Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01249




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Buchter

Urteil vom 5. Mai 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin

Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 (Urk. 2) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen (weitergehenden) Anspruch des 1963 geborenen X.___ auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung insbesondere wegen fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit.


2.    Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, am 27. November 2014 Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

„1.Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 29.10.2014 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Umschulungsmassnahme zu gewähren.

2.Es sei das Verfahren bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens über die Rentengewährung zu sistieren.

3.Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzusetzen.

4.Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zuzuordnen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

    Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2015 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Januar 2015 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde sein Sistierungsgesuch abgewiesen, was unangefochten blieb. Überdies wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels erübrige und über das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Mit Eingabe vom 2. März 2015 (Urk. 12) stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen den Vorsitzenden der III. Kammer des hiesigen Gerichts, Sozialversicherungsrichter Gräub.







Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Vorweg zu prüfen ist das gegen den Vorsitzenden der III. Kammer des hiesigen Gerichts, Sozialversicherungsrichter Gräub, gerichtete Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers vom 2. März 2015 (Urk. 12).

1.2    

1.2.1    Gemäss § 5c Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) entscheiden die voll- und teilamtlichen Mitglieder einer Kammer über Ausstandsbegehren, die gegen die Mitwirkung von Angehörigen des Gerichts in einer Kammer gerichtet sind.

1.2.2    Wird ein Ausstand ausschliesslich aus Gründen verlangt, die von vornherein untauglich sind, so ist ein solches Begehren unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten. Nach der Rechtsprechung kann eine Behörde selbst über ihren eigenen Ausstand respektive über denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren unzulässig sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 3.3 und 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.6). Bei diesem Nichteintretensentscheid dürfen auch die abgelehnten Gerichtspersonen mitwirken (Urteile des Bundesgerichts 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2 und 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3.2).

1.2.3    Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 140 I 271 E. 8.4.3; 138 I 1 E. 2.2; 136 I 207 E. 3.4; je mit Hinweisen). Unverzüglich bedeutet nach der Rechtsprechung ein Geltendmachen des Anspruchs binnen maximal sechs bis sieben Tagen; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2014 vom 1. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.2.4    Gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung haben die Prozessparteien Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Diese Verfahrensgarantie ist verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, welche den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 134 I 20 E. 4.2; 133 I 1 E. 6.2; 131 I 113 E. 3.4; 128 V 82 E. 2a). Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der Gerichtsperson oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass die Richterperson tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 133 I 1 E. 6.2; 131 I 24 E. 1.1 mit Hinweisen). Das subjektive Empfinden einer Partei vermag dagegen keine Ausstandspflicht zu begründen (BGE 134 I 20 E. 4.2; 133 I 1 E. 5.2).

1.3    Der Beschwerdeführer begründet sein Ausstandbegehren damit, dass Sozialversicherungsrichter Gräub im vorliegenden Verfahren erstmals als verantwortlicher Autor der Verfügung vom 28. Januar 2015 (Urk. 10) in Erscheinung getreten sei. Daraufhin sei er sich gewahr geworden, dass dies derjenige Richter sei, der bereits in den Prozessen UV.2012.00112 und IV.2013.01078 insbesondere über seinen Invaliditätsgrad befunden habe und deshalb vorbefasst sei. Im Weiteren habe Sozialversicherungsrichter Gräub in den Prozessen IV.2013.00626 (Fr. 500.--) und IV.2013.01078 (Fr. 900.--) – wie auch in einem (nicht näher bezeichneten) „langen Revisionsverfahren“eine derart tiefe Parteientschädigung zugesprochen, dass dies mehr den Charakter einer gezielten Demütigung des Parteivertreters denn eines Auslagenersatzes gehabt habe. Angesichts dessen, dass Sozialversicherungsrichter Gräub das invaliden- und unfallversicherungsrechtliche Verfahren „vollständig gegen den Beschwerdeführer“ entschieden und sich in letzterem dazu habe hinreissen lassen, ein Trinkgeld als Parteientschädigung zuzusprechen, lägen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass er auch aufgrund seines mehr als nur angespannten Verhältnisses zum Parteivertreter in den Ausstand zu treten habe.

1.4    Vorwegzuschicken ist, dass dem Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter die Mitwirkung von Sozialversicherungsrichter Gräub am vorliegenden Verfahren und damit die Umstände eines etwaigen Ausstandsgrundes spätestens durch Zugang der Verfügung vom 28. Januar 2015 (Urk. 10) am 2. Februar 2015 (vgl. Sendungsinformationen der Schweizerischen Post, Urk. 11 S. 1) bekannt waren. Das erst mit Eingabe vom 2. März 2015 (der Post am folgenden Tag übergeben, Urk. 12) – mithin nach Ablauf von vier Wochen – erhobene Ausstandsbegehren erweist sich damit praxisgemäss (E. 1.2.3 hiervor) als verspätet und ist verwirkt. Dies gilt umso mehr, als der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits der Verfügung vom 1. Dezember 2014 (Urk. 3) betreffend Fristansetzung zur Substanziierung der prozessualen Bedürftigkeit, zugegangen am 8. Dezember 2014 (vgl. Sendungsinformationen der Schweizerischen Post, Urk. 4 S. 1), entnehmen konnte, dass das vorliegende Geschäft IV.2014.01249 der III. Kammer zugeteilt worden war. Da ihm aufgrund der früheren Entscheide bekannt sein musste und im Übrigen auch dem auf der Homepage des hiesigen Gerichts öffentlich zugänglichen Konstituierungsbeschluss entnommen werden konnte, dass Sozialversicherungsrichter Gräub als Vorsitzender zur ordentlichen Besetzung des Spruchkörpers der III. Kammer gehört, hätte er seine Bedenken gegen diesen bereits im Dezember 2014 vorbringen können.

    Selbst wenn jedoch das Ausstandsbegehren rechtzeitig erhoben worden wäre, könnte darauf – wie aus den nachfolgenden Erwägungen folgt – nicht eingetreten werden.

1.5    

1.5.1    Was die früheren Beschwerdeverfahren in Sachen des Beschwerdeführers vor dem hiesigen Gericht betrifft, ist dessen Darstellung laut Ausstandsbegehren (Urk. 12) wie folgt zu präzisieren:

1.5.2    Mit Urteil vom 19. November 2013 (Urk. 6/73; Prozess IV.2013.00626) hat das hiesige Gericht die vom Beschwerdeführer gegen den von der IV-Stelle am 31. Mai 2013 (Urk. 6/60) verfügten Abschluss der Arbeitsvermittlung erhobene Beschwerde (Urk. 6/63/3-11) in dem Sinne gutgeheissen, dass es – entsprechend dem Eventualbegehren des Beschwerdeführers – die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens an die IV-Stelle zurückwies. Soweit sich die Beschwerde im Hauptpunkt auf die Gewährung einer nicht näher bezeichneten Umschulungsmassnahme richtete, wurde darauf mangels Anfechtungsgegenstands nicht eingetreten. Infolgedessen wurde dem Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zugesprochen, was ohne Weiterungen blieb.

1.5.3    Im Verfahren UV.2012.00112 bestätigte das hiesige Gericht mit Urteil ebenfalls vom 19. November 2013 den Entscheid des Unfallversicherers, mit welchem dieser die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per Ende November 2011 eingestellt und einen weiteren Anspruch auf Geldleistungen (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) verneint hatte. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Philip Stolkin als unentgeltlicher Rechtsvertreter setzte das Gericht von Amtes wegen auf Fr. 2‘200.-- fest, nachdem dieser trotz gerichtlicher Aufforderung keine Kostennote eingereicht hatte. Während der Entschädigungspunkt unangefochten blieb, wurde gegen den Entscheid in der Sache Beschwerde erhoben. Diese wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_86/2014 vom 24. Juni 2014 ab.

1.5.4    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde (Urk. 6/72/3-12) gegen die leistungsablehnende Verfügung der IV-Stelle vom 22. Oktober 2013 (Urk. 6/71) änderte das hiesige Gericht diese mit Urteil vom 17. September 2014 (Urk. 6/95/1-12; Prozess IV.2013.01078) insoweit ab, als es feststellte, dass der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2010 bis 31. Oktober 2011 Anspruch auf eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung habe. Im Übrigen wurde die Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Zusprache einer unbefristeten ganzen Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % beantragte hatte, abgewiesen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens – teilweises Obsiegen – setzte das Gericht die Prozessentschädigung auf Fr. 900.-- fest. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hat das Bundesgericht im Verfahren 8C_801/2014 mit Urteil vom 1. April 2015 (Urk. 21 im Prozess IV.2013.01078) diesen Entscheid und die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines interdisziplinären Gutachtens und Neuverfügung an diese zurückgewiesen (vgl. dortige E. 3 und Dispositiv-Ziffer 1). Überdies wies es die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren an das hiesige Gericht zurück (vgl. Dispositiv-Ziffer 4). Der entsprechende Entscheid ergeht am heutigen Tag.

1.6    Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es liege eine Vorbefassung von Sozialversicherungsrichter Gräub vor, trifft es in der Tat zu, dass dieser in den drei früheren Verfahren in Sachen des Beschwerdeführers mitwirkte. Entgegen der Darstellung im Ausstandsbegehren wurden diese Geschäfte indes teilweise zu Gunsten des Beschwerdeführers entschieden (vgl. E. 1.5 hiervor). Massgebend ist in diesem Zusammenhang, dass praxisgemäss die Mitwirkung an einem früheren Verfahren desselben Gerichts für sich alleine keinen Ausstandsgrund begründet, und zwar selbst dann nicht, wenn dieser zum Nachteil der rechtsuchenden Person ausgefallen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 2.4 f. mit Hinweisen).

    Dass sich Sozialversicherungsrichter Gräub (und neben ihm auch die übrigen Mitglieder des ordentlichen Spruchkörpers der III. Kammer) bereits in den Verfahren UV.2012.00112 und IV.2013.01078 mit der in der vorliegenden Streitsache betreffend Umschulungsanspruch ebenfalls entscheidrelevanten Invaliditätsfrage (vgl. E. 2.4 hernach) befasste, reicht objektiv betrachtet für sich allein nicht aus, um den Anschein der Voreingenommenheit gegenüber dem Beschwerdeführer zu erwecken. Wie das Bundesgericht im vorerwähnten Urteil 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 2.6 ausführte, trifft es wohl zu, dass bei unveränderter Sach- und Beweislage das entscheidende Sozialversicherungsgericht den im früher beurteilten Verfahren eingenommenen Standpunkt im Rahmen eines späteren Verfahrens innerhalb bestimmter Grenzen grundsätzlich übernimmt, insbesondere dann, wenn das Bundesgericht – wie vorliegend in Bezug auf das im Verfahren UV.2012.00112 ergangene Urteil vom 19. November 2013 – den früheren Entscheid des kantonalen Gerichts bestätigt hat. Daraus folgt aber, dass auch ein anders zusammengesetzter Spruchkörper in diesem Sinne vorgehen würde und es für einen anders zusammengesetzten Spruchkörper wie auch für den damaligen möglich bleibt, bei Vorliegen entsprechender Gründe die Sach- und Rechtslage im späteren Verfahren anders zu beurteilen. Im Umstand, dass bei identischer Aktenlage praktisch gleich zu entscheiden ist, kann entsprechend – so das Bundesgericht – keine Befangenheit erblickt werden.

1.7    Sodann ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass nach der Rechtsprechung auch besondere Gegebenheiten hinsichtlich des Verhältnisses zwischen einem Richter und einem Parteivertreter den objektiven Anschein der Befangenheit des Ersteren zu begründen und daher dessen Ausstand zu gebieten vermögen. Diese Umstände können sich gleichermassen auf ein besonders freundschaftliches als auch auf ein besonders feindschaftliches Verhältnis zwischen Richter und Rechtsvertreter beziehen. In solchen Situationen kann Voreingenommenheit des Richters indes nur bei Vorliegen spezieller Umstände und mit Zurückhaltung angenommen werden. Erforderlich wäre, dass die Intensität und Qualität der beanstandeten Beziehung vom Mass des sozial Üblichen abweicht und bei objektiver Betrachtung geeignet ist, sich auf die Partei selbst und deren Prozess auszuwirken, und derart den Anschein der Befangenheit hervorzurufen vermag (Urteil des Bundesgerichts 5A_253/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

    Die Höhe der in den früheren Verfahren in Sachen des Beschwerdeführers unter dem Rechtstitel der Parteientschädigung (IV.2013.00626, IV.2013.01078) und der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung (UV.2012.00112) zugesprochenen Entschädigungen ist nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Denn das Ablehnungsverfahren kann grundsätzlich nicht zur Beurteilung behaupteter Verfahrens- oder anderer Fehler des Richters dienen; solche Rügen sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (vgl. BGE 115 IA 400 E. 3b mit Hinweisen). Entsprechend stand es dem Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter jeweils frei, die Höhe der Parteientschädigung beziehungsweise des anwaltlichen Honorars beim Bundesgericht anzufechten, was indes lediglich im Rahmen der gegen den Entscheid vom 17. September 2014 erhobenen Beschwerde (vgl. dazu E. 1.5.4 hiervor) geschah.

1.8    Andere Umstände, welche Sozialversicherungsrichter Gräub aus objektiver Sicht im Hinblick auf die vorliegende Streitsache als voreingenommen erscheinen lassen könnten, wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.

1.9    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Ausstandsbegehren, welche damit begründet werden, dass eine Richterperson an einem früheren Entscheid mitgewirkt hat (vgl. E. 1.3 hiervor), welcher für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausgefallen ist, von vornherein untauglich und damit unzulässig (BGE 114 Ia 278 E. 1, Urteil des Bundesgerichts 2C_253/2007 vom 26. Juni 2007 E. 2). Gleiches muss für die mit der Höhe der zugesprochenen Entschädigungen begründete Ablehnung (vgl. E. 1.3 hiervor) gelten, weshalb – in unveränderter Besetzung und insbesondere unter Mitwirkung von Sozialversicherungsrichter Gräub als Vorsitzendem der III. Kammerauf das Begehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist.


2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist in der Sache der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen.

2.2    Nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 litb IVG in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe).

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG setzt insbesondere die subjektive Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_494/2007 vom 6. Mai 2008 E. 2.2; vgl. auch Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, S. 97 und 175). Fehlt diese, besteht von vornherein kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urteile des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 5 und 9C_763/2012 vom 3. Mai 2013 E. 2, je mit Hinweis auf Urteil 9C_6/2008 vom 6. Juni 2008 E. 3 in fine).

2.3    Dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2013 (Urk. 6/48 S. 4) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gespräche vom 24. Oktober 2012 und 23. Januar 2013 erklärte, er fühle sich aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage zu arbeiten respektive an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Anlässlich des im Nachgang zu dem im Verfahren IV.2013.00626 ergangenen Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. November 2013 (vgl. E. 1.5.2 hiervor) durchgeführten Standortgesprächs vom 3. März 2014 bekräftigte der in Begleitung eines Übersetzers erschienene Beschwerdeführer diesen Standpunkt (vgl. Verlaufsprotokoll vom 16. Juni 2014, Urk. 6/86 S. 2), worauf ihm die zuständige Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin eine Frist bis 10. März 2014 setzte, um kundzutun, ob er Unterstützung bei der Stellensuche wünsche. Im Unterlassungsfalle werde ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eingeleitet. Daraufhin wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. März 2014 (Urk. 6/80) ankündigungsgemäss auf seine Pflicht zur aktiven und konstruktiven Mitwirkung hin und forderte ihn auf, seinen Verpflichtungen bis 20. März 2014 nachzukommen, ansonsten sie ihre Bemühungen einstellen werde.

    Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 14. März 2014 von einem offensichtlichen Missverständnis gesprochen und um einen Termin für eine weitere Besprechung gebeten hatte (Urk. 6/81), fand am 12. Mai 2014 in der Kanzlei des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein weiteres Gespräch statt, wobei sich dieser durch seine juristische Mitarbeiterin Y.___ vertreten liess. Dem Protokoll (Urk. 6/86 S. 5 f.) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wiederum erklärte, er fühle sich weiterhin voll arbeitsunfähig für jede Art von Tätigkeit. Deshalb wurde vereinbart, dass die Beschwerdegegnerin die beruflichen Eingliederungsbemühungen mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers abschliessen werde. Dieser wurde darauf hingewiesen, dass er ein schriftliches Zusatzgesuch stellen könne, wenn es ihm besser gehe und er Unterstützung durch die Invalidenversicherung wünsche. Daraufhin erging am 16. Mai 2014 (Urk. 6/85) eine entsprechende Mitteilung und – auf Verlangen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 6/88) am 9. Juli 2014 (Urk. 6/89) ein Vorbescheid. Im dagegen erhobenen Einwand vom 3. September 2014 (Urk. 6/93/1-3) wurde die Zusprache einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beantragt. Dieser Antrag wurde am 13. Oktober 2014 (Urk. 6/96) erneuert mit der Ergänzung, jedenfalls sei eine Umschulung zu gewähren.

    In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2014 (Urk. 2), mit welcher sie einen (weitergehenden) Anspruch auf (berufliche) Eingliederungsmassnahmen verneinte. Darin führte sie zur Begründung aus, der Beschwerdeführer habe in den Gesprächen mit der Eingliederungsberatung keinerlei Interesse respektive Motivation zur Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen gezeigt, sondern stets daran festgehalten, dass er keine Tätigkeit ausüben könne. Mit der postulierten Invalidität von 100 % werde die fehlende Eingliederungsbereitschaft ebenfalls zum Ausdruck gebracht; zudem stehe sie im Widerspruch zur beantragten Umschulung, welcher zudem der fehlende invaliditätsbedingte Minderverdienst von rund 20 % und die mangelnden Deutschkenntnisse entgegenstünden.

2.4    Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor (Urk. 1 S. 7 ff.), Eingliederungsmassnahmen müssten vor allem zielführend sein. Eine genaue Prozentzahl der Invalidität werde nicht verlangt und es genüge bereits, dass eine Invalidität drohe, was in seinem Falle nachgewiesen sei. Die fehlende Motivation sei wohl beidseits gewesen. Eine Arbeitsvermittlungsmassnahme wäre denn auch erfolglos und daher nicht zielführend gewesen. Fehle es ihm zudem an Deutschkenntnissen, um mit Erfolg eine Stelle zu suchen, liege es an der Invalidenversicherung, ihm zunächst die Landessprache beizubringen und seine Chancen zu erhöhen, sich wieder einzugliedern. Angesichts seiner körperlichen Leiden und seines Alters sei eine Umschulung zu befürworten. Indem die Beschwerdegegnerin trotz drohender Invalidität darauf verzichtet habe, ihm Deutsch beizubringen und eine Umschulung zu bezahlen, habe sie Art. 7a ff. IVG verletzt. Daran vermöge nichts zu ändern, dass er gegen den Rentenentscheid ein Rechtsmittel ergriffen und eine vollschichtige“ Rente verlangt habe.

2.5    Nach Lage der Akten (vgl. E. 2.3 hiervor) hat der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2014 (Urk. 2) wiederholt erklärt, dass er sich nicht arbeits- beziehungsweise eingliederungsfähig fühle. Insbesondere hat er seinen fehlenden Eingliederungswillen auch kundgetan, nachdem er am 12. März 2014 schriftlich und unter Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit auf seine Pflicht zur aktiven Mitwirkung und die möglichen nachteiligen Folgen seines Widerstandes hingewiesen worden war, und er erklärte sich auch ausdrücklich mit dem Abschluss der Eingliederungsmassnahmen einverstanden (Urk. 6/86/6). Im Rahmen seiner Beschwerde stellte der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass es im fraglichen Zeitraum an seiner Motivation für eine berufliche Reintegration fehlte. Dagegen ist entgegen seiner Auffassung nicht erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin die notwendigen Bemühungen im Hinblick auf eine berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers hätte vermissen lassen. In der Tat war es dem Beschwerdeführer unbenommen, in Bezug auf seinen Rentenanspruch den Rechtsweg zu beschreiten. Inwiefern er jedoch bei der postulierten Invalidität von 100 % und der beantragten „vollschichtigen“ Rente (Urk. 6/72/3-12 S. 2 und Urk. 6/98/2-37 S. 2 und 27) in der Lage sein will, an einer Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung teilzunehmen, ist nicht ersichtlich und wurde auch von ihm nicht aufgezeigt.

2.6    Mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers erübrigt sich eine nähere Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unter den einzelnen Anspruchstiteln gemäss Art. 15 ff. IVG. Anzumerken bleibt indes, dass die Eingliederungsmassnahmen von Gesetzes wegen nicht an einen bestimmten Invaliditätsgrad gebunden sind. Der Anspruch auf Umschulung gemäss Art. 17 IVG setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse (Invalidität) in der Grössenordnung von 20 % erleidet (BGE 124 V 108 E. 2b; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2 und 139 V 399 E. 5.3).

    Wohl ist in Bezug auf Eingliederungsmassnahmen und Rentenanspruch das Ausmass der Invalidität nicht gleichermassen entscheidend, da auch schon von der Invalidität bedrohte Versicherte gegebenenfalls Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben können (vgl. E. 2.2 hiervor). Der Begriff der Invalidität wird jedoch in Art. 8 ATSG definiert und variiert – entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers – nicht zwischen Eingliederungsmassnahme und Rentenanspruch (vgl. Art. 8 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG mit jeweils direktem Verweis auf Art. 8 ATSG). Indem für einen Umschulungsanspruch eine Erwerbseinbusse von rund 20 % gegeben sein muss, wird nichts anderes als eine entsprechend hohe Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_905/2014 vom 17. Februar 2015 E. 5 mit Hinweis unter anderem auf BGE 124 V 108 E. 2b).

2.7    Fehlte es nach dem Gesagten an der Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen (weitergehenden) Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneinte. Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2014 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


3.    

3.1    Mit seiner Beschwerde vom 27. November 2014 (Urk. 1 S. 2 und S. 3 Ziff. 4) beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Philip Stolkin, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

3.2    Der Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit. f ATSG) setzt nebst anderem voraus, dass das Verfahren nicht als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und praktisch auszuschliessen ist, dass ihnen auch nur teilweise entsprochen werden kann. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 132 V 200 E. 4.1, 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweisen; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, N 17 ff. zu Art. 37 und N 102 ff. zu Art. 61).

3.3    Im vorliegenden Verfahren wurden keine Argumente vorgebracht, welche die abschlägige Verfügung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) in Zweifel zu ziehen vermöchten. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft damit rechnen konnte, dass das Gericht die Sach- und Rechtslage anders beurteilen würde. Insbesondere mit Blick darauf, dass praxisgemäss ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen insbesondere die subjektive Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person voraussetzt (vgl. E. 2.2 hiervor) und deren Fehlen beschwerdeweise nicht bestritten wurde (Urk. 1 S. 7 Ziff. 19), konnte bei zumutbarer Sorgfalt und fehlenden invalidenversicherungsrechtlich spezifischen Vorbringen erkannt werden, dass der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein wird. Demnach ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

3.4    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art. 61 lita ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzenden Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:

1.    Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.    Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.


Sodann erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Philip Stolkin

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBuchter