Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01248 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 22. April 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Pensionskasse Y.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, besuchte während fünf Jahren die Primarschule in Italien und erlernte keinen Beruf. Im Jahr 1977 liess sie sich in der Schweiz nieder. Zuletzt arbeitete sie im Reinigungsdienst sowie nebenbei im Lebensmittelverkauf (Urk. 6/2/3-4). Am 1. Dezember 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf schwere chronische Handekzeme mit Streuung auf den ganzen Körper bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/5, Urk. 6/42, Urk. 6/45), die Akten der Winterthur Versicherung (Urk. 6/6, Urk. 6/19-21, Urk. 6/25), Steuerunterlagen (Urk. 6/12) und bei der letzten Arbeitgeberin Arbeitgeberberichte (Urk. 6/11, Urk. 6/13-14) ein. Zwecks Beurteilung des gesundheitlichen Zustandes nahm die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/7, Urk. 6/9, Urk. 6/15, Urk. 6/29) zu den Akten. Mit Verfügung vom 2. Februar 2005 verneinte sie den Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 6/33). Mit Verfügung vom 25. April 2005 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/43, Urk. 6/37). Anlässlich eines im Jahr 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 6/44 ff.) wurde die Rentenzusprache gestützt auf einen hausärztlichen Bericht mit Mitteilung vom 22. Mai 2008 bei unveränderter Situation bestätigt (Urk. 6/48).
1.2 Im Januar 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 6/51 ff.). Namentlich holte die IV-Stelle das interdisziplinäre Gutachten des Zentrums Z.___ vom 22. Mai 2014 (Urk. 6/74) ein. Zudem erstellte sie einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (Urk. 6/76). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 6/77 ff.) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 die halbe Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats wiedererwägungsweise auf. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 6/85 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 26. November 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Rente zu gewähren. Zudem ersuchte sie in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 19. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 21. Januar 2015 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 17. Februar 2016 wurde die Pensionskasse Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 10), welche sich jedoch nicht vernehmen liess.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1).
Massgebend für die Unrichtigkeit ist das Ausmass der Überzeugung, dass die bisherige Entscheidung falsch war. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass eine Unrichtigkeit vorliegt; mithin ist nur ein einziger Schluss möglich, eben derjenige der Unrichtigkeit. Dies schliesst es aus, bei einer unzutreffenden Ermessensbetätigung auf eine zweifellose Unrichtigkeit zu schliessen. Die Frage der Unrichtigkeit beurteilt sich nach dem im Zeitpunkt des Erlasses der fraglichen Verfügung herrschenden Rechtszustand; dieser schliesst auch die seinerzeitige Rechtspraxis mit ein (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 53 Rz. 52 mit Hinweisen auf die Praxis). Kein Wiedererwägungsgrund liegt somit vor, wenn eine Entscheidung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist und die bisherige Entscheidung als vertretbar erscheint (Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz. 56 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheids aus, bei der Rentenzusprache sei die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht abgeklärt worden, obwohl die behandelnde Dermatologin von einer Arbeitsfähigkeit von 50 bis 100 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen sei. Darin sei eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu sehen, womit ein Wiedererwägungsgrund vorliege und der Leistungsanspruch aktuell und insgesamt zu prüfen sei. Aus dem polydisziplinären Z.___-Gutachten vom 22. Mai 2014 gehe nun hervor, dass in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe und bestehe. Somit resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 %, weshalb die bisherige halbe Invalidenrente aufzuheben sei. Da bereits während des Rentenbezugs eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestanden habe, sei der Beschwerdeführerin die Selbsteingliederung trotz ihres Alters zumutbar (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandete in ihrer Beschwerde, dass trotz ihres Alters von 55 Jahren keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden seien, die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung nie umfassend geprüft und ihre Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert worden sei. Dies wäre aber ihrer Auffassung nach notwendig gewesen, nachdem sie seit 2003 vom Arbeitsmarkt abwesend sei, über keine Berufsbildung verfüge und nicht Deutsch spreche. Ihre Restarbeitsfähigkeit sei wirtschaftlich nicht verwertbar (Urk. 1 S. 6 f.). Hinzu komme, dass die erstmalige Rentenzusprache nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden könne. Die behandelnde Dermatologin sei sich bezüglich der Arbeitsfähigkeit unsicher gewesen, habe sie in einer angepassten Tätigkeit auf 50 bis 100 % eingeschätzt, wobei sich aber ihrer Beurteilung nach eine volle Arbeitsfähigkeit nur bei einem stabilen Hautbild realisieren lassen hätte. Gemäss dem Protokoll der Berufsberatung sei der Verlauf des Ekzems jedoch unregelmässig gewesen. Dass der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) und mit ihm die IV-Stelle von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen seien, sei innerhalb des Ermessensspielraums vertretbar gewesen. Mangels zweifelloser Unrichtigkeit sei die nun vorgenommene Wiedererwägung nicht zulässig (Urk. 1 S. 10 f.). Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands sei ebenfalls nicht eingetreten (Urk. 1 S. 12).
3.
3.1 Die Zusprechung der Rente stützte sich auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 13. Januar 2005 (Urk. 6/35/5). Diese wiederum basierte auf den Angaben von Dr. med. A.___, Fachärztin für Dermatologie und Venerologie, vom 6. Dezember 2004 (Urk. 6/29, Urk. 6/35/4). Dr. A.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein kumulativ toxisches Handekzem mit kontaktallergischer und atopischer Komponente bei bekannter Typ 4-Sensibilisierung auf Nickel-II-Sulfat, Duftstoffmix, Phenylquecksilberacetat, Excipial U Lipolotion und Enka, eine verminderte Alkaliresistenz sowie ein atopisches Ekzem bei Rhinokonjunktivitis pollinosa mit Typ 1-Senisibilisierungen auf Beifuss, Birkenpollen, Erlenpollen und Haselpollen. In der angestammten Tätigkeit attestierte sie der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 7. Oktober 2003 (Urk. 6/29/1). Sie führte aus, bezüglich der Prognose sei mit einem weiterhin chronisch rezidivierenden Verlauf zu rechnen. Es könne der Beschwerdeführerin nur noch eine Arbeit in einer allergiearmen, trockenen und sauberen Umgebung zugemutet werden. Insbesondere könne sie keine Feuchtarbeit mehr verrichten. Auch hautirritierende Substanzen und stundenlanges Tragen von Handschuhen seien zu vermeiden. Bei einem stabilen Hautzustand und unter Berücksichtigung der Allergenkarenz könne ihr wieder eine Arbeit zugemutet werden (Urk. 6/29/2). Als eingeschränkt beurteilte sie sodann das Arbeiten in Nässe, Kälte und Hitze (Urk. 6/29/3). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin je nach Verlauf zwischen 50 und 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/29/4). Die RAD-Ärztin hielt am 13. Januar 2005 fest, angesichts der Tatsache, dass die Arbeitsfähigkeit klar von der Qualität der Allergenkarenz abhänge und eine genügende Allergenkarenz schwer zu erreichen sei, sei vorläufig von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen und den Fall der Berufsberatung weiterzuleiten. Gegebenenfalls könne die Arbeitsfähigkeit dann immer noch erhöht werden (Urk. 6/35/5).
3.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich nun auf den Standpunkt, sie hätte damals weitere Abklärungen tätigen müssen und habe somit klarerweise den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Urk. 2 S. 2). Ihr Vorbringen, sie habe die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht abgeklärt (Urk. 2 S. 3), trifft nicht vollends zu. Denn zwecks Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit holte die IV-Stelle wie vom RAD empfohlen einen IV-Bericht der behandelnden Dermatologin ein (vgl. Urk. 6/35/4). Gewisse Abklärungen wurden damit getätigt.
Bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen kommt dem Versicherungsträger nach der Rechtsprechung ein grosser Ermessensspielraum zu (Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz. 20). Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014, E. 3.5 mit Hinweisen).
Die RAD-Ärztin vertrat damals die Ansicht, der Sachverhalt sei mit dem Einholen des Berichts der behandelnden Dermatologin ausreichend abgeklärt. Die von der RAD-Ärztin angegebene Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit lag denn auch im von der behandelnden Dermatologin angegebenen Rahmen. Dass von 50 und nicht von 100 % auszugehen sei, begründete die RAD-Ärztin damit, dass die Arbeitsfähigkeit von der Allergenkarenz abhänge und eine genügende Allergenkarenz schwer zu erreichen sei (Urk. 6/35/5). Diese Beurteilung ist vor dem Hintergrund der Angaben von Dr. A.___, wonach die Zumutbarkeit einer Tätigkeit einen stabilen Hautzustand sowie die Berücksichtigung der Allergenkarenz voraussetzt (Urk. 6/29/2), nicht haltlos. Insgesamt war die Annahme, es bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, nicht zweifellos unrichtig, sondern aus damaliger Sicht vertretbar, weshalb eine Wiedererwägung nicht zulässig ist. Die getätigten Abklärungen erweisen sich zwar als eher knapp, jedoch liegt nicht zweifellos eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, sondern es war auch vertretbar, keine weiteren Abklärungen zu tätigen. Nur für den Fall, dass eine optimal angepasste beziehungsweise die Allergenkarenz vollumfänglich berücksichtigende Tätigkeit gefunden werden könne, ging die RAD-Ärztin von höheren erwerblichen Ressourcen aus. Dieser Fall trat jedoch nicht ein. Die für eine Steigerung der Restarbeitsfähigkeit als erforderlich angesehenen Massnahmen der Eingliederung wurden nicht durchgeführt. Zwar leitete die Beschwerdegegnerin solche ein (Arbeitsversuch; Urk. 6/49), wobei die Beschwerdeführerin die Teilnahme daran aus gesundheitlichen Gründen ablehnte (Urk. 6/50). Dabei beliess es die Beschwerdegegnerin. Eine verbindliche Aufforderung zur Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen, unter Androhung der Folgen im Falle unterlassener Mitwirkung, wäre eine Voraussetzung, um der Beschwerdeführerin bei der gegebenen Sachlage eine höhere Restarbeitsfähigkeit entgegenzuhalten (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG).
3.3 Dass das Zentrum Z.___ in seinem Gutachten vom 22. Mai 2014 von einer bereits von Anfang an gegebenen 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging, ändert nichts daran, dass die der Rentenzusprache zugrunde liegende Beurteilung damals vertretbar war. Die Z.___-Gutachter nahmen lediglich eine abweichende Beurteilung vor. Diese enthält indes keine Argumente gegen die Vertretbarkeit einer anderen respektive der ursprünglich vorgenommenen Einschätzung der RAD-Ärztin (vgl. Urk. 6/74/22, Ziff. 4.3.6, Urk. 6/74/29, Urk. 6/74/30 Ziff. 11, Urk. 6/74/31 Ziff. 14 und 15). Nach dem Gesagten liegt eine abweichende Ermessensbetätigung, aber keine zweifellose Fehlerhaftigkeit vor. Somit rechtfertigt sich mangels Unhaltbarkeit respektive zweifelloser Unrichtigkeit der damaligen Beurteilung keine Wiedererwägung. Würde nun dennoch auf das Z.___-Gutachten abgestellt, käme dies einer voraussetzungslosen Neuprüfung der Rente gleich, was nicht zulässig ist.
3.4 Auch in der rentenbestätigenden Mitteilung vom 22. Mai 2008 (Urk. 6/48) ist keine zweifellose Unrichtigkeit zu erkennen, zumal damals keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung vorlagen und auch retrospektiv nicht von einer damals zu berücksichtigenden Veränderung auszugehen ist (vgl. Urk. 6/74/31 Ziff. 15.2).
3.5 Für eine Verbesserung des Gesundheitszustands seit der Rentenzusprache liegen auch aktuell keine Anhaltspunkte vor. Namentlich wurde im Z.___-Gutachten vom 22. Mai 2014 ein seit 2004 unveränderter Gesundheitszustand (Urk. 6/74/31 Ziff. 15.2) sowie eine seither konstante Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten (Urk. 6/74/31 Ziff. 15.1) angegeben. Demnach ist kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG gegeben und die angefochtene Verfügung ist nicht mit einer entsprechenden substituierten Begründung zu schützen. Ebenso wenig liegt ein unklares Beschwerdebild vor, welches die Prüfung der Rentenaufhebung in Anwendung von lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) erlauben würde. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
4.
4.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1‘900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Oktober 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Kübler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse Y.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigWidmer