Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01267




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 12. Mai 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1959 geborene X.___ ist praktische Ärztin, seit 2010 selbständig in der eigenen Praxis ohne Angestellte tätig, vorwiegend im Bereich der Komplementärmedizin (Urk. 7/12). Wegen seit Sommer 2012 bestehender psychischer Beschwerden (posttraumatisches Geschehen, Tinnitus) meldete sie sich am 28. März 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Diese holte aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ein und liess die Versicherte beim Regionalärztlichen Dienst psychiatrisch abklären (psychiatrischer Untersuchungsbericht RAD vom 30. April 2014; Urk. 7/24). Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/27) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 30. Dezember 2014 (richtig wohl: 30. November 2014) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Invalidenrente, eventualiter die Anordnung einer neutralen Begutachtung (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 23. März 2015 (Urk. 10) und 17. Dezember 2015 (Urk. 15) reichte diese ergänzende ärztliche Berichte ein (Urk. 9/1-3, Urk. 16/1-4).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2    Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).

    Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:

- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass keine medizinischen Befunde dokumentiert seien, die zu einer länger andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hätten. Der Beschwerdeführerin sei eine vollschichtige Arbeitstätigkeit als Ärztin zuzumuten (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie seit dem 27. September 2012 chronisch krank sei und es ab 19. Oktober 2014 zu einer Exazerbation der Beschwerden gekommen sei, so dass sie daraufhin zunehmend unfähig gewesen sei, den Alltag und die beruflichen Aufgaben zu bewältigen. Die Ausführung im RAD-Bericht vom 30. April 2014 seien nicht schlüssig, vielmehr sei aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen von einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 60 % auszugehen. Zudem sei ein aktueller Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, einzuholen, wahrscheinlich bestehe auch Bedarf an einer neutralen Begutachtung (Urk. 1).


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 14. Dezember 2013 eine depressive Entwicklung in wahrscheinlich beruflicher Überforderungssituation, zurzeit mittelschwere bis zeitweise schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01 bis F32.11). Zusammen mit einer Fachpsychotherapeutin werde die Patientin regelmässig mit delegierter Psychotherapie begleitet, einen Aufenthalt in einer Klinik habe die Beschwerdeführerin abgelehnt. Weiter finde eine Medikation mit Quetiapin und Citalopram statt. Seit dem 28. November 2013 sei bis auf weiteres von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 7/20/1-2).

3.2    Med. pract. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie RAD, diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. April 2014 (Urk. 7/24) ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Tinnitus links, einen Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge sowie einen Daumengrundgelenksschaden rechts nach Unfall (S. 5 f.). Wegen nicht ausreichend zutreffenden Berichten habe die Beschwerdeführerin die delegierte Psychotherapie bei Dr. Z.___ aufgegeben und sei vor zwei Monaten zu Dr. Y.___ gewechselt. Stationäre Therapien hätten nie stattgefunden, pharmakotherapeutisch nehme sie Passiflora, Avena sativa, Baldrian und andere Kräuter (S. 3 f.). Aktuell seien keine Hinweise auf eine nennenswerte depressive Störung zu finden. Im Rückblick könnte eine Anpassungsstörung diagnostiziert werden, nachdem die Beschwerdeführerin durch Baulärm genervt und durch eine Hausdurchsuchung nachvollziehbar belastet gewesen sei. Möglicherweise würden akzentuierte Persönlichkeitszüge vorliegen, die zu einer Senkung der subjektiven Belastbarkeitsgrenze geführt hätten. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit zuzumuten (S. 6 f.).

3.3    Dr. Y.___ führte in seinem Schreiben vom 12. Juni 2014 aus, dass für ihn der hartnäckige Tinnitus im Vordergrund stehe, der zu einer asthenischen Entwicklung und einer Erschöpfungsdepression geführt habe. Im angestammten Beruf sei von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/31/3).

3.4    Der für den Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des B.___ vom 19. Mai 2014 verantwortliche Facharzt PD Dr. med. C.___, Leitender Arzt, diagnostizierte einen chronisch dekompensierten Tinnitus beidseits, links mehr als rechts, eine sensorineurale Schwerhörigkeit im Hochfrequenzbereich beidseits von geringgradiger Ausprägung, einen Verdacht auf Anpassungsstörung, einen Verdacht auf Erschöpfungssyndrom sowie eine Hyperakusis. Von ohrenärztlicher Seite sehe er keine somatischen Therapieansätze, aus seiner Sicht sollte die psychiatrische Therapie im Vordergrund stehen. Eine entsprechende Konsultation bei der Psychiatrischen Klinik des B.___ sei vereinbart worden (Urk. 7/31/1-2).

3.5    Die für den Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des B.___ vom 6. November 2014 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) sowie einen Tinnitus beidseits. Die Medikation bestehe in der Einnahme von Johanniskraut. Sie würden eine psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin unter Einbezug von Entspannungsübungen empfehlen. Wichtig sei dabei die Stressbewältigung und der Umgang mit der Tinnitussymptomatik. Die Prognose in Bezug auf die depressive Symptomatik würden sie bei einer solchen Behandlung als günstig einschätzen (Urk. 9/1).

3.6    Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. Oktober 2014 eine Tendovaginitis der Strecksehnen Handgelenk rechts (IV. Strecksehnenfach) sowie eine Ansatz-Tendinopathie der Handgelenks-Extensoren rechts (ECR-longus et brevis). Im Anschluss an die seit April 2013 zunehmende Tätigkeit in der eigenen Praxis sei es zu den genannten Beschwerden gekommen. Seit ca. vier Monaten hätten sich die Beschwerden eher verstärkt. Schwellungen würden nur spärlich auftreten und seien bei der heutigen Untersuchung nicht vorhanden. Bei den zahlreichen therapeutischen Anwendungen seien die Beschwerden eine Folge der Entlastung des Daumens (Unfallfolgen; Verletzung an beiden Händen resp. Daumen). Er habe der Beschwerdeführerin eine konservative topische Behandlung empfohlen und das Tragen einer stützenden Handgelenksschiene (Urk. 16/1).

3.7    In seinem Bericht vom 19. Januar 2015 führte Dr. Y.___ aus, dass die Beschwerdeführerin an einer Reizüberflutung leide, wobei als zentrales Element der hartnäckige Tinnitus zu nennen sei, der sie permanent stark ablenke, schwäche und ihr immer wieder Ruhepausen auferlege. Aus diesen Gründen sei sie nur zu 30 %, im allerbesten Fall zu 40 % in ihrem Beruf als Allgemeinärztin arbeitsfähig. Im Rahmen dieser, teils auch von Schwindel begleiteten, Reizüberflutung komme es immer wieder zu Erschöpfungszuständen und zu reaktiv relevanten depressiven Episoden. In den letzten vier Monaten habe sie zwei Nervenzusammenbrüche erlitten und es entwickle sich zunehmend eine Angstsymptomatik (Urk. 9/2).

    In seinem Schreiben vom 28. September 2015 führte Dr. Y.___ ergänzend aus, dass die psychischen Störungen als reaktiv auf die schwierigen Verhältnisse einzustufen seien, davon unabhängige psychische Störungen würden seines Erachtens nicht vorliegen (Urk. 16/4).

3.8    PD Dr. C.___ diagnostizierte mit Bericht vom 28. Januar 2015 neben den Diagnosen gemäss Bericht vom 19. Mai 2014 einen Verdacht auf eine vestibuläre Migräne. Die Beschwerdeführerin befinde sich in regelmässiger Psychotherapie bei Dr. Y.___. Seit Oktober 2014 finde auch eine regelmässige psychopharmakologische Intervention statt. Es bestehe weiterhin ein deutlicher Leidensdruck aufgrund der Ohrsymptomatik; nach wie vor komme der psychotherapeutischen Begleitung eine wichtige Rolle zu. Die begonnene Therapie sei unbedingt fortzusetzen, bei weiterer Verschlechterung müsse auch eine Therapie in einem stationären Rahmen in Erwägung gezogen werden (Urk. 9/3).

4.

4.1    Hinsichtlich der Berichte von Dr. Z.___ und Dr. Y.___ ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärzte und behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).    

    Für den Bereich der depressiven Erkrankung ist vorliegend ausgehend vom RAD-Bericht sowie der psychiatrischen Einschätzung des B.___ höchstens von einer leichten depressiven Episode auszugehen. Eine solche ist grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2). Ein mittelschweres oder gar schweres depressives Geschehen, wie es Dr. Z.___ diagnostizierte (E. 3.1), ist aufgrund der geschilderten Befunde nicht überwiegend wahrscheinlich (Urk. 7/24 S. 2 ff., insbesondere S. 5), legten doch sämtliche Ärzte das Schwergewicht auf die Tinnitusbeschwerden und diagnostizierte kein anderer Arzt eine Depression dieses Ausmasses.

    Selbst wenn man von einem mittelgradig depressiven Geschehen ausgehen würde, ist auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, dass die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode grundsätzlich als therapeutisch angehbar gilt. In diesem Zusammenhang hielt das Bundesgericht fest, dass im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz gelte, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlange, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren habe, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung sei Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Daneben wies das Bundesgericht darauf hin, dass erst ein Scheitern einer konsequent durchgeführten Depressionstherapie ein Leiden als resistent ausweise (Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 4.3.2). Dabei seien die Behandlungsmöglichkeiten optimal und nachhaltig auszuschöpfen (BGE 140 V 193 E. 3.3).

    Nachdem erst ab Oktober 2014 eine regelmässige psychopharmakologische Intervention durchgeführt wird (Urk. 9/3) und die Beschwerdeführerin auch noch nie in stationärer Behandlung weilte, kann zumindest im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch nicht von einer optimalen und nachhaltigen Ausschöpfung der therapeutischen Möglichkeiten gesprochen werden, welche das depressive Leiden als resistent ausweisen würden. Auch bei Annahme eines mittelgradig depressiven Geschehens liesse sich demnach keine leistungsspezifische Invalidität begründen.

4.2    Bezüglich des Tinnitusleidens ist anzumerken, dass es sich dabei – abgesehen von wenigen Fällen, denen eine pathologisch-anatomische Veränderung zugrunde liegt – nach der Rechtsprechung um ein subjektives, nicht objektivierbares Geschehen handelt (BGE 138 V 248 E. 5.7 ff.). Aufgrund der fachärztlichen Berichte des B.___ ist vorliegend in somatischer Hinsicht im Bereich Hals, Nasen und Ohren von unauffälligen Verhältnissen auszugehen (Urk. 9/3, Urk. 7/31/1-2). Die versicherungsrechtliche Prüfung hat dementsprechend nach der für andere organisch nicht objektiv ausgewiesene Beschwerdebilder ergangenen Rechtsprechung zu erfolgen, wobei eine Indikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 vorzunehmen ist.

    Bezüglich der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ist anzumerken, dass es sich beim Tinnitus gemäss der überwiegenden medizinischen Lehre nicht um ein eigenständiges Krankheitsbild handelt, sondern primär um ein Symptom handelt (BGE 138 V 248 E. 5.8.2). Nach Meinung der Fachärzte des B.___ steht dabei die psychotherapeutische Behandlung im Vordergrund. Aufgrund der Ausprägung des depressiven Geschehens sowie der Tatsache, dass bisher keine stationäre Therapie nötig geworden ist, kann vorliegend noch nicht von ausgeprägten Befunden gesprochen werden, was sich auch aus der Therapieempfehlung der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des B.___ ergibt (Entspannungsübungen, Urk. 9/1 S. 2). Weiter sind – zumindest im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung - weder die therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft, noch leidet die Beschwerdeführerin an anderen gravierenden somatischen oder psychischen Erkrankungen. Anzumerken ist dabei, dass eine leichte depressive Episode nach der Gerichtspraxis nie eine Komorbidität von hinreichender Erheblichkeit im Sinne der früheren Rechtsprechung zu den unklaren syndromalen Beschwerdebildern darstellte (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund des geschilderten Tagesablaufs anlässlich der RAD-Untersuchung ist weiter ersichtlich, dass die Beschwerdeführer noch über verschiedene Ressourcen zur Alltagsbewältigung verfügt (Urk. 7/24 S. 3), zudem liegen erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren vor (Urk. 9/1 S. 3). Auch wenn man im privaten Bereich ebenfalls von einer gewissen Einschränkung des Aktivitätsniveau ausginge und ein gewisser Leidensdruck durchaus ausgewiesen ist, kann in einer Würdigung aller Indikatoren nicht auf eine versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des Tinnitus geschlossen werden.

4.3    Was die Beschwerden an der rechten Hand betrifft, legt der Bericht von Dr. D.___ nicht nahe, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der unfallbedingten Daumenverletzung oder der Sehnenscheidenentzündung dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (Urk. 16/1), zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an keiner Stelle geltend machte, an namhaften Beschwerden an der rechten Hand zu leiden.

    Zur ärztlich dokumentierten Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ab November 2014 (Urk. 16/3) ist anzumerken, dass im vorliegenden Verfahren der Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (30. Oktober 2014) die Grenze der Überprüfungsbefugnis darstellt. Eine allfällige Verschlechterung wäre demnach im Rahmen eines Revisionsgesuches einzubringen. Gleiches gilt für die Befunde der MRI-Untersuchung vom 15. Mai 2015 (Urk. 16/2).

4.4    Zusammenfassend ist im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung entsprechend der Einschätzung der Beschwerdegegnerin von keiner dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty