Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01270 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 9. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, ist seit Mai 1994 für die Y.___ GmbH tätig (Urk. 11/11 Ziff. 1 und 2.1). Unter Hinweis auf eine Arthrose in den Kniegelenken und in der Hüfte meldete sich die Versicherte am 12. September 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/26-30) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 ab 1. März befristet bis 30. November 2013 eine Dreiviertelsrente zu und verneinte ab dem 1. Dezember 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 11/37, Urk. 11/32 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 1. Dezember 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2014 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihr auch ab 1. Dezember 2013 eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Am 15. Januar 2015 (Urk. 7) reichte sie eine Ergänzung zur Eingabe vom 1. Dezember 2014 ein.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2015 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 24. März 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert hat. In den Erwägungen der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2014 stellte sie fest, der Beschwerdeführerin sei im März 2013 keine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen. Jedoch sei ihr seit August 2013 eine überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung zu 100 % zumutbar (Urk. 2 S. 4).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, die neuesten Befunde und ärztlichen Einschätzungen seien nicht in die Beurteilung der Beschwerdegegnerin eingeflossen (Urk. 7 S. 5 Ziff. 3.1).
2.3 Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin über den 30. November 2013 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Oberarzt Rheumatologie, A.___ Klinik, stellte in einem Bericht vom 6. September 2012 (Urk. 11/9/7-8) folgende Diagnosen (S. 1):
- symptomatische Coxarthrose links
- belastungsabhängige Schmerzen Oberschenkel beidseits
- am ehesten rein myofaszial
- Status nach Knie-Totalprothesen links November 2011, rechts Mai 2011
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
Dr. Z.___ führte weiter aus, bei der Patientin bestehe eine längere Vorgeschichte mit ausgeprägten belastungsabhängigen Kniegelenkschmerzen beidseits. Bei Nachweis einer Gonarthrose sei beidseits eine Knie-Totalprothese eingelegt worden (S. 1). Im Bereich des linken Hüftgelenkes zeige sich eine fortgeschrittene Coxarthrose (S. 2).
Weitere Operationen erfolgten am 14. Januar 2013 (minimalinvasive anteriore Hüfttotalarthroplastik links) und am 15. April 2013 (Knietotalprothesen-Wechsel rechts, vgl. Urk. 11/14/11-12, Urk. 11/14/19-20).
3.2 Med. pract. B.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), nahm am 26. Juni 2013 zu den medizinischen Akten Stellung (Urk. 11/18 S. 4). Sie erklärte, der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei mit den durchgeführten Operationen begründet und nachvollziehbar.
Nach prothetischem Ersatz der Kniegelenke und eines Hüftgelenkes bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen, wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund. Damit sei die angestammte Tätigkeit in Bezug auf Hauswartungsarbeiten nicht mehr zumutbar. Administrative Tätigkeiten seien aus medizinischer Sicht mit Ausnahme der Nachbehandlungsphasen nach den Operationen indes weiterhin zumutbar.
Als angepasste Tätigkeit gelte eine überwiegend sitzend ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah. Medizinisch-theoretisch könne eine solche Tätigkeit bei regelrechtem Verlauf voraussichtlich ab Juli 2013 zu 100 % zugemutet werden.
3.3 Dr. med. C.___, Leitender Oberarzt Orthopädie, A.___ Klinik, attestierte der Beschwerdeführerin in einem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 14. August 2013 ab dem 14. August 2013 für die Dauer eines Monates eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 11/17 S. 1).
3.4 Med. pract. B.___ gab in einer weiteren Stellungnahme vom 29. August 2013 an, aus medizinischer Sicht sei mit den berichteten Befunden eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit nicht mehr ausgewiesen. Die mitgeteilte Kniefunktion reiche aus, um eine leichte Tätigkeit bewältigen zu können. Eine angepasste Tätigkeit sei ab 14. August 2013 zumutbar (Urk. 11/24 S. 5 f.).
3.5 Die Beschwerdeführerin reichte sodann im vorliegenden Verfahren einen Bericht von Dr. med. D.___, Oberarzt Orthopädie, Untere Extremitäten, A.___ Klinik, vom 17. Dezember 2014 (Urk. 8/3) ein.
Dr. D.___ nannte darin als Diagnosen:
- Status nach Knie-TP links Innex vom 28. Januar 2011
- mässige Hot patella, Szintigraphie vom 22. April 2014
- Kniegelenkspunktat links vom 12. Juni 2014 mit normaler Zellzahl, kein Bakteriennachweis
- Status nach einseitigem Knie-TP-Wechsel rechts auf Legion-Revisionsprothese, 15. April 2013 bei Prothesenlockerung mit Low grade-Infekt mit Propionibakterium acnes, 15. April 2013
- starke Hot patella rechts (Szintigraphie vom 22. April 2014)
Als Nebendiagnosen nannte Dr. D.___ einen Status nach Hüft-TP links, 14. Januar 2013 mit Saumbildung proximal um den Zementmantel, keine Progredienz seit April 2014, einen Status nach Hepatitis B und eine arterielle Hypertonie.
Dr. D.___ erklärte, die Patientin stelle sich vor zur Rekapitulation ihrer Gesamtsituation. Insbesondere scheine die Einstufung durch die IV der aktuell möglichen Belastungstoleranz nicht zu entsprechen. Im Hinblick auf eine korrekte Einstufung der Alltagsbelastbarkeit scheine eine weiterführende Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit angezeigt.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging hinsichtlich der Statusfrage davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbsfähig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 2 S. 4). Sie stützte sich dabei auf den Abklärungsbericht vom 5. August 2014 (Urk. 11/22) über eine am 27. November 2013 am Wohnort der Beschwerdeführerin erfolgte Haushaltabklärung. Die Beschwerdegegnerin wies darin eine Einschränkung im Haushalt von 33.25 % aus (S. 8 Ziff. 7).
Die Beschwerdeführerin brachte gegen die Qualifikation vor, die Annahme, dass sie heute ohne Gesundheitsschaden lediglich zu 50 % arbeiten würde, treffe nicht zu. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie ein 100%-Pensum ausüben würde (Urk. 7 S. 6 Ziff. 3.2).
4.2 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
4.3 Die Beschwerdeführerin betreibt mit ihrem Ehemann die Y.___ GmbH, welche im Bereich Hauswartungen und Liegenschaftsunterhalt tätig ist (Urk. 11/22 S. 2 Ziff. 2.3).
Gemäss dem Abklärungsbericht vom 5. August 2014 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson an, dass sie die Büroarbeit im Familienbetrieb wieder teilweise erledige. Sie arbeite zirka 25 %. Ihr Wunschpensum betrage jedoch weiterhin 50 %. Hauswartarbeiten könne sie beschwerdebedingt nicht ausführen. Bis zum 1. Januar 2004 seien nur sie und ihr Ehemann im Betrieb tätig gewesen, sie selber mit einem Pensum von 50 %, ihre Ehemann vollzeitlich (S. 2 Ziff. 1 und 2.3).
Die Beschwerdeführerin beteuere, dass sie ihr 50%-Pensum bei guter Gesundheit unverändert weitergeführt hätte. Die Reduktion ihres Arbeitspensums und die Aufgabe des Hauptaufgabenbereiches, der Hauswartarbeit, seien einzig beschwerdebedingt erfolgt (S. 4 Ziff. 2.7).
4.4 Der Bericht vom 5. August 2014 erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert über eine Haushaltabklärung. Die Beschwerdegegnerin erklärte anlässlich der Abklärung, dass sie heute im Gesundheitsfall mit einem Pensum von 50 % erwerbstätig wäre. Dies deckt sich mit den Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 4. Januar 2013 betreffend das Arbeitspensum vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Urk. 11/11 Ziff. 2.9). Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge bereits seit zirka 14 Jahren an Kniebeschwerden leidet (Urk. 11/22 S. 1 Ziff. 1), ändert an der Qualifikation mit einem Anteil von je 50 % im Erwerbsbereich und im Haushalt nichts.
5.
5.1 Der RAD der Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste, überwiegend sitzende Tätigkeit seit August 2013 wieder zu 100 % zumutbar sei. Dr. D.___ sprach sich im Bericht vom 17. Dezember 2014 jedoch gegen die Beurteilung des RAD aus, wobei er neu eine mässige Hot patella links und eine starke Hot patella rechts diagnostizierte. Die zugrunde liegenden Untersuchungen (Szintigraphie) fanden am 22. April 2014 statt (vgl. E. 3.5 hiervor). Sie fallen daher in den massgeblichen Zeitraum der angefochtenen Verfügung und sind im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.
5.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
5.3 Mit dem aktuellen Arztbericht von Dr. D.___ kann der Beurteilung durch den RAD der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden. Stattdessen ist abzuklären, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der neu gestellten Diagnosen in einer angepassten Tätigkeit massgeblich eingeschränkt ist. Hierfür erscheint eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), wie von Dr. D.___ vorgeschlagen, angezeigt. Eine Begutachtung ist nicht erforderlich. Die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2014 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nach den erwähnten Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 29. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Grimmer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger