Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01271
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II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 29. Januar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, meldete sich aufgrund von Hörproblemen am 9. Juli 2007 unter Auflage medizinischer Berichte (Urk. 5/1-2, Urk. 5/4-5) zur Hörgeräteversorgung bei der Invalidenversicherung an (Urk. 5/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 5/8, Urk. 5/10), holte einen Kostenvoranschlag mit bestätigter Übernahme von Mehrkosten ein (Urk. 5/9) und erteilte am 18. Februar 2008 die Kostengutsprache für zwei Hörgeräte (Urk. 5/11).
1.2 Am 12. August 2014 machte der Versicherte durch seinen Hörgerätelieferant eine Verschlechterung seines Gehörs geltend und beantragte die Abgabe neuer Hörgeräte, da die alten sehr reparaturanfällig seien (Urk. 5/13). Nach erfolgter medizinischer Abklärung (ärztliche Erstexpertise, Urk. 5/15) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2014 (Urk. 5/18) in Aussicht, dass eine Pauschale für eine einseitige Hörgeräteversorgung im Betrag von Fr. 840.-- vergütet werde und verfügte, nachdem der Versicherte gegen den Vorbescheid keinen Einwand erhoben hatte, am 17. November 2014 im Sinne des Vorbescheids (Urk. 5/19 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 17. November 2014 erhob der Versicherte am 26. November 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Kostenübernahme für zwei Hörgeräte (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2015 (Urk. 4) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen. Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören unter anderem medizinische Massnahmen sowie die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. a und lit. d IVG).
1.3 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
1.4 Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzugeben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle 6 Jahre beansprucht werden kann. Die Pauschale für eine monaurale Versorgung beträgt Fr. 840.-- und für eine binaurale Versorgung Fr. 1‘650.--, jeweils ohne Reparaturen und Batteriekosten. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben. Ferner werden unter dieser Ziff. 5.07 des HVI-Anhangs auch die Pauschalen für die Batteriekosten und Reparaturen geregelt und das Bundesamt beauftragt, eine Liste der den Anforderungen genügenden Hörgeräte zu erstellen. In Ziff. 5.07.1 werden sodann die Voraussetzungen für die Kostenbeteiligung an implantierte- und knochenverankerte Hörgeräte umschrieben bzw. die Regelung hierfür an das Bundesamt delegiert. In Ziff. 5.07.2* wird das Bundesamt befugt festzulegen, in welchen Fällen über die Pauschale nach Ziff. 5.07 liegende Beiträge an monaurale und binaurale Versorgungen ausgerichtet werden können (Härtefallregelung).
1.5 Die Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie erstellte unter den Vorgaben und im Auftrag des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV (nachfolgend: Richtlinien für ORL-Expertenärzte), welche ab 1. Juli 2011 gültig erklärt wurden. Darin werden die Anforderungen an den Experten (Arzt/Ärztin) und die technische Ausrüstung umschrieben (Ziff. 2), die gesetzlichen Grundlagen und weitere Voraussetzungen dargelegt (Ziff. 3) sowie Richtlinien für die Expertentätigkeit für Erwachsene (Ziff. 4) sowie Kinder und Jugendlichen (Ziff. 5) aufgestellt. Unter dem Titel Expertentätigkeit für Erwachsene, Erstexpertise, wird festgehalten, dass die IV einen Pauschalbetrag an die Hörgeräteversorgung entrichten kann, wenn der binaurale Gesamt-Hörverlust mindestens 20 % beträgt (Ziff. 4.1.1.). Der Gesamt-Hörverlust berechnet sich aus dem Tonaudiogramm und dem Sprachaudiogramm. Im Tonaudiogramm wird der Hörverlust pro Ohr nach der CPT-AMA-Tabelle prozentual berechnet. Im Sprachaudiogramm in Ruhe wird der Sprachhörverlust pro Ohr nach Sozialindex (Deutsch) oder Fournier (Französisch) prozentual nach einer im Anhang aufgelisteten Tabelle berechnet. Für den Gesamt-Hörverlust werden die einzelnen Werte für jedes Ohr (rechts und links) addiert und durch vier geteilt (Ziff. 4.1.2.). Gemäss Ziff. 4.1.3. der Richtlinien für ORL-Expertenärzte wird von der Sozialversicherung nur im IV-Alter oder IV-Besitzstand eine binaurale Erstversorgung gewährt, wenn mindestens zwei der folgenden audiologischen Bedingungen erfüllt sind:
Der Unterschied des Hörverlustes nach CPT-AMA zwischen rechts und links beträgt weniger als 30 %.
Der Unterschied des Diskriminationsverlusts im Sprachtest in Ruhe rechts und links beträgt weniger als 50 %.
Der Unterschied der Sprachhörschwelle (50%ige Verständlichkeit für Zahlen, Zweisilber oder Einsilber) zwischen links und rechts beträgt weniger als 50 dB.
1.6 Während bislang die Finanzierung der Invalidenversicherung für Hörgeräteversorgungen durch einen Tarifvertrag mit den Akustikerverbänden geregelt wurde, verabschiedete das Eidgenössische Departement des Innern im Rahmen der Regelung des neuen Pauschalsystems für Hörgeräte eine angepasste Verordnungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI) und durch die AHV (Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung; HVA) sowie eine neue Verordnung über die Zulassung von Pädakustikern und Pädakustikerinnen, welche per 1. Juli 2011 in Kraft gesetzt wurden.
1.7 Auf diese seit 1. Juli 2011 geltenden Richtlinien für ORL-Expertenärzte verweist auch das Kreisschreiben des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI), gültig ab 1. Januar 2013 (Rz 2037 ff.). Damit sind diese Richtlinien auf Weisungsstufe verankert worden.
1.8 Gemäss Schlussbestimmung der HVI gilt das neue Vergütungssystem für Neu- oder Nachfolgeversorgungen mit Hörgeräten, die ab diesem Datum beantragt werden. Für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten der Änderungen vom 25. Mai 2011 eingereicht wurden, ist diese Änderung erst sechs Jahre nach Abgabe des Hörgerätes anwendbar. Für diese Anträge sind somit die die bisher geltenden Tarifverträge mit den Akustikerverbänden massgebend.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache erfüllt seien und der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pauschale für eine einseitige Hörgeräteversorgung links mit einem in der Schweiz zugelassenen Hörgerät im Betrag von Fr. 840.-- habe (S. 2). Ferner wies sie auf die Möglichkeit der Härtefallregelung für Personen, welche einer Erwerbstätigkeit nachgehen, hin (S. 1).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, aufgrund der Arbeitssicherheit (er sei Betriebselektriker bei der Y.___ und bewege sich ständig in wechselndem akustischen Umfeld) sei er nach wie vor auf zwei Hörgeräte angewiesen (S. 1 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine zweiseitige Hörversorgung hat.
3.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass das erstmalige Gesuch um Hörgeräteversorgung vom 9. Juli 2007 (Urk. 5/6) mit Mitteilung vom 18. Februar 2008 bewilligt wurde (Urk. 5/11). Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Zum Zeitpunkt der Kostengutsprache für die zwei Hörgeräte im Februar 2008 war unbestrittenermassen das bis 30. Juni 2011 gültige Tarif-System mit dem durch die HSO-Ärzte aufgestellten, in drei Kategorien eingeteilten Indikationsstufenmodell, anwendbar.
Das ab 1. Juli 2011 geltende Pauschalsystem der Beiträge an Hörgeräte wirkt sich lediglich auf Hörgeräteanträge aus, welche ab dem 1. Juli 2011 bei der IV-Stelle eintrafen. Für Hörgeräte, welche noch gemäss Tarifvertrag vergütet wurden, gelten die Bestimmungen in Bezug auf die Tarifvergütung für die Dauer des Einsatzes der entsprechenden Hörgeräteversorgung weiter. Aufgrund der gegenüber den bisherigen Bestimmungen leicht erhöhten Anspruchsschwelle ist im Pauschalsystem indes jede versicherte Person, welche sich erstmals oder erstmals neu unter dem neuen Pauschalsystem versorgen lässt, eine Erstexpertise zu erstellen (vorstehend E. 1.5, vgl. Rz 2016 Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung, KSHA, in der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung).
3.2 Durch das mehr als sechs Jahr nach erstmaligem Erhalt der Hörgeräte eingereichte neue Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. August 2014, womit er eine Neuversorgung und damit neue Hörgeräte aufgrund einer Verschlechterung seiner Hörleistung beanspruchte (Urk. 5/13), wurde ein neues Verfahren ausgelöst, womit vorliegend aufgrund der Übergangsbestimmungsregelung (vgl. vorstehend E. 1.8) von einer Neuversorgung mit einem Hörgerät gestützt auf einen nach dem 1. Juli 2011 eingereichten Antrag und damit vom Pauschalsystem auszugehen ist.
4.
4.1 Gemäss dem Bericht zur ärztlichen Erstexpertise von Dr. med. Z.___ vom 2. September 2014 (Urk. 5/15) leidet der Beschwerdeführer unter einer zunehmenden Schwerhörigkeit. Die Untersuchung habe gemäss dem Arzt eine kombinierte Schwerhörigkeit links ausgeprägter als rechts wahrscheinlich im Sinne einer Otosklerose mit einer leichten Innenohrbeteiligung gezeigt, wobei die Gehörgänge und Trommelfelle beidseits unauffällig seien (Ziff. 7). Der Hörverlust betrage gemäss Reintonaudiogramm rechts 37 % und links 85 %, der Hörverlust gemäss Sprachaudiogramm betrage rechts 45 % und links 100 % (Ziff. 2). Der Gesamt-Hörverlust betrage 67 % und erreiche somit den Schwellenwert von mindestens 20 %. Ebenfalls erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzung der Erwerbstätigkeit (Ziff. 2.1). Der Unterschied des Hörverlustes nach CPT-AMA zwischen rechts und links betrage mehr als 30 %. Der Unterschied des Diskriminationsverlusts im Sprachtest in Ruhe zwischen rechts und links sei mehr als 50 %. Den Unterschied der Sprachhörschwelle (50%ige Verständlichkeit für Zahlen, Zweisilber oder Einsilber) zwischen links und rechts bezeichnete der Arzt als unter 50 dB liegend, und die Voraussetzungen für eine binaurale Versorgung damit als nicht erfüllt (Ziff. 3).
4.2 Gemäss Bericht von Dr. Z.___ vom 2. September 2014 (vgl. vorstehend E. 4.1) sind die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache der Invalidenversicherung für eine Hörgeräteversorgung erfüllt, hingegen ist von den gemäss Ziffer 4.1.3 der Richtlinien für ORL-Expertenärzte für eine binaurale Versorgung zu erfüllenden audiologischen Bedingungen (vgl. vorstehend E. 1.5) nur eine, nämlich ein Unterschied der Sprachhörschwelle zwischen links und rechts, der weniger als 50 % beträgt (Urk. 5/15 Ziff. 3), gegeben. Nachdem gemäss Ziffer 4.1.3 der besagten Richtlinie indes mindestens zwei der dort genannten audiologischen Bedingungen erfüllt sein müssen, besteht demzufolge kein Anspruch auf eine binaurale Versorgung.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er auf eine binaurale Hörgeräteversorgung angewiesen sei (Urk. 1 S. 1), vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Unbehelflich ist auch das Abstellen des Beschwerdeführers auf den Besitzstand. Die Besitzstandsgarantie in der Invalidenversicherung besagt lediglich, dass Versicherten, die bereits vor dem Erreichen des Rentenalters Hilfsmittel der Invalidenversicherung bezogen haben, diese in der Regel in der AHV in gleicher Höhe erhalten. Bei Hörgeräten erstreckt sich der Anspruch auf die Besitzstandwahrung mindestens auf die gleiche Versorgung, die von der IV zugestanden wurde (Art. 4 HVA, KSHA Rz 1003).
4.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Vergütung der Pauschale für eine einseitige Hörgeräteversorgung links verfügt. Das vom Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend gemachte Leistungsbegehren auf Kostengutsprache für eine binaurale Hörgerätepauschale ist hingegen mangels Erfüllung der Voraussetzungen abzuweisen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Mit Blick auf die Ausführungen betreffend Notwendigkeit zweier Hörgeräte in seiner beruflichen Tätigkeit bleibt es dem Beschwerdeführer indes unbenommen, sich bei IV-Stelle zwecks Durchführung einer Härtefallabklärung zu melden.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
BachofnerBrühwiler