Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01244




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 17. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael D.___

Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Dem 1956 geborenen und als Hauswart erwerbstätigen X.___ hatte das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. September 2012 den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. August 2009 zuerkannt (Proz. Nr. IV.2011.00014; Urk. 8/58). Aufgrund der Mitteilung des BVG-Versicherers, dass der Versicherte weiterhin ein höheres Einkommen als das im Urteil festgesetzte Invalideneinkommen erziele (Urk. 8/75-76), leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im November 2013 ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 8/77-78). Nach Einholung von Auskünften der Arbeitgeberin und der behandelnden Ärzte stellte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/86 ff.) die Rente mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 ein (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 26. November 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu neuer Entscheidung, insbesondere auch zwecks weiterer Abklärung der Voraussetzungen für eine Erhöhung auf eine Zweidrittelsrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2015 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber der Beschwerdeführer am 31. März 2015 orientiert wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 3. Juni 2015 legte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente betreffend seine erwerbliche und medizinische Situation ins Recht (Urk. 10 und Urk. 11/1-6). Am 1. Juli 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 15). Mit Zuschrift vom 3. September 2015 legte der Beschwerdeführer medizinische Berichte ins Recht (Urk. 16 und Urk. 17/1-7), welche der Beschwerdegegnerin am 7. September 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 18).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).


2.    Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung damit, dass der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erziele. Dieses sich aus dem Individuellen Konto ergebende Einkommen entspreche gemäss Angaben der Arbeitgeberin der effektiven Arbeitsleistung und sei daher nicht als Soziallohn zu verstehen (Urk. 2 S. 2, Urk. 7).

    Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass für die Ermittlung des Valideneinkommens die erste Phase der Arbeitslosenentschädigung aus dem Jahre 2006 heranzuziehen sei; denn es werde seit April 2006 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit festgeschrieben (Urk. 1 S. 3). Weiter sei in Verletzung der Abklärungspflicht kein aktueller Bericht des behandelnden Urologen eingeholt worden. Aufgrund des polymorbiden Zustandes sei eine erfolgreiche Vermittlung auf dem freien Arbeitsmarkt nicht denkbar, namentlich weil dem Beschwerdeführer allenfalls ein operativer urologischer Eingriff bevorstehe. Jedenfalls sei ein Leidensabzug von 25 % zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 6 f.). Am 3. Juni 2015 gab der Beschwerdeführer sodann an, nach einer Besprechung mit der Arbeitgeberin sei es nun offiziell, dass die schwereren Hausmeisterarbeiten von seinem Kollegen Y.___ ausgeführt würden. In zwei neuen Arbeitsverträgen seien die Stundenlöhne dafür definiert worden. Jedoch seien keine direkten Auszahlungen an Y.___ erfolgt. Der Beschwerdeführer beziehe weiterhin das vereinbarte Entgelt, welches im Jahr 2014 Fr. 48‘600. betragen habe (Urk. 10 S. 1). In seiner Eingabe vom 3. September 2015 machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung bezüglich der Halswirbelsäule geltend. Per Januar 2016 sei eine Operation geplant (Urk. 16).


3.    Die gerichtliche Zuerkennung einer halben Rente beruhte aus medizinischer Sicht auf den Schlussfolgerungen im Gutachten der MEDAS Z.___, vom 9. August 2010 (Urk. 8/34/2-23; vgl. auch Urk. 8/58 S. 5-10), worin dem Beschwerdeführer gestützt auf folgende Diagnosen eine 70%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten attestiert wurde (Urk. 8/34/2-23 S. 18-22):

-Chronisches thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10 M54/./M54.5)

-deutliche Bewegungseinschränkung der lumbalen Wirbelsäule

-Femoropatellararthrose Knie links (ICD-10 M17.1)

-anamnestisch Status nach wiederholter Kniearthroskopie beidseits

-ausgeprägte retropatelläre Knorpelveränderungen sowie multiple subchondrale Geröllzysten (MRI vom 3. August 2006)

-lediglich geringgradige Veränderungen retropatellär rechts (MRI vom 3. August 2006)

-aktuell reizlose Kniegelenke ohne Hinweis für Instabilität oder Meniskusläsion

-Impingement Hüftgelenk beidseits (ICD-10 M77.9)

-Subakromiales Impingement Schulter rechts (ICD-10 M75.4)

-Neurasthenie (ICD-10 F48.0)

    Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter dagegen folgenden Diagnosen bei (Urk. 8/34 S. 18):

-Substituierte Hypothyreose (ICD-10 E03.9)

-Status nach erweiterter Hemithyreoidektomie links bei papillärem Schilddrüsenadenom pT1a, R0 im August 2005

-periphere Schilddrüsenparameter aktuell im Normbereich

-Thrombophilie (ICD-10 I82.9) bei Faktor V Leiden

-oral antikoaguliert

-Status nach Lungenembolie und Thrombose unter oraler Antikoagulation

-Analgetikaüberkonsum (ICD-10 F55.2)

-Status nach Magenbypass-Operation im Jahre 2008

-Status nach Mesolückenverschluss und Narbenhernienplastik im November 2008

-Status nach anämisierender oberer gastrointestinaler Blutung bei Anastomosenulcus im Dezember 2008

-Status nach laparoskopischem Mesolückenverschluss und Adhäsiolyse im April 2010

-Anamnestisch Urolithiasis beidseits (ICD-10 N20.9)

-Status nach extrakorporaler Stoßwellenlithotripsie bei Uretherstein rechts im November 2009

4.

4.1    Im Bericht vom 24. Januar 2011 (Urk. 8/79/65-68) hielt Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, dass eine konsiliarische psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers im Dezember 2010 und Januar 2011 keine psychischen Auffälligkeiten ergeben habe.

4.2    Gemäss den Konsultationsberichten von Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, vom 3. Oktober 2012 (Urk. 8/79/19), 14. Mai (Urk. 8/79/21-22) und 30. Oktober 2013 (Urk. 8/79/9-10) besteht gegenüber Herbst 2011 infolge der besser eingehaltenen Fettrestriktion ein signifikant gebessertes Allgemeinbefinden mit seltenerem Auftreten von Steatorrhoen und Urolithiasis-Beschwerden. Die Schmerzsituation scheine sich so nachhaltig verbessert zu haben, dass sie [vom Beschwerdeführer] nicht mehr explizit erwähnt werde.

4.3    Ein seit Oktober 2013 bestehender Blasenstein (vgl. dazu die Bericht von Dr. B.___ vom 30. Oktober und 6. November 2013 [Urk. 8/79/9-10, Urk. 8/79/7-8] sowie den Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Gastroenterologie, vom 18. November 2013 [Urk. 8/79/5-6]) wurde von Dr. med. D.___, Facharzt für Urologie, am 7. Januar 2014 entfernt (Operationsbericht Klinik E.___ vom 15. Januar 2014 [Urk. 3/5] und Austrittsbericht vom 5. Februar 2014 [Urk. 3/7]). Am 31. Januar 2014 wurden vom gleichen Operateur sodann verschiedene Nierenkelchkonkremente entfernt (Operationsbericht Klinik E.___ Zürich vom 5. Februar 2014 [Urk. 3/6] und Austrittsbericht vom 26. Februar 2014 [Urk. 3/9]).

    Weiter lässt sich dem von Dr. D.___ verfassten Austrittsbericht vom 26. Februar 2014 (Urk. 3/9) entnehmen, dass die Behandlung des Beschwerdeführers wegen einer PSA-Erhöhung noch nicht abgeschlossen sei.

4.4    Im Bericht vom 3. April 2014 (Urk. 8/81) stellte der Chirurg Dr. B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-St. n. distalem Roux-Y-Gastric Bypass am 14.04.2008

-St. n. intermes. Mesolückenverschluss und Adhaesiolyse am 29.04.2010

-Adipositas III BMI 40.8 auf 27.2 am 6.11.2013

-Postbariatrische Oxalat-Urolithiasis

    Ausserdem nannte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-Postbariatrische 2° Laktose-Intoleranz seit 2008

-St. n. Hemithyreoidektomie bei papill. Carzinom am 10.05.2005

-Faktor V-Mangel (Leiden) mit heredit. Thrombophilie seit Geburt

    Weiter gab er an, nach dem Bypass seien eine chronische Diarrhoe und gehäufte Steatorrhoe bei ungenügender alimentärer Fettrestriktion und daraufhin gehäufte renale Konkrementabgänge aufgetreten. Tagsüber liege ein chronisches abdominales Schmerzsyndrom vor. Es bestünden stetige Compliance-Probleme mit Einhaltung der Ernährungsvorgaben. Seit Februar 2008 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % für die Tätigkeit als Hauswart. Mangels körperlicher Kraft sei der Beschwerdeführer beim Rasenmähen, Schneeschaufeln, Nachfüllen von Enthärtersalz und so weiter auf Fremdhilfe angewiesen.

4.5    Am 6. November 2014  nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2014  wurden Röntgenaufnahmen sowie eine Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule (HWS) durchgeführt. Gemäss Bericht von Dr. med. F.___, Fachärztin für Radiologie und Allgemeine Medizin, vom gleichen Tag ergab die Untersuchung Folgendes:

-Mehrsegmentale degenerative Veränderungen an der HWS mit:

-Mehrsegmentalen Diskushernien beginnend HWK 3/4 bis HWK 7/ BWK 1 mit:

-Mehrsegmentaler mässiger Spinalkanalstenose auf den Niveaus HWK 4/5 bis HWK 6/7 ohne Myelopathie

-Mässiger neuroforaminaler Stenose links HWK 5/6 und minimaler Einengung der Neuroforamina HWK 4/5 und HWK 6/7 links sowie HWK 4/5 bis HWK 6/7 rechts

-Aktivierter Osteochondrose HWK 5/6 ventral links

-Mässiger mehrsegmentaler Spondylarthrose

-Flache links paramediane thorakale Diskushernie BWK 2/3 ohne Kompromittierung von neuronalen Strukturen

4.6    Am 10. November 2014 (Urk. 3/12) berichtete der Urologe Dr. D.___ über karzinomverdächtige Befunde im Ultraschall (TRUS), welche biopsiert werden müssten. Weiter stellte er folgende Diagnosen:

-PSA Erhöhung

-Verdächtiger Befund im TRUS

-Unter Marcumar

-Rezidivierende Kalziumoxalat Nephrolithiasis bds. bei

-Zustand nach Magenbypassoperation bei morbider Adipositas

-Hereditäre Thrombophilie

    Nachdem eine computertomographische Untersuchung am 9. Dezember 2014 das Vorliegen eines Prostatakarzinoms bestätigt hatte (Urk. 11/3), teilte Dr. D.___ am 20. Februar 2015 dem Beschwerdeführer mit, dass ein Anstieg des PSA-Wertes bei der letzten Entnahme am 9. Februar 2015 eine plötzliche Aktivität des Tumors bedeuten könnte. Deshalb lud er ihn zu einer erneuten Blutentnahme und Kontrolle ein (Urk. 11/4).

4.7    Im Juli und August 2015 folgten chirurgisch-orthopädische und neurologische Abklärungen (Urk. 17/3-6). Mit ärztlichem Zeugnis vom 27. August 2015 attestierte der Hausarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juni bis mindestens 30. September 2015 (Urk. 17/2). Gleichentags schätzte er in einem Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dessen Arbeitsunfähigkeit aus hausärztlicher Sicht und unter Hinweis auf die Problematik an der Halswirbelsäule auf 70-80 % ein (Urk. 17/1).


5.

5.1    Mit Bezug auf die gesundheitliche Situation seit November 2010 rügt der Beschwerdeführer die unterlassene Einholung eines aktuellen Berichts des behandelnden Urologen (Urk. 1 S. 6). Den ins Recht gelegten Berichten von Dr. D.___ lässt sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer zwar neu ein Prostatakarzinom entdeckt wurde, dieses jedoch bis Februar 2015 keinen Anlass zu weitergehenden Abklärungen bot. Anhaltspunkte für eine durch diese neue Erkrankung verursachte, weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liegen keine vor.

5.2    Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschlechterung bezüglich Halswirbelsäule (Urk. 16) ist festzuhalten, dass zwar kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung bildgebende Untersuchungen durchgeführt wurden und im Sommer 2015 chirurgisch-orthopädische sowie neurologische Abklärungen erfolgten. Eine auf die Problematik an der Halswirbelsäule zurückzuführende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hat der Hausarzt Dr. G.___  allerdings nicht einheitlich  erst ab Juni 2015 bescheinigt (ärztliche Zeugnisse vom 27. August 2015 [Urk. 17/1-2]). Eine sich auf den Invaliditätsgrad auswirkende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge dieses Leidens ist für die Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (27. Oktober 2014) nicht erstellt.

5.3    Zwar führte der Chirurg Dr. B.___ die immer wieder auftretende Urolithiasis unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Bericht vom 3. April 2014 [Urk. 8/81]). Indem er jedoch weiterhin von der bereits im MEDAS-Gutachten vom 9. August 2010 (Urk. 8/34/2-23) angegebenen Arbeitsunfähigkeit von 30 % ausgeht, ist eine wesentliche, den Invaliditätsgrad beeinflussende Veränderung zu verneinen.

5.4    Nach Lage der Akten hat sich auch mit Bezug auf die übrigen, im MEDAS-Gutachten vom 9. August 2010 gestellten Diagnosen (Urk. 8/34/2-23 S. 18) nichts Massgebliches verändert. Insbesondere finden sich keine Anhaltspunkte für eine Veränderung der Beschwerden an Brust- und Lendenwirbelsäule, am linken Knie, in den Hüften und in der rechten Schulter oder hinsichtlich der auf die Neurasthenie zurückzuführenden Einschränkungen.

    Es ist somit keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Gründe für weitere Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes bestehen nicht.


6.

6.1    Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen in Anlehnung an das Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. September 2012 auf Fr. 70‘861. fest (Urk. 2 S. 2). Wie dort ausgeführt, erfolgte der Berufswechsel vom Autoverkäufer zum Hauswart im August 2008 wegen der Arbeitslosigkeit und nicht aus gesundheitlichen Gründen (E. 5.1 des Urteils). Eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit ist gemäss MEDAS-Gutachten vom 9. August 2010 denn auch erst ab März 2009 ausgewiesen (E. 4.4 des Urteils). Für eine Ermittlung des Valideneinkommens anhand des  gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto höheren (Urk. 8/8)  Lohnes als Autoverkäufer besteht unter diesen Umständen nach wie vor kein Grund, weshalb die diesbezügliche Einwendung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3) nicht durchzudringen vermag.

    Ausgehend vom Valideneinkommen von Fr. 68‘571. für das Jahr 2009 (E. 5.1 des Urteils vom 26. September 2012) ergibt sich unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Nominallohnentwicklung für Männerlöhne bezogen auf das Jahr 2014 ein Valideneinkommen von Fr. 71‘268. (68‘571 / 2‘136 x 2‘220 [Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014, Index, Männer]).

6.2

6.2.1    Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens hatte das hiesige Gericht im Urteil vom 26. September 2012 erwogen, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers als unsicher beziehungsweise wenig stabil erscheine. So sehe er sich offenbar dazu veranlasst, nicht sämtliche krankheitsbedingten Ausfälle und sonstige Einschränkungen zu melden beziehungsweise selber eine Vertretung während seiner Abwesenheiten beizuziehen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer mehrmals angegeben, er könne verschiedene, zu seinem Pflichtenheft als Hauswart gehörende (schwere) Arbeiten nicht selber erledigen und müsse (auf eigene Kosten) Hilfsmittel oder Dritthilfe organisieren. Nach Angaben seines Mitbewohners betrage der Anteil dieser schwereren körperlichen Arbeiten 2030 %. Aus diesen Gründen kam das hiesige Gericht dazumal zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer wohl nach einer anderen, seinem Leiden besser angepassten Anstellung als der eines Hauswarts werde umsehen müssen, und griff auf die Ergebnisse der standardisierten monatlichen Bruttolöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) zurück (E. 5.2 des Urteils vom 26. September 2012).

6.2.2    Trotz seiner Leiden geht der Beschwerdeführer weiterhin der Arbeit als Hauswart nach. Die Arbeitgeberin gab im Arbeitgeberfragebogen vom 6. Mai 2013 (Urk. 8/64) an, der vom Beschwerdeführer erzielte Jahreslohn von Fr. 48‘000. entspreche seiner Arbeitsleistung. Auch hatte er in den Jahren 2009, 2010 und 2011 lediglich je eine (längere) krankheitsbedingte Absenz pro Jahr gemeldet. Erst im November 2014  unter dem Druck der Rentenaufhebung  nahm der Beschwerdeführer mit der Arbeitgeberin Kontakt auf (Urk. 1 S. 5, Urk. 10 S. 1). Aus der geführten Besprechung resultierte die Anstellung von Y.___ als Hauswartstellvertretung im Stundenlohn ohne festes Pensum für beide vom Beschwerdeführer betreuten Liegenschaften (Urk. 11/1). Die eingereichten Arbeitsverträge weisen jedoch nicht auf eine entsprechende Anpassung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers hin. Dass der Beschwerdeführer entsprechend den Angaben seines Rechtsvertreters weiterhin das vereinbarte Entgelt, das gemäss Lohnausweis 2014 Fr. 48‘600. betrug (Urk. 11/2), bezieht (Urk. 10 S. 1), spricht gegen eine Anpassung seines Pflichtenheftes bzw. lässt darauf schliessen, dass mit der Anstellung von Y.___ ohne festes Arbeitspensum lediglich die Vertretung des Beschwerdeführers bei Verhinderung zur Arbeitsleistung geregelt wurde.

    Bei dieser Aktenlage kann nun nicht mehr von einem wenig stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden. Die jahrelange seit 2008 bestehende Anstellung zu unveränderten Bedingungen weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Somit gilt rechtsprechungsgemäss der tatsächlich erzielte Verdienst von Fr. 48‘600. im Jahre 2014 (Urk. 11/2) als Invalidenlohn (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

6.3    Ein Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 71‘268. mit dem Invalideneinkommen von Fr. 48‘600. entspricht einer Erwerbseinbusse von Fr. 22‘668., was einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 32 % ergibt. Die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2014 ist im Ergebnis zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael D.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMeier-Wiesner