Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01255




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 8. Januar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Amsler

Grendelmeier Jenny & Partner, Rechtsanwälte

Zollikerstrasse 141, Postfach 1682, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1958, meldete sich am 22. September 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 11. Mai 2001 ab November 1999 eine halbe Rente (Urk. 10/56) und mit Verfügung vom 12. Mai 2005 ab Januar 2005 eine ganze Rente (Urk. 10/149) zu.

    Gestützt auf ein am 11. Januar 2012 von den Ärzten des Y.___ erstattetes Gutachten (Urk. 10/210) hob die IVStelle die Rente mit Verfügung vom 4. Mai 2012 (Urk. 10/222) auf, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 28. Juni 2013 im Verfahren Nr. IV.2012.00605 (Urk. 10/266) bestätigt wurde.

1.2    Nach erneuter Anmeldung des Versicherten vom 11. Februar 2013 (Urk. 10/247) holte die IV-Stelle unter anderem ein Gutachten ein, das von den Ärzten des Z.___ am 17. Juni erstattet wurde (Urk. 10/293). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/301-303) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 10/309 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 27. November 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm ab dem 28. Juni 2013 eine ganze Invalidenrente zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2015 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Gerichtsverfügung wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und es wurde bei den Z.___-Gutachtern eine ergänzende Stellungnahme eingeholt (Urk. 12). Diese wurde am 9. März 2015 erstattet (Urk. 15), wozu der Beschwerdeführer am 20. März 2015 (Urk. 18) und die Beschwerdegegnerin am 24. April 2015 (Urk. 21) Stellung nahmen, was den Verfahrensbeteiligten am 29. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, und tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gemäss der Beurteilung seitens des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) seien einzelne der im Z.___-Gutachten von 2014 gestellten Diagnosen nicht nachvollziehbar beziehungsweise nicht ausgewiesen und mit dem Z.___Gutachten liege im Vergleich zum Y.___-Gutachten von 2012 lediglich eine andere Würdigung des unveränderten Sachverhalts vor, weshalb keine revisionsrelevante Veränderung ausgewiesen sei (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ergebe sich (auch) aus - einzeln genannten - weiteren ärztlichen Beurteilungen (Urk. 1 S. 10 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist mithin, ob - im Vergleich zum gestützt auf das Y.___-Gutachten 2012 festgehaltenen und gerichtlich bestätigten Sachverhalt - im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten ist.


3.

3.1    Am 9. Januar 2012 erstatteten die Ärzte des Y.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/210/2-25 = Urk. 3/5/2-25). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 8 f.) und die von ihnen am 2. November 2011 (vgl. S. 1) erhobenen internistischen (S. 9 f.), psychiatrischen (S. 10 ff.) und rheumatologischen (S. 13 ff.) Befunde.

    Zu den aktuellen Beschwerden führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer gebe an, er habe seit mehr als 11, 12 Jahren psychische und körperliche Probleme. Es gehe jedes Jahr schlechter. Er habe Schmerzen im Rücken und in der Lendenwirbelsäule, auch viele Kopfschmerzen, Schmerzen in den Schultern und Ausstrahlungen ins rechte Bein. Nach der Rückenoperation 2008 sei es etwas besser gegangen, nach zwei bis drei Monaten habe er aber wieder starke Schmerzen bekommen, schlimmer als vorher (S. 8 Ziff. 3.2.1).

    Über den Alltag berichtete der Beschwerdeführer unter anderem, er unternehme tagsüber Spaziergänge, gelegentlich auch mit der Enkelin. Diese werde zirka 1 bis 2 Stunden pro Tag von ihm und seiner Ehefrau betreut. Er habe viele Kollegen, die ihn besuchten, mit denen er einen Spaziergang unternehme, einen Kaffee trinken gehe (S. 11 oben).

    Die Gutachter nannten folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 f. Ziff. 5.1):

- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik

- Status nach Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) 2006

- Status nach intralaminärer Fensterung Lendenwirbelkörper (LWK) 3/4/5 mit Sequesterektomie und Dekompression der Nervenwurzeln L4 beidseits sowie L3 und L5 links am 17. Januar 2008 bei Diskushernie und Stenose LWK 3/4/5 (A.___)

- radiologisch mässige degenerative Veränderungen der (Brustwirbelsäule) BWS und HWS (Röntgen 16. September 2006)

- radiologisch deutliche Osteochondrose L5/S1 (Röntgen 20. Mai 2010)

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 21 Ziff. 5.2):

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- narzisstische und histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

- Status nach Metallentfernung nach Plattenosteosynthese einer Metakarpale II-Fraktur 20 Jahre zuvor sowie eines 3 Jahre alten Eisensplitters nahe beim Metakarpale I rechts am 24. Februar 1999

- Status nach Verletzung im Bereich des linken Ringfingers

- chronisch venöse Insuffizienz Stadium I

- Status nach Splenektomie bei Milzruptur nach Autounfall 2004

    Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aus orthopädischer Sicht sei der Explorand für die früher ausgeübte Tätigkeit als Maurer wie auch für andere körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig. Für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe weder zeitlich noch leistungsmässig eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 6.2). Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden. Zudem bestünden narzisstische und histrionische Persönlichkeitszüge. Eine eigentliche Persönlichkeitsstörung bestehe nicht, ebenso sei keine Komorbidität wie eine Depression vorhanden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Exploranden nicht eingeschränkt. Zusammengefasst sei der Explorand aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig (S. 22 oben).

3.2    Das Gericht kam im Urteil vom 28. Juni 2013 (Urk. 10/266) aus näher dargelegten Gründen zum Schluss, bereits die im Mai 2005 erfolgte Zusprache einer ganzen Rente sei zweifellos unrichtig gewesen, weshalb mit den Verhältnissen im Jahr 2003, und da diese als im Vergleich zu 2001 unverändert erachtet worden waren, mit denjenigen im 2001 zu vergleichen sei (S. 11 f. E. 4.1 am Ende).

    Zur somatischen Seite wurde im Urteil ausgeführt, was folgt (S. 13 E. 4.3):

    Revisionsrelevant ist die Frage, ob sich im Vergleich der Verhältnisse in den Jahren 2000/2003 einerseits und den im Gutachten von 2012 beurteilten Verhältnissen andererseits der medizinische Sachverhalt verändert hat.

    In somatischer Hinsicht wurde 2000 ein generalisiertes Schmerzsyndrom bei/mit chronischem lumbospondylogenen Syndrom rechts und unter anderem anamnestisch rezidivierenden Kopfschmerzen diagnostiziert (…). Gleiches gilt für das 2003 erstattete Gutachten, ausser dass nun die Kopfschmerzdiagnose nicht mit dem Zusatz „anamnestisch“ versehen wurde (…).

    Im 2012 erstatteten Gutachten wurden als Hauptdiagnose ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom sowie darunter ein Status nach HWS-Distorsion 2006, ein Status nach intralaminärer Fensterung L3/4/5 2008, radiologisch 2006 mässige degenerative Veränderungen von BWS und HSW sowie 2010 eine deutliche Osteochondrose L5/S1 angeführt (…).

    Schon der Vergleich der gestellten Diagnosen macht deutlich, dass 2012 nicht der gleiche Gesundheitszustand vorlag wie 2000/2003. In der dazwischen liegenden Zeit zog sich der Beschwerdeführer eine HWS-Distorsion zu und es erfolgte 2008 eine Operation der LWS-Segmente L3/4/5, was für die Rückenproblematik von erheblicher anamnestischer Bedeutung ist. Bezeichnenderweise ist denn auch die 2012 gestellte Diagnose hinsichtlich der lumbalen Problematik weit differenzierter als die 2000/2003 gestellte. Umgekehrt wurde 2012 (im Unterschied zu 2000/2003) keine Kopfschmerzdiagnose mehr gestellt.

    Zusammenfassend ist damit, die somatische Seite betreffend, der medizinische Sachverhalt soweit erstellt, dass eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung ausgewiesen ist.

    Die in psychischer Hinsicht diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei 2000 und 2003 als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, 2012 dann jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingeordnet worden (S. 13 f. E. 4.4).


4.

4.1    Am 8. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer in der Wirbelsäulensprechstunde der A.___ untersucht, worüber am Folgetag berichtet wurde (Urk. 10/223 = Urk. 10/226/4-5). Der Patient habe über verstärkt aufgetretene Kreuzschmerzen berichtet (S. 1 unten); die Untersuchung sei aufgrund der massiven Schmerzen deutlich erschwert gewesen (S. 2).

4.2    Am 12. Mai 2012 berichtete Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (Urk. 10/224) und führte aus, dass er den Beschwerdeführer seit November 1994 behandle (Ziff. 1.2). Er nannte folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):

- chronisches rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom mit Ausstrahlung/Muskelatrophie links mehr als rechts

- Status nach interlaminärer Fensterung L3/4 links und L4/5 links Januar 2008

- Status nach Autoselbstunfall mit Milzruptur / Splenektomie 2004

- Status nach rezidivierenden Hämorrhoiden mit zweimaliger Ligatur November 1999

- Status nach Auffahrunfall Juni 2006 mit HWS-Distorsion, Kontusion und Periarthropathia humeroscapularis (PHS) der Schultergelenke beidseits

- massive Anpassungsstörung, massive Schmerzverarbeitungsstörung

- Depression bei Arbeitsplatzverlust/Existenzängsten und finanziellen Problemen

    Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Bauarbeiter seit 1996 (Ziff. 1.6) und führte aus, auch behinderungsangepasst sei keine Arbeit realistisch möglich (Ziff. 1.7).

4.3    Am 21. August 2012 berichtete Dr. med. C.___, Facharzt für Urologie, dass beim Beschwerdeführer ein Adenokarzinom der Prostata diagnostiziert worden sei (Urk. 10/234).

    Dieses wurde in der Folge im D.___ weiter abgeklärt (Urk. 10/235/1-2) und bis Februar 2013 behandelt (Urk. 10/256 =Urk. 10/257 = Urk. 10/258).

    Dr. B.___ teilte am 25. Januar 2013 der Beschwerdegegnerin mit, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit seinem letzten Bericht vom 12. Mai 2012 wesentlich verschlechtert; es seien ein Prostatakarzinom und eine deutliche Progression der degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) dazugekommen (Urk. 10/242)

4.4    Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 24. Juni 2013 (Urk. 10/260 = Urk. 10/261) aus, der Beschwerdeführer stehe bei ihm in urologischer Behandlung wegen des Prostatakarzinoms. Die durchgeführte Strahlentherapie habe zu zusätzlichen Problemen beim Stuhlgang und dem Wasserlösen geführt; derzeit könne nur unter Einnahme verschiedenster Analgetika einigermassen eine Beschwerdefreiheit erreicht werden. Derzeit sei der Beschwerdeführer sicherlich nicht in der Lage, einer regelmässigen Arbeit nachzugehen.

4.5    In seinem Bericht vom 31. Oktober 2013 (Urk. 10/272) führte Dr. C.___ unter anderem aus, der Patient könne sicher seine angestammte Tätigkeit als Maurer nicht mehr ausüben (S. 1 Ziff. 3).

4.6    Am 7. Januar 2014 berichtete Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, über ihre am Vortag erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 10/274 = Urk. 10/279/3-4) und führte unter anderem bezüglich Diagnose aus, es handle sich um eine schwere depressive Episode (S. 2 oben).

4.7    Am 17. Juni 2014 erstatteten die Ärzte des Z.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/293 = 3/4). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen und zusätzlich eingeholte Akten (S. 3 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 24 ff.) und die von ihnen vom 12. bis 15. Mai 2014 (vgl. S. 1) erhobenen internistischen (S. 29 ff.), orthopädischen (S. 32 ff.), urologischen (S. 42 ff.) und psychiatrischen (S. 46 ff.) Befunde.

    Die Gutachter nannten folgende, hier gekürzt angeführte Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit (S. 56):

- chronisches lumbovertebragenes Schmerzsyndrom

- chronisches zervikovertebragenes Schmerzsyndrom mit schmerzhafter Beweglichkeit, reaktiven Tendomyosen und Spannungskopfschmerzkomponente

- degeneratives Rotatorensyndrom beider Schultergelenke bei Tendinosis

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung

- schwere depressive Episode

- Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig ärztlich verordneter Substanzgebrauch

- Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen

- rezidivfreier Zustand unter laufender Hormontherapie bei Status nach Adenokarzinom der Prostata

    Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, gesamthaft beurteilt, unter Berücksichtigung der somatischen und psychiatrischen Aspekte, sei der Versicherte für die angestammte Tätigkeit als Maurer seit vielen Jahren als arbeitsunfähig einzustufen; dies sei in den Akten bereits ab 1999 bestätigt worden (S. 60 Ziff. 10).

    Auch für körperlich leichte, rückenschonende adaptierte Tätigkeiten bestehe aber gesamthaft eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für diese Beurteilungen seien urologische, orthopädische und psychiatrische Faktoren verantwortlich. Aus urologischer Sicht sei aufgrund der einschränkenden Symptomatik von Seiten der Pollakisurie (häufige Entleerung kleiner Harnmengen) eine deutliche Einschränkung anzugeben. Aus orthopädischer Sicht müsse aufgrund der deutlichen strukturellen Veränderungen ein vermehrter Pausenbedarf zugestanden werden. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich aktuell keine Arbeitsfähigkeit attestieren. Bezüglich Zeitpunkt werde auf die Diagnose des Prostatakarzinoms, also August 2012, abgestellt; damals habe sich der Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht deutlich verschlechtert, indem es zu einer zunehmenden depressiven Entwicklung gekommen sei (S. 60 Ziff. 11).

    Schliesslich führten die Gutachter aus, im Y.___-Gutachten seien die orthopädischen Befunde so gewichtet worden, dass eine adaptierte Tätigkeit attestiert worden sei. Sie seien der Ansicht, dass der Versicherte aufgrund der deutlichen Veränderungen auch in adaptierter Tätigkeit stark eingeschränkt sei; sie würden diese Veränderungen als schwer gewichten. Zudem wiesen sie auf die Einschränkung seitens der Halswirbelsäule (HWS) und beiden Schultergelenke hin; diese Faktoren seien im Y.___-Gutachten nicht erwähnt worden. Dass im Y.___-Gutachten keine Depression attestiert worden sei, erklärten sie sich damit, dass die depressive Entwicklung mit aktuell Manifestation einer schweren depressiven Episode erst nach der Diagnosestellung der Krebserkrankung ausgelöst worden sei. Somit könne also eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit August 2012 festgestellt werden (S. 61 Ziff. 14).

4.8    Vom 11. bis 15. August 2014 war der Beschwerdeführer in der Klinik für Rheumatologie des F.___ hospitalisiert, worüber am 15. August 2014 berichtet wurde (Urk. 3/7). Dabei wurden die folgenden, hier gekürzt angeführten Diagnosen gestellt (S. 1 f.):

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom

- Periarthropathia humeroskapularis beidseits

- schmerzhafte Funktionseinschränkung der rechten Hand mit Reizzustand am rechten Handgelenk

- Status nach Adenokarzinom der Prostata

- psychiatrische Diagnosen

- iatrogene Opiat-Abhängigkeit

- Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen

- aktenanamnestisch schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome

- Verdacht auf metabolisches Syndrom

    Angaben zur Arbeitsfähigkeit wurden keine gemacht.

4.9    Gemäss Feststellungsblatt vom 23. September 2014 (Urk. 10/304) führte dipl. med. G.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, am 20. August 2014 aus, dass sich beim Vergleich der anamnestischen Angaben und des Befunds von 2012 bis heute keine wesentlichen Veränderungen fänden. Aus dem psychopathologischen Befund lasse sich keine schwere Depression ableiten. Die Beurteilung des Z.___ sei nur eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen psychischen Gesundheitszustandes seit 2011 (S. 7).

4.10    Am 9. März 2015 nahmen Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Mitglied der Geschäftsleitung des Z.___, Stellung (Urk. 15).

    Sie führten unter anderem aus, im Unterschied zur psychiatrischen Exploration im Y.___ sei die Untersuchung im Z.___ mit Hilfe einer Dolmetscherin erfolgt, weil der Versicherte kaum Deutsch gesprochen habe (S. 2). Anders als die im Y.___Gutachten berichteten Aktivitäten habe der Beschwerdeführer nunmehr angegeben, er würde die Wohnung nur verlassen, wenn die Kinder kämen und mit ihm nach draussen gingen, und anders als die Y.___-Gutachter hätten sie Hinweise auf einen sozialen Rückzug gefunden (S. 2 Mitte). Gemäss Y.___-Gutachten habe der Versicherte einen gepflegten Eindruck gemacht und sei freundlich und kooperativ gewesen; nunmehr habe angesichts des mangelhaften Gebisses und des doch recht ungepflegten Auftretens die Fähigkeit zur Selbstfürsorge gemäss Mini-ICF eingeschränkt gewirkt. Auch diese Beobachtung sei mit der Diagnose der depressiven Entwicklung vereinbar (S. 2 unten). Laut Y.___Gutachten sei die Stimmung nicht depressiv gewesen, der Versicherte habe lebhafte Mimik und Gestik gezeigt und einen guten affektiven Kontakt zum Untersucher aufgenommen; im Z.___-Gutachten sei er anfänglich gereizt, mürrisch, aggressiv und im Verlauf verzweifelt, hoffnungslos gewesen und die Stimmung sei depressiv gewesen (S. 2 f.).

    Im Y.___-Gutachten hätten sich keine Hinweise für Suizidalität gefunden; im Z.___-Gutachten seien deutliche Hinweise auf angedeutete Suizidalität mit Lebensüberdruss festgestellt worden (S. 3 oben). Gemäss Y.___-Gutachten seien die Realitätsprüfung und die Urteilsbildung ungestört gewesen; im Z.___Gutachten sei eine detaillierte Beschreibung zahlreicher (noch einmal angeführter) Einschränkungen formuliert worden, welche auf eine eindeutige Störung der Urteilsbildung hinwiesen (S. 3 Mitte).

    Zusammenfassend habe sich der Versicherte 2014 ganz im Gegensatz zur Situation im Y.___-Gutachten 2011 während der Untersuchung im Z.___ in einem schwer depressiven Zustandsbild präsentiert und es hätten zahlreiche schwere Einschränkungen bestanden. Die depressive Entwicklung sei durch das Bekanntwerden der als bedrohlich erlebten Krebserkrankung im Juni 2012 angestossen worden (S. 3 unten). Zur Feststellung des RAD-Arztes, dass keine psychiatrische Behandlung stattfinde, lasse auf keinen hohen Leidensdruck schliessen, führten sie aus, wie im Gutachten angegeben, befinde sich der Versicherte sehr wohl in Behandlung einer Psychiaterin (S. 3 f.), die in einem Bericht vom 7. Januar 2014 von einer schwer depressiven Symptomatik gesprochen habe, wie auch die Ärzte der Orthopädie der A.___ am 19. November 2013 den Verdacht auf eine schwere psychische Depression genannt hätten (S. 4 oben).

4.11    RAD-Arzt G.___ nahm am 21. April 2015 ein weiteres Mal Stellung (Urk. 21 S. 2 f.). Er führte aus, gemäss ICD-10 müssten für eine schwere depressive Episode mindestens zwei (für eine schwere Depression drei) der folgenden Symptome vorliegen (S. 2 oben):

- depressive Stimmung, in einem für die Betroffenen deutlich ungewöhnlichen Ausmass, die meiste Zeit des Tages, fast jeden Tag, im Wesentlichen unbeeinflusst von den Umständen und mindestens 2 Wochen anhaltend

- Interessen- oder Freudenverlust an Aktivitäten, die normalerweise angenehm waren

- verminderter Antrieb oder gesteigerte Ermüdbarkeit

    Eines oder mehrere der folgenden Symptome müssten zusätzlich vorliegen:

- Verlust des Selbstvertrauens oder des Selbstwertgefühls

- unbegründete Selbstvorwürfe oder ausgeprägte, unangemessene Schuldgefühle

- wiederkehrende Gedanken an den Tod oder an Suizid, suizidales Verhalten

- Klagen über oder Nachweis eines verminderten Denk- oder Konzentrationsvermögens, Unschlüssigkeit oder Unentschlossenheit

- psychomotorische Agitiertheit oder Hemmung (subjektiv oder objektiv)

- Schlafstörungen jeder Art

- Appetitverlust oder gesteigerter Appetit mit entsprechender Gewichtsveränderung

    Für eine schwere Depression müssten die drei Hauptkriterien erfüllt und fünf zusätzliche Symptome gegeben sein (S. 2 Mitte)

    Sodann führte er unter anderem aus, erstaunlicherweise habe der Beschwerdeführer mit den Y.___-Gutachtern gut Deutsch sprechen können, das Gebiss sei schon damals nicht saniert gewesen, im psychiatrischen Teil werde überwiegend auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt und es fehle die Abgrenzung der psychosozialen Belastungen und der Selbstlimitierung und Inkonsistenzen bei den anderen Begutachtungen (S. 2 unten).

    Betrachte man den psychischen Befund, so finde man keine anhaltende depressive Stimmung (der Beschwerdeführer wirke aggressiv, vorwurfsvoll und verärgert); es bestünden auch keine Störungen der Konzentration und des Gedächtnisses (die Anamneseerhebung sei höchstens durch ausweichendes Verhalten erschwert), noch formale Denkstörungen. Beides würde man bei einer schweren Depression erwarten (S. 2 f.).

    Alles in allem seien schon die drei Hauptsymptome nicht erfüllt, somit sei die Diagnose einer eigenständigen schweren Depression nicht möglich, und da auch keine deutliche depressive Stimmungslage vorliege, könne generell die Diagnose Depression nicht gestellt werden (S. 3).

    Die Beschwerden seien im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung und der bestehenden psychosozialen Belastungen einzuordnen; allenfalls wäre zusätzlich eine Dysthymia zu kodieren. Aus psychiatrischer Sicht sei der Befund weitgehend unverändert zum Y.___-Gutachten von Januar 2012 (S. 3 Mitte).


5.

5.1    Im Y.___ Gutachten vom Januar 2012 war für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden (vorstehend E. 3.1). Im Z.___-Gutachten vom Juni 2014 wurde auch für körperlich leichte, rückenschonende adaptierte Tätigkeiten gesamthaft eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert, was mit einer einschränkenden urologischen Symptomatik, einem aus orthopädischer Sicht vermehrten Pausenbedarf aufgrund deutlicher struktureller Veränderungen sowie einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht begründet wurde (vorstehend E. 4.7).

5.2    Dass aus urologischer Sicht eine - nicht näher quantifizierte - Einschränkung anzunehmen sei, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Der behandelnde Urologe berichtete im Juni 2013 zwar von Beeinträchtigungen, jedoch auch von einer mittels Analgetika erreichten Beschwerdefreiheit (vorstehend E. 4.4). Im Juni 2013 erachtete er den Beschwerdeführer noch als nicht in der Lage, einer regelmässigen Arbeit nachzugehen; im Oktober 2013 hingegen bezog er die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit explizit auf die angestammte Tätigkeit und äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten (vorstehend E. 4.5).

    Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die im August 2012 neu aufgetretene urologische Problematik eine im Verfügungszeitpunkt (Oktober 2014) relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten zu begründen vermöchte.

5.3    Aus orthopädischer Sicht wurde im Z.___-Gutachten ein - nicht quantifizierter - erhöhter Pausenbedarf attestiert. Die Gutachter begründeten dies ausdrücklich damit, dass sie die (nicht als verändert genannten) orthopädischen Befunde anders gewichten würden (vorstehend E. 4.7 am Ende).

    In dieser Hinsicht liegt somit klarerweise eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts und dementsprechend kein Revisionsgrund (vorstehend E. 1.2) vor.

5.4    Dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei, wurde im Z.___-Gutachten (vorstehend E. 4.7) mit der psychiatrischen Beurteilung begründet, gemäss welcher im Unterschied zum Y.___-Gutachten eine schwere depressive Episode zu diagnostizieren sei; die vorangegangene depressive Entwicklung sei durch die im August 2012 gestellte Diagnose eines Prostata-Karzinoms angestossen worden.

    Dazu ist zu bemerken, dass auch der langjährig behandelnde Hausarzt, allerdings schon im Mai 2012, unter den Diagnosen eine Depression genannt hatte, dies allerdings „bei Arbeitsplatzverlust/Existenzängsten und finanziellen Sorgen“ (vorstehend E. 4.2).

    Andererseits wurden im Bericht über die mehrtägige Hospitalisation im F.___ im August 2014 als psychiatrische Diagnosen eine Opiat-Abhängigkeit, ein Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung und „aktenanamnestisch schwere depressive Episode“ genannt (vorstehend E. 4.8). Zwar wurde der betreffende Bericht von Rheumatologen erstattet; dennoch ist bemerkenswert, dass sie  offensichtlich in Kenntnis der früher gestellten Diagnose - nur wenige Monate nach der Z.___-Begutachtung die schwere Depressivität nicht mehr bestätigten, sondern diese mit dem Attribut „aktenanamnestisch“ ausdrücklich der aktuell nicht mehr feststellbaren Vergangenheit zuordneten.

    Seitens des RAD wurde im August 2014 der Standpunkt vertreten, aus dem im Z.___-Gutachten angegebenen psychopathologischen Befund lasse sich keine schwere Depression ableiten (vorstehend E. 4.9). Die Z.___-Gutachter wurden vom Gericht mit ausdrücklichem Hinweis auf diesen Standpunkt um eine Stellungnahme ersucht (Urk. 11 S. 2 E. 2), worauf sie einzelne ihrer die Befunde betreffenden Feststellungen verdeutlichten (vorstehend E. 4.12). Der RAD-Arzt führte dagegen die gemäss ICD-10 für die Diagnose einer schweren Depression verlangten Symptome ins Feld, von denen er geltend machte, sie könnten nicht als erfüllt gelten (vorstehend E. 4.11).

    Was die Diagnose einer, insbesondere schwergradigen, Depression anbelangt, erscheint der vom RAD-Arzt vertretene Standpunkt insgesamt tatsächlich überzeugender und besser begründet als jener der Z.___-Gutachter. Entscheidend ins Gewicht fällt dabei, dass die Z.___-Gutachter, obwohl dazu Gelegenheit bestanden hätte, die ihres Erachtens zu stellende Diagnose nicht mit einer Bezugnahme auf die etablierten Kriterien der ICD-10 untermauert, sondern lediglich einige Elemente des Befunds vertieft haben. Auch dies ist teilweise nicht sehr plausibel ausgefallen, so etwa im Zusammenhang mit dem Aktivitätsniveau die Angabe, der Beschwerdeführer verlasse seine Wohnung seltener als noch im Y.___-Gutachten berichtet, nämlich nur noch mit den ihn besuchenden Kindern, was mit dessen eigenen Angaben im Gutachten kollidiert, er besuche manchmal den Nachbarn und das Wochenende verbringe er bei den Kindern (Urk. 10/304 S. 27 oben). Erwähnenswert ist schliesslich, dass der Hinweis des RAD-Arztes, die fehlende psychiatrische Behandlung lasse auf einen wenig ausgeprägten Leidensdruck schliessen, durchaus sachlich richtig sein dürfte, denn entgegen den Ausführungen in der Z.___-Stellungnahme ist keine kontinuierliche Behandlung, sondern eine einzige Konsultation (vorstehend E. 4.6) jedenfalls aktenmässig dokumentiert.

    Aus diesen Gründen erscheint es als ausgesprochen fraglich, ob die im Z.___Gutachten gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode als hinreichend begründet erscheint.

    Selbst wenn dies, trotz der genannten ernsthaften Zweifel, bejaht würde, wäre weiter zu berücksichtigen, dass es sich bei der allfälligen Depression auch nach Einschätzung im Z.___-Gutachten um ein reaktives Geschehen im Gefolge des im August 2014 entdeckten Prostata-Karzinoms handelte, das von den Gutachtern dementsprechend selber als Episode klassifiziert wurde, und dass sie wenige Monate später im Rahmen einer mehrtägigen Hospitalisation nicht mehr bestätigt, sondern nur noch als „aktenanamnestisch“ zu nennende Diagnose angeführt wurde. Es ist mit anderen Worten nicht ausgeschlossen, dass im Zeitpunkt der Z.___-Begutachtung eine Depressivität von erheblicher (wenn auch kaum der von den Gutachtern postulierten) Ausprägung bestanden haben könnte. Als nicht überwiegend wahrscheinlich zu beurteilen ist jedoch, dass sie bis zum Verfügungszeitpunkt (Oktober 2014) in einem die Arbeitsfähigkeit tangierenden Ausmass angehalten hätte.

5.5    Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Z.___-Begutachtung hinsichtlich der orthopädischen Aspekte (lediglich) eine andere Würdigung des im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts darstellt. Die im Z.___-Gutachten aus urologischer und aus psychiatrischer Sicht postulierten Einschränkungen sind  soweit sie nachvollziehbar begründet erscheinen - als nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von dauerhafter Art, und damit ohne Einfluss auf die anspruchsrelevante Arbeitsfähigkeit, zu qualifizieren.

    Somit erweist sich der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, dass im Vergleich zum 2012 beurteilten Sachverhalt keine revisionsrelevante Änderung ausgewiesen sei, als zutreffend. Demnach ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.


6.

6.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).

6.2    Mit Honorarnote vom 20. November 2015 hat der unentgeltliche Rechtsvertreter einen Aufwand von 12 Stunden (wovon 8 ½ Stunden im Jahr 2014 und 3 ½ Stunden im Jahr 2015) und Barauslagen von Fr. 149.80 geltend gemacht (Urk. 23/1-2).

    Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- bis Ende 2014 und ab dann Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist er somit mit Fr. 2‘829.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

    

    

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Amsler, Zürich, wird mit Fr. 2'829.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Martin Amsler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher