Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01252




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 4. Januar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1976, war zuletzt bis Ende Februar 2012 als Schuhmacher bei Y.___ SA tätig und im Anschluss ab 1. März 2012 als arbeitslos gemeldet (Urk. 7/2/4 Ziff. 5.4, Urk. 7/11). Unter Hinweis auf eine mittelgradige Schallleitungsschwerhörigkeit sowie diverse Beschwerden im Bereich der Ohren meldete sich der Versicherte am 10. April 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab (Urk. 7/7-11).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/15-17; vgl. auch Urk. 7/19/1) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 7/20 = Urk. 2)


2.    Der Versicherte erhob am 26. November 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2014 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen und der Rentenanspruch erneut zu prüfen (Urk. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 9. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, es sei weder in den fachärztlichen noch in den hausärztlichen Arztberichten eine dauerhafte und regelmässige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Es liege somit keine Invalidität vor (Urk. 2 S. 2).

    In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 6), der Beschwerdeführer könne trotz seinen Beschwerden einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit ohne wesentliche Lärmemission und ohne Exposition gegenüber Kälte und Feuchte nachgehen. Die bisherige Tätigkeit erscheine zwar nicht als ideal, sei jedoch trotzdem zumutbar (Ziff. 2). Selbst wenn jedoch davon ausgegangen werde, dass die bisherige Tätigkeit nicht einer angepassten Tätigkeit entsprechen würde, würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad entstehen (Ziff. 3).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Standpunkt, er sei noch in Abklärung betreffend Ursache seiner Beschwerden. Da die Beschwerden nach wie vor bestehen würden, seien weitere Abklärungen vorzunehmen und sein Leistungsanspruch erneut zu prüfen (Urk. 1).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch zu Recht verneinte.


3.

3.1    Dem Bericht der Ärzte der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie (ORL) des Z.___ vom 8. April 2014 (Urk. 7/7/6-7) ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer seit etwa fünf Jahren rezidivierende Ohrmuschelentzündungen auftreten. Seit Mitte 2013 sei die Symptomatik chronisch, weshalb er im Juni 2013 erstmals in der Ohrsprechstunde am Z.___ vorstellig geworden sei. Damals habe er rezidivierende Episoden von Otalgien, Otorrhoe und Hörminderung auf beiden Seiten beschrieben, welche initial gut mittels Topica hätten behandelt werden können. Nunmehr würden sich diese Beschwerden jedoch chronifizieren. Die Schmerzen seien eher zunehmend, trotz durchgeführter Tympanoplastik und Antrotomie links im Jahr 2010 sowie retroaurikulärer Mastoidektomie und Tympanoplastik rechts im Jahr 2014. Weiter leide er aktuell an dauernder Otorrhoe und zunehmendem Husten, Schnupfen und chronisch anhaltenden lumbovertebralen Schmerzen bis in das rechte Bein ziehend. Neu seien auch fast täglich auftretende Fieberepisoden unklarer Ätiologie mit Fieber bis 38 Grad für wenige Stunden. Ansonsten sei der Beschwerdeführer jedoch gesund. Als Diagnose wurde eine unklare chronische Otitis media und externa beidseits gestellt (S. 1).

    Die durchgeführten internistischen und dermatologischen Konsilien hätten keine klare Ätiologie der Beschwerden aufzeigen können. Die bisherigen Therapien (inklusive operativer Therapie) seien erfolglos gewesen. Auch die serologischen Abklärungen (inklusive HIV-Test) würden im Moment keine Pathologie aufzeigen. Da trotzdem eine mögliche Systemerkrankung (systemische Entzündung) im Vordergrund stehe, werde der Beschwerdeführer nochmals zur internistischen Untersuchung überwiesen (S. 2; vgl. zum beschriebenen bisherigen Verlauf auch Verlaufsblatt ORL-Klinik Z.___ vom 24. Juli 2014, Urk. 7/17/29-46, sowie die Berichte ORL-Klinik Z.___ vom 7. Dezember 2010, Urk. 7/17/27; vom 15. März 2011, Urk. 7/17/24; vom 30. Juli 2013, Urk. 7/7/12-13; vom 1. November 2013, Urk. 7/7/10-11; vom 27. Januar 2014, Urk. 7/7/8-9; vgl. weiter auch Bericht Dr. med. A.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, vom 12. Mai 2010, Urk. 7/7/21-22; Bericht Stadtspital B.___ vom 25. August 2010, Urk. 7/7/15-20; sowie Bericht ORL-Zentrum vom 11. Juli 2013, Urk. 7/7/14).

    Seitens der Ärzte des Z.___ wurde dem Beschwerdeführer im Nachgang an die durchgeführte Mastoidektomie und Tympanoplastik rechts vom 23. Januar bis 4. März 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/7/9, Urk. 7/10).

3.2    Dr. med. C.__, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 20. Juni 2014 (Urk. 7/7/1-5) folgende Diagnosen fest (Ziff. 1.1).

- chronische Otitis externa beidseits mit Otorrhoe beidseits

- Status nach Mastoidektomie und Tympanoplastik rechts 24. Januar 2014

- Status nach Tympanoplastik und Antrotomie links 24. August 2010

- mittelgradige Schallleitungsschwerhörigkeit links

- wiederholte antibiotische Therapie lokal und systemisch

- keine bekannten Nebenerkrankungen

- lumbospondylogenes Syndrom

    Dr. C.__ führte aus, aktuell fände keine Behandlung bei ihm statt (Ziff. 1.2). Die bisherige Tätigkeit als Schuhmacher sei aus seiner Sicht aufgrund der chronischen Ohrschmerzen beidseits mit Otorrhoe, der Hörminderung, dem erhöhten Infektionsrisiko und aufgrund der lumbalen Schmerzen nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7), wobei er bisher keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (Ziff. 1.6; vgl. auch S. 1 oben). Eine Tätigkeit ohne Lärmemissionen und ohne Kälte- oder Feuchtigkeitsexposition sei zumutbar.

3.3    Gestützt auf die medizinischen Berichte gelangte pract. med. D.__, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zum Schluss, es sei weder in den fachärztlichen noch im hausärztlichen Bericht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Trotzdem sei aufgrund der bestehenden Erkrankungen davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Schuhmacher nicht ideal sei. Eine leidensangepasste leichte bis mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeit in einem Umfeld ohne wesentliche Lärmemission und ohne Kälte- und Feuchtigkeitsexposition sei jedoch zu 100 % zumutbar (Urk. 7/19/2-3).

3.4    Am 21. Oktober 2014 stellte sich der Beschwerdeführer erneut in der Sprechstunde der ORL-Klinik am Z.___ vor. Dem gleichentags verfassten Bericht (Urk. 3) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über unveränderte Beschwerden klage. Es seien in den letzten Monaten wiederholte und ausführliche Abklärungen durchgeführt worden, wobei sich kein Hinweis auf eine systemische Ursache für seine Beschwerden gezeigt habe. Durch die Kollegen der Inneren Medizin sei eine dreiwöchige systemische Steroidtherapie probatorisch versucht worden, doch auch diese habe keine Veränderung der Beschwerden gebracht (S. 1). Aktuell bestehe von der ORL-Seite her keine weitere Therapiemöglichkeit. Eine Weiterführung der dermatologischen Beurteilung und eine Behandlungsempfehlung bezüglich des chronischen Ekzems seien noch hängig (S. 2). Als Diagnosen wurden nebst der unklaren chronischen Otitis eine chronische Bronchitis und eine Anpassungsstörung genannt (S. 1).


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin stellte zu Recht auf die Beurteilung ihres RAD-Arztes pract. med. D.__ ab. Dieser kam unter Einbezug der vorhandenen Facharztberichte nachvollziehbar zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer zwar ein Gesundheitsschaden vorliege. Er führte in Übereinstimmung mit Dr. C.__ aus, aufgrund des Ohrleidens sei die bisherige Tätigkeit als Schuhmacher wegen des Arbeitsumfeldes als nicht ideal zu erachten.

    In einer leidensangepassten Tätigkeit besteht jedoch weder aus fachärztlicher (vorstehend E. 3.1 und E. 3.4) noch aus hausärztlicher (vorstehend E. 3.2) noch aus Sicht des RAD (vorstehend E. 3.3) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).

    Das vom RAD-Arzt als zumutbar erachtete Belastungsprofil ist widerspruchsfrei vereinbar mit den Angaben in den Berichten der ORL-Klinik des Z.___ sowie der Beurteilung von Dr. C.__. Aus den Akten lassen sich keine Indizien entnehmen, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von med. pract. D.__ sprechen würden.

4.2    Sodann ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ungenügend abgeklärt sein soll: Aus fachärztlicher Sicht legten die Ärzte des Z.___ nachvollziehbar dar, dass ihrerseits keine weitere Therapiemöglichkeit mehr bestehe und die ausführlichen Abklärungen (auch im Fachbereich Innere Medizin) zur Aufklärung der Beschwerdeursache erfolglos geblieben seien (vorstehend E. 3.4). Es ist nachvollziehbar und verständlich, dass es für den Beschwerdeführer eine frustrierende und unbefriedigende Situation sein muss, die Ursache seiner Beschwerden nicht zu kennen. Trotzdem ändert dies aus versicherungsmedizinischer Sicht nichts daran, dass ihm eine angepasste Tätigkeit trotz seiner gesundheitlichen Leiden zumutbar ist. Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Auf weitere medizinische Abklärungen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen).

4.3    Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste leichte bis mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeit in einem Umfeld ohne wesentliche Lärmemission und ohne Kälte- und Feuchtigkeitsexposition zu 100 % zumutbar.

    Wenn der Beschwerdeführer diese medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist sein Anspruch trotzdem nach dieser, mithin nach dem ihm objektiv zumutbaren Arbeitsausmass, zu beurteilen (BGE 127 V 294 E. 4c S. 298 mit Hinweisen und AHI 2001 S. 228 E. 2b).


5.    Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich (Urk. 6 S. 2 Ziff. 3) ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden.

    Aufgrund der Gegebenheiten kann vorliegend auch ein Prozentvergleich durchgeführt werden - was am Ergebnis der Invaliditätsbemessung allerdings nichts ändert: Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung und war im Zeitpunkt der IV-Anmeldung arbeitslos, wobei er zuvor bis im Februar 2012 mehrere Jahre als Schuhmacher tätig war (Urk. 7/2/4 Ziff. 5.3 f.; vgl. auch IK-Auszug Urk. 7/5). hat. Damit ist sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit von Hilfstätigkeiten auszugehen. Da der Beschwerdeführer in Hilfstätigkeiten aktuell zu 100 % arbeitsfähig ist, resultiert ein Invaliditätsgrad von 0 % (vgl. zum Prozentvergleich das Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannFonti