Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01266




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Naef

Urteil vom 23. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Pro Infirmis Zürich

Sozialberatung, Frau Y.___

Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1973, wuchs als Auslandschweizer in O.___ auf, wo er ein Studium in Zahnmedizin abschloss (Urk. 13/3). Im Jahr 1999 zog er in die Schweiz und ging hier beruflich verschiedenen Hilfstätigkeiten nach (Urk. 13/4/2, Urk. 13/9). Am 21. April 2011 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen Rückenschmerzen, einem Schleudertrauma, Fussschmerzen sowie einer depressiven Verstimmung zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an (Urk. 13/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 13/8, Urk. 13/9, Urk. 13/11, Urk. 13/13, Urk. 13/14). Insbesondere zog sie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva), der obligatorischen Unfallversicherung, bei (Urk. 13/10). Die IV-Stelle bemühte sich in der Folge, den Versicherten mit beruflichen Massnahmen einzugliedern (Urk. 13/38, Urk. 13/46, Urk. 13/57, Urk. 13/67). Zunächst übernahm sie die Kosten für eine vom 4. März bis am 1. Juni 2012 dauernde berufliche Abklärung (Urk. 13/30), welche im Zentrum Z.___ stattfand (Urk. 13/40), und ordnete anschliessend ein vom 7. Januar bis am 30. Juni 2013 dauerndes berufliches Aufbautraining bei der Durchführungsstelle A.___ an (Urk. 13/47, Urk. 13/58). Im Abschlussbericht der A.___ vom 28. Juni 2013 wurde eine Rentenprüfung empfohlen, da es zurzeit nicht möglich sei, den Versicherten in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren (Urk. 13/66). Mit Mitteilung vom 9. Juli 2013 hielt die IV-Stelle den Abbruch der beruflichen Massnahmen fest (Urk. 13/68). Sodann holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 13/73) und gab bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches dieser am 1. April 2014 erstattete (Urk. 13/83). Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2014 stellte die IV-Stelle eine Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 13/87), wogegen der Versicherte am 24. Juni 2014 Einwand erhob (Urk. 13/93). Am 2. September 2014 begründete der Versicherte seinen Einwand und reichte eine Stellungnahme seines behandelnden Psychiaters med. pract. C.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und psycho-therapie, vom 25. August 2014 ein (Urk. 13/97, Urk. 13/98). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte einen Rentenanspruch, da kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 2).


2.    Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Pro Infirmis Zürich, am
28. November 2014 Beschwerde erheben. Er beantragte, ihm sei eine Rente zuzusprechen, eventualiter seien berufliche Massnahmen durchzuführen. Zudem stellte er den Antrag, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12) und mit Verfügung vom 23. Januar 2015 wurde dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 14).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438
S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und
I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

1.5    In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).    Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).


2.    

2.1    Die IV-Stelle ging in ihrer angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2014 gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ davon aus, dass beim Versicherten keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Beschwerden vorliegen, weshalb keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2). Demgegenüber liess der Versicherte in der Beschwerde geltend machen, er leide unter einer Persönlichkeitsstörung und einer Depression, weshalb er vollständig arbeitsunfähig sei und ihm eine Rente zuzusprechen sei. Zur Begründung verwies der Versicherte vor allem auf die Berichte des behandelnden Psychiaters med. pract. C.___ und die gescheiterten beruflichen Massnahmen (Urk. 1).

2.2    

2.2.1    Am 15. März 2011 führte der behandelnde Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, aus, dass der Versicherte aufgrund eines am 25. Dezember 2010 erlittenen Sturzes an einer starken Kontusion der Lendenwirbelsäule leide (Urk. 13/10/9). Die damalige Arbeitgeberin des Versicherten meldete der Suva am 29. März 2011 einen am 1. März 2011 nach zu langem Sitzen oder Stehen aufgetretenen Rückfall (Urk. 13/10/8).

2.2.2    Am 5. Mai 2011 hielt die behandelnde Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie, fest, dass der Versicherte aufgrund eines am
25. Dezember 2010 erlittenen Unfalls unter Rückenschmerzen leide und seit dem 4. März 2011 bis auf Weiteres als Sacharbeiter Logistik zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 13/8). Dr. D.___ hielt am 20. Juni 2011 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), einen Status nach Kalkaneusfraktur im September 2009, einen Status nach Kontusion der Brust- und Lendenwirbelsäule mit aktiviertem Lumbovertebralsyndrom und eine neurotische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) fest. Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, der Versicherte könne keine Lasten von mehr als fünf Kilogramm Gewicht tragen, könne nicht ganztägig stehen oder gehen und könne nicht im Lager arbeiten. Für eine Arbeit ohne solche Tätigkeiten sei der Versicherte ganztags einsetzbar (Urk. 13/13).

2.3    

2.3.1    Der behandelnde Psychiater med. pract. C.___ führte am 16. Juni 2011 gegenüber der IV-Stelle aus, der Versicherte leide spätestens seit Frühjahr 2010 an einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F.33.1) mit starker Somatisierungstendenz (anhaltende somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.4), im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung vom ängstlich-vermeidenden Typus (ICD-10 F60.6). Das Beschwerdebild sei komplex, wobei Depressivität mit Angst und die Schmerzproblematik als eher sekundär zu gewichten seien. Diese Störungen würden sich bessern, wenn dem Versicherten eine berufliche Perspektive aufgezeigt werden könne. Die Persönlichkeitsstörung habe insofern eine gute Prognose, als dass diese Einstellungen und Verzerrungen modifiziert werden könnten. Es fänden wöchentlich eine psychotherapeutische Sitzung sowie alle ungefähr vier Wochen psychiatrische Sitzungen als Verlaufskontrollen statt. Bei Panikattacken nehme der Versicherte bei Bedarf das Benzodiazepin Temesta ein.

    Der Versicherte sei psychisch kaum belastbar, da er in seiner zwanghaft kontrollierenden Art schnell in eine Überforderungssituation hineingerate. Die Arbeit als Lagerist sei zumutbar, doch der Versicherte sei aktuell nicht in der psychischen Verfassung, um auf dem freien Arbeitsmarkt zu bestehen. Aufgrund der depressiven Symptomatik sei die Leistungsfähigkeit aktuell zu ungefähr 50 % eingeschränkt. Der Versicherte könne täglich vier Stunden in nicht belastender Position arbeiten. Er empfehle, dem Versicherten eine Arbeit im „zahnärztlichen Umfeld“ zu suchen. Der Versicherte könne sich in einem solchen Gebiet kompetenter und sicherer fühlen, was nicht unwesentlich zur psychischen Stabilität und Arbeitsfähigkeit beitrage. Von einer hochqualifizierten Arbeit sowie dem Nachholen der Zulassung zum Zahnarztberuf sei jedoch abzuraten, da der Versicherte nicht mehr über die erforderlichen persönlichen Kompetenzen und die psychische Belastbarkeit verfüge, um an solcher Position bestehen zu können (Urk. 13/14).

2.3.2    Am 20. Januar 2012 hielt med. pract. C.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5), eine rezidivierende leicht- bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) fest. Zudem leide der Versicherte anamnestisch an Panikattacken (ICD-10 F41.0), was jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Im Verlaufe der seit dem 15. Dezember 2010 andauernden Behandlung sei eine Besserung der depressiven Symptomatik und der Angstzustände eingetreten. Der Versicherte könne trotzdem nicht nachhaltig in den Arbeitsprozess integriert werden, wobei wahrscheinlich reale Belastbarkeitsprobleme eine Rolle spielten. Paranoide Ängste, welche sich hinter dem zwanghaft-ängstlichen Verhalten verbergen würden, träten deutlicher zu Tage. Die Arbeitsfähigkeit werde durch die IV-Stelle derzeit im Rahmen von beruflichen Massnahmen abgeklärt. Die Arbeitslosigkeit mit Zukunftsängsten, der Stellenverlust als Kränkung, die Migration und die Eheprobleme seien als nicht-medizinische Gründe zu vermerken, die Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 13/28).

2.3.3    Am 28. August 2013 diagnostizierte med. pract. C.___ eine Persönlichkeits-störung vom ängstlich-vermeidenden Typ (ICD-10 F60.6) mit zwanghaften Zügen und eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte Episode (ICD-10 F33.0), bestehend seit mindestens Frühling 2010. Er hielt fest, der Versicherte sei psychisch kaum belastbar, unselbständig, unsicher und zwanghaft kontrollierend. Bei der Arbeit gerate er unter Druck, brauche viel Raum, aber auch Struktur und enge Begleitung, da er sich sonst zu verlieren drohe. Er sei wenig konzentriert und wenig flexibel, weshalb er nicht auf Unvorhergesehenes reagieren könne. Da er unsicher sei, habe er Schwierigkeiten, sich sozial zu integrieren, und könne nur schlecht im Team arbeiten. Die gescheiterten beruflichen Massnahmen zeigten die Arbeitsunfähigkeit auf. Denkbar sei lediglich eine Tätigkeit in einem 50%igen Pensum an einem geschützten Arbeitsplatz (Urk. 13/73).

2.4    

2.4.1    Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ untersuchte den Versicherten am 27. März 2014 und erstatte der IV-Stelle sein Gutachten am 1. April 2014 (Urk. 13/83/1). Im Gutachten wurde zunächst die Vorgeschichte gemäss der Aktenlage wiedergegeben (Urk. 13/83/2-11). Anschliessend erhob Dr. B.___ die Anamnese. Dabei hielt er fest, dass der Versicherte mit seiner zu 80 % erwerbstätigen Ehefrau und seinem neun Jahre alten Sohn in einer 4,5-Zimmerwohung lebe. Es seien Schulden in der Höhe von Fr. 35‘000.-- vorhanden. Der Versicherte habe keine engen Freunde mehr, aber es bestehe ein Kollegenkreis. Mit seinen Eltern und seinem in O.___ lebenden Bruder kommuniziere der Versicherte mit Skype und Email regelmässig. Doch zu seinen drei in der Schweiz lebenden Geschwistern bestehe kein Kontakt mehr. Als Hobbies habe der Versicherte Velofahren, Kinobesuche, spazieren, Autos, die Aktivitäten seines Sohnes und bei finanzieller Möglichkeit reisen aufgezählt (Urk. 13/83/11). Der Versicherte habe berichtet, während seiner Schulzeit sei er kein Aussenseiter gewesen und habe normale Leistungen erbracht. Nach abgeschlossenem Studium in Zahnmedizin habe er fünf Jahre als angestellter Zahnarzt gearbeitet. Seine Ehefrau habe er bereits mit sechszehn Jahren kennengelernt. Momentan sei die Beziehung zu ihr durch die finanzielle Situation belastet, doch eine Trennung sei nicht geplant (Urk. 13/83/12). Einmal wöchentlich finde eine psychotherapeutische Sitzung statt. Seinen Hausarzt Dr. D.___ habe er zuletzt im Januar 2014 gesehen. An Medikamenten nehme er die Antidepressiva Citalopram und Deprivita ein, zudem habe er immer das Benzodiazepin Temesta bei sich (Urk. 13/83/12-13).

2.4.2    Zum Tagesablauf habe der Versicherte angegeben, er stehe gegen 6.30 Uhr auf und bereite das Frühstück für Sohn und Ehefrau zu. Manchmal fahre er seine Ehefrau zur Arbeit. Vormittags kaufe er ein und kümmere sich um den Haushalt. Er koche das Mittagessen und esse gemeinsam mit seinem Sohn. Nachmittags nehme er zum Beispiel Physio- und Psychotherapietermine wahr oder gehe mit Kollegen Kaffee trinken, wobei er um 15.30 Uhr zu Hause sein müsse, da dann sein Sohn nach Hause komme. Anschliessend helfe er dem Sohn bei den Hausaufgaben. Am Montagabend bringe er den Sohn in den Geigenunterricht. Zu Abend esse er gemeinsam mit seiner Familie. Nach dem Essen beschäftige er sich mit dem Lesen von Emails, mit Skype und mit Fernsehen. Am Samstag entsorge er tagsüber den Müll, kaufe gemeinsam mit seiner Frau ein und begleite den Sohn zum Reiten auf einen Reiterhof. Am Abend kämen gelegentlich Kollegen zu Besuch. Sonntags besuche die Familie meist die Messe und unternehme kleine Ausflüge. Zudem sei er im Baseballverein seines Sohnes engagiert. Ungefähr zweimal wöchentlich übernehme er einen etwa eineinhalbstündigen Fahreinsatz für die Organisation F.___. Am 29. März 2014 werde er mit der Familie den Europa-Park besuchen, da er Freikarten gewonnen habe. Früher sei er dort mit Bahnen gefahren und werde das auch dieses Mal ausprobieren (Urk. 13/83/13).

2.4.3    Der Versicherte habe erklärt, er wolle in der Schweiz bleiben und wieder in die Zahnmedizin einsteigen. Vielleicht könne er sich auch selbständig machen. Als Lagerist könne er nicht mehr arbeiten. Sein Hauptproblem sei die Angst. Insbesondere die Schulden seien eine grosse Belastung für ihn (Urk. 13/83/14).

    Der Versicherte habe über Angst und Konzentrationsschwierigkeiten sowie über Rückenbeschwerden und Fussschmerzen geklagt. Der rechte Oberschenkel schlafe ein und nach langem Stehen oder Laufen nähmen die Schmerzen zu (Urk. 13/83/14). Weiter habe der Versicherte über Kopfschmerzen, Schmerzen der mittleren Brustwirbelsäule, Schmerzen des unteren Rückens und Schmerzen der rechten Ferse geklagt (Urk. 13/83/18). Durchschnittlich erleide er monatlich einen Angstanfall mit Druck auf der Brust, Wärme im Gesicht, schwitzenden Händen und schnellem Herzschlag, wobei er dann das Medikament Temesta einnehme (Urk. 13/83/15). Der Versicherte habe Schuldgefühle bejaht und ausgeführt, er nehme vieles persönlich. Er gehe respektvoll mit anderen Menschen um, diese jedoch nicht mit ihm. Gegenüber seiner Ehefrau fühle er sich schuldig, weil er kein Geld habe und nicht arbeiten könne. Zum Teil schlafe er schlecht wegen der Sorgen über die Zukunft und wegen familiärer Probleme (Urk. 13/83/16).

2.4.4    Der Versicherte habe angegeben, er könne ungefähr 90 Minuten lang sitzen, zwei Stunden lang spazieren und eine Stunde lang stehen. Fahrradfahren könne er vierzig Minuten lang und beim Schwimmen bestehe keine Einschränkung. Vierzig bis sechzig Minuten lang Autofahren sei kein Problem. Letztes Jahr seien sie mit dem Auto in die Ferien gefahren, wobei sie die ungefähr sechsstündige Fahrt dreimal mit kurzen Pausen unterbrochen hätten. Er liebe Autos, deshalb interessiere er sich für Automessen und neue Modelle. Kino-, Theater- und Konzertbesuche seien ihm möglich und täten ihm gut. Im Haushalt könne er die anfallenden Arbeiten (kochen, staubsaugen, bügeln, Geschirr abräumen und abwaschen, Bad putzen, Fenster putzen, Wäsche waschen, Müll heraustragen) erledigen (Urk. 13/83/17).

2.4.5    Als objektive Befunde hielt der psychiatrische Gutachter fest, der Versicherte sei im Kontakt offen und freundlich gewesen, wobei er im Gespräch weitschweifig und wenig fokussiert gewesen sei. Der Versicherte habe Sprichwörter nicht nennen und erklären können. Zudem habe er den Unterschied zwischen einem See und einem Fluss nicht erläutern können. Die Konzentration habe während der Untersuchung durchgängig aufrechterhalten werden können. Während der Untersuchung habe der Versicherte keine Hinweise auf Schmerzerleben gezeigt. Erst nach einem Hinweis, dass er die von ihm angegebene Schmerzgrenze von 90 Minuten fürs Sitzen überschritten habe, sei er nach Aufforderung aufgestanden und habe Gymnastikübungen zur Lockerung durchgeführt. Bezüglich der früheren Konflikte am Arbeitsplatz wirke der Versicherte wenig eigenverantwortlich und orientiere sich mehr an den vermeintlichen Pflichten und dem Fehlverhalten anderer, statt sich auf die eigene Verantwortung zu konzentrieren. Er wirke diesbezüglich etwas bubenhaft-unreif und mit dem Schweizer System überfordert. Gleichzeitig könne er gut Verantwortung für seinen Sohn übernehmen (Urk. 13/83/18-19).

2.4.6    Gemäss Dr. B.___ sind Inkonsistenzen festzustellen. Das im Bericht der A.___ beschriebene Funktionsniveau im Rechnen sei zum Beispiel nicht mit einem abgeschlossenen Zahnmedizinstudium vereinbar und lasse sich auch nicht durch die Auswirkungen von psychischen Störungen erklären. Auch die Unkenntnis von Sprichwörtern oder vom Unterschied zwischen einem See und einem Fluss irritierten bei einem Akademiker. Es seien zwar keine Hinweise auf Simulation vorhanden, jedoch allenfalls auf eine Aggravation oder mindestens eine Verdeutlichung der Beschwerden. Zudem bejahe der Versicherte im ersten Impuls fast jede Frage nach einer Beschwerde, was sich dann in der nachfragenden Konkretisierung deutlich relativiere (Urk. 7/13/19-20).

2.4.7    Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine teilremittierte Panikstörung (ICD-10 F41.0) und einen Status nach depressiver Störung (ICD-10 F32), welche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielt er keine fest (Urk. 13/83/25). Dr. B.___ begründete, dass keine depressive Episode vorliege, weil die gemäss ICD-10 aufgeführten Kriterien nicht oder nicht in genügendem Ausmass erfüllt seien. Weiter verneinte er das Vorliegen einer Schmerzstörung, da es an belastungsunabhängigen Dauerschmerzen fehle und eine Schmerzstörung auch in Bezug auf das beschriebene Alltagsniveau unwahrscheinlich sei. Eine Persönlichkeitsstörung schloss der Gutachter aus, da es an einem Nachweis mangle, dass die Abweichung im späten Kindesalter oder in der Adoleszenz begonnen habe. Eine Persönlichkeitsänderung liege nicht vor, da weder eine übermässige Belastung noch eine schwere psychische Störung vorhanden gewesen seien (Urk. 13/83/20-24). Der Gutachter setzte sich im Rahmen der Diagnosestellung mit den abweichenden Einschätzungen des behandelnden Psychiaters med. pract. C.___ auseinander (Urk. 13/83/29-30).

2.4.8    Zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten führte der Dr. B.___ aus, dass diese aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei. Die vom Versicherten beschriebenen Ängste und Befindlichkeitsstörungen erklärten sich durch psychosoziale Belastungsfaktoren. Aufgrund einer mittelgradigen Depression müsse von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die Zeit vom 2. März bis 31. Dezember 2011 ausgegangen werden. Die darüber hinausgehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien auf Auswirkungen der psychosozialen Belastungen zurückzuführen (Urk. 13/83/28-29).

2.5    Med. prakt. G.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in der internen Stellungnahme vom 3. Oktober 2013 fest, dass sich anhand der Arztzeugnisse von med. pract. C.___ die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht nachvollziehen lasse, weshalb ein psychiatrisches Gutachten notwendig sei (Urk. 13/85/4). Nach Vorliegen des Gutachtens von Dr. B.___ führte med. prakt. G.___ am 20. April 2014 aus, dass auf dieses Gutachten abgestellt werden könne und die Unklarheiten bezüglich der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung damit behoben worden seien (Urk. 13/85/5).

2.6     Im Vorbescheidverfahren reichte der Versicherte eine Stellungnahme seines behandelnden Psychiaters med. pract. C.___ zum Gutachten von Dr. B.___ ein. In dieser Stellungnahme vom 25. August 2014 kritisierte med. pract. C.___, dass Dr. B.___ das verlangsamte umständliche Denken weder getestet noch fremdanamnetisch mit Befragung der Ehefrau eruiert habe. Bei Persönlichkeitsstörungen sei deren Auftreten im Kindheits- und Jugendalter oft schwierig zu rekonstruieren. Von Dr. B.___ werde einzig auf die Aussagen des Versicherten abgestützt, doch eine Persönlichkeitsstörung könne nicht alleine wegen der unklaren und nicht mehr rekonstruierbaren Vorgeschichte verworfen werden, wenn sich im jahrelangen Verlauf deutlich entsprechende Symptome abzeichneten. Es sei hypothetisch genauso möglich, dass der Versicherte durch Stützung durch das Elternhaus das Studium einigermassen habe bewältigen können und dann auf dem freien Arbeitsmarkt oder im Privatleben Schwierigkeiten aufgetreten seien, die den Versicherten zur Migration veranlasst hätten, wobei die bestehenden Persönlichkeitszüge dann in der Schweiz durch die migrationsbedingte erhöhte Belastung und Anforderung vermehrt in Erscheinung getreten seien. Beim Versicherten bestehe eine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung und 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

    Zum Gutachten von Dr. B.___ sei anzumerken, dass der Versicherte als Hausmann viele Probleme habe und keine Verantwortung für seinen Sohn übernehmen könne. Er sei auch in der häuslich-väterlichen Rolle überfordert und brauche die Unterstützung seiner Ehefrau. Dr. B.___ habe sich diesbezüglich lediglich auf die Aussagen des Versicherten abgestützt, ohne diese zu hinterfragen. Es beständen aufgrund der Persönlichkeitsstörung in allen Lebensbereichen Einschränkungen (Urk. 13/97).


3.    

3.1    Was die somatischen Beschwerden betrifft, so waren nach dem Sturz vom 25. Dezember 2010 aufgrund einer Kontusion Rückenbeschwerden vorhanden, welche zu Beginn des Jahres 2011 zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit führten (Urk. 13/8, Urk. 13/20/8). Bereits am 20. Juni 2011 ging der behandelnde Arzt Dr. D.___ von einer Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten aus (Urk. 13/13). Aktuell befindet sich der Versicherte wegen somatischer Beschwerden soweit ersichtlich nicht mehr in ärztlicher Behandlung und brachte in seiner Beschwerde (Urk. 1) diesbezüglich auch nichts vor. Der Versicherte erklärte gegenüber Dr. B.___ sogar, dass er im Europa-Park versuchen werde, mit den Bahnen zu fahren (Urk. 13/83/13), was sicherlich rückenbelastend ist. Es ist daher davon auszugehen, dass keine massgeblichen Rückenbeschwerden mehr vorhanden sind und festzuhalten, dass die Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht nicht eingeschränkt ist.

3.2    

3.2.1    Bei spezifischen Persönlichkeitsstörungen handelt es sich um schwere Störungen der charakterlichen Konstitution und des Verhaltens, die mehrere Bereiche der Persönlichkeit betreffen. Sie gehen meist mit persönlichen und sozialen Beeinträchtigungen einher. Auffällige Verhaltensmuster sind andauernd und gleichförmig vorhanden, wobei sie nicht auf die Episoden psychischer Störungen begrenzt sind. Die spezifischen Persönlichkeitsstörungen beginnen immer in der Kindheit und Jugend, anschliessend manifestieren sie sich auf Dauer im Erwachsenenalter (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 9. Auflage, Bern 2014, S. 276-277).

3.2.2    Dr. B.___ verneinte das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung mit der Begründung, dass der Versicherte erst seit dem Jahr 2010 Züge und Auffälligkeiten zeige, die an eine Persönlichkeitsstörung denken liessen. Doch in den Jahren zuvor fehle es an Hinweisen auf eine Persönlichkeitsstörung. Der Versicherte habe in O.___ nämlich ein zahnmedizinisches Studium abschliessen und anschliessend diesen Beruf ausüben können. Zudem habe er früh geheiratet und führe mit seiner Ehefrau eine langjährige Beziehung (Urk. 13/83/23-24).

    Der behandelnde Psychiater med. pract. C.___ brachte vor, dass die Kindheit und die Jugend oft schwierig zu rekonstruieren seien. Dr. B.___ stütze sich diesbezüglich einzig auf die Aussagen des Versicherten ab. Die Vorgeschichte sei nicht mehr rekonstruierbar und im aktuellen Verlauf zeigten sich die entsprechenden Symptome deutlich. Es sei hypothetisch auch durchaus möglich, dass der Versicherte das Studium lediglich aufgrund der Stützung durch das Elternhaus habe bewältigen können. Relevant sei, dass der Versicherte keine Verantwortung übernehmen könne, seine Ehe sehr belastet sei, er dauernd Konflikte auslöse, berufliche Massnahmen gescheitert seien und die Beschreibungen einer Persönlichkeitsstörung gemäss den ICD-10 Richtlinien weitestgehend erfüllt seien (Urk. 13/97).

3.2.3    Eine Persönlichkeitsstörung kann, wie von Dr. B.___ zu Recht festgehalten, nicht erst im Alter von mehr als 30 Jahren auftreten. Der Versicherte berichtete von keinen bei einer Persönlichkeitsstörung zu erwartenden Problemen in seiner Kindheit und Jugend. Med. pract. C.___ wies zwar darauf hin, dass das Verschweigen von Schwierigkeiten durch den Versicherten zu einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung passen könnte (Urk. 13/97/2). Doch eine narzisstische Persönlichkeitsstörung war nie Thema, von med. pract. C.___ wurden stets ängstlich-vermeidende und anankastische Persönlichkeitsstörungen diagnostiziert (Urk. 13/14, Urk. 13/28, Urk. 13/73). Ausserdem berichtete der Versicherte dem Gutachter durchaus von Problemen an seinen schweizerischen Arbeitsstellen, von finanziellen Schwierigkeiten sowie von Konflikten in der ehelichen Beziehung (Urk. 13/82/12), was aufzeigt, dass er mit Dr. B.___ durchaus nicht nur über Erfolge sprach.

    Bei einem Zahnmedizinstudium handelt es sich um eine äusserst anspruchsvolle Ausbildung, welche bei relevanten psychischen Problemen auch mit Unterstützung der Familie kaum hätte abgeschlossen werden können. In den ersten zehn Jahren in der Schweiz befand sich der Versicherte zudem nie in psychiatrischer Behandlung. Die Probleme des Versicherten traten daher, wie von Dr. B.___ überzeugend ausgeführt (Urk. 13/83/23), mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erst im Jahr 2010 im Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit und den sozialen Problemen sowie nach gescheiterten Bemühungen, als Zahnarzt in der Schweiz Fuss zu fassen, auf. Auch die Ehekonflikte traten, soweit ersichtlich, in diesem Zeitraum auf. Der Versicherte erklärte dem psychiatrischen Gutachter nämlich, die Beziehung zu seiner Frau sei aktuell durch die finanzielle Situation belastet (Urk. 13/83/12), was nachvollziehbar erscheint. Dass der Versicherte in einer derartigen Belastungsphase dysfunktionale Züge zeigte (vgl. Urk. 13/83/23), belegt jedoch keine Persönlichkeitsstörung, sondern stellt eine Reaktion auf berufliche, finanzielle und soziale Umstände dar, welche jeden Menschen belasten würden. Die IV-Stelle verneinte das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung somit zu Recht.

3.3    

3.3.1    Gemäss Dr. B.___ leidet der Versicherte nicht mehr an einer depressiven Störung. Dies begründete Dr. B.___ mit einer weitgehend ausgeglichenen Stimmung, einem hohen Tagesaktivitätsniveau, der Fähigkeit sich zu freuen und traurig mitschwingen zu können und dem guten Energieniveau des Versicherten (Urk. 13/83/20-21). Zum beeinträchtigten Selbstwertgefühl hielt Dr. B.___ fest, dass dieses mit dem missglückten beruflichen Einstieg als Zahnarzt in der Schweiz zusammenhänge, weshalb es nicht pathologisch sei. Auch die Schlafstörungen mit Grübeln passten zu den angegebenen psychosozialen Belastungen. Der Versicherte klage zwar über ein vermindertes Konzentrationsvermögen, doch ein solches sei objektiv nicht feststellbar gewesen (Urk. 13/83/21). Zum Verlauf sei festzuhalten, dass ab Ende 2010 allenfalls eine Depression bestanden habe. Die im Bericht des behandelnden Psychiaters vom 16. Juni 2011 beschriebenen Befunde ständen mit der Diagnose einer mittelschweren Depression im Einklang. Das in den Protokollen der beruflichen Eingliederung im Frühling 2012 und im ersten Halbjahr 2013 beschriebene Aktivitätsniveau spreche hingegen gegen eine depressive Störung. Die depressive Störung müsse daher bis Ende 2011 abgeklungen sein (Urk. 13/83/21-22).

3.3.2    Med. pract. C.___ gab an, dass er auch bezüglich der depressiven Störung nicht mit dem Gutachten von Dr. B.___ übereinstimme. Dr. B.___ zähle die geschilderten Beschwerden zwar auf, doch er meine, diese nicht objektivieren zu können, wobei er eine Testung oder fremdanamnestische Eruierung unterlassen habe (Urk. 13/97).

    Angesichts der vom Versicherten geschilderten vielfältigen Aktivitäten im Haushalt und in der Freizeit - skypen mit Verwandten, Fahrrad fahren, Kinobesuche, Auto fahren, Automessen besuchen, reisen, Sohn zu Aktivitäten begleiten, sich im Baseballverein des Sohns engagieren, Haushaltsarbeiten erledigen, kochen, einkaufen, Kollegen treffen, fernsehen, Teilnahme an Familienausflügen, Fahreinsätze für die Organisation F.___ (Urk. 13/83/11, Urk. 13/83/13, Urk. 13/83/17) - sowie seines Verhaltens während der psychiatrischen Untersuchung (vgl. E. 2.4.5) kann eine zum Untersuchungszeitpunkt vorliegende versicherungsrelevante depressive Störung ausgeschlossen werden.

3.3.3    Der Versicherte selbst gab gegenüber der IV-Stelle am 8. September 2011 im Rahmen der Berufsberatung an, er sehe sich als 100 % arbeitsfähig an (Urk. 13/38/3-4). Im Bericht vom 20. Januar 2012 diagnostizierte der behandelnde Psychiater med. pract. C.___ noch eine leichte bis mittelgradige depressive Episode, wobei er festhielt, die Depression habe sich im Verlaufe der seit dem 15. Dezember 2010 andauernden Behandlung gebessert (Urk. 13/28). Dem Bericht des Zentrums Z.___ vom 16. Mai 2012 (Urk. 13/40) lässt sich entnehmen, dass der Versicherte sich während der beruflichen Abklärung vom 5. März bis 1. Juni 2012 ausdauernd über längere Zeit zu konzentrieren vermocht habe, sehr zuverlässig gewesen sei, über eine gute Kommunikationsfähigkeit verfügt habe, sich neuen Situationen gut angepasst habe, einsatzwillig und ausdauernd gewesen sei und sich gut im Team integriert habe. Auch wenn ein unzureichendes Arbeitstempo, die Notwendigkeit wiederholter Anleitungen und eine geringe Belastbarkeit vermerkt wurden, so lässt sich dieses Abklärungsergebnis dennoch nicht mit einer versicherungsrechtlich relevanten depressiven Störung in Verbindung bringen. Eine allenfalls ab Ende 2010 bestehende depressive Störung, bildete sich somit wie von Dr. B.___ festgehalten bis spätestens Ende 2011 zurück (vgl. Urk. 13/83/21-22). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ging Dr. B.___ davon aus, dass diese depressionsbedingt nach dem letzten effektiven Arbeitstag bei der Firma H.___ vom 2. März 2011 bis am 31. Dezember 2011 auf 50 % reduziert war (Urk. 13/83/29). Dies erscheint nachvollziehbar. Da die Arbeitsunfähigkeit, auch unter Berücksichtigung der somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.1), nach der Wartezeit eines Jahres nicht im Umfang von mindestens 40 % weiterbestand, begründet die vorübergehende depressive Störung keinen Rentenanspruch.

3.4    

3.4.1    Dr. B.___ hielt fest, der Versicherte leide an Panikattacken. Die erste Panikattacke sei meist die stärkste und eindrücklichste. Dies sei auch beim Versicherten der Fall gewesen, welcher im September 2006 deswegen eine Ambulanz habe aufsuchen müsse. Die aktuell noch ungefähr einmal im Monat auftretenden Angstzustände seien abgeschwächte Panikattacken, die mit dem Medikament Temesta rasch behandelt werden könnten (Urk. 13/83/22). Die teilremittierte Panikstörung habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/83/25). Diese Einschätzung überzeugt angesichts der durchschnittlich nur einmal monatlich auftretenden und medikamentös gut behandelbaren Angstzustände. Im Übrigen schätzte auch med. pract. C.___ die Panikattacken im Bericht vom 20. Januar 2012 als Störung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein (Urk. 13/28).

3.4.2    Dr. B.___ schloss weiter das Vorliegen einer Schmerzstörung mit erheblichem Krankheitswert aus, da der Versicherte im Wesentlichen belastungsabhängige Schmerzen beschreibe (Urk. 13/83/22-23). Der Versicherte führte tatsächlich aus, dass er ungefähr 30 % der Zeit schmerzfrei sei, zum Beispiel im Bett, und die Schmerzen bei Belastungen aufträten (Urk. 13/83/17). Es liegt somit keine versicherungsrelevante Schmerzstörung vor, da der Versicherte nicht über andauernde Schmerzen klagt und auch sein verhältnismässig hohes Aktivitätsniveau (vgl. E. 2.4.2 und 2.4.4) nicht zu einer versicherungsrechtlich relevanten Schmerzstörung passt. Schliesslich hielt Dr. B.___ überzeugend fest, beim Versicherten sei keine Persönlichkeitsänderung eingetreten, da der Versicherte zwar erheblich sozial und psychisch belastet sei, er jedoch keine extreme oder übermässige anhaltende Belastung oder schwere psychische Krankheit durchlebt habe (vgl. Urk. 13/83/24).

3.5    Zusammengefasst leidet der Versicherte unter einer teilweise remittierten Panikstörung, welche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Weiter ist von einer mittelgradigen depressiven Störung auszugehen, welche die Arbeitsfähigkeit in der Zeit vom 2. März 2011 bis am 31. Dezember 2011 vorübergehend auf 50 % reduziert hat, inzwischen jedoch remittiert ist. Weitere erhebliche psychische Störungen liegen nicht vor und die vorhandenen psychosozialen Belastungen sind nicht von versicherungsrechtlicher Relevanz.

3.6

3.6.1    Der Versicherte stellte sich in der Beschwerde vom 28. November 2014 zudem auf den Standpunkt, die Einschätzungen der Fachstelle Z.___ und der A.___ deckten sich mit der Einschätzung des behandelnden Psychiaters med. pract. C.___. Während der beruflichen Massnahmen hätten sich die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung eindeutig gezeigt. Der Versicherte könne keine Verantwortung übernehmen, leide unter Beziehungsproblemen, könne sich nicht strukturieren, vermeide gewisse Aktivitäten und sei in anderen Angelegenheiten übertrieben gewissenhaft und perfektionistisch (Urk. 1).

3.6.2    Vom 5. März bis am 1. Juni 2011 fand auf Anordnung der IV-Stelle eine dreimonatige berufliche Abklärung im Bürobereich bei der Z.___ statt. Als Ergebnis der Abklärung wurde festgehalten, der Versicherte suche nach externen Begründungen, wenn etwas bei der Arbeit nicht laufe. Er führe Arbeiten langsam und recht kompliziert aus, habe eine geringe Frustrationstoleranz und sei kaum leistungsfähig. Der fachliche Aspekt könne aufgrund der psychischen Einschränkungen kaum abgeklärt werden und die Leistungsfähigkeit liege bei maximal 20 %. Momentan sehe man den Versicherten nicht im ersten Arbeitsmarkt und als weitere Massnahme werde eine berufliche Integrationsmassnahme als sinnvoll erachtet (Urk. 13/46). Daraufhin ordnete die IV-Stelle ein berufliches Aufbautraining bei der A.___ an, welches vom 7. Januar bis am 30. Juni 2013 stattfand. Im Schlussbericht der A.___ wurde festgehalten, dass der Versicherte sich nur bedingt an die Rahmenbedingungen habe halten können, wobei die Pünktlichkeit immer wieder ein Thema gewesen sei. Im Verlauf der zweiten Hälfte der Massnahme, habe der Versicherte erklärt, dass er einen grossen Existenzdruck spüre, was sich auf die Gesundheit auswirke. Es sei von aussen spürbar gewesen, dass der Versicherte zunehmend unter Druck gestanden sei. Auffallend sei gewesen, dass der Versicherte sich vor und nach schwierigen Situationen krank gemeldet habe, wobei er sich durch diese Absenzen einer Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit entzogen habe. Der Versicherte habe grosse Lücken in der mathematischen Grundbildung. Beim Einstufungstest auf dem Niveau einer fünften Klasse habe er eine 3-4 erreicht, wobei er die Aufgaben mit Bruchrechnen und mit Ergänzen von Zahlenreihen nicht gelöst habe. Es sei unvorstellbar, dass der Versicherte innerhalb von sechs Monaten Fuss im ersten Arbeitsmarkt fassen könne. Dies zeige sich unter anderem in der fehlenden Pünktlichkeit und dem fehlenden strukturierten Vorgehen beim Vorbereiten und Ausführen unbekannter und unvorhergesehener Arbeiten. Der Versicherte benötige einen eng strukturieren Arbeitsplatz und eine klare Ansprechperson, die ihn laufend strukturiere und eng führe. Das fehlende Reflektionsvermögen und die starke Tendenz, sich durch eigene Ideen und Gedanken abzulenken und den roten Faden zu verlieren, erschwerten eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt. Der Versicherte habe zwar eine Präsenzzeit von 50 % erreicht, doch es könne keine Aussage über die Leistungsfähigkeit gemacht werden, da er in den entscheidenden Momenten krankheitshalber Absenzen gehabt habe (Urk. 13/66).

3.6.3    Es vermag rechtsprechungsgemäss ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen, wenn eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung steht, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einem einwandfreien Arbeitsverhalten/-einsatz des Versicherten effektiv realisiert wurde und wie sie gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist. In solchen Fällen ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteil des Bundesgericht 9C_737/2011 vom 16. Oktober 2012, E.3.3 mit Hinweis).

3.6.4    Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ verfügte über die Einschätzungen der Berufsfachleute des Zentrums Z.___ sowie der A.___ (Urk. 13/83/7-10) und setzte sich mit diesen auseinander. So hielt Dr. B.___ fest, das im Bericht der A.___ beschriebene Funktionsniveau des Versicherten in der Mathematik sei nicht mit einem abgeschlossenen Zahnmedizinstudium vereinbar und lasse sich auch nicht durch psychische Störungen, sondern nur durch Aggravation oder mindestens Verdeutlichung der Beschwerden, erklären (Urk. 13/83/19). Da der Versicherte bei Primarschulaufgaben mit Bruchrechnen scheiterte (Urk. 13/66/3), erscheint diese Einschätzung von Dr. B.___ nachvollziehbar. Insbesondere angesichts dieser Aggravations- oder Verdeutlichungsproblematik ist äusserst fraglich, ob der Versicherte im Rahmen der beruflichen Massnahmen die ihm maximal mögliche Leistung erbrachte. Die Berufsfachleute beim Zentrum Z.___ und der A.___ konnten schwerlich unterscheiden, ob die vom Versicherten gezeigten Einschränkungen anlässlich der beruflichen Abklärung und des Aufbautrainings allesamt gesundheitlich begründet waren oder nicht. Überdies wiesen die Berufsfachleute der A.___ im Abschlussbericht selbst darauf hin, dass keine Aussage über die Leistungsfähigkeit des Versicherten gemacht werden könne, da er in den entscheidenden Momenten krankheitshalber Absenzen gehabt habe (Urk. 13/66/5). Die IV-Stelle stellte somit aus nachvollziehbaren Gründen nicht auf die Ergebnisse der beruflichen Massnahmen ab.

3.7    Da die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht durch gesundheitliche Beschwerden eingeschränkt wird und dies seit November 2010 nie länger als ein Jahr lang der Fall war, besteht kein Rentenanspruch. Mangels gesundheitlicher Beschwerden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit besteht auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


4.    Da es um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hinzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis Zürich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigNaef