Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2014.01261 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Naef
Urteil vom 18. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, absolvierte eine kaufmännische Ausbildung, war seit dem 1. Oktober 2004 als Sachbearbeiterin in einem 40%igen Pensum tätig und war ab dem 20. August 2008 krankgeschrieben (Urk. 7/11 und 7/18). Am 17. Dezember 2008 meldete sie sich wegen Brustkrebs bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 7/15, Urk. 7/16, Urk. 7/17, Urk. 7/18, Urk. 7/23, Urk. 7/24, Urk. 7/33, Urk. 7/35, Urk. 7/36). Insbesondere wurde am 24. Novem-ber 2009 eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Urk. 7/41) und fand am 19. Juli 2010 eine ärztliche Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) statt (Urk. 7/39, Urk. 7/40). Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 sprach die IV-Stelle der Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 67 % und ausgehend von einer Tätigkeit von 40 % im Erwerbsbereich sowie von 60 % im Haushaltsbereich per 1. August 2009 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 7/54, Urk. 7/58).
Im Jahr 2011 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/65) und bestätigte mit Mitteilung vom 26. Januar 2012 den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 7/77).
1.2 Im Jahr 2013 wurde erneut von Amtes wegen ein Revisionsverfahren eingeleitet (Urk. 7/80). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 7/81, Urk. 7/82, Urk. 7/84, Urk. 7/85). Sie gab bei der Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Psychiatrie und Psychotherapie in Auftrag, welches am 31. Dezember 2013 erstattet wurde (Urk. 7/97). Am 14. Juli 2014 fand eine Haushaltsabklärung statt (Urk. 7/102). Mit Vorbescheid vom 30. Juli 2014 wurde der Versicherten eine Einstellung der Invalidenrente in Aussicht gestellt, da der Invaliditätsgrad nur noch bei 28 % liege (Urk. 7/105). Am 11. August und am 17. September 2014 liess die Versicherte Einwand erheben und begründen (Urk. 7/109, Urk. 7/114). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2).
2. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke, am 29. November 2014 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr weiterhin eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1). Am 19. Januar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 19. November 2015 wurde die Vorsorgeeinrichtung der Versicherten zum Verfahren beigeladen (Urk. 9), welche am 1. Dezember 2015 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 10).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Allgemeine Sozialversicherungsrecht [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten-bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle führte in der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2014 vor allem aus, dass sich der psychische Gesundheitszustand verbessert habe, während in orthopädischer Hinsicht eine leichte Verschlechterung eingetreten sei, und die Versicherte in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte sowie in einer anderen angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Es sei weiterhin von einer Qualifikation von 40 % im Erwerbsbereich und von 60 % im Haushaltsbereich auszugehen. Im Erwerbsbereich bestehe gestützt auf den Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 35 % und im Haushalts-bereich eine Einschränkung von 23 %, was einen Gesamtinvaliditätsgrad von 28 % ergebe (Urk. 2).
2.2 Die Versicherte kritisiert in der Beschwerde vom 29. November 2014, dass beim polydisziplinären Gutachten der Y.___ kein Facharzt für Onkologie mitgewirkt habe. Sie macht weiter geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand seit November 2010 nicht verbessert, sondern vielmehr verschlechtert habe. Entgegen den Ergebnissen der Haushaltsabklärung vom 17. Juli 2014 seien die Einschränkungen im Haushaltsbereich nicht kleiner geworden. Im Rahmen einer Eventual-begründung liess die Versicherte ausführen, dass sie nach dem Auszug ihrer jüngsten Tochter nicht mehr in einem Pensum von 40 %, sondern in einem Pensum von 60 bis 80 % arbeiten würde. Eine Tätigkeit im Bürobereich sei schon allein aufgrund der festgestellten orthopädischen Einschränkungen undenkbar. Ein Wiedereintritt ins Arbeitsleben, und dann noch in einen anderen Tätigkeitsbereich, sei im Alter von 56 Jahren erschwert. Zudem seien die Wechselwirkungen zwischen den Einschränkungen im Haushaltsbereich und im Erwerbsbereich ausser Acht gelassen worden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sie sich nach der Begutachtung durch das Y.___ einer weiteren Operation habe unterziehen müssen, deren Folgen im Gutachten nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 1).
3. Im Rahmen des ersten Rentenrevisionsverfahrens, welches am 26. Januar 2012 mit der Bestätigung der Dreiviertelsrente endete (Urk. 7/77), war keine umfassende Prüfung mit vertiefter Abklärung der medizinischen Verhältnisse erfolgt, sondern nur ein kurzer Verlaufsbericht des behandelnden Hausarztes eingeholt worden (Urk. 7/69). Um zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Versicherten verbessert hat und ob die Aufhebung der Invalidenrente zu Recht erfolgte, ist daher der Gesundheitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2014 (Urk. 2) mit demjenigen im Zeitpunkt der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 24. Januar 2011 (Urk. 7/54, Urk. 7/58) zu vergleichen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass das Y.___-Gutachten den aktuellen Gesundheitszustand gemäss dem Auftrag der
IV-Stelle mit dem Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Rentenbeginns im August 2009 verglichen hat (vgl. Urk. 7/97/22), was jedoch nichts daran ändert, dass der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung der massgebliche Vergleichszeitpunkt ist (vgl. BGE 133 V 108 E. 5).
4.
4.1
4.1.1 Der Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, hielt im Bericht vom 19. Januar 2009 die Diagnose eines linksseitigen Mammakarzinoms mit Status nach Ablatio mammae und Lymphonodektomie fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine fokal noduläre Hyperplasie und einen Status nach lumbospondylogenem Syndrom. Er führte aus, aktuell stehe die Versicherte in chemotherapeutischer Behandlung. Im weiteren Verlauf sei noch eine rechtsseitige Ablatio mammae sowie eine beidseitige Mammaaufbauplastik geplant, was voraussichtlich bis Ende des Jahres 2009 dauern werde. Eine langfristige Prognose sei nicht möglich und die Versicherte sei seit dem 20. August 2008 und mindestens bis Ende 2009 arbeitsunfähig (Urk. 7/16).
4.1.2 Der behandelnde Facharzt für Innere Medizin, speziell Onkologie-Hämatologie, Dr. med. A.___, diagnostizierte im Bericht vom 21. Januar 2009 ein linksseitiges Mammakarzinom, ein duktales linksseitiges Karzinom und eine fokal noduläre Hyperplasie der Leber. Er führte aus, die Versicherte sei vom 20. August 2008 bis voraussichtlich Mitte März 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Sie leide seit der Chemotherapie an Nausea, Schwindel und Müdigkeit (Urk. 7/17).
4.1.3 Der behandelnde Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt am 25. September 2009 fest, im März 2009 sei eine Ablatio auch der rechten Brust und eine beidseitige Aufbauplastik vorgenommen worden. Die Versicherte leide unter Schlafproblemen, Brustschmerzen und Ziehen im Bereich beider Arme. Im Oktober 2009 werde eine weitere beidseitige Operation mit Silikonimplantat stattfinden und auf den Anfang des Jahres 2010 sei die nächste Operation betreffend Wiederaufbau geplant. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit werde aufgrund dieser chirurgischen Eingriffe mindestens bis Frühling 2010 dauern (Urk. 7/24).
4.1.4 Gemäss dem Operationsbericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, vom 5. März 2010 waren bei der Versicherten im Oktober 2009 planmässig die Implantate gewechselt und eine beidseitige partielle Kapsulektomie durchgeführt worden. Am 1. Februar 2010 sei im Rahmen der planmässigen Mamillen-/Areolarekonstruktion bei beidseitiger Implantatrotation durch Kapsulektomie und Implantatreplatzierung eine Fehlposition behoben worden. Sodann seien aufgrund von Komplikationen am 5. März 2010 linksseitig eine Implantatentfernung mit erneutem Débridement und erneuter Kapsulektomie sowie ein Weichteilersatz der unteren Brusthälfte mittels Lappenplastik notwendig geworden (Urk. 7/33/6-7).
4.1.5 Im Bericht vom 17. Mai 2010 hielt Dr. Z.___ zudem fest, dass sich ein Lymphödem des linken Arms mit chronischen Schmerzen ausgebildet habe. Ausserdem bestehe der Verdacht auf eine reaktive depressive Verstimmung. Die Leistungsfähigkeit der Versicherten sei aktuell deutlich vermindert und die Arbeitsfähigkeit müsse aufgrund der komplexen Diagnosen von Spezialärzten festgelegt werden (Urk. 7/35/5-6). Dr. A.___ hielt in einem undatierten Bericht weiter fest, die letzte Kontrolle im Rahmen der Tumornachsorge habe am 26. Januar 2010 stattgefunden. Aus onkologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Doch die Versicherte sei aufgrund des rekonstruktiven und plastischen Wiederaufbaus arbeitsmässig eingeschränkt, wobei er diesbezüglich auf weitere Berichte verweise (Urk. 7/36).
4.1.6 Dr. med. D.___ vom RAD untersuchte die Versicherte am 19. Juli 2010. Sie hielt am 26. Juli 2010 fest, dass der Allgemeinzustand der Versicherten reduziert sei. Es liege ein Status nach beidseitiger Ablatio mammae mit Aufbauplastik vor. Die linke Brust sei grösser als die rechte, die Konturen seien beidseitig unregelmässig, eine der Narben sei deutlich gerötet und im Operationsgebiet liege eine Hypersensibilität vor. Weiter sei eine Kyphose der Brustwirbelsäule feststellbar. Die Beweglichkeit der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sei eingeschränkt und zudem seien eine Verhärtung und ein Druckschmerz fest-stellbar. Der Bewegungsumfang der linken Schulter und des linken Ellbogens sei eingeschränkt. Der Versicherten bereite es Mühe, sich über längere Zeit zu konzentrieren, und gegen Ende der ungefähr einstündigen Untersuchung sei eine gewisse Erschöpfung deutlich geworden. Die Versicherte habe über Vergesslichkeit geklagt. Sie nehme Antidepressiva ein und habe erklärt, dass sie ohne diese Medikamente nur noch geweint habe, denn die Diagnose sei für sie ein grosser Schock gewesen. Ihr Antrieb sei stark reduziert und sie sei aufgrund eines Schwächegefühls sehr eingeschränkt (Urk. 7/39). Ein grosses Problem sei die Tagesmüdigkeit. Als Hauptdiagnosen nannte Dr. D.___ ein Fatigue-Syndrom, eine depressive Episode, einen Status nach beidseitiger Ablatio mammae mit Aufbauplastik und eine Funktionseinschränkung des linken Arms bei einem Status nach Lymphonodektomie. Dr. D.___ führte aus, aufgrund der erhobenen objektiven Befunde sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ab August 2008 nachvollziehbar. Die physische, emotionale und mentale Belastbarkeit sei aufgrund des Schmerzzustands und der begleitenden depressiven Verstimmung stark vermindert. Die auf der psychischen Grundsituation und der stark verringerten körperlichen Belastbarkeit beruhende Arbeitsunfähigkeit liege zumindest bis zum Ende der Nachbehandlungen vor. Eine medizinische Neubeurteilung sei in einem Jahr angezeigt (Urk. 7/40).
Gestützt darauf erging die rentenzusprechende Verfügung vom 24. Januar 2011, wobei die IV-Stelle von einem 100%igen Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich und von einer Einschränkung von 44,75 % im Haushalt ausging (Urk. 7/54).
4.2 Die Versicherte gab im ersten Rentenrevisionsverfahren im Fragebogen vom 6. November 2011 an, ihr Zustand habe sich im August 2011 verschlechtert. Aufgrund eines unter dem Brustimplantat aufgetretenen Tumors seien dreissig Bestrahlungsbehandlungen notwendig gewesen (Urk. 7/65). Dr. Z.___ bestätigte im Bericht vom 23. November 2011, dass zwischenzeitlich wegen eines erneut aufgetretenen Tumors in der linken Brust eine Reoperation zur Entfernung durchgeführt worden sei. Zudem sei in der Folge eine Radiotherapie erfolgt. Aktuell seien die Wunden wieder verheilt, doch es bestehe weiterhin im linken Arm ein Lymphödem mit chronischen Schmerzen sowie ein Verdacht auf eine depressive Verstimmung, welche medikamentös und psychotherapeutisch behandelt werde (Urk. 7/69).
4.3
4.3.1 Dr. Z.___ führte im Rahmen des zweiten Revisionsverfahrens im Bericht vom 26. Februar 2013 aus, dass aus hausärztlicher Sicht aufgrund des malignen Grundleidens mit Status nach multiplen Eingriffen und sekundärem Lymphödem des linken Arms mit chronischem Armschmerz sowie zusätzlicher ängstlich-depressiver Verstimmung eine berufliche Wiedereingliederung aktuell nicht zumutbar sei (Urk. 7/80). Dr. A.___ teilte mit Bericht vom 22. April 2013 mit, dass er über aktuelle Behandlungen und Arbeitsunfähigkeiten keine Angaben machen könne (Urk. 7/84). Am 22. April 2013 führte Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, er habe die Versicherte im Jahr 2011 dreimal gesehen, wobei eine Beratung bezüglich Psychopharmaka und Medikamentenanpassung stattgefunden habe, welche positiv verlaufen sei, so dass keine weiteren Termine notwendig gewesen seien (Urk. 7/85).
4.3.2 Die Y.___-Gutachter untersuchten die Versicherte am 6. Dezember 2013 (Urk. 7/97/2). Sie fassten im Gutachten vom 31. Dezember 2013 zunächst die Vorgeschichte gemäss der Aktenlage zusammen (Urk. 7/97/3-9). Sie führten aus, die Versicherte habe über seit dem Jahr 2008 bestehende Schlafstörungen geklagt, gegen welche das Medikament Trittico maximal bis morgens um drei oder vier Uhr helfe. Sie habe angegeben, sie habe Mühe sich zu konzentrieren, sei vergesslich und sei dauernd müde. Zudem habe sie seit der Entfernung von zweiundzwanzig Lymphknoten Probleme mit dem linken Arm. Im Sommer 2013 habe sich in der linken Brust wieder eine Infektion gebildet, weshalb das Implantat erneut habe entfernt werden müssen. Nun sei noch eine Operation geplant, da sich binnen zwei Monaten die Brust auf der linken Seite eingezogen habe. Seit dem Jahr 2008 habe sich nichts verbessert. Schlimmer geworden seien die Beschwerden im linken Arm und neu seien Gefühlsstörungen in den Fingern hinzugekommen (Urk. 7/97/9-10).
Zum Tagesablauf führte die Versicherte aus, sie stehe zwischen acht und neun Uhr morgens auf. Am Computer lese sie die Zeitung und checke Mails. Den Haushalt erledigten zum grössten Teil die Töchter und ihr Mann, sie helfe dabei, soweit es gehe. Einkaufen gehe sie selten allein, meist in Begleitung. Fahrrad fahre sie nicht mehr und schwimmen wolle sie wegen der deformierten Brüste nicht mehr. Sie sehe fern, gehe bei schönem Wetter spazieren oder lese Bücher. Ab und zu habe sie Besuch und einmal im Monat besuche sie einen Brustkrebs-Treff. Das Abendessen koche meist ihr Mann und gegen 22.30 Uhr gehe sie ins Bett. Sie nehme die Medikamente Tamoxifen, Zalidar, Paroxetin und Trittico ein. Im Jahr 2014 seien zwei weitere Operationen geplant, wobei die Narben der linken Brust behoben und rechts ein kleineres Implantat eingefügt werden sollten (Urk. 7/97/10-12).
Die Blutuntersuchung ergab, dass sich sowohl die Analgetika Acetaminophen und Salicylate sowie Tramadol als auch das Antidepressivum Paroxetin unterhalb der Nachweisgrenze befanden. Das Antidepressivum Trazodon lag hingegen im unteren therapeutischen Bereich (Urk. 7/97/13). Der psychiatrische Gutachter hielt fest, an psychosozialen Belastungen seien vor allem der kurz vor der Untersuchung erfolgte Tod des Vaters, der Tod der besten Freundin, welche ebenfalls an Krebs erkrankt sei, die Schwerhörigkeit der jüngeren Tochter und die Probleme am ehemaligen Arbeitsplatz zu erwähnen. Die Versicherte sei unzufrieden mit der finanziellen Situation, da sie über kein eigenes Geld mehr verfüge. Die Stimmung sei abwechselnd ausgeglichen und deprimiert, mit spontaner und kontextbezogener Aufhellbarkeit sowie gelegentlichen pessimistischen Zukunftsgedanken. Es bestehe ein ausgeprägtes Grübeln mit damit verbundenen Angststörungen ohne Panikattacken, jedoch mit zusätzlichen phobischen Symptomen, wobei die Ängste vor allem die Sorge bezüglich der Rückkehr der Krankheit beträfen. In den zweieinhalb Stunden der Exploration sei kein Abfall der Aufmerksamkeit beobachtbar gewesen. Im Interview des Hamilton-Depressionscale und im MADRS habe die Versicherte den Bereich einer leichtgradigen depressiven Episode erreicht. Aufgrund der Vielzahl der Symptome könne der aktuelle Schweregrad auch im Kontext mit dem noch teilweise strukturierten Tagesablauf als leichtgradig festgelegt werden. Ein isoliertes Fatigue-Symptom könne heute nicht diagnostiziert werden. Es handle sich vielmehr um eine Depressionssymptomatik mit einer Fokussierung auf die Schlafqualität und Vigilanz, welche im Zusammenhang mit recht intensivem Grübeln stehe. Aufgrund der aktuellen Symptomatik bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte. Für angepasste Tätigkeiten ohne intensive Teamzusammenarbeit und Kundenkontakte sowie mit reduzierter kognitiver Belastung, bei welcher strukturiert gearbeitet werde sowie die Möglichkeit bestehe, repetitiv ohne Konsequenzen eine Pause einlegen zu können, sei ein Pensum von 70 % durchaus zumutbar. In diesem Pensum seien eine Verlangsamung des Arbeitstempos sowie der vermehrte Pausenbedarf berücksichtigt. In den letzten vier Jahren habe sich der Gesundheitszustand wohl verbessert, unter anderem durch die zwischenzeitlich implementierte Psychopharmakatherapie (Urk. 7/97/13-17).
Der orthopädische Gutachter hielt fest, durch die kapsuläre Bewegungs-einschränkung der Schulter und durch die ödematöse Aufschwellung der oberen Extremität seien der Arm und die Schulter nicht mehr allzu belastbar und leide die Versicherte unter Schmerzen. Die anamnestischen Beschwerden ständen im Einklang mit der klinischen Erfahrung und dem erhobenen Befund. Es bestehe vollständige Arbeitsunfähigkeit für schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten. Angepasste Tätigkeiten, bei welchen die Versicherte hauptsächlich die rechte obere Extremität verwende und die linke obere Extremität lediglich für Halte- und Unterstützungsfunktionen einsetze, seien im Umfang von 50 % möglich. Angepasste Tätigkeiten schlössen die Tätigkeit als kaufmännische Angestellte mit ein (Urk. 7/97/17-18).
Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Y.___-Gutachter eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), und eine Frozen Shoulder mit Impingementsymptomatik und Lymphödem fest. Zudem nannten sie als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach multizentrischem invasivem duktalen Mammakarzinom, einen Status nach lumbospondylogenem Syndrom im November 2007 und einen Status nach dreifacher Rippenfraktur und Metatarsale IV-Fraktur vom 23. Oktober 2012 (Urk. 7/97/18-19).
In der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, die depressive Symptomatik stehe im Vordergrund. Die Versicherte sei über das bisherige Ergebnis der Brustaufbauplastiken sehr enttäuscht und fühle sich entstellt. Es sei eine gegenwärtig mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom diagnostiziert worden, welche sich nach der im Jahr 2008 aufgetretenen Malignom-Erkrankung auf dem Boden einer Anpassungsstörung entwickelt habe. Diese depressive Störung erkläre die geklagte Ermüdbarkeit, die Verlangsamung, das stark verminderte Selbstvertrauen und die Angst vor Überforderung. Im angestammten kaufmännischen Beruf sei die Versicherte zu 50 % arbeitsfähig. Dasselbe gelte für eine angepasste Tätigkeit, also eine leichte Verweistätigkeit mit Schonung der oberen linken Extremität. Die Gutachter führten aus, zum Zeitpunkt der Rentenzusprache seien die Auswirkungen des Mammakarzinoms mit depressiver Verstimmung im Vordergrund gestanden. Aus psychiatrischer Sicht habe sich eine leichte Verbesserung ergeben. Zwar sei aus orthopädischer Sicht eine leichte Verschlechterung eingetreten, doch insgesamt werde gegenüber dem Gesundheitszustand im Jahr 2009 von einer leichten Verbesserung und damit einer höheren Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Die Einschränkungen im Haushalt dürften sich aufgrund der orthopädischen Einschätzungen leicht verschlechtert haben. Aktuell sei zu berücksichtigen, dass aufgrund des schlechten Operationsergebnisses der linken Brust noch eine weitere Operation geplant sei. Berufliche Massnahmen seien nach der genannten Brustaufbauplastik möglich (Urk. 7/97/19-23).
4.4 Dr. med. F.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom RAD hielt in ihrer internen Stellungnahme vom 31. Januar 2014 fest, auf das Gutachten der Y.___ könne abgestellt werden. Die Versicherte sei ab dem 6. Dezember 2013 in ihrer angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/104/4).
Der Psychiater dipl. med. G.___ vom RAD führte am 24. Oktober 2014 aus, der psychiatrische Gutachter der Y.___ beschreibe eine leichtgradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, und auch sämtliche psychometrischen Tests hätten eine leichtgradige Symptomatik ergeben. In den Diagnosen sei hingegen eine mittelgradige depressive Episode aufgeführt. Dies sei ein Widerspruch, welcher nur durch Rückfrage beim Gutachter geklärt werden könne. Im Jahr 2010 sei keine fachärztlich gestellte Diagnose einer Depression ausgewiesen. Aus der RAD-Untersuchung lasse sich eine Fatigue-Symptomatik ableiten, jedoch keine depressive Störung. Gemäss dem Krankheitsverlauf habe sich die depressive Symptomatik erst im Verlauf der Rezidive und Folgeoperationen herausgebildet. Somit sei aus psychiatrischer Sicht eher von einer Verschlechterung auszugehen. Allerdings sei der Schweregrad nur leicht und könne bei entsprechender Behandlung gebessert werden. Zusammengefasst habe sich der Zustand medizinisch (Mammakarzinome aktuell rezidivfrei) verbessert, orthopädisch verschlechtert und psychiatrisch leicht verschlechtert. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit lasse sich aufgrund der RAD-Untersuchung 2010 (funktionelles Leistungsbild) nicht nachvollziehen. Aktuell sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 7/115/2-3).
5.
5.1 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheiderheblichen Differenz in den Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt jedoch nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel an Beweiswert, wenn sich die ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2010, E. 4.2 mit Hinweisen).
5.2 Zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache, also am 24. Januar 2011 (Urk. 7/54, Urk. 7/58), war die Chemotherapie bereits abgeschlossen. Dr. A.___ hielt entsprechend fest, aus onkologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt, doch es bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des rekonstruktiven und plastischen Wiederaufbaus (Urk. 7/36). Dazu passend führte Dr. D.___ vom RAD am 26. Juli 2010 aus, die auf der psychischen Grundsituation und der stark verringerten körperlichen Belastbarkeit beruhende Arbeitsunfähigkeit liege zumindest bis zum Ende der Nachbehandlungen vor (Urk. 7/40). Im Gutachten des Y.___ wurde der Status nach einem multizentrischen invasiven duktalen Mamma-Karzinom zwar
bei den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 7/97/18-19), doch stellt dies keine gesundheitliche Verbesserung dar, da die Arbeitsfähigkeit aus onkologischer Sicht wie dargelegt bereits bei Zusprechung der Rente nicht eingeschränkt war. Insofern kann den Aus-führungen vom Psychiater dipl. med. G.___ vom RAD, die gesundheitlichen Beschwerden hätten sich aufgrund eines aktuell rezidivfreien Mammakarzinoms verbessert (Urk. 7/115/2-3), nicht gefolgt werden. Zudem waren zum Zeitpunkt der Y.___-Begutachtung weitere Brustoperationen ausstehend (Urk. 7/97/10, Urk. 7/97/22), über deren Verlauf nichts aktenkundig ist, so dass aufgrund immer noch stattfindender Nachbehandlungen auch in dieser Hinsicht keine Verbesserung ausgewiesen ist.
5.3 Die Y.___-Gutachter hielten fest, in orthopädischer Hinsicht sei aufgrund der Beschwerden in der linken Schulter eine leichte Verschlechterung eingetreten (Urk. 7/97/22). Eine Funktionseinschränkung des linken Arms bei einem Status nach Lymphonodektomie wurde zwar bereits von Dr. D.___ diagnostiziert. Doch haben Beweglichkeit und Belastbarkeit weiter abgenommen, so dass diesbezüglich eine Verschlechterung ausgewiesen ist.
Was die psychischen Beschwerden betrifft, so liegt aus der Zeit vor der erstmaligen Rentenzusprache kein Bericht einer psychiatrischen Fachperson vor. Dr. D.___ vom RAD hatte eine Fatigue und eine depressive Episode diagnostiziert, wobei diese als begleitende depressive Verstimmung bezeichnet wurde (Urk. 7/40). Sowohl im psychiatrischen Fachgutachten (Urk. 7/41) als auch im Hauptgutachten der Y.___ (Urk. 7/18) wurde eine depressive Störung mit gegenwärtig mittelschwerer Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) diagnostiziert. Zudem wurde in der Gesamtbeurteilung des Gutachtens ausgeführt, dass eine solche mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom die geklagte Ermüdbarkeit, die Verlangsamung, das stark verminderte Selbstvertrauen und die Angst vor Überforderung erkläre (Urk. 7/97/20). Demgegenüber wurde in der Zusammenfassung des psychiatrischen Teilgutachtens festgehalten, es handle sich um eine leichtgradige depressive Episode (Urk. 7/97/15). Eher für eine mittelgradige depressive Episode spricht dabei, dass der psychiatrische Gutachter aufgrund von ausgeprägter Ermüdbarkeit, kognitiver Beeinträchtigungen, Frustrationsintoleranz und erheblicher Verminderung des Selbstvertrauens von relevanten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit ausging (Urk. 7/97/44). Dipl. med. G.___ vom RAD hat zu Recht auf diese Diskrepanz des Y.___-Gutachtens hingewiesen (Urk. 7/115/2-3), welche in der Folge nicht mittels Rückfrage geklärt wurde. Allerdings kann offen bleiben, ob im Y.___-Gutachten eine leichtgradige oder mittelschwere depressive Episode diagnostiziert werden sollte, da beides keine Verbesserung gegenüber der bei der Rentenzusprechung von einer nicht psychiatrischen Fachperson vermuteten depressiven Episode darstellt.
Der psychiatrische Y.___-Gutachter hielt fest, dass kein isoliertes Fatigue-Syndrom mehr diagnostiziert werden könne, vielmehr handle es sich um eine Depressionssymptomatik mit Fokussierung auf die Schlafqualität und Vigilanz, welche im Zusammenhang mit ziemlich intensivem Grübeln stehe (Urk. 7/97/44). Weshalb kein Fatigue-Syndrom mehr zu diagnostizieren sei und ob es sich hierbei um eine Verbesserung oder um eine andere Diagnosestellung handle, wurde im Y.___-Gutachten nicht dargelegt. Zudem fehlt es an der Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine auf der Krebserkrankung beziehungsweise deren Behandlung beruhende Cancer-Fatigue vorliegen könnte oder nicht.
Damit ist entgegen den Ausführungen im Y.___-Gutachten (Urk. 7/97/21) auch in psychiatrischer Hinsicht keine Verbesserung ausgewiesen. Dies deckt sich mit der Einschätzung des psychiatrischen Facharztes dipl. med. G.___ vom RAD, welcher festhielt, in psychiatrischer Hinsicht sei von einer leichten Verschlechterung auszugehen (Urk. 7/115/2-3).
5.4 Da es an einer mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargelegten Verbesserung des Gesundheitszustands fehlt, mangelt es an einem Rentenrevisionsgrund. Anzumerken ist, dass die IV-Stelle basierend auf den Aussagen der Versicherten anlässlich der Haushaltsabklärung vom 14. Juli 2014 (Urk. 7/102/3) zu Recht von einem unveränderten Status von 40 % Erwerbstätigkeit und 60 % Haushaltsbereich im Gesundheitsfall ausgegangen ist (Urk. 2), weshalb mangels Statusänderung auch in dieser Hinsicht kein Rentenrevisionsgrund vorliegt.
6.
6.1 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten-verfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuüberprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglich besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können. Massgebend für die Beurteilung des Vorliegens einer zweifellosen Unrichtigkeit muss das Ausmass der Überzeugung sein, dass die bisherige Entscheidung unrichtig war. Mit der Zweifellosigkeit wird dabei ein hoher Grad umschrieben. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass eine Unrichtigkeit vorliegt; es ist ein einziger Schluss - eben derjenige auf die Unrichtigkeit - möglich (vgl. ATSG-Kommentar, 3. Auflage Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 53 N 52 mit weiteren Hinweisen).
6.2 Dipl. med. G.___ vom RAD führte in der internen Stellungnahme vom 24. Oktober 2014 aus, dass die medizinischen Abklärungen bei der Rentenzusprache nicht mit der notwendigen Sorgfalt und Tiefe durchgeführt worden seien, weshalb sich allenfalls die Frage einer Wiedererwägung stelle. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit lasse sich aufgrund der im Jahr 2010 durch den RAD durchgeführten Untersuchung nicht nachvollziehen (Urk. 7/115/3). In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) sowie in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) hat sich die IV-Stelle nicht zu einer Wiedererwägung geäussert.
Dr. med. D.___ vom RAD schätzte im Bericht vom 19. Juli 2010 die Arbeitsunfähigkeit nach erfolgter Untersuchung auf 100 % ein (Urk. 7/40, Urk. 7/41). Zuvor hatten behandelnde Ärzte im Jahr 2009 ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt (Urk. 7/16, Urk. 7/17, Urk. 7/24). Bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit spielt zwingend ein gewisses Ermessen mit. Zwar mag es problematisch erscheinen, dass kein Bericht eines psychiatrischen Facharztes beigezogen worden ist. Dies allein genügt jedoch nicht, um von einer zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 24. Januar 2011 (Urk. 7/54, Urk. 7/58) auszugehen.
6.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Unrecht mit der Begründung aufgehoben, der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin habe sich gebessert. Da auch kein Wiedererwägungsgrund vorliegt, hält die angefochtene Rentenaufhebung der Überprüfung nicht stand. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat, aufzuheben.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder die Verweigerung von Gerichtskosten geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Weiter hat die durch Rechtsanwältin Petra Oehmke vertretene Versicherte Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese bemisst sich gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs-gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Zeitaufwand. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Oktober 2014 mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat, aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigNaef