Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.01257 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Käser
Urteil vom 31. Oktober 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
Rechtsanwalt Martin Scheidegger
Monbijoustrasse 33, Postfach, 3001 Bern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1952 geborene X.___ besuchte im Ausland die Grundschule und eine Berufsschule als Servicetechniker und absolvierte nach seiner Einreise in die Schweiz eine dreijährige Ausbildung als Tiefdrucker. Zuletzt war er seit 1997 bei der Y.___ AG angestellt, wobei er (nach einer internen Umplatzierung) als Mitarbeiter in der Buchbinderei und zuletzt ab Herbst 2006 für kurze Zeit im Bereich des Digitaldrucks tätig war. Ab März 2007 war er arbeitsunfähig geschrieben; das Arbeitsverhältnis wurde auf den 29. Februar 2008 gekündigt (vgl. Urk. 7/13). Unter Hinweis auf Schmerzen im Rücken und an der Schulter sowie auf Depressionen meldete sich der Versicherte am 22. Januar 2008 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach getätigten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, unter anderem nach Beizug von Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers (Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit vom 9. Juni 2008 durch das Z.___; Urk. 7/27) sowie nach Veranlassung einer psychiatrischen Begutachtung (Gutachten der Klinik A.___ vom 25. September 2009; Urk. 7/31) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels Vorliegens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens beziehungsweise einer Invalidität (Urk. 7/41). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. Juli 2009 ab (Urk. 7/50; Prozess Nr. IV.2008.01309). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_634/2009 vom 25. September 2009 nicht ein (Urk. 7/55).
1.2 Am 11. März 2010 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/56). Die IV-Stelle tätigte abermals Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, holte Berichte bei den behandelnden Ärzten ein und veranlasste alsdann eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch die Begutachtungsstelle B.___ des C.___. Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 31. Dezember 2010 (Urk. 7/79) verneinte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/81 ff.) mit Verfügung vom 15. März 2011 abermals den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/87). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 5. Dezember 2012 (Prozess Nr. IV.2011.00425) teilweise gut mit der Feststellung, dass der Versicherte ab dem 1. November 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung habe (Urk. 7/96). Dieses Urteil blieb unangefochten (vgl. Urk. 7/98 ff.). Mit "Verfügung" vom 13. Mai 2013 (Urk. 7/104) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. November 2011 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung samt zwei Kinderrenten zu.
1.3 Mit Schreiben vom 28. August 2013 (Urk. 7/111) stellte der Versicherte unter Beilage eines Therapieberichts seines behandelnden Psychiaters vom 22. April 2012 (Urk. 7/110/1-3) sowie von dessen Überweisungsschreiben vom 21. August 2013 (Urk. 7/110/4-5) unter Hinweis auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein Revisionsgesuch und beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 (Urk. 7/120) ergänzte der Versicherte sein Revisionsgesuch vom 28. August 2013 unter Beilage von ärztlichen Berichten des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des D.___ (Kurzbericht vom 6. August 2013 und detaillierter Bericht vom 1. September 2013 [Urk. 7/121]). Nach erfolgten medizinischen Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/137 ff.) wies die IV-Stelle das Begehren um Erhöhung der Rente mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 ab (weiterhin Anspruch auf bisherige Viertelsrente; Urk. 2).
2. Hiegegen erhob der Versicherte Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 27. Oktober 2014 aufzuheben und ihm rückwirkend ab Dezember 2012 eine "volle" Rente zu gewähren; eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung beziehungsweise Einholung eines Ergänzungsgutachtens zurückzuweisen; subeventualiter sei ein das B.___-Gutachten vom 31. Dezember 2010 ergänzendes medizinisches Gutachten zur interdisziplinären Beurteilung der seit dem 15. März 2011 geltend gemachten physischen und psychischen Verschlechterung unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in Auftrag zu geben (S. 2).
Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2015 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2015 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2014 zusammengefasst dafür, den neuen ärztlichen Berichten seien keine neuen medizinischen Fakten zu entnehmen. Die erneuten medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliege. Die Verstärkung der Schmerzsymptomatik werde durch invaliditätsfremde Faktoren (Migrationshintergrund) begründet. Der Arbeitsmarktzugang werde ebenfalls durch invaliditätsfremde Faktoren erschwert und diese begründeten keinen weiteren Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Es bestehe nach wie vor nur Anspruch auf die bisherige Viertelsrente.
2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor (Urk. 1), aus dem „Feststellungsblatt für den Beschluss" der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2014 sei erkennbar, dass diese im Rahmen der Revision an ihrem letzten Entscheid vom 13. Mai 2013 anknüpfe. Dies unterstelle, dass der Sachverhalt bzw. die bereits zuvor vorgebrachte Verschlechterung (Arztbericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. April 2012) und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bis zu diesem Datum geklärt und gewürdigt worden seien. Dies treffe jedoch nicht zu. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2013 habe vielmehr die Umsetzung des kantonalen Gerichtsurteils vom 5. Dezember 2012 zum Inhalt. Dies bedeute, dass im vorliegenden Revisionsverfahren nicht erst beim Sachverhalt ab der Verfügung vom 13. Mai 2013 anzuknüpfen sei, sondern beim Sachverhalt ab dem Datum der gerichtlich aufgehobenen Verfügung vom 15. März 2011. Weiter sei zu beachten, dass das B.___-Gutachten vom 31. Dezember 2010 die fachärztliche Beurteilung allein bis dahin abdecke und die Begutachtung zum Zeitpunkt der nun angefochtenen Verfügung vier Jahre zurückliege (S. 8). Die mit Revisionsgesuch geltend gemachte physische und psychische Veränderung im Sinne einer Verschlechterung könne von der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres unter Bezugnahme auf eine vier Jahre zurückliegende fachärztliche Begutachtung beurteilt werden, da weder die Verschlechterung noch der Zeitlauf von dieser erfasst seien. Im Weiteren fehlten Abklärungen der Beschwerdegegnerin zu den Auswirkungen der vorgebrachten Verschlechterung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9).
2.3 In der Vernehmlassung entgegnete die Beschwerdegegnerin, der Psychiater Dr. E.___ habe sowohl in seinem Schreiben vom Mai 2010 als auch in seinen Berichten vom April 2012 und August 2013 dieselben Diagnosen gestellt und jeweils eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Zudem habe das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bereits im Dezember 2012 das Vorliegen sämtlicher der sogenannten Foerster-Kriterien bejaht. Zusammenfassend sei keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen; die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erübrige sich damit (Urk. 6).
2.4 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 15. März 2011 – aufgehoben mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. Dezember 2012 (Prozess Nr. IV.2011.00425) unter der Feststellung, dass ab 1. November 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente besteht - und der nun angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2014 in einer anspruchserheblichen Weise verändert hat.
3.
3.1
3.1.1 Das hiesige Gericht stützte sich bei der Zusprache der Viertelsrente auf das polydisziplinäre (internistisch, neurologisch und psychiatrisch) B.___-Gutachten des C.___ vom 31. Dezember 2010 (Urk. 7/79). Gestützt auf die Untersuchungen der verantwortlichen Fachärzte und nach interdisziplinärer Konsensbesprechung vom 16. Dezember 2010 stellten sie folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16):
1. Lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen
2. Radikuläre Ausfallsymptomatik die Wurzel S1 betreffend sowie mögliche intermittierende Reizsymptomatik bei Diskusprotrusion L5/S1
3. Cervikalsyndrom mit intermittierenden cervikocephalen Beschwerden
4. Rezidivierende leichte bis zwischendurch allenfalls mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0/1)
5. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
6. Hypochondrische Ängste (ICD-10 F45.2)
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie was folgt:
1. Akzentuierte Persönlichkeitszüge vom anankastischen, rigiden und selbstbezogenen Typ (ICD-10 Z73.1)
2. Status nach Abtragung eines adenomatösen Polypen im Coecum 2009
3. Funktionelle Stuhlinkontinenz gemäss Aktenlage
In ihrer medizinischen Gesamtbeurteilung führten die Gutachter im Wesentlichen aus, aus internistischer Sicht habe die Untersuchung keinen krankhaften Befund ergeben, weshalb die Arbeitsfähigkeit insoweit weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt sei. Aus neurologischer Sicht bestehe aufgrund des Cervikalsyndroms und des Lumbovertebralsyndroms eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer die Körperachse stark belastenden Tätigkeit, weshalb dem Versicherten schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar seien und in einer leidensangepassten leichten bis mittelgradig belastenden Tätigkeit mit möglichst wechselnd stehend-sitzender Haltung aus neurologischer Sicht eine Beeinträchtigung von 20 % bestehe, dies unter Annahme der intermittierenden Beschwerdeexazerbationen. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund der depressiven Symptomatik und der Schmerzproblematik sowie der hypochondrischen Ängstlichkeit in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu 30 % für jegliche Tätigkeit beeinträchtigt. Aus gesamtmedizinischer Sicht bestehe somit eine 30%ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, wobei die psychiatrische Beurteilung massgebend sei. Eine höhere Einschränkung des Leistungsvermögens könne aus gutachterlicher Sicht nicht objektiviert werden. Die aus neurologischer und psychiatrischer Sicht wegen der Schmerzen festgelegte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei nicht additiv zu bewerten. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit müsse auf das Datum der Untersuchung festgelegt werden (S. 21 f.).
3.1.2 Mit Entscheid vom 5. Dezember 2012 (Urk. 7/96) hielt das hiesige Gericht fest, es sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung (vom 15. März 2011) in medizinischer Hinsicht auf das B.___-Gutachten abgestellt habe. Das Gutachten erfülle sämtliche Kriterien, welche die Rechtsprechung für die Annahme voller Beweiskraft eines medizinischen Gutachtens aufgestellt habe. Weiter ging das Gericht von der Begründetheit der Schlussfolgerungen der am B.___-Gutachten beteiligten Spezialärzte aus und führte aus, dass sich diese unter anderem nachvollziehbar mit den abweichenden Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen auseinandergesetzt hätten – und zwar namentlich bezüglich der abweichenden Einschätzung durch den behandelnden Psychiater Dr. E.___ (E. 5.2). Das Gutachten überzeuge in jeder Hinsicht, und der medizinischen Beurteilung könne auch aus rechtlicher Sicht gefolgt werden. Damit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in körperlich schweren Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig sei und auch in einer leidensangepassten leichten bis maximal mittelschweren Tätigkeit nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 70 % ab dem Gutachtenszeitpunkt (November 2010) bestehe (E. 5.5 des Gerichtsentscheids).
3.2 Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen:
3.2.1 Der Psychiater Dr. E.___, bei welchem sich der Beschwerdeführer seit April 2008 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet, gab in seinem zu Handen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erstellten Therapiebericht vom 22. April 2012 (Urk. 7/110/1-3) an, der Beschwerdeführer gehe gebückt und nehme im Sitzen eine Schonhaltung ein. Er sei wach, bewusstseinsklar und allseitig orientiert. Es bestehe keine mnestische Störung; die Intelligenz sei vermutlich mindestens durchschnittlich. Die Konzentration sei subjektiv stark eingeschränkt. Im Denken sei er verlangsamt, auf sein Leiden und dessen Folgen eingeengt. Es bestünden weder Wahnideen noch Sinnestäuschungen und auch keine Ich-Störungen. Affektiv sei der Beschwerdeführer traurig, ratlos, verzweifelt. Es bestehe eine Freudlosigkeit, Hoffnungslosigkeit und ein weitreichender Selbstwertverlust. Er habe Zukunfts- und Existenzängste und ausgeprägte Schuld- sowie Schamgefühle; ein guter affektiver Rapport sei herstellbar (S. 2). Psychomotorisch – so der Psychiater weiter – sei der Beschwerdeführer stark verlangsamt; der Antrieb sei stark vermindert bis gehemmt. Es bestehe ein Lebensüberdruss bis hin zu zeitweisen Todeswünschen. Der Beschwerdeführer betone jedoch, dass ein Suizid aus religiösen Gründen nie in Frage käme. Der Blick des Beschwerdeführers sei traurig bis leer, die Mimik ausdrucksarm bis teilweise versteinert. Er spreche langsam, gepresst mit leiser Stimme, mache immer wieder längere Redepausen und starre dann vor sich hin. Der letzte Hamilton-Test datiere vom 16. April 2012 und ergebe mit 34 Punkten einen Wert, der einer schweren Depression entspreche. Seit mindestens vier Jahren sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig und werde es auch für die Dauer der nächsten Jahre bleiben. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er unter seinen Schmerzen effektiv erheblich leide. Eigentlich limitierend sei jedoch die schwere chronifizierte depressive Symptomatik. Durch die psychomotorische Gehemmtheit, die Antriebslosigkeit und kognitive Verlangsamung sei er gar nicht zu einer verwertbaren Arbeitsleistung in irgendeiner Form fähig (S. 3).
In seinem Überweisungsschreiben vom 21. August 2013 (Urk. 7/110/4-5) für einen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik (Klinik F.___ in G.___) hielt Dr. E.___ folgende Diagnosen fest (S. 4):
- Schwere depressive Störung (ICD-10 F32.2)
- Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerz-Syndrom
- Stuhlinkontinenz mit konsekutiver Rückzugstendenz
Er äusserte sich wie folgt: Zuweisungsgrund sei eine Zunahme der seit Jahren vorhandenen Depressivität. Die Apathie und Blockiertheit seien stärker geworden. Die Situation zu Hause sei sehr angespannt. Im Gespräch habe er hoffnungslos und verzweifelt gewirkt und viel geweint. Auch habe er erstmals Suizidgedanken geäussert, die für ihn bislang aus religiösen Gründen tabu gewesen seien. Es seien jedoch keine konkreten Pläne vorhanden, sodass der Beschwerdeführer keiner Behandlung auf einer geschlossenen Station bedürfe.
3.2.2 Die Ärzte des interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtstörungen vom D.___ hielten in ihrem detaillierten Bericht vom 1. September 2013 (Urk. 7/121/1-3) folgende Diagnosen fest (S. 1):
- Chronischer Schwankschwindel a.e. multifaktorieller Genese (EM ca. 2007):
- Vd.a. chronic subjective dizziness a.e: sekundär bei Neuritis vestibularis im 2007 mit rez. benignem Lagerungsschwindel?
- Vest. Batterie (8/13); peripher-vestibulare Unterfunktion links
- Klin: zerebelläre Zeichen (diskreter Downbeat-Nystagmus)
- cMRI: nicht richtungsweisend
- Vd.a. medikamentös-toxisch bei Schmerzmittel-Übergebrauch (u.a. Opioide)
- Kopfschmerzen seit Mai mit migränoider Komponente
Sie erwähnten, aufgrund der Anamnese (chronischer Schwankschwindel mit Überempfindlichkeit gegenüber visuellen Reizen und Eigenbewegungen seit ungefähr 2007) und der Resultate der apparativen Zusatzuntersuchungen (peripher-vestibuläre Unterfunktion links, MRI-Schädel nicht richtungsweisend) sei von einer a.e. sekundären sog. "Chronic Subjective Dizziness" nach stattgehabter Neuritis vestibularis superior mit ungenügender zentraler Kompensation auszugehen. Der diskrete Downbeat-Nystagmus, der sich nur bei aufgehobener Fixation mittels Frenzel-Brille manifestiere und beim Lagerungsmanöver zunehme, stelle bei unauffälligem MRI-Schädel" am ehesten einen unspezifischen Befund ohne Krankheitswert” dar. Zudem fänden sich in der klinischen Untersuchung keine weiteren zerebellären Zeichen (u.a. kein Blickrichtungsnystagmus, keine Extremitätenataxie; S. 2 f.).
3.2.3 Der seit Februar 2013 neu zuständige Hausarzt Dr. med. (BA) H.___, praktischer Arzt FMH – Allgemeine Medizin, hielt in seinem ausführlichen Bericht vom 1. Oktober 2013 (Urk. 7/115; Formular E 213 CH im Zusammenhang mit dem bilateralen Abkommen über den freien Personenverkehr) folgende Diagnosen fest (S. 9):
- Gleichgewichtsstörung und Schwindel unklarer Genese
- Schwere Schmerzausbreitungs- und Schmerzverarbeitungsstörung
- Schwere chronifizierte Depression
- Chronisches lumbospondylogenes und lumboradikuläres Schmerzsyndrom
- Abhängigkeitssyndrom, durch Opioide/Analgetika induzierte Kopfschmerzen und Nebenwirkungen der Therapie
- Defäkationsproblematik und v.a. Stuhlinkontinenz bei chronischer Obstipation und Darmträgheit sowie analen Hypästhesien
Dr. H.___ führte aus, zu den bereits bekannten und seit Jahren vorhandenen Beschwerden sei es seit Juni 2013 zu einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen. Wegen chronifiziertem Schwindel (Gleichgewichtsstörung) sowie Schmerzausbreitung werde er interdisziplinär in der Neurologischen Klinik des D.___ behandelt.
3.2.4 Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Neurologie, nannte in ihrem auf Zuweisung hin erfolgten Bericht vom 13. März 2014 (Urk. 7/132/5-6) folgende Diagnosen (S. 1):
- Unspezifische Schwindelbeschwerden multifaktoriell mit bei
- chronisch invalidisierendem generalisiertem Schmerzsyndrom vor allem im Bereich der Wirbelsäule
- depressiver Stimmungslage
- Inaktivität im Rahmen des obigen
Dr. I.___ hielt unter der Anamnese unter anderem fest, seit 2007 bestünden invalidisierende Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Hinterkopf und in beide Arme sowie auch Schmerzen im Kreuz mit Ausstrahlung in beide Beine. Im Verlauf sei zusätzlich ein ungerichteter Schwindel dazugekommen – vor allem im Stehen; weniger im Sitzen und nicht im Liegen. Es sei eine detaillierte Abklärung im Sommer 2013 am interdisziplinären Zentrum (D.___) wegen der Schwindelbeschwerden erfolgt (S. 1). Sie gab weiter an, die Art der beklagten unspezifischen Schwankschwindelbeschwerden, der jetzt erneut normale klinisch-neurologische Befund, das dopplersonographisch an den hirnzuführenden Arterien sowie auch das bereits auswärts im August 2013 wegen gleichen Beschwerden angefertigte Schädel-MRI gäben keinen Hinweis für eine zentralnervöse oder zerebrovaskuläre Ursache. Rein aufgrund von Klinik und Anamnese seien die Beschwerden auch nicht durch eine periphervestibuläre Störung erklärbar; dies sei ja bereits am D.___ ausführlich abgeklärt worden (S. 2).
3.2.5 Die Ärzte des interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen am D.___ hielten in ihrem Kurzbericht vom 9. Mai 2014 (Urk. 7/133) grundsätzlich dieselben Diagnosen wie früher fest (vgl. E. 3.2.2 hievor). Sie erwähnten, wie in den Vorberichten dargelegt bestehe beim Beschwerdeführer ein multifaktoriell bedingter Schwindel. Gemäss den aktuellen Schilderungen scheine nun ein ausgeprägtes Halswirbelsäulen (HWS)-Syndrom im Vordergrund der Beschwerden zu stehen. Hierfür spreche das Ansprechen – auch des Schwindels – auf eine symptomatische Behandlung der Verspannung der nuchalen Muskulatur (z.B. Massage, Wärmeapplikation). Die aktuelle Untersuchung habe mit einem pathologischen Kopfimpulstest nach links erneut die im letzten Jahr nachgewiesene Unterfunktion des linken horizontalen Bogenganges bestätigt, welche schon für sich genommen den dauerhaften Schwankschwindel des Beschwerdeführers erklären würde (im Sinne einer unzureichenden zentralen Kompensation des peripher-vestiblären Ausfalls). Der zuletzt beschriebene Downbeatnystagmus habe sich aktuell hingegen nicht reproduzieren lassen (S. 1 f.).
In ihrem Kurzbericht vom 8. August 2014 (Urk. 7/140/4-5) nannten sie dieselben Diagnosen und hielten fest, dass der Medikamentenübergebrauchskopfschmerz neu dazugekommen sei – verursacht durch die tägliche Einnahme von Analgetika über Jahre (S. 1).
3.2.6 Dr. med. J.___, Oberarzt an der K.___, nannte in seinem Sprechstundenbericht vom 15. Juli 2014 (Urk. 7/140/1-2) folgende Diagnosen (S. 1):
- Chronische Rückenschmerzen und Kopfschmerzen
- Chronifiziertes panvertebrales und zervikozephales Schmerzsyndrom
- Waddell-Zeichen 3/5
- Chronischer Schwindel unklarer Ätiologie
Als Nebendiagnosen gab er eine Depression an.
Dr. J.___ äusserte sich wie folgt: Der Beschwerdeführer leide an einem chronifizierten Schmerzsyndrom im Sinne eines zervikovertebralen, zervikozephalen wie auch eines lumbovertebralen und myofaszialen Schmerzsyndroms. Aus ”manueller Sicht” gelte es die Myogelosen wie auch die vereinzelten Gelenksdysfunktionen zu erwähnen. Aufgrund der Präsentation des Beschwerdeführers wie auch der von ihm geschilderten Einschränkungen im täglichen Leben gehe er zusätzlich von einer relevanten nicht organischen Schmerzkomponente aus, welche begünstigt werde durch die Kontextfaktoren wie die bekannte Depression, den Migrationshintergrund und die länger dauernde Arbeitsunfähigkeit. Passend hiezu zeigten sich im Untersuch positive Waddell-Zeichen.
4.
4.1
4.1.1 Den neueren ärztlichen Berichten sind grundsätzlich keine neuen medizinischen Fakten zu entnehmen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4 und S. 8) nannte der behandelnde Psychiater Dr. E.___ sowohl in den Berichten vom April 2012 und August 2013 als auch in seinem Schreiben vom Mai 2010 dieselben Diagnosen. Auch damals attestierte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (schmerzbedingte Einschränkung der Beweglichkeit durch Depression, Antriebslosigkeit, Adynamie und sozialer Rückzug, auch innerhalb der Familie, sowie Fehlen einer psychischen und physischen Belastbarkeit; vgl. auch Urk. 7/96 S. 11 E. 4.2.2). Insoweit kann nicht von einer revisionsrechtlich relevanten Verschlechterung gesprochen werden.
4.1.2 Neu wurden einzig der Schwindel und die Kopfschmerzen erwähnt. Hiezu ist jedoch festzuhalten, dass die (unspezifischen) Schwindelbeschwerden mit den bereits vorhandenen „alten“ Beschwerden zusammenhängen. So hielt die neurologische Fachärztin Dr. I.___ plausibel fest, dass eine organische Ursache für den Schwindel nicht objektiviert werden könne und die diesbezüglichen Beschwerden mit dem chronisch generalisierten Schmerzsyndrom im Bereich der Wirbelsäule, der depressiven Stimmungslage und der daraus resultierenden Inaktivität im Zusammenhang stünden (E. 3.2.4 hievor). Auch Oberarzt Dr. J.___ von der K.___ gab an erster und zweiter Stelle unter anderem die Diagnosen „chronische Rückenschmerzen“ sowie chronifiziertes panvertebrales und zervikozephales Schmerzsyndrom“ an und erst an dritter Stelle die Diagnose „chronischer Schwindel unklarer Ätiologie“. Ebenso hielten die Ärzte des interdisziplinären Zentrums (D.___) fest, dass ein ausgeprägtes HWS-Syndrom im Vordergrund der Beschwerden stehe (E. 3.2.5 hievor). Sodann hat sich der Beschwerdeführer mit dem vorwiegend im Stehen bestehenden Schwindel – beim Sitzen kommt er weniger und im Liegen (gar) nicht vor (vgl. E. 3.2.4 hievor) – gemäss eigener Angaben halbwegs „abgefunden“. Ausserdem kann der Schwindel (wie auch die Kopfschmerzen) durch therapeutische Massnahmen (Wärmetherapie) gut behandelt werden. So gab der Beschwerdeführer selber an, dass ihm die „Sandtherapie“ oder eine Nackenmassage (beispielsweise in einem Brausebad) praktisch vom Schwindel befreien würden (Urk. 7/133 S. 1; vgl. auch E. 3.2.5 hievor); neurologische Ausfallserscheinungen liegen nicht vor, und der zuvor diagnostizierte Down-Beat-Nystagmus liess sich nicht mehr reproduzieren. Auch insoweit kann nicht auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes geschlossen werden.
Schliesslich ist die Schmerzkomponente bereits hinlänglich abgeklärt. Das hiesige Gericht kam in seinem Urteil vom Dezember 2012 zum Schluss, dass die vorliegende Schmerzstörung invalidisierenden Charakter hat (vgl. Urk. 7/96, E. 5.3). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer denn auch eine Viertelsrente zugesprochen. Eine diesbezügliche Verschlechterung ist nicht ausgewiesen; die Rede ist von begünstigenden Kontextfaktoren.
4.2 Nach dem Gesagten ist eine revisionserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massgebenden Vergleichszeitraum zu verneinen. Die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2014 (Abweisung des Erhöhungsgesuchs und weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente) erweist sich somit als rechtens; die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubKäser