Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01247




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 23. Februar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964 und Mutter zweier Kinder (geboren 1989 und 2004), besuchte in der Y.___ die Grundschule und erlernte dort den Beruf einer Verkäuferin. Im Jahr 1987 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie zuerst als Küchenangestellte arbeitete und danach als Pflegehelferin SRK tätig war, zuletzt in einem Alters- und Pflegeheim. Ab 22. September 2004 war sie vollständig krankgeschrieben (Urk. 8/1). Mit Gesuch vom 27. Mai 2005 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Nach getätigten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht sowie einer am 27. Januar 2006 durchgeführten Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 1. Februar 2006; Urk. 8/12) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 26. Juni 2006 mit Wirkung ab 1. September 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 71 % zu (zuzüglich Kinderrenten; Urk. 8/29). Dieser Anspruch auf eine ganze Rente wurde in der Folge im Rahmen verschiedener von Amtes wegen durchgeführter Revisionsverfahren bestätigt (unveränderte Invalidenrente“; Mitteilungen vom 21. Februar 2007 [Urk. 8/35], Mitteilung vom 26. Mai 2010 [Urk. 8/57], Mitteilung vom 27. Juli 2012 [Urk. 8/63]).

    Im Jahr 2013 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein, im Rahmen dessen sie die Versicherte den Fragebogen für die Rentenrevision ausfüllen liess (Urk. 8/64) und bei den aktuellen Behandlern einen ärztlichen Bericht einholte (Bericht Z.___ vom 8. Oktober 2013; Urk. 8/66). In der Folge veranlasste die IV-Stelle einen Untersuch durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Ärztlicher Untersuchungsbericht des RAD vom 1. Juli 2014; Urk. 8/72). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 30. Juli 2014 die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 8/74) und verfügte am 3. November 2014 in diesem Sinne (Urk. 2).


2.    Dagegen lässt die Versicherte hierorts mit Eingabe vom 26. November 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den materiellen Anträgen, es sei die Verfügung vom 3. November 2014 aufzuheben (1.) und es sei der Beschwerdeführerin weiterhin der Anspruch auf eine ganze Rente zuzusprechen (2.), unter Kosten- und Entschädigungsfolge (3.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie die Bewilligung eines zweiten Schriftenwechsels beantragen (1.) sowie eventualiter die Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens (2.). Schliesslich beantragte sie, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2015 beantragte die IV-Stelle unter Hinweis auf die Akten Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess die Beschwerdeführerin unter anderem die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragen. Ein zweiter Schriftenwechsel ist jedoch nur dann anzuordnen, wenn in der Beschwerdeantwort neue Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe vorgetragen werden (vgl. Kobel, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 20 zu § 19). In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2015 beschränkte sich die IV-Stelle darauf, unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde zu beantragen (Urk. 7). Es rechtfertigt sich daher kein zweiter Schriftenwechsel, und es kann – da sich die Sache im Übrigen als spruchreif erweist – mit der Zustellung der Beschwerdeantwort zusammen mit dem Endentscheid sein Bewenden haben.


2.

2.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

2.2    Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung, sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2).

2.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


3.

3.1    Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass mit Blick auf die anlässlich der RAD-Untersuchung erhobenen Diagnosen kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr bestehe, weshalb auch kein Rentenanspruch mehr gegeben sei (Urk. 2).

3.2    Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache geltend machen, dass keine Verbesserung des Gesundheitszustandes mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei, weshalb weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 1).

3.3    Streitig und zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in Beruf und Haushalt in dem Masse verbessert haben, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr besteht. Dabei ist als massgebende zeitliche Vergleichsbasis auf die rentenzusprechende Verfügung im Jahr 2006 (Urk. 8/29) abzustellen, da diese auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht.


4.

4.1    

4.1.1    Die rentenzusprechende Verfügung vom 26. Juni 2006 beruhte in medizinischer Hinsicht auf den Angaben des Z.___ vom 2. November 2005. Darin hatte die verantwortlich zeichnende Oberärztin  mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit  folgende Diagnosen erhoben: Rezidivierende depressive Störung, zurzeit leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.00), posttraumatische Belastungsstörung nach sexuellem Missbrauch und Gewalterfahrung während vieler Jahre (ICD-10 F43.1) sowie Status nach zwei Suizidversuchen in den Jahren 1986 und 1991. Alsdann nannte sie folgende Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen: Regelmässiger sexueller Missbrauch durch den Freund des Vaters im Alter zwischen fünf und zehn Jahren (ICD-10 Z61.5) sowie jahrelange tätliche und sexuelle Gewalt durch den Ehemann (in der ersten Ehe 1985 -1991; ICD-10 Z63.0). Sie bescheinigte der Versicherten seit 30. September 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jedwelcher Tätigkeit (Urk. 8/8).

4.1.2    Im Rahmen der in den Jahren 2007 und 2010 eingeleiteten Revisionsverfahren bestätigten die jeweils verantwortlich zeichnenden Oberärzte des Z.___ sowohl die Diagnosen wie auch die weiterbestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit in jedwelcher Tätigkeit (Berichte vom 19. Februar 2007, Urk. 8/33, und vom 29. März 2010; Urk. 8/55).

4.1.3    In ihrem Bericht vom 2. Juli 2012 an die IV-Stelle stellte die verantwortlich zeichnende Oberärztin des Z.___ abermals im Wesentlichen die nämlichen Diagnosen. Abweichend erhob sie eine rezidivierende depressive Störung, zurzeit mittelgradige Episode (ICD-10 F33.00), sowie – anstelle der posttraumatischen Belastungsstörung – einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsveränderung nach jahrelanger sexueller Gewalt im Kindesalter und Gewalterfahrungen in der Ehe (ICD-10 F62.0). Sie gab an, eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit erscheine zur Zeit nicht möglich, empfohlen werde die neue Prüfung der Situation in einem Jahr (Urk. 8/59).

4.2

4.2.1    Anlässlich des vorliegend zu beurteilenden Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle erneut beim Z.___ einen ärztlichen Bericht ein. Am 8. Oktober 2013 erhob die verantwortliche Ärztin des Z.___ abermals die nämlichen Diagnosen wie im ersten (der rentenzusprechenden Verfügung zugrunde liegenden) Bericht vom 2. November 2005 (E. 4.1.1. hievor), davon abweichend diagnostizierte sie eine rezidivierende depressive Störung, zur Zeit mittelgradige bis schwere Episode, sowie zusätzlich einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsveränderung nach jahrelanger sexueller Gewalt im Kindesalter und Gewalterfahrung in der Ehe (ICD-10 [wohl] F62.0). Sie gab im Wesentlichen an, im Verlauf seit 2004 habe insgesamt betrachtet eine langsame Stabilisierung des psychopathologischen Zustandsbildes erreicht werden können. Im Krankheitsverlauf hätten sich jedoch immer wieder Phasen mit schwerer depressiver Symptomatik, ausgeprägter Freudlosigkeit, ausgeprägtem sozialem Rückzug und ausgeprägter Todessehnsucht gezeigt. Eine akute Suizidgefahr habe die Patientin bislang mit Hinweis auf ihre Kinder, denen sie eine Selbsttötung nicht antun wolle, verneint. Gleichwohl könne in schweren Krankheitsphasen nie ganz sicher ausgeschlossen werden, dass die Patientin sich in der Verzweiflung nicht etwas antue. Die Versicherte, die mittlerweile getrennt von ihrem Ehemann lebe, sei in der Lage, als allein erziehende Mutter für ihren Sohn (die Tochter sei mittlerweile verheiratet und ausgeflogen) zu sorgen und den Haushalt zu erledigen. Ihre Belastbarkeit sei jedoch weiterhin stark reduziert, so dass ihr nebst ihren Aufgaben als Mutter und Hausfrau eine Erwerbstätigkeit zur Zeit nicht möglich sei. Es bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in angestammter wie auch angepasster Tätigkeit (Urk. 8/66).

4.2.2    Am 19. Juni 2014 wurde die Versicherte durch med. pract. A.___ vom RAD, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. Im entsprechenden psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 1. Juli 2014 (Urk. 8/72) erhob er folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisch depressive Störung in Remission ICD-10 F33, Dysthymie ICD-10 F34.1, sowie einen Verdacht auf Persönlichkeitsveränderung nach jahrelanger sexueller Gewalt im Kindesalter und Gewalterfahrung in der Ehe; als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete er psychosoziale Belastungsfaktoren diverser Art (Urk. 8/72 S. 6).

    Med. pract. A.___ führte zur Hauptsache aus, eine posttraumatische Belastungsstörung im Sinne der ICD-10 sei nicht plausibel, könnten doch Extrembelastungen nach Folter, Kriegserlebnisse oder Konzentrationslager vorliegend nicht eruiert werden. Es bestünden allerdings, teils kulturell bedingt, diverse Gewalterfahrungen und erlebte grenzüberschreitende Verhaltensweisen mit Einfluss auf die Persönlichkeitsentwicklung. Die funktionellen krankheitsbedingten Einschränkungen bestünden in schneller Erschöpfbarkeit und Ermüdung. Die Versicherte sei sowohl in bisheriger wie auch in angepasster Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig; bei geeigneter Therapiemotivation, welche vorhanden sei, könne die Arbeitsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren erweitert werden. Es sei im Vergleich zu 2011 insgesamt von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen (Remission der Depression unter Behandlung). Die Prognose sei günstiger zu bewerten als in der Aktenlage umschrieben, da verschiedene therapeutische Interventionen, so etwa eine traumaspezifische Behandlung, noch nicht stattgefunden hätten, aber auch heute noch nützlich sein könnten (Urk. 8/72 insbes. S. 6 und 7).

4.2.3    Im Schreiben des B.___ vom 8. September 2014 hielt die unterzeichnende Oberärztin, Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, dass sie insoweit mit med. pract. A.___ übereinstimme, als eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, eine Dysthymia sowie eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach jahrelanger sexueller Gewalt in der Kindheit und Gewalterfahrung in der Ehe diagnostiziert würden. Nicht übereinstimmend sei die posttraumatische Belastungsstörung. Gemäss ICD-10 könnten physische wie auch sexuelle Gewalt durchaus zur Ausbildung einer solchen Störung führen. Bei der Versicherten habe die Störung im Verlauf der Jahre einen chronischen Charakter im Sinne einer Persönlichkeitsveränderung angenommen; die Arbeitsfähigkeit bleibe mittel- bis langfristig eingeschränkt (Urk. 3).

4.2.4    RAD-Arzt dipl. med. D.___, Facharzt für Neurologie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 26. September 2014 fest, die von med. pract. A.___ gestellte Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsänderung nach jahrelanger sexueller Gewalt werde von der Gegenseite nun als definitive Diagnose gestellt, wofür jedoch eine nachvollziehbare Begründung fehle. Es sei deshalb eher der medizinischen Einschätzung von med. pract. A.___ zu folgen. Die von diesem attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50 % sei nachvollziehbar (Urk. 8/83 S. 2).


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung auf den RAD-Untersuchungsbericht von med. pract. A.___ vom 1. Juli 2014. Dieser Bericht vermag den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (E. 2.3 hievor) jedoch in verschiedener Hinsicht nicht zu genügen.

    Bereits für sich allein betrachtet mangelt es dem Bericht an Überzeugungskraft, da sich med. pract. A.___ kaum mit der Krankheitsgeschichte der Versicherten sowie den medizinischen Vorakten auseinandersetzt und er die im Bericht erhobenen Diagnosen überdies nicht begründet, womit nicht erkennbar ist, auf welchen psychopathologischen Befunden sie beruhen (Urk. 8/72 S. 7). Auch fehlen in der versicherungsmedizinischen Beurteilung nähere Angaben zur attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit, weshalb das Ausmass der Einschränkung nicht prüfend nachvollzogen werden kann und überdies nicht ersichtlich ist, ob der Arbeitsfähigkeitseinschätzung allein eine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis oder allenfalls (auch) die erhobene (ledigliche) Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsveränderung zugrunde liegt; med. pract. A.___ verneint zwar die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 8/72 S. 6), erachtet aber eine therapeutische Intervention in Form einer Traumatherapie als für die Versicherte nützlich (Urk. 8/72 S. 7).

    Insbesondere aber bezieht sich der - zwecks Rentenrevision erstellte - Bericht nicht ausreichend und einleuchtend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung(en) des Sachverhalts (zur entsprechenden Voraussetzung vgl. E. 2.2 hievor). Soweit med. pract. A.___ anführt, es sei „im Vergleich zu 2011“ insgesamt von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen (Urk. 8/72 S. 7), bleibt unklar, auf welche Vergleichsbasis er Bezug nimmt, wurde doch im Jahr 2011 weder eine Rentenrevision durchgeführt noch finden sich ärztliche Berichte in den Akten, die in diesem Zeitraum erstellt worden wären. Auch macht med. pract. A.___ - von der stichwortartigen Begründung („Remission der Depression unter Behandlung“; vgl. wiederum Urk. 8/72 S. 7) abgesehen – keine nachvollziehbaren Angaben dazu, inwiefern sich die klinischen Befunde im massgeblichen Beurteilungszeitraum verändert haben, womit nicht zuverlässig festgestellt werden kann, ob effektiv von einer Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen ist oder allenfalls eine andere Beurteilung des nämlichen Sachverhalts vorliegt, welche revisionsrechtlich jedoch unbeachtlich wäre (E. 2.1 hievor). Vorliegend hätte die Feststellung einer Verbesserung des Gesundheitszustandes zudem eine umso sorgfältigere Begründung erfordert, als die behandelnden Ärzte des Z.___, auf deren Angaben die IVStelle sowohl bei der erstmaligen Rentenzusprache als auch im Rahmen der Revisionen jeweils abgestellt hatte, der Versicherten in ihrem im vorliegenden Revisionsverfahren erstatteten Bericht vom 8. Oktober 2013 - im Gegensatz zu med. pract. A.___ - bei im Wesentlichen unveränderten Diagnosen eine weiterhin bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatten.

    Nach dem Gesagten kann der psychiatrische Untersuchungsbericht vom 1. Juli 2014 nicht Grundlage für eine Rentenaufhebung sein, zumal auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören nicht abgestellt werden kann, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2, mit Hinweis auf 135 V 465 E. 4.4).

5.2    Aber auch auf den Bericht des Z.___ vom 8. Oktober 2013 (E. 4.2.1 hievor) kann nicht abschliessend abgestellt werden, was schon deshalb gilt, weil darin von im Wesentlichen unveränderten Diagnosen und einer weiterhin bestehenden vollständigen Erwerbsunfähigkeit ausgegangen wird, jedoch gleichzeitig ausgeführt wird, dass die Versicherte, die mittlerweile getrennt von ihrem zweiten Ehemann lebt, in der Lage sei, als allein erziehende Mutter für ihren Sohn zu sorgen und den Haushalt zu erledigen (Urk. 8/66 S. 3). Denn Letzteres war jedenfalls im Zeitpunkt der Rentenzusprache noch nicht der Fall (vgl. Haushaltabklärungsbericht vom 1. Februar 2006; Urk. 8/12). Mit Blick darauf und da für die Bestimmung des Rentenanspruchs - grundsätzlich unabhängig von der Diagnose und unbesehen der Ätiologie – massgebend ist, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (BGE 136 V 279 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_101/2014 vom 3. April 2014 E. 5.4) und revisionsrechtlich auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung sind (BGE 134 V 131 E. 3), kann auch aufgrund dieses Berichts nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass bezüglich der Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit und in Bezug auf die Betätigung im Haushalt eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung eingetreten ist.

5.3    Nach dem Gesagten erlaubt die vorliegende Aktenlage keine hinreichend zuverlässige Feststellungen darüber, wie sich der (psychische) Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise auf die Tätigkeit im Haushalt entwickelt haben. Damit kann auch nicht beurteilt werden, ob die Einstellung der Rente rechtens war. Es bedarf daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen. Die Verfügung vom 3. November 2014 ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme einer den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Expertise genügenden fachärztlichen psychiatrischen Begutachtung und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.4    Anzumerken bleibt, dass sich sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode stellt (BGE 125 V 150 E. 2c mit Hinweisen). Sollten die ergänzenden medizinischen Abklärungen eine weiterhin bestehende, invalidenversicherungsrechtlich bedeutsame Einschränkung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit aus psychischen Gründen ergeben, wäre eine neue Haushaltabklärung vorzunehmen. Denn die letzte (und einzige) Haushaltabklärung datiert aus dem Jahre 2006 (Urk. 8/12) und es kann schon deshalb nicht mehr darauf abgestellt werden, weil sich seither in den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin verschiedene Änderungen ergeben haben (Getrenntleben vom Ehegatten, Auszug der ältesten Tochter, Heranwachsen des Sohnes).

5.5    Was den Eventualantrag der Versicherten betrifft, es sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 3), bleibt anzumerken, dass hier einer Rückweisung die Rechtsprechung nach BGE 137 V 210 (E. 4.4.1.4) nicht entgegensteht, zumal dem Gericht, soweit nach Feststehen der Ergebnisse der durchzuführenden medizinischen Abklärungen allenfalls auch im Haushaltbereich zusätzliche Erhebungen notwendig sein sollten (E. 5.4 hievor), nicht die nämlichen Abklärungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden.

6.    

6.1    Mit Erlass der angefochtenen Verfügung entzog die IV-Stelle der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dauert - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (BGE 129 V 370). Der bei einer Rentenherabsetzung oder -aufhebung verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat im Rahmen der Interessenwägung normalerweise Bestand (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Art. 30-31 Rz 129 unter Hinweis auf BGE 105 V 266).

6.2    Vorliegend hätte die von der Beschwerdeführerin beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge, dass die IV-Stelle bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache weiterhin eine ganze Invalidenrente und eine Kinderrente (vgl. Urk. 8/48) ausrichten müsste. Stellte sich im weiteren Verfahren - was aufgrund der aktuellen Aktenlage offen ist - heraus, dass kein oder nur ein tieferer Anspruch auf weitere Rentenzahlungen besteht, hätte die Beschwerdeführerin voraussichtlich die bis zum Verfahrensabschluss zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG); dabei könnte - mangels gutgläubigen Bezuges - von einer Rückforderung nicht abgesehen werden.

    Die IV-Stelle hat in Anbetracht der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Nichteinbringlichkeit offensichtlich ein erhebliches Interesse, Rückerstattungsforderungen nach Möglichkeit zu vermeiden. Das demgegenüber angesichts des Wegfalls des Renteneinkommens bestehende Interesse der Beschwerdeführerin, während der Verfahrensdauer die Fürsorge allenfalls nicht in Anspruch nehmen zu müssen, überwiegt dasjenige der Beschwerdegegnerin nicht klar, zumal aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten offen ist, ob und inwieweit eine Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes beziehungsweise dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und die Tätigkeit im Haushalt eingetreten ist und somit die Prozessaussichten im weiteren Verfahren nicht eindeutig sind. Daher und da vorliegend nicht gesagt werden kann, die Verwaltung habe einen frühestmöglichen Revisionszeitpunkt missbräuchlich provoziert, ist dem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2) nicht stattzugeben.

7.

7.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen, und es wird festgestellt, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung mit Ausfällung des heutigen Urteils weiterhin gilt,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, unter Beilage des Doppels von Urk. 7

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Postfach, 8085 Zürich (Vorsorgeeinrichtung)

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann