sei nicht ersichtlich, ob und dass seinerzeit das der Verwaltung zustehende Ermessen bei der Beurteilung der konkreten Umstände unrichtig gehandhabt worden wäre (Urk. 1 S. 3).

    In Bezug auf den zweiten Wiedererwägungsgrund machte sie geltend, die diesbezüglichen Ausführungen stünden in krassem Gegensatz zu den Erhebungen, wie sie im Feststellungsblatt für den Beschluss festgehalten worden seien. Sie habe glaubhaft geschildert, dass sie beabsichtigt habe, ihr Pensum zu erhöhen. Dies sei auch von der Abklärungsperson entsprechend aufgenommen worden (vgl. S. 3 ff.).


3.

3.1    Bei Erlass der Rentenverfügung vom 26. März 2012 (Urk. 6/104 und Urk. 6/95) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

3.1.1    Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, C.___, gab in seinem Bericht vom 8. Dezember 2008 (Urk. 6/14/9-12) an, psychopathologisch sei die Beschwerdeführerin vollständig unauffällig gewesen. Es habe weder Anhaltspunkte für eine Depression, noch eine Angststörung, spezifische psychoreaktive Störung, somatoforme Störung oder Psychose gegeben. Am 30. Oktober 2007 habe sie bei einem Verkehrsunfall ein Distorsionstrauma erlitten. Die von ihr geschilderte Symptompalette wie Kopfschmerzen, Lärmempfindlichkeit, Tinnitus, Schwindel und Hinweise auf eine neuropsychologische Funktionsstörung seien für einen derartigen Unfallmechanismus mit nachfolgend protrahiertem Verlauf nicht ungewöhnlich. Speziell sei allerdings das Ausmass der Geräuschempfindlichkeit. Erfreulicherweise seien die meisten Symptome seit dem Unfall in ihrer Intensität degressiv gewesen; dies mit Ausnahme der Geräuschempfindlichkeit. Diese sei derart störend, dass sie sich auch in einer normalen Umgebung kaum ungeschützt bewegen könne. Die psychiatrische Exploration vom 3. Dezember 2008 habe keine Hinweise dafür gegeben, dass die Beschwerden psychogen erklärt werden könnten. Es liege derzeit keine psychiatrische Störung vor, auch bestünden keine Anhaltspunkte für eine Vorbelastung (S. 11).

3.1.2    Dr. med. A.___, Rheumatologe FMH, nannte in seinem Bericht vom 30Dezember 2008 (Urk. 6/16/6-7) folgende Diagnosen (S. 6):

- Craniocervicales Beschleunigungstrauma vom 30. Oktober 2007 mit

- Massiver Dysacusis beidseits und Tinnitus

- Attacken von migräneartigem Kopfweh (durch äussere Reize getriggert)

- Cerviocephalem Schmerzsyndrom

- Leistungseinbusse, Schlafstörung, Tinnitus

- Neurovegetativer Dysbalance

- Neuropsychologischen Funktionsstörungen

    Er führte aus, durch die Heckauffahrkollision am 30. Oktober 2007 sei die Beschwerdeführerin nach vorne geworfen worden, in die Gurte und nach hinten geprallt. Dabei habe sie sich den Kopf an der Stütze angeschlagen. In der Folge habe eine cervicocephale Schmerzsymptomatik mit Muskelverspannungen bestanden und vor allem eine Überempfindlichkeit gegenüber Lärm und Aktivitäten in der Umwelt. Sie sei seit dem 9. November 2007 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab Mai 2008 habe eine 25%ige Arbeitsfähigkeit und ab dem 4. Juli 2008 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bis auf weiteres bestanden. Zurzeit arbeite sie zweimal einen halben Tag. Dreimal einen halben Tag sei nicht durchführbar, da dann die Erholungszeit fehle. Zudem könnten nur kooperative Schüler betreut werden. Die obligaten Aufgaben an der Heilpädagogischen Schule wie Pausenaufsicht und Mittagessen könnten nicht ausgeführt werden. Seit dem Anfertigen von Musikgehörschutzstöpseln sei der Aufenthalt in öffentlichen Räumen erträglich.

3.1.3    Dr. med. D.___, Spezialärztin FMH für Hals-, Nasen- und Ohrenleiden, speziell Phoniatrie, nannte in ihrem Bericht vom 23. Januar 2009 (Urk. 6/22/6) folgende Diagnosen:

- Massive Dysakusis beidseits

- Tinnitus bei Status nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma am 30. Oktober 2008 (wohl 2007)

    Sie gab an, bei der Beschwerdeführerin bestehe seit dem Auffahrunfall eine ausgeprägte Geräuschempfindlichkeit der Ohren beidseits; zusätzlich zu einem beidseitigen Tinnitus mit verschiedenen Geräuschkomponenten. Die Symptome hätten sofort nach dem Unfall bestanden. Sobald sie einem gewissen Lärmpegel ausgesetzt sei, bekomme sie Kopfschmerzen und zum Teil schwirre“ es bis zur Übelkeit. Die Arbeitsfähigkeit könne sie nicht umfassend beurteilen. Geeignet seien alle Arbeiten in Ruhe. Lärmbelastungen sollten möglichst vermieden werden.

3.1.4    Dr. phil. E.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, äusserte sich in seinem neuropsychologischen Gutachten vom 20. April 2009 (Urk. 6/29) wie folgt: Die festgestellten neuropsychologischen Defizite entsprächen sehr wahrscheinlich einer leichten Störung. Die Defizite würden das sprachliche Gedächtnis, die Aufmerksamkeit und die Visuomotorik betreffen; dies bei mehrheitlich unauffälligen oder überdurchschnittlichen Funktionen und einer überdurchschnittlichen Testintelligenz. Klar im Vordergrund stehe die deutlich verminderte psycho-physische Belastbarkeit, welche auf die körperlichen Beschwerden zurückgeführt werde, wobei die extreme Geräuschempfindlichkeit im Vordergrund stehe. Der Schweregrad der eigentlichen neuropsychologischen Störung im ganz engen Sinne könne deshalb nicht exakt angegeben werden. Gesamthaft bestehe eine mittelschwere Störung. In der Gesamtheit wirkten sich die Störungen in sämtlichen Lebensbereichen sehr gravierend aus und die Alltags- und Berufsbewältigung sei in der Auswirkung der Störungen mittelschwer bis schwer eingeschränkt (S. 18).

    Weiter hielt er fest, die Auswirkungen der neuropsychologischen Störung im engen Sinn seien in der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Heilpädagogin im bisherigen Arbeitspensum (35.7 %) eher gering. So wirkten sich die Schwächen im sprachlichen Gedächtnis und in der Visuomotorik kaum auf die Erteilung von Förderstunden aus, hingegen wirke sich die Aufmerksamkeitsstörung aus. Grösser seien die Auswirkungen der beeinträchtigten komplexeren mündlichen Sprachaufnahme und der Aufmerksamkeit (zum Beispiel bei Teambesprechungen). In der Haushaltführung dagegen seien die Auswirkungen der Aufmerksamkeitsstörung klar grösser; hauptsächlich jene in der Dauer und geteilten Aufmerksamkeit (mehrere Sachen im Auge behalten). Eine Angabe des Ausmasses der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, einzig bedingt durch die neuropsychologischen Störung, sei schwer anzugeben, weshalb auf eine prozentuale Bezifferung verzichtet werden müsse – die Einschränkungen bestünden aber seit 30. Oktober 2007.

    Insgesamt wirkten sich die Störungen in sämtlichen Lebensbereichen sehr gravierend aus. Die Alltags- und Berufsbewältigung in der Auswirkung der Störungen sei mittelschwer bis schwer eingeschränkt mit entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Im Vordergrund stehe die deutlich verminderte psycho-physische Belastbarkeit, welche zurückgeführt werde auf die körperlichen Beschwerden, wobei die extreme Geräuschempfindlichkeit im Vordergrund stehe. Eine adaptierte Tätigkeit gebe es eigentlich nicht. Diese Einschätzung aber obliege einer medizinischen Beurteilung und könne/dürfe nicht aus neuropsychologischer Sicht beurteilt werden (S. 20).

3.1.5    Dr. med. F.___, Co-Chefarzt am G.___, Klinik für Hals-, Nasen-, Ohren- und Gesichtschirurgie, nannte in seinem Gutachten vom 22. Dezember 2009 (Urk. 6/56/2-7) folgende Diagnosen, verursacht durch die Auffahrkollision am 30. Oktober 2007 (S. 4):

- Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsionstrauma mit

- Zervikozephalem Schmerzsyndrom

- Zervikalem Schwindel

- Ausgeprägter Hyperakusis beidseits

- Tinnitus beidseits

- Contusio cochleae links

    Er hielt fest, dass daneben auch noch ausserhalb des ORL-Fachbereiches die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen und neurologischen Symptome im Bereich der Halswirbelsäule, der Schulter und der Arme allenfalls ergänzend orthopädisch begutachtet werden müssten (S. 4). Durch die Auffahrkollision habe die Beschwerdeführerin einerseits ein Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsionstrauma erlitten. In der Folge hätten sich teils invalidisierende Beschwerden entwickelt, die trotz intensiver Therapie andauerten. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen ausgeprägten und bleibenden Beschwerden mit Nackenschmerzen, Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsschwäche, Tinnitus und Hörstörungen seien typisch für einen Unfall mit Heckaufprall wie den vorliegenden. In der neurootologischen Untersuchung hätten andere Erkrankungen, welche die vestibulären Symptome der Beschwerdeführerin erklären könnten, sicher ausgeschlossen werden können. Andererseits habe sie eine Contusio cochlea links erlitten. Diese werde durch ein stumpfes, direktes oder indirektes Schädeltrauma ausgelöst. Im Rahmen der Auffahrkollision liege ein indirektes Schädeltrauma vor. Die Contusio cochlea links könne im Reintonaudiogramm mit einer Innenohrhochtonsenke von 50 dB bei 4000 Hz nachgewiesen werden. Der von der Beschwerdeführerin beschriebene linksbetonte Tinnitus und die Dysakusis seien teilweise auf die Contusio cochlea, teilweise auf das HWS-Distorsionstrauma zurückzuführen (S. 4).

    Dr. F.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin könne in ihrem bisherigen Beruf als Kindergärtnerin aufgrund der ausgeprägten Hyperakusis (Lärmempfindlichkeit) nur noch Einzel-Unterricht respektive Unterricht in Kleingruppen geben. Die körperliche Belastbarkeit sei stark eingeschränkt. Es sei nur noch das Heben von Gewichten von weniger als fünf Kilogramm möglich. Sie benötige regelmässig Erholungsphasen. Wenn sie an einem Vormittag vier Stunden gearbeitet habe, brauche sie am selben Tag nochmals die gleiche Zeit als Erholung, damit sie am nächsten Tag wieder einsatzfähig sei. Auch andere Alltagsverrichtungen seien nur möglich, wenn anschliessend eine entsprechende Erholungsphase zur Verfügung stehe.

    Er bescheinigte eine dauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Auch in anderen Tätigkeiten mit gleichen Verrichtungen – wie Kindergärtnerin oder Heilpädagogin – sei die Beschwerdeführerin zu 50 % eingeschränkt. Tätigkeiten mit stärkeren körperlichen Belastungen seien insgesamt nicht möglich (S. 5).

3.1.6    Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie FMH, hielt in seinem Gutachten vom 2. Februar 2010 (Urk. 6/55) fest, dass aus neurologischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden.

    Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er nachfolgende Diagnosen an (S. 14):

- Chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp

- Heckauffahrkollision vom 30.10.2007 mit leichter HWS-Distorsion; folgenlos ausgeheilt

    Er äusserte sich dahingehend, dass der neurologische Befund stets unauffällig gewesen sei. Die am Unfalltag angefertigten Röntgenaufnahmen der HWS hätten auch nach eigener Bildbeurteilung leichte degenerative, aber keine strukturellen traumatischen Veränderungen gezeigt. Unter Berücksichtigung der echtzeitlichen Dokumentation könne eine leichte Distorsion der HWS nachvollzogen werden. Bei den während der ärztlichen Erstuntersuchung am 30. Oktober 2007 angegebenen Parästhesien (Missempfindungen) an den Armen und Händen habe es sich nicht um funktionell relevante Befunde gehandelt, so dass - ohne Vorliegen von objektivierbaren neurologischen Defiziten - auch nicht von WAD (Whiplash-associated Disorders) Grad III der QTF-Klassifikation ausgegangen werden könne (S. 12).

    Aus neurologischer Sicht könne eine über einen Zeitraum von maximal drei Monaten hinausgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollzogen werden. Unter Berücksichtigung des aktuell unauffälligen neurologischen Befundes sei die Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Beruf als Sprachheilpädagogin und Lehrerin 100 % arbeitsfähig. Die bei der Beschwerdeführerin bestehenden neuropsychologischen Beschwerden seien in erster Linie im Rahmen einer Schmerzinterferenz und nicht als Ausdruck einer eigentlichen hirnorganischen Störung zu sehen (S. 13). Aus rein neurologischer Sicht sei allenfalls in den ersten drei Monaten nach dem leichten Auffahrunfall vom 30. Oktober 2007 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Diese werde aufgrund des natürlichen Heilungsverlaufes leichtgradiger HWSDistorsionen auf maximal 100 % im ersten Monat, maximal 50 % im zweiten Monat und maximal 30 % im dritten Monat geschätzt (S. 15). Er bescheinigte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Hausfrau und sprachheilpädagogische Lehrerin seit mindestens Februar 2008 (S. 14 ff.).

3.1.7    Die Ärzte der I.___ äusserten sich in ihrer von der Unfallversicherung in Auftrag gegebenen biomechanischen Beurteilung vom 6. April 2010 (Urk. 6/59/4-8) wie folgt: Biomechanisch relevante zu berücksichtigende Besonderheiten seien aus den vorliegenden Unterlagen nicht sicher abzuleiten, weder bezüglich der Kollision noch der individuellen Gegebenheiten. Es werde somit von keiner Abweichung vom Normalfall ausgegangen. Aus biomechanischer Sicht ergebe sich aufgrund der technischen Unfallanalyse und der medizinischen Unterlagen, dass die anschliessend an das Ereignis bei der Beschwerdeführerin festgestellten von der HWS ausgehenden Beschwerden und Befunde durch die Kollisionseinwirkung im Normalfall nicht erklärbar seien. Es sei unverständlich wie sich behandelnde Ärzte mit einer von ihnen nicht begründeten „Sicherheit" zur Kausalität äusserten, insbesondere, wenn ein Psychiater schreibe, die Beschwerden seien „für einen derartigen Unfallmechanismus ... nicht ungewöhnlich"; dies ohne jegliche verifizierte und quantitative Kenntnis zum Unfallhergang zu haben. Es sei sinnvoll, Betroffene davon in Kenntnis zu setzen, dass ihre Beschwerden selbstverständlich ernst genommen würden, dass aber gemäss den nun vorliegenden technischen und biomechanischen Analysen bei der Kollision keine Belastungen vorlägen, die aus biomechanischer Sicht eine relevante Schädigung erwarten liessen.

    Die Ärzte hielten abschliessend fest, dass die angegebenen Beschwerden in keiner Weise in Frage gestellt würden, doch könnten diese mit ihren Kenntnissen in ihrem Fachbereich der Traumabiomechanik nicht erklärt werden (S. 4).

3.2

3.2.1    Die am 29Oktober 2014 verfügte wiedererwägungsweise Rentenaufhebung (Urk. 2) beruht auf dem polydisziplinären MEDAS Z.___ Gutachten vom 24. Dezember 2013 (Urk. 6/152) und 30. Januar 2014 (Urk. 6/154).

    Die Ärzte nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/152 S. 33):

- Leicht-mittelgradiger, kompensierter Tinnitus linksbetont sowie ausgeprägte Hyperakusis bei Status nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma 2007

- Spannungskopfschmerz

- Persistierende Schlafstörungen von klinisch relevantem Ausmass im Rahmen einer diskreten psychotraumatologischen Symptomatik (ICD-10 F43.8) nach Verkehrsunfall 1997

- Aspekte der Retraumatisierung durch den Verkehrsunfall 2007

- Biografische Vorbelastung durch eine Schreckreaktion als elfjähriges Kind und durch die Belastung des nicht einzuordnenden Suizides des Vaters 1980

    Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie Folgendes:

- Chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne radikuläre sensorische oder motorische Reiz- oder Ausfallsymptomatik

- Klinisch Verdacht auf Status nach Aufmerksamkeits-Hyperaktivitäts-Störung als Kind, leichtgradig ausgeprägt (ICD-10 F 90.0)

- Valleculacysten beidseits (asymptomatischer Zufallsbefund)

- Status nach HWS-Distorsion am 30.10.2007

- Status nach Sturz mit offener Nasenbeinfraktur am 03.01.2011 und vorübergehend verstärkten Schmerzen

- Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (vorwiegend Trapezius)

- Klinische Zeichen einer Hypermobilität (bekannt seit der Jugend)

    Die Ärzte äusserten sich wie folgt: Aktuell hätten sich die Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates sowie die Kopfschmerzen teilweise gebessert. Ziehende Nackenkopfschmerzen würden vor allem noch bei grösseren körperlichen Belastungen (nach vorne gebücktes Heben oder Heben von schweren Lasten) auftreten. Die Einnahme von Medikamenten sei derzeit nicht nötig. Aus Sicht des Bewegungsapparates sei die klinische Befunderhebung ohne relevanten Befund an der HWS. Lokal fänden sich muskuläre Dysbalancen, vor allem im Bereich des Trapezius mit palpablen und schmerzhaften Myogelosen. Diese Befunde seien nicht derart ausgeprägt, dass dadurch aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden könnte. Klar im Vordergrund der aktuellen Beschwerden stünden die weiterhin bestehende Geräusch- und Lärmempfindlichkeit sowie der konstante hochfrequente Tinnitus (S. 34). Gemäss aktueller neurootologischer Beurteilung liege ein schwerer dekompensierter Tinnitus linksbetont sowie eine ausgeprägte Hyperakusis vor. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden seien gemäss HNO-Gutachten und aufgrund der sehr differenzierten Angabe der Beschwerden absolut glaubhaft und plausibel und könnten auch mit den objektiven Befunden gut in Einklang gebracht werden. Aufgrund der weiterhin bestehenden, hochgradigen Geräuschempfindlichkeit mit entsprechenden Begleitphänomenen bei Exposition zu solchen Geräuschen (wie Kopfschmerzen, Ohrschmerzen, teilweise Übelkeit) und dadurch einhergehender verminderter kognitiver Belastbarkeit sei eine Tätigkeit im bisherigen Arbeitsrahmen (Heilpädagogische Tagesschule, Unterricht in Kleingruppen und integrierter Unterricht von Schülern innerhalb von Normalklassen) sowie Tätigkeiten generell in einer Schule mit Aufgaben wie Mittagstisch, Pausenaufsicht, etc. nicht möglich.

    Aus HNO-Sicht bestehe aufgrund der glaubhaften Beschwerden und aufgrund des hohen Beschwerdeniveaus nur eine Arbeitsfähigkeit in einer weitgehend ruhigen Arbeitsatmosphäre. Zu berücksichtigen sei, dass die Beschwerdeführerin auch durch den Arbeitsweg belastet werden könne. Die hohe Belastung durch den Tinnitus und die Hyperakusis führten zusätzlich zu einer Kopfschmerzproblematik (siehe Neurogutachten), anderseits bestehe eine Schlafstörung, welche aus psychiatrischer Sicht am ehesten im Rahmen einer diskreten psychotraumatologischen Symptomatik zu sehen sei, bei Retraumatisierung durch den (für sich allein genommen leichten) Verkehrsunfall im Jahr 2007 auf dem Hintergrund des eindrücklicheren (jedoch ohne somatische Verletzungsfolgen abgelaufenen) Verkehrsunfalls von 1997 (Tram gegen Auto) bei gleichzeitiger biografischer Vorbelastung durch den Suizid des Vaters 1980 (S. 35 f.). Es sei durchaus anzunehmen, dass dieser psychotraumatologische Hintergrund mit eine Rolle spiele, dass der medizinisch/biomechanisch gesehen leichte Unfall zu einer so starken Tinnitusbildung (Anteile der zentralen Verarbeitung) geführt habe. Die Beschwerdeführerin verfüge zwar über gute Ressourcen und sei im Rahmen ihres Coachings aktiv an der Aufarbeitung dieser Belastungen. Trotzdem sei eine gegenüber der HNO Einschätzung zusätzliche leichte Verminderung der Leistungsfähigkeit durch die Kopfschmerzen und aufgrund der Schlafstörung mit einhergehender Verminderung der Ressourcen zur Stressbewältigung nachvollziehbar. Die Schlafstörungen seien im Rahmen des Gesamtkomplexes (Tinnitus, Kopfschmerz, Schlafstörung) als Faktor mit Auswirkung im Sinne einer Verminderung der Durchhaltefähigkeit zu sehen, weshalb die Kopfschmerzen (neurologisch 10%ige Einschränkung) zur Einschränkung aufgrund des Tinnitus additiv zu werten seien (S. 36).

    Sie bescheinigten aufgrund des schweren dekompensierten Tinnitus und der extremen Geräusch- und Lärmempfindlichkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (S. 35).

    In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus HNO-Sicht, welche seitens der psychiatrischen Einschätzung bestätigt werde, eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der (Tinnitus-)belastungsabhängigen Kopfschmerzen bestehe eine zusätzliche Einschränkung um 10 %. Möglich seien nur Arbeiten in einem sehr ruhigen Arbeitsumfeld ohne Tätigkeiten am Telefon. Denkbar seien „Eins-zu-Eins-Gesprächssituationen“ wie beispielsweise im Coaching-Bereich, Büroarbeiten, wo die Beschwerdeführerin für sich ruhig eine Arbeit erledigen könne. Zu vermeiden sei jegliche Situation, wo erwartete beziehungsweise vor allem auch unerwartete Geräusche auftreten könnten (beispielsweise Dauergeräusche wie Lüftungen, Motorengeräusche, Strassenlärm, Sirenen und Glocken, Hintergrundgeräusche, Grossraumbüros). Insgesamt attestierten sie in einer angepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit.

    Für eine angepasste Tätigkeit lasse sich den Akten nichts Konkretes entnehmen. Das ORL-Gutachten vom G.___ vom 22. Dezember 2009 äussere sich (nur) zur bisherigen Tätigkeit (50%ige Einschränkung mit zusätzlich qualitativen Limiten). Das Gutachten H.___ vom 2. Februar 2010 scheine wenig aussagekräftig und beurteile nur aus isoliert neurologischer Sicht und argumentiere zudem nicht im Einzelfall sondern allgemein mit anzunehmenden Zeiträumen, innert derer eine Abheilung zu erwarten sein müsste. Es sei somit wenig brauchbar. Rein medizinisch sei in Bezug auf das Hauptproblem (Tinnitus, Geräuschüberempfindlichkeit) keine relevante Verbesserung eingetreten. Bei in der weiteren Folge unveränderten Diagnosen sei davon auszugehen, dass schon zum damaligen Zeitpunkt (ORL-Bericht vom G.___ vom 22. Dezember 2009) eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit vorgelegen haben dürfte (S. 36 ff.; Urk. 6/154 S. 1). Eine passagere Verschlechterung nach dem Sturz vom 3. Januar 2011 sei plausibel (der Sturz sei in den Akten nicht dokumentiert; S. 37).

    Sie gaben an, es sei nicht klar, worauf sich die Rentenzusprache der Beschwerdegegnerin gestützt habe (S. 37). In Bezug auf die Beschwerden am Bewegungsapparat sei es im Verlauf seit dem Unfall zu einer schrittweisen Verbesserung gekommen. Psychosoziale Faktoren spielten keine Rolle (S. 38).


4.

4.1Die Beschwerdeführerin machte vorliegend zwei Wiedererwägungsgründe geltend. Einerseits stützte sie sich auf den Standpunkt, es fehle eine rechtsgenügliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, andererseits äusserte sie sich dahingehend, dass bei der Invaliditätsbemessung eine falsche Qualifikation erfolgt sei.

4.2Es ist zwar zutreffend, dass sich das ORL-Gutachten, auf welches sich die ursprüngliche Rentenzusprache vom 26. März 2012 stützte, lediglich zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit äusserte und eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausblieb. Diese Tatsache ist jedoch aus folgendem Grund ohne Relevanz: Da die Beschwerdeführerin als ausgebildete Lehrerin beziehungsweise Heilpädagogin sehr lärmempfindlich ist, muss eine optimal angepasste Tätigkeit ruhig sein. Eine Tätigkeit im erlernten Beruf geht jedoch stets mit einer gewissen Lärmbelastung einher, weshalb als optimal angepasste Tätigkeit lediglich eine solche im ungelernten Sektor in Betracht fällt. Vor diesem Hintergrund würde die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit – gestützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik, ausgehend von der LSE 2008 Tabelle TA1, Sektor 3 Dienstleistungen, Niveau 4sogar mit einem 100 %-Pensum weniger verdienen, nämlich rund Fr. 52‘000.--, als mit einem 50 %-Pensum im angestammten Bereich (Fr. 61‘736.--). Angesichts dieser Tatsache wäre eine leidensangepasste Tätigkeit – aus Sicht der Beschwerdegegnerin – ohnehin nicht in Frage gekommen, sondern nur eine solche im angestammten Bereich. Vor diesem Hintergrund kann das Abstellen auf die bisherige Tätigkeit in der ursprünglichen Verfügung nicht als offensichtlich unrichtig betrachtet werden.

4.3

4.3.1Zum zweiten Wiedererwägungsgrund brachte die Beschwerdegegnerin vor, die Beschwerdeführerin habe im Abklärungsbericht angegeben, aufgrund der Aufnahme ihres Studiums im August 2005 ihr bisheriges Pensum auf 35 % reduziert zu haben. Nach Angaben im Arbeitgeberfragebogen von 2008 habe sie jedoch schon seit 2002 nur mit einem Pensum von 35 % gearbeitet. Dem IK-Auszug zufolge habe sie bereits Jahre zuvor ein ähnlich hohes Einkommen wie im Jahr 2005 erzielt. Eine Pensumserhöhung als Gesunde sei daher auch nach Studienabschluss nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt. Die Qualifikation gemäss Abklärungsbericht vom Jahr 2011 sei daher zweifellos unrichtig. Weiter äusserte sie sich dahingehend, dass sich das Durchschnittseinkommen der Jahre 2002 bis 2006 (vor dem Unfall im Jahr 2007) gestützt auf den IKAuszug vom 18. Dezember 2008 auf Fr. 36'187.40 belaufen habe. Da die Beschwerdeführerin das Valideneinkommen von Fr. 85703.--, welches der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegt worden sei, vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung seit dem Jahr 1985 nie erzielt habe, hätte das Valideneinkommen nicht auf 75 % (hypothetischer Erwerbsanteil) hochgerechnet werden dürfen. Vielmehr hätte der Durchschnittswert von Fr. 36'187.40 als Valideneinkommen eingesetzt werden müssen (Urk. 2 S. 2 f.).

4.3.2Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über Jahre stets gearbeitet (vgl. Urk. 6/11) und – mit jeweils reduziertem Pensum – immer ungefähr gleich viel verdient hat (vgl. IK-Auszüge Urk. 6/11 und Urk. 6/122). Der Argumentation der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe das Valideneinkommen von Fr. 85‘703.-- nie erreicht, weshalb es nicht auf 75 % hätte hochgerechnet werden dürfen, mithin dass die Qualifikation (75 % Erwerb, 25 % Haushalt) zweifellos unrichtig gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hat zwar stets mit relativ geringem Pensum gearbeitet. Es ist aber durchaus nachvollziehbar, dass sie dies zu Beginn wegen ihrer Kinder (Alter) machte und später, als diese langsam selbständiger wurden, aufgrund ihrer Ausbildung (Studium), welche sie im Jahr 2005 in Angriff nahm. Dass sie nach dem Abschluss im Jahr 2008 (Diplom in Schulischer Heilpädagogik mit dem Titel Master of Arts Hochschule für Heilpädagogik in Special Needs Education, Urk. 6/5/1-2) ohne Unfall – noch ein zusätzliches Jahr Studium (Zusatzstudium für die Oberstufen) angehängt hätte, ist glaubhaft. Dementsprechend hätte sie eine Oberstufenklasse betreuen sowie Einzelförderungsunterricht erteilen können, was sicherlich erstrebenswert war. Die Beschwerdeführerin schilderte plausibel, dass sie aufgrund ihres Hobbys (Garten) kein 100 % Pensum ausüben möchte, jedoch ohne Behinderung mit einem Pensum zwischen 70 % bis 80 % arbeiten würde, da ihre beiden Kinder nun erwachsen seien (vgl. Urk. 6/71 S. 4 Ziff. 2.5). Es ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin eine Ausbildung mit Studienabschluss auf sich genommen hat, ohne danach ihr Pensum zu erhöhen. Dass sie beabsichtigte, später eine Oberstufenklasse zu übernehmen sowie im Einzelförderunterricht tätig zu sein beziehungsweise ihr Teilzeitpensum zu erhöhen, ist objektiv durch das Absolvieren des Studiums dokumentiert (vgl. Urk. 6/5/1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist demnach – aufgrund der Aktenlage gestützt auf objektive Beweise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum als Gesunde erhöht hätte.

4.3.3Jedenfalls erweisen sich die Annahmen der Beschwerdegegnerin nicht als zweifellos unrichtig.

4.4Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die ursprüngliche Rentenverfügung nicht zweifellos unrichtig war, auch begründet die geänderte Rechtsprechung betreffend Tinnitus (BGE 138 V 248) praxisgemäss keinen Wiedererwägungsgrund.

    Da nach dem Gesagten kein Wiedererwägungsgrund vorliegt, ist die Rentenaufhebung zu Unrecht erfolgt. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2014 (Urk. 2) ist folglich - in Gutheissung der Beschwerde (Urk. 1) - aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.


5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder die Verweigerung von Gerichtskosten geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Weiter hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese bemisst sich gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Zeitaufwand. Unter Anwendung des bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. Oktober 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Ausfeld

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubKäser