Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01263




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Naef

Urteil vom 30. April 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1973, meldete sich am 16. Juli 2014 wegen einer Halswirbelsäulenkontusion, einem gefühllosen Daumen, einem defekten Trommelfell, Konzentrationsproblemen und psychischen Problemen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für die berufliche Integration und zum Rentenbezug an (Urk. 6/1). Nach vergeblichen Versuchen, den Versicherten zum persönlichen Gespräch einzuladen (Urk. 6/4, Urk. 6/6, Urk. 6/7, Urk. 6/8, Urk. 6/9), forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Versicherten mit eingeschrieben versandtem Schreiben vom 8. September 2014 unter Androhung einer Leistungsabweisung gemäss Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf, sich bis spätestens am 16. September 2014 bei ihr zu melden (Urk. 6/13). Mit Vorbescheid vom 16. September 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten eine Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da er nicht zum Gespräch erschienen sei und sich nicht bei ihr gemeldet habe, weshalb aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 6/12). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheids (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 19. November 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 30. Oktober 2014, wobei er ausführte, er sei aufgrund des Todes seines Vaters vom 13. August bis am 25. September 2014 in Y.___ gewesen (Urk. 1). Die IVStelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 7), wobei der Versicherte auf das Einreichen einer Replik verzichtete (Urk. 8).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Kommt die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen; er muss die Versicherten vorher schriftlich ermahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

1.2    Erfolgt der Versand eines Schreibens per eingeschriebener Post, so gilt es rechtsprechungsgemäss grundsätzlich in jenem Zeitpunkt als mitgeteilt, in welchem der Adressat die Sendung tatsächlich in Empfang nimmt (Urteil des Bundesgerichts 8C_51/2008 vom 1. Juli 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). Verläuft der Zustellversuch der Post erfolglos, so gilt die Sendung jedoch von Gesetzes wegen spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2bis ATSG). Wer sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekannt gegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, beziehungsweise ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, hat eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Zustellung während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, das heisst unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Mitteilungen, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 38 N 8 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_51/2008 vom 1. Juli 2008 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3    Art. 43 Abs. 3 ATSG lässt bei Verletzung der Mitwirkungspflichten zwei Sanktionen zu, indem der Verwaltungsträger entweder aufgrund der vorliegenden Akten verfügen oder ein Nichteintreten beschliessen kann. Das Gesetz gibt keine Richtlinien vor, wie zwischen den beiden Sanktionen zu wählen ist. Immerhin ist nach der Praxis zu beachten, dass von der Möglichkeit des Nichteintretens zurückhaltend Gebrauch zu machen ist. Ein Nichteintreten hat insoweit insbesondere dort Bedeutung, wo die nicht wahrgenommene Mitwirkungspflicht eine Eintretensvoraussetzung betrifft (ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 43 N 53 mit weiteren Hinweisen).

    Rechtsprechungsgemäss kann der Versicherungsträger im Falle einer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegebenenfalls das vom Versicherten eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem dieser seine Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion - Nichteintreten oder Entscheid aufgrund der Akten - allerdings nur auf diejenige Zeitdauer beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 43 N 56 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Der Versicherte meldete sich am 16. Juli 2014 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 lud ihn die IV-Stelle auf den 8. August 2014 zu einem persönlichen Gespräch ein und teilte ihm mit, für den Fall, dass er mit der deutschen Sprache Mühe habe, könne er sich von einer Deutsch sprechenden Person begleiten lassen (Urk. 6/4). Der Versicherte selbst erschien nicht zum Gespräch vom 8. August 2014. Doch da er für diesen Termin einen Übersetzer aufgeboten hatte oder hatte aufbieten lassen (Urk. 6/7), war ihm der Termin offensichtlich bekannt. Mit Schreiben vom 8. August 2014 lud die IV-Stelle den Versicherten erneut zum persönlichen Gespräch ein, welches sie auf den 22. August 2014 festsetzte (Urk. 6/6). Dieses Gespräch sagte der Versicherte am 12. August 2014 telefonisch ab, wobei er um eine Verschiebung des Gesprächs ersuchte und eine Natelnummer bekannt gab, unter welcher er erreichbar sei (Urk. 6/9). Da die IVStelle den Versicherten telefonisch nicht unter der von ihm angegebenen Telefonnummer erreichte und er weder auf die auf der Combox hinterlassenen Nachrichten noch auf ein Mail vom 21. August 2014 reagierte (Urk. 6/9), forderte sie ihn mit Schreiben vom 26. August 2014 auf, sich telefonisch bis spätestens am 5. September 2014 bei ihr zu melden (Urk. 6/8). Weil keine solche Meldung erfolgte, setzte die IV-Stelle dem Versicherten mit eingeschrieben versandtem Brief vom 8. September 2014, unter Androhung der Abweisung des Leistungsbegehrens gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG wegen nicht erfüllter Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, eine Frist bis am 16. September 2014 an, um sich bei ihr zu melden (Urk. 6/13/1).

2.2    Der Versicherte brachte in der Beschwerde vom 19. November 2014 insbesondere vor, er sei am 13. August 2014 nach Y.___ geflogen, da sein Vater dort einen schweren Unfall erlitten habe. Vor seiner Abreise habe er der IV-Stelle mitgeteilt, dass er den Gesprächstermin vom 23. August 2014 (richtig: 22. August 2014) nicht wahrnehmen könne und habe sie um ein Verschiebungsdatum gebeten. Am 15. August 2014 sei sein Vater verstorben und er habe sich bis am 25. September 2014 in Y.___ aufgehalten. Von der IVStelle habe er keinen Brief mit einem neuen Gesprächstermin erhalten (Urk. 1).

2.3    Es ist zu prüfen, ob das zwingend vorgeschriebene Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG rechtmässig durchgeführt worden ist, obwohl der Versicherte sich zum Zeitpunkt des Versandes der eingeschriebenen Mitteilung vom 8. September 2014 in Y.___ befand (Urk. 3/2, Urk. 3/3) und das eingeschriebene Schreiben daher nicht entgegennahm (Urk. 6/13/2).

    Der Versicherte wusste vom versicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren der IV-Stelle, welches aufgrund seiner Anmeldung vom 16. Juli 2014 (Urk. 6/1) eingeleitet worden war. Vor allem wusste er, dass die IV-Stelle ein persönliches Gespräch mit ihm wünschte (vgl. E. 2.1). Unter diesen Umständen hätte er bei einer Auslandsabwesenheit von unbekannter Dauer - während welcher er von der IV-Stelle die Zustellung von Mitteilungen, Fristansetzungen und auch Verfügungen erwarten musste - in der Schweiz eine Stellvertretung organisieren müssen. Dies wäre umso notwendiger gewesen, da er während seiner Auslandsabwesenheit unter der von ihm angegebenen Telefonnummer nicht erreicht werden konnte (Urk. 6/9). Weiter unterliess es der Versicherte, die IVStelle zumindest in irgendeiner Form (telefonisch, per Mail, per Brief) über die Dauer seiner Abwesenheit zu informieren. Dabei ist anzunehmen, dass dem Versicherten eine solche Kontaktaufnahme von Y.___ aus möglich gewesen wäre, insbesondere da von ihm auch nichts Gegenteiliges ausgeführt wurde. Somit gilt für das von der IV-Stelle eingeschrieben versandte Schreiben vom 8. September 2014, welches für den Fall einer Nichtmeldung bis am 16. September 2014 eine Abweisung des Leistungsbegehrens gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG androhte (Urk. 7/13/1), die Zustellungsfiktion (vgl. E. 1.2).

2.4    Auch nach seiner Rückkehr in die Schweiz am 25. September 2014 (Urk. 3/3) meldete der Versicherte sich nicht bei der IV-Stelle, um sich nach dem Verfahrensstand zu erkundigen, obwohl er das geplante persönliche Gespräch vor seinem Auslandsaufenthalt verschoben hatte und anschliessend während mehr als einem Monat nicht erreichbar gewesen war, auch nicht unter der von ihm angegebenen Telefonnummer (Urk. 6/9). Da der Versicherte die entsprechenden Ausführungen der IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2015 (Urk. 5) nicht bestritten hat, ist weiter davon auszugehen, dass dem Versicherten der Vorbescheid vom 16. September 2014 (Urk. 6/12) zugestellt worden ist und er gegen diesen keine Einwände geltend machte, obwohl die 30tägige Einwandsfrist bei seiner Rückkehr aus Y.___ am 25. September 2014 (Urk. 3/3) noch am Laufen war.


3.    Angesichts dessen hat die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch des Versicherten zu Recht androhungsgemäss aufgrund der vorhandenen (unvollständigen) Akten verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

    Hinzuweisen bleibt darauf, dass sich die festgelegte Sanktion (Entscheid aufgrund der Akten) unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nur auf die Zeitspanne der Nichtwahrnehmung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten beziehen kann. Wird die verweigerte Mitwirkung vom Beschwerdeführer in einem späteren Zeitpunkt erbracht, sind seine Leistungsansprüche für die Zukunft im Rahmen eines allfälligen Neuanmeldeverfahrens zu prüfen (vgl. E. 1.3).


4.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigNaef