Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01264 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 23. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1980, Hausfrau und Mutter von zwei Kindern (geboren 2008 und 2009), meldete sich am 5. September 2013 infolge praktisch vollständiger Erblindung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Nach Abklärung der medizinischen Verhältnisse und Erstellung eines Abklärungsberichts Beruf und Haushalt (Urk. 7/29) sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 7/32-41, 7/46-48 und 7/61) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 (Urk. 2 = Urk. 7/62) den Rentenanspruch der Versicherten gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 %.
Mit Verfügungen vom 30. September 2014 (Urk. 7/52) und 13. Oktober 2014 (Urk. 7/58) hatte die IV-Stelle hingegen den Anspruch der Versicherten auf einen Assistenzbeitrag von jährlich maximal Fr. 7‘345.80 beziehungsweise ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades, jeweils ab 1. März 2014, bejaht.
2. Gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2014 (Urk. 2) liess die Versicherte mit Eingabe vom 28. November 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Ergänzung der Abklärungen und zum Neuentscheid über die Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung und in der Person [von Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Christe] die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2015 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten Kenntnis gegeben wurde (Urk. 12). Am 26. August 2015 liess die Versicherte ein aktuelles augenärztliches Zeugnis nachreichen (Urk. 13 und 14). Die IV-Stelle verzichtete am 21. September 2015 auf Stellungnahme (Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Abklärung vor Ort eine Einschränkung im Aufgabenbereich (Haushalt) von 20 % ergeben habe. Entgegen den ärztlichen Einschätzungen könne sich die Beschwerdeführerin als Hausfrau betätigen. Die Mithilfe ihres Ehemannes sei auf ein vergleichsweise niedriges Ausmass veranschlagt worden. Bei der Abklärung habe man festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die anfallenden Tätigkeiten innerhalb der durch die Sehbehinderung gesetzten Grenzen habe ausführen könne, ohne dabei überfordert zu sein. Sie könne auch einen Teil der Kinderbetreuung übernehmen; auch sei dieser Bereich zutreffend gewichtet worden. Die visuellen Einschränkungen seien in allen notwendigen Bereichen berücksichtigt worden. Zudem könnte die Beschwerdeführerin mit den entsprechenden Hilfsmitteln und dem notwendigen Training Routineeinkäufe und dergleichen selbständig erledigen. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin sei es zuzumuten, einen Wocheneinkauf vorzunehmen.
2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen, dass die gesundheitsbedingte Einschränkung im Haushaltsbereich viel erheblicher sei als im Abklärungsbericht geschildert. Laut der Einschätzung der Augenklinik des Y.___ vom 6. September 2013 resultiere aus der ausgeprägten Sehbehinderung der Verlust der Mobilität. Hausarbeit sei nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin benötige die konstante Unterstützung des Ehemannes beim Kochen, Putzen und Waschen. Auch die Stellungnahme der Z.___ Sehhilfe vom 17. Juli 2014 widerspreche dem Bericht der Beschwerdegegnerin in elementarer Weise. Der Abklärungsbericht erscheine danach als zu optimistisch. Obwohl sich die Beschwerdeführerin bei den Haushaltsarbeiten sehr geschickt anstelle, wirke sich die massive Sehbehinderung sehr stark aus. Der stark erhöhte Zeitaufwand und die Organisation der Haushaltaufgaben erforderten täglich Höchstleistungen. Weil viel mehr Zeit für die Erledigung der Aufgaben benötigt werde, seien längere Erholungspausen nötig. Um die anfallenden Arbeiten innerhalb der Tagesstruktur der Familie zu erledigen, benötige sie Hilfe von Drittpersonen. Auch hinsichtlich der Betreuung der beiden Kinder (geboren 2008 und 2009) sei der Abklärungsbericht zu optimistisch. Die Kinderbetreuung und beaufsichtigung sei im Freien mangels visueller Kontrolle nicht möglich. Vorliegend könne in beweismässiger Hinsicht nicht ohne Weiteres auf den Abklärungsbericht abgestellt werden, weil die medizinischen Einschätzungen sowie diejenigen der Zürcher Sehhilfe dem Bericht stark widersprechen würden. Insbesondere die - im Abklärungsbericht erfolgte - vollständige Verneinung einer Einschränkung im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen sei nicht haltbar. Auch die Mitwirkungspflicht des Ehemannes im Umfang von 30 % bei der Betreuung der Kinder sei nicht realistisch. Bei ausserhäuslichen Betätigungen wie dem Einkaufen werde auch nach abgeschlossenem Training eine wesentliche Einschränkung bestehen bleiben. Es könnten auch nicht die ganzen Einkäufe dem grundsätzlich voll berufstätigen Ehemann zugemutet werden. Zusammenfassend sei die angefochtene Verfügung somit infolge ungenügender Abklärung der effektiv im Haushalt bestehenden Einschränkungen aufzuheben und die Sache zur Durchführung ergänzender Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % verneint hat. Dabei ist umstritten, ob die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt und bei der Kinderbetreuung angemessen beurteilt worden sind.
3.
3.1 Assistenzärztin Dr. med. A.___ von der Augenklinik des Y.___ führte in ihrem Bericht vom 6. September 2013 (Urk. 7/20) aus, dass sich seit Januar 2013 am rechten Auge eine rasche Visusverminderung aufgrund einer Optikusneuropathie bei Keilbeinflügelmeningeom entwickelt habe. Im Verlauf habe sich eine beidseitige Stauungspapille gezeigt; dies im Rahmen der Grunderkrankung. Leider sei trotz sofortiger neurochirurgischer Intervention der Visus an beiden Augen rapide abgesunken. Derzeit liege er auf einem Niveau, auf dem noch Handbewegungen erkannt werden könnten (Rechts: Handbewegung in korrekter Lichtprojektion nasal; links: Handbewegung in korrekter Lichtperzeption). Aufgrund der ausgeprägten Sehbehinderung bestehe ein Verlust der Mobilität. Hausarbeit sei nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin brauche die konstante Unterstützung ihres Ehemannes beim Kochen, Putzen und Waschen.
3.2 Dr. A.___ und Oberarzt Dr. med. B.___ von der Augenklinik des Y.___ gaben in ihrem Bericht vom 12. Juni 2014 (Urk. 7/42), nachdem sie von der im Vorbescheid vom 27. Mai 2014 (Urk. 7/33) in Aussicht gestellten Abweisung des Rentenbegehrens erfahren hatten, zu bedenken, dass bei der Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Visusminderung an beiden Augen auf Fingerzählen in 0,5 m bestehe, und zwar aufgrund einer schweren kompressiven Optikusneuropathie. Eine Verbesserung der Sehkraft sei nicht zu erwarten. Durch die Sehkrafteinschränkung sei sie auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen.
3.3 Dr. med. C.___, Augenarzt FMH, hielt in seinem Bericht vom 30. Juni 2015 (Urk. 14) fest, dass die Beschwerdeführerin seit 27. Februar 2013 in seiner Behandlung sei. Die damals festgestellte Sehstörung habe auf einem grundsätzlich gutartigen Hirntumor (Keilbeinflügelmeningeom) beruht, der in der Folge an der neurochirurgischen Abteilung des Y.___ operativ entfernt worden sei. Die Tumorerkrankung habe geheilt werden können. Als Nebenwirkung der Operation sei jedoch die Sehkraft beidseits praktisch aufgehoben worden. Eine bezifferbare Sehschärfe liege nicht mehr vor. Die Beschwerdeführerin nehme am rechten Auge im unteren lateralen Gesichtsfeld noch Lichtschein und Bewegungen und am besseren linken Auge Lichtschein aus allen Richtungen wahr. Der Sehnerv sei beidseits weitgehend atrophiert. Die Beschwerdeführerin sei als sozial blind einzustufen. Sie könne sich ohne Begleitung nicht bewegen und habe in öffentlichen Verkehrsmitteln Anrecht auf eine kostenlos mitreisende Begleitperson. Eine Wiedererlangung der Sehfähigkeit sei nach dem heutigen Stand der Medizin nicht möglich. In Frage komme allenfalls eine Blindenschulung.
4.
4.1 Im Haushaltsbericht vom 21. Mai 2014 (Urk. 7/29) hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer Erkrankung nur noch hell und dunkel unterscheiden. Schmerzen oder weitere Einschränkungen bestünden nicht. Nach einer dreimonatigen Rehaphase habe der Ehemann der Beschwerdeführerin begonnen, sie wieder in ihren früheren Alltag einzuführen. Weiter Unterstützung habe die Familie von der Z.___ Sehhilfe bekommen. Die Beschwerdeführerin habe Strategien zur Selbständigkeit im häuslichen Alltag erlernen können. Die anwesende Beraterin der Sehhilfe habe ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Hilfebeginn ein hohes Mass an Selbständigkeit erreicht habe. Beispielsweise habe sie ohne Hilfe Zwiebeln geschnitten. Die Beschwerdeführerin, die zwei Kinder (geboren 2008 und 2009) habe, sei seit ihrer Mutterschaft nie mehr erwerbstätig gewesen. Dies habe sich auch während der Arbeitslosigkeit ihres Mannes nicht geändert. Bei guter Gesundheit würde die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % als Hausfrau und Mutter tätig sein. Der Ehemann sei von Beruf Gärtner. Er habe ursprünglich vollzeitig gearbeitet, sei dann aber ungefähr neun Monate vor den ersten Krankheitsanzeichen der Beschwerdeführerin arbeitslos geworden. Nach der Diagnosestellung und der Krankheitsphase habe er sich vollumfänglich um den Haushalt und die Familie gekümmert. Nun möchte er dringend wieder einen Erwerb aufnehmen. Die beiden Kinder seien sehr sauber und ruhig. Besonders der ältere Sohn habe sofort begonnen, seiner Mutter behilflich zu sein. Der jüngere Bub sei ebenso eingestellt, nehme beispielsweise den Staubsauger und führe ihn in die Ecken, wo die Beschwerdeführerin nicht hinkomme. Die Familie beziehe Sozialhilfe.
Im Einzelnen wurden im Rahmen der Haushaltsabklärung von der Abklärungsperson folgende Einschränkungen/Behinderungen festgestellt (S. 5-7):
- Haushaltführung (Tagesstruktur, Planung, Organisation, Arbeitseinteilung): Die Beschwerdeführerin sei in diesem Bereich absolut selbständig. Behinderung: 0 %.
- Ernährung (Mahlzeiten/Kochgewohnheiten, spezielle Ernährungsformen [Allergien, Babynahrung], Rüsten, Kochen, Anrichten, Reinigungsarbeiten Küche, Vorrat Kontrolle): Die Beschwerdeführerin könne einfache Mahlzeiten selbständig zubereiten. Zwei Mal habe sie zusammen mit der Sehhilfe eine Teigwarenmahlzeit zubereitet. Nach dem Kochen reinige sie die Küche und das Geschirr sofort; sie fühle nach, ob alles sauber sei. Die oberflächliche Bodenpflege gehöre für sie zu den Routinearbeiten. Manchmal wasche auch der Ehemann ab. Die Küche sei immer sehr ordentlich. Gründliche Putzarbeiten und punktuelles Nachreinigen müssten übernommen werden. Es bestehe eine Einschränkung von 25 %, was bei einer Gewichtung dieses Bereichs von 25 % eine Behinderung von 6,25 % ergebe.
- Wohnungspflege (Aufräumen, Abstauben, Bodenpflege [trocken, feucht], Fenster putzen, Vorhänge waschen, Betten): Alle oberflächlichen Reinigungsarbeiten seien möglich (auch im Bad). Seitens der Sehhilfe sei ein Training durchgeführt worden, das die Beschwerdeführerin mit Bravour gemeistert habe. Alle gründlichen Reinigungsarbeiten müssten übernommen werden. Lobenswert sei das Engagement der Kinder. Sie würden darauf achten, keine Unordnung zu hinterlassen und seien schnell bei der Mutter, um den Wänden entlang und/oder in den Ecken zu saugen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin erledige nach Bedarf gründliche Reinigungsarbeiten und übernehme die allgemeine optische Kontrolle. Er putze die Fenster. Es bestehe eine Einschränkung von 25 %, was bei einer Gewichtung von 15 % eine Behinderung von 3,75 % ergebe.
- Einkauf und weitere Besorgungen (Einkaufsgewohnheiten [gewöhnlich/persönlich], administrative Tätigkeiten [Zahlungen, Korrespondenz, Steuern, Versicherung]): Es gebe hier keine anrechenbare Einschränkung. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe die gesamten Tätigkeiten aus diesem Bereich übernommen. Mit dem entsprechenden Training wäre die Beschwerdeführerin in der Lage, Routineeinkäufe zu erledigen. Die Mitarbeit des Ehemanns sei zumutbar. Behinderung: 0 %.
- Wäsche und Kleiderpflege (Sortieren, Transportieren, Waschen, Aufhängen, Falten, Bügeln, Flicken, Schuhe putzen): Die Beschwerdeführerin kenne den Weg zur Waschküche. Den Waschtransport erledige sie alleine. Die Beschwerdeführerin könne die Wäsche sortieren und dank Hilfsknöpfen die Maschine bedienen. Beim Wäsche-Zusammenlegen und -Versorgen bestehe Selbständigkeit. Bügeln und flicken müsse der Ehemann, was ihm zumutbar sei. Behinderung: 0 %.
- Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen (Pflege/ Unterstützung bei Lebensverrichtungen, Hausaufgaben, evtl. Mittagstisch, Trainingsfahrten, Arzttermine, Elterngespräche, Sorgerechtsregelung): Die Beschwerdeführerin sei bei der Kinderbetreuung schon immer die Hauptverantwortliche gewesen. Der geistige Aspekt stelle keine Schwierigkeit dar. Im Haus könne sie sich mit den Kindern beschäftigen. Sauberkeits- und andere optische Kontrollen könne sie nicht übernehmen. Auch sei ihr die Beaufsichtigung bei Aussenaktivitäten nicht möglich. Dem Ehemann werde im Rahmen seiner Vaterrolle eine Mitwirkungspflicht von 30 % angerechnet. Es bestehe eine Einschränkung von 40 %, woraus bei einer Gewichtung von 25 % eine Behinderung von 10 % resultiere.
- Verschiedenes: entfällt. Pflanzen und Tiere hätten nie zum Haushalt gehört. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei weitere Verpflichtungen.
Total ergebe sich daraus eine Einschränkung beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 20 %.
4.2 Die Sozialarbeiterin D.___ von der Z.___ Sehhilfe, die anlässlich der Haushaltsabklärung anwesend war, führte in ihrem Bericht vom 17. Juli 2014 (Urk. 7/46/1-2) aus, dass die Beschwerdeführerin von einer Fachfrau für lebenspraktische Fähigkeiten in alltagspraktischen Handlungen angeleitet worden sei, um gewisse Arbeiten soweit wie möglich selbständig erledigen zu können (etwa Boden reinigen, Kochen, Waschen). Die Beschwerdeführerin habe sich als sehr geschickt erwiesen. Der Bericht über die Haushaltsabklärung erscheine ihr allerdings als zu optimistisch. Denn obwohl die Beschwerdeführerin sehr geschickt sei, wirke sich ihre massive Sehbehinderung sehr stark einschränkend aus. Der erhöhte Zeitaufwand und die grosse Organisation für die Wahrnehmung der Haushaltaufgaben erforderten täglich Höchstleistungen. Deshalb seien längere Erholungspausen notwendig; sie benötige mehr Zeit für die Arbeiten. Um die anfallenden Arbeiten trotzdem im vorgegebenen Zeitrahmen der Tagesstruktur der Familie zu erledigen, benötige sie Hilfe von Drittpersonen. Auch bei der Kinderbetreuung und Beaufsichtigung drinnen wie draussen erscheine ihr die Schilderung im Bericht als zu optimistisch. Die Beschwerdeführerin könne sich draussen nur mit einer Begleitperson fortbewegen und orientieren. Die Beschwerdeführerin fühle sich (wohl aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Verarbeitungsprozesses) noch nicht dazu in der Lage, mit dem Orientierungs- und Mobilitätsunterricht mit dem weissen Stock zu beginnen. Allerdings wäre trotz dieses Unterrichts die Kinderbetreuung und Beaufsichtigung draussen praktisch nicht möglich, da die visuelle Kontrolle fehle. Generell schätze sie die Einschränkung im Alltag in allen Punkten der Haushaltsabklärung höher ein; dies aufgrund des stark erhöhten Zeit- und Energieaufwandes für die Erledigung der Tätigkeiten.
4.3 In seiner Stellungnahme vom 29. September 2014 (Urk. 7/61/12-3) hielt der Abklärungsdienst an den im Abklärungsbericht gemachten Ausführungen fest. Den Kindern sei keine Mitwirkungspflicht auferlegt worden. Dafür seien sich noch zu jung. Die freiwillige Mithilfe der Kinder sei jedoch von den Anwesenden immer wieder betont worden. Der Ehemann sei zwar ganztags zu Hause, sei aber bezüglich Mitwirkungspflicht nur wie ein voll erwerbstätiger Ehepartner/Vater eingebunden worden. Die Beschwerdeführerin könne ihre Arbeiten ohne Überforderung ausführen. Längere Erholungszeiten seien nicht geltend gemacht worden. Bei der Kinderbetreuung sei es dem Vater zuzumuten, sich angemessen an der Betreuung zu beteiligen. Es entspreche der Erfahrung, dass sehbehinderte/blinde Personen mit Hilfsmitteln in der Lage seien, Routineeinkäufe selbst zu machen. Dem Ehemann sei es zuzumuten, den Wocheneinkauf zu besorgen.
5.
5.1 Wie aus den oben in E. 3 wiedergegebenen Arztberichten hervorgeht, ist der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht zu Recht unstrittig. Die Beschwerdeführerin verlor binnen kurzer Zeit infolge eines Tumors beziehungsweise als Nebenwirkung einer dadurch notwendig gewordenen Operation ihr Augenlicht. Sie ist - wie Dr. C.___ ausführte (vgl. E. 3.3) - als sozial blind einzustufen. Eine bezifferbare Sehstärke liegt nicht mehr vor; einzig Lichtschein ist teilweise noch wahrnehmbar.
5.2
5.2.1 Zwischen den Parteien ist allerdings umstritten, in welchem Ausmass sich diese Sehbehinderung bei der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung auswirkt und welches Mass an Mithilfe dem Ehegatten der Beschwerdeführerin zumutbar ist.
Wie in E. 1.3 hievor ausgeführt, kommt einem Abklärungsbericht Haushalt grundsätzlich voller Beweiswert zu. Dazu ist allerdings erforderlich, dass der Bericht den von der Rechtsprechung formulierten Kriterien genügt (ebenfalls in E. 1.3 wiedergegeben). Namentlich muss der Berichtstext plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Beschränkungen sein. Insoweit wirft der vorliegende Bericht vom 21. Mai 2014 (Urk. 7/29) einige Fragen auf:
Nicht hinreichend plausibel erscheint zunächst, dass eine erst vor relativ kurzer Zeit rapide vollständig erblindete Person im Bereich Ernährung lediglich zu 25 % eingeschränkt sein soll. Diesbezüglich berichtete die Abklärungsperson vor allem über das Schneiden einer Zwiebel und die zweimalige Zubereitung einer Teigwarenmahlzeit zusammen mit der Beraterin der Sehhilfe; ansonsten ist der Bericht bezogen auf die realen Anforderungen eines Haushalts mit zwei (2008 und 2009 geborenen) Kindern wenig ergiebig.
Betreffend Wohnungspflege überzeugt die festgestellte Einschränkung von 25 % ebenfalls nicht. Es mag sein, dass die Beschwerdeführerin oberflächliche Reinigungsarbeiten selbst vornehmen kann (wobei zur Kontrolle allerdings wieder eine Drittperson nötig ist). Aber auch die Abklärungsperson ist der Ansicht, dass alle gründlichen Reinigungsarbeiten von Dritten (oder vom Ehemann) übernommen werden müssten. Das - im Abklärungsbericht hervorgehobene - Engagement der Kinder der Beschwerdeführerin bei der Wohnungspflege erscheint zwar bemerkenswert, ist angesichts dessen, dass sie noch im Vorschulalter sind, aber faktisch zu vernachlässigen.
Auch der Umstand, dass eine erst vor relativ kurzer Zeit und rapide praktisch vollkommen erblindete Person, die - soweit ersichtlich (vgl. E. 4.2) - aufgrund eines noch nicht abgeschlossenen psychischen Verarbeitungsprozesses noch kein entsprechendes Training absolviert hat und im Übrigen nicht mit den notwendigen Hilfsmitteln ausgestattet ist, um sich allein in Freien zu bewegen, im Bereich „Einkauf und weitere Besorgungen“ überhaupt nicht eingeschränkt sein soll, ist nicht plausibel.
Die Einschränkung von 0 % bei der Wäschepflege leuchtet ebenfalls nicht ganz ein; namentlich nicht die Feststellung im Abklärungsbericht, wonach die Beschwerdeführerin die Wäsche sortieren könne. Zwar ist nachvollziehbar, dass sie gewisse Materialien aufgrund ihrer stofflichen Beschaffenheit sortieren kann. Eine Sortierung nach Farbe und/oder Verschmutzungsgrad dürfte allerdings kaum möglich sein.
Ob im Bereich Kinderbetreuung mit einer auf 40 % bezifferten Einschränkung genügend Rechnung getragen wurde, ist ebenfalls mit gewissen Zweifeln behaftet. Wie im Abklärungsbericht insoweit richtig festgehalten wurde, sind die Kinder noch sehr jung und benötigen erfahrungsgemäss „in vielerlei Hinsicht optisch unterstützte Führung“. Diesbezüglich wurde die Ansicht vertreten, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin einen Grossteil der Aufgaben übernehmen müsse. Nicht berücksichtigt wurde allerdings, dass es der Ehemann der Beschwerdeführerin (sobald er wieder eine Arbeitsstelle angetreten haben wird) aus zeitlichen Gründen (geregelte Arbeitszeiten) wohl gar nicht einrichten kann, die Kinder tagsüber beim Spielen im Freien oder bei anderen Freizeitaktivitäten zu beaufsichtigen oder etwa Besuche im Kindergarten (und später in der Schule) zu machen.
Schliesslich erweist sich der Abklärungsbericht auch ganz allgemein betreffend Mithilfe/Mitwirkungspflicht des Ehemannes der Beschwerdeführerin als zu wenig substantiiert.
5.2.2 Zusammenfassend ist der Einschätzung der Z.___ Sehhilfe (vgl. oben E. 4.2) beizupflichten, wonach der Abklärungsbericht allzu „optimistisch“ ausgefallen ist. Die angenommenen Einschränkungen erscheinen fast durchwegs als zu gering. Der Bericht erweist sich in weiten Teilen als nicht hinreichend plausibel. Angesichts dessen kann er nicht als Grundlage für die Beantwortung der Rentenfrage dienen.
Die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2014 (Urk. 2) ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zwecks neuer Haushaltsabklärung (umständehalber von einer anderen Abklärungsperson) und anschliessender Neuverfügung über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Aus dem zu erstellenden Bericht muss, damit ihm Beweiswert zuerkannt werden kann, im Einzelnen hervorgehen, welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin selbständig ausführen kann und welche nicht. Dabei ist auf einen genügend hohen Detaillierungsgrad zu achten. Auch die (zumutbare) Mithilfe des Ehemannes ist im Einzelnen zu beschreiben, zu quantifizieren und zeitlich zu beziffern. Dabei wird die Rechtsprechung zu berücksichtigen sein, wonach die zeitlichen Ressourcen des arbeitslosen Ehemannes berücksichtigt werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_229/2012 vom 17. September 2012 E. 9.2 mit Hinweisen; zur Schadenminderungspflicht bzw. Frage der zumutbaren Mithilfe von Familienangehörigen im Allgemeinen vgl. zur Publikation bestimmtes Bundesgerichtsurteil 9C_715/2014 vom 23. Juni 2015 E. 4.3.2).
6.
6.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb dievertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Prozessentschädigung von Fr. 2‘000. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200. bis Fr. 1'000.) auf Fr. 800. festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker