Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01245 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 8. April 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 10, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügungen vom 20. März und 17. April 2012 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1969 geborenen X.___ eine ganze Rente ab Juli 2009 zu (Urk. 8/130-133). Die dagegen am 4. Mai 2012 von der Berufsvorsorgeeinrichtung des Versicherten, der Pensionskasse Y.___, erhobene Beschwerde (Urk. 8/136) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. September 2013 gut und änderte die angefochtenen Verfügungen dahingehend ab, dass vom 1. Juli bis 31. Oktober 2009 Anspruch auf eine ganze Rente und anschliessend ein solcher auf eine Viertelsrente sowie ab dem ersten Tag der zweiten auf die Zustellung dieses Urteils folgenden Monats kein Rentenanspruch mehr besteht (Prozess Nr. IV.2012.00472; Urk. 8/158). Der Versicherte erhob gegen dieses Urteil am 27. November 2013 Beschwerde (Urk. 8/159/1-14), welche das Bundesgericht mit Urteil vom 24. März 2014 teilweise guthiess und die Sache zur neuen Entscheidung an die IV-Stelle zurückwies (Prozess Nr. 9C_868/2013; Urk. 6/165).
1.2 Mit Schreiben vom 25. April 2014 (Urk. 8/170) und Mitteilung vom 23. Juli 2014 (Urk. 8/174) informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass die Rentenzahlungen in Umsetzung des Bundesgerichtsurteils per sofort einzustellen seien. In der Folge entstand unter den Parteien ein Streit über die Frage der Einstellung der Rentenzahlungen für die Dauer der weiteren Abklärungen (vgl. Urk. 8/171; Urk. 8/173; Urk. 8/178-180).
2. Am 25. November 2014 erhob der Versicherte Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, hinsichtlich der Frage der Renteneinstellung eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Eventuell sei sie vom Gericht direkt zur Weiterausrichtung der Rente zu verpflichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2015 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 24. Februar 2015 (Urk. 12) mitgeteilt; gleichzeitig wurde ihm antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht kann auch Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG).
1.2 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK (BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sogenannte Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegnerin eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist.
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin weigere sich, hinsichtlich der Frage der Weiterausrichtung einer Rente eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Dies stelle eine Rechtsverweigerung dar (Urk. 1 S. 7 Ziff. 15).
2.3 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) auf den Standpunkt, es werde bei einer Rentenherabsetzung oder -aufhebung durch die kantonale Verwaltung regelmässig der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde verfügt. Wenn in der Folge durch das Gericht die Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückgewiesen werde, so dauere gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung der Entzug der aufschiebenden Wirkung auch noch für den Zeitraum des Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an, weshalb es keiner neuen Verfügung bedürfe.
3.
3.1 Das mit der Rechtsverzögerungs- oder -verweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (Urteil des Bundesgerichts I 328/03 vom 23. Oktober 2003 E. 4.2). Aus diesem Grund ist auf die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage der Weiterausrichtung der Rente während des Abklärungsverfahrens (Urk. 1 S. 3 ff.). nicht einzugehen und auf den diesbezüglichen Eventualantrag nicht einzutreten.
3.2 Der Versicherungsträger hat im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich mit Verfügung zu entscheiden. Nur in denjenigen Sachverhalten, wo ein Verfügungserlass nicht von Art. 49 ATSG verlangt ist, kann die Entscheidung im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG ergehen. Dies hat insbesondere dort Auswirkungen, wo für den Versicherungsträger erkennbar wird, dass die betreffende Person mit dem zu fällenden Entscheid nicht einverstanden ist; in diesem Fall hat er nämlich von vornherein eine formelle Verfügung zu erlassen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 4 zu Art. 51 ATSG).
3.3 Vorliegend steht ausser Zweifel, dass es sich bei der von der Beschwerdegegnerin formlos veranlassten Einstellung der Rente um eine Anordnung handelt, die erheblich ist. Der Beschwerdeführer hat gleichzeitig mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass er mit dieser Anordnung nicht einverstanden ist (vgl. Urk. 8/171; Urk. 8/178; Urk. 8/180). Somit hat die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG über die Frage der Renteneinstellung eine schriftliche, anfechtbare Verfügung zu erlassen. Zudem verkennt die Beschwerdegegnerin, dass selbst wenn die Behandlung der Streitsache im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG zulässig wäre, die betroffene Person den Erlass einer Verfügung verlangen kann (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Weigert sich die Verwaltung, eine solche zu erlassen, stellt dies ebenfalls eine Rechtsverweigerung dar.
3.4 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist somit begründet und die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Renteneinstellung oder -weiterausrichtung umgehend eine Verfügung zu erlassen.
4.
4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Inva-lidenversicherung e contrario).
4.2 Nach Einsicht in die Honorarnote vom 19. März 2015 (Urk. 15) ist die Prozess-entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf Fr. 1‘605.90 festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen über die Frage der Weiterausrichtung der Rente während des Abklärungsverfahrens umgehend eine beschwerdefähige Verfügung erlasse.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘605.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard