Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01274 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 18. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1953, reiste 1986 von der Y.___ in die Schweiz ein. Zuletzt arbeitete er von April 2009 bis September 2011 als Hilfsgärtner bei der Z.___ (Urk. 10/7). Am 26. April 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen Rücken- und Fussbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 7. Juni 2012 (Urk. 10/7), den Wirbelsäulensprechstundenbericht der A.___ vom 22. November 2011 (Urk. 10/6/6) sowie den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 5. Juli 2012 (Urk. 10/8) und Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszüge vom 10. und 13. Juli 2012, Urk. 10/9-10) ein. In der Folge gab sie beim C.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 22. Januar 2013 erstattet wurde (Urk. 10/19). Mit Vorbescheid vom 10. April 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 10/23), wogegen dieser am 22. April bzw. 3. Juni 2013 Einwand erhob (Urk. 10/24 und Urk. 10/29). Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht des D.___ vom 25. November 2013 (Urk. 10/42) ein, wozu sich der Versicherte am 3. März 2014 vernehmen liess (Urk. 10/56). Im Weiteren nahm die IV-Stelle den an Dr. B.___ gerichteten Bericht der E.___ vom 12. Juni 2014 (Urk. 10/71) zu den Akten, zu dem der Versicherte am 2. Oktober 2014 Stellung nahm (Urk. 10/74). Schliesslich verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 1. Dezember 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen; eventuell sei der Fall zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 bewilligte das Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und setzte ihm Frist zur Replik an (Urk. 11), innert welcher sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess (vgl. Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die bis zur Begutachtung durch die Ärzte des C.___ aufliegenden Arztberichte wurden in deren Expertise vom 22. Januar 2013 zusammengefasst (Urk. 10/19/2-4), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.
2.2 Die Ärzte des C.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 22. Januar 2013 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/19/19):
(1) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10 M54.5)
- myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen
- klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik
- kernspintomografisch im Oktober 2011 kein Nachweis einer Diskushernie
(2) eine Fasziitis plantaris links (ICD-10 M72.2)
- radiologisch plantarer Fersensporn
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte des C.___ folgende (Urk. 10/19/19):
(1) Status nach viraler Enzephalitis (ICD-10 A83) mit
- tonisch-klonisch generalisiertem Anfall am 2. April 2012
- MRI-Kontrolle vom 30. April 2012 ohne residuelle Pathologie
(2) eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
(3) ein regelmässiger Cannabiskonsum (ICD-10 F12.1)
(4) eine Neuropathie Nervus cutaneus femoris lateralis links (ICD-10 G57)
(5) ein fortgesetzter Nikotinkonsum (ca. 10 py; ICD-10 F17.1)
Die Ärzte des C.___ gaben an, dass beim Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit (als Hilfsgärtner) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe. Für leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 10/19/21).
2.3 Dr. med. F.___, Leitender Arzt der Klinik für Erwachsene des D.___, diagnostizierte im Bericht vom 25. November 2013 eine Epilepsie mit bislang drei generalisierten tonisch-klonischen Anfällen (ICD-10 G40.6) nach viraler Enzephalitis ohne Erregernachweis im April 2012. Dr. F.___ erklärte, dass aufgrund der Anfälle keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit vorliege. Es bestünden aber qualitative Einschränkungen, indem keine Arbeiten an gefährlichen Maschinen, auf Leitern und Gerüsten sowie in anderen Gefahrenbereichen bzw. solche, die das Führen eines Kraftfahrzeuges erfordern würden, ausgeführt werden dürften. Ausserdem verbiete sich die alleinige Betreuung und Beaufsichtigung von Schutzbefohlenen. Nachtschichten seien zu vermeiden. Die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aus epileptologischer Sicht ab sofort im Umfang von 100 % möglich (Urk. 10/42/1-6).
2.4 Die medizinischen Fachpersonen der E.___ führten im Bericht vom 12. Juni 2014 zuhanden von Dr. B.___ aus, dass aufgrund von Anamnese, Klinik, Neuropsychologie und Bildgebung eine depressive Episode bestehe. Ein Hinweis auf eine neurodegenerative Erkrankung finde sich nicht. Neuropsychologisch würden sich Beeinträchtigungen im Gedächtnis sowie bei exekutiven Funktionen feststellen lassen. Die Untersuchung könne aber nicht als valide beurteilt werden, da nur Vergleichswerte von Personen mit siebenjähriger Schulbildung vorliegen würden. Der Beschwerdeführer, der nur drei Monate lang das Alphabet gelernt und fast keine Schreib- und Lesekenntnisse habe, sei indes als Analphabet zu betrachten. Die subjektiv beklagten Einschränkungen könnten am ehesten im Rahmen der ausgeprägten depressiven Erkrankung bei psychosozialer Belastung und zum Teil als chronische Folge der enzephalitischen Hirnschädigung interpretiert werden. Desweiteren könnten Einbussen im Lernvermögen und Gedächtnis auch mit dem langjährigen Cannabiskonsum in Verbindung gebracht werden. Neuroradiologisch habe sich der vorbekannte ausgedehnte Parenchymdefekt links frontal mit Gliosezone, welcher sich im Vergleich zur Voruntersuchung vor sechs Monaten nicht verändert habe und gemäss den Neuroradiologen am ehesten als alter, nicht eingebluteter Entzündungsherd oder nicht eingebluteter embolischer Infarkt zu beurteilen sei, gefunden. Das restliche Hirnparenchym sei unauffällig. Im Vordergrund gestanden habe in der Exploration während der Untersuchung eine ausgeprägte depressive Stimmungslage, welche sie auf die hohe psychosoziale Belastungssituation (Trennung und Wegzug der Familie, unbefriedigende Wohnsituation, finanzielle Schwierigkeiten, Epilepsie bei Status nach Enzephalitis) zurückführen würden (Urk. 10/71/3).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2014 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 22. Januar 2013 (Urk. 10/19) sowie die Stellungnahme von PD Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. Oktober 2014 (Urk. 10/77/6-7).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer wurde am 12., 14. und 20. November 2012 im C.___ – in Anwesenheit eines Dolmetschers (vgl. Urk. 10/19/4) - in allgemeininternistischer, rheumatologischer, neurologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer Hinsicht begutachtet.
Die Ärzte des C.___ legten in ihrem Gutachten vom 22. Januar 2013 dar, dass entsprechend den subjektiv geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers die Evaluation aus Sicht des Bewegungsapparates im Vordergrund stehe. Entgegen den subjektiven Beschwerden würden sich nur gering- bis mässiggradige Befunde erheben lassen. Am Rücken bestehe keine radikuläre Symptomatik. Es seien leichte bis mässiggradige degenerative Veränderungen gegeben, eine relevante Diskushernie indes nicht. Im Weiteren würden sich verschiedene deutliche funktionelle Überlagerungszeichen, validiert nach Waddell, nachweisen lassen. Insgesamt bestehe aus Sicht des Bewegungsapparates eine leicht verminderte Belastbarkeit, so dass keine anhaltend schweren Tätigkeiten mehr zumutbar seien. In der angestammten Tätigkeit als Hilfsgärtner könne von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Für leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe aus Sicht des Bewegungsapparates keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus neurologischer Sicht bestätige sich, dass keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- bzw. sensomotorisches Ausfallsyndrom vorlägen. Angenommen werden könne eine leichte Neuropathie des Nervus cutaneus femoris links. Von der Enzephalitis habe sich der Beschwerdeführer im Verlauf gut erholt. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht nicht mehr eingeschränkt. Aus neuropsychologischer Sicht sei vor allem auffallend, dass der Beschwerdeführer immer wieder in aggravatorisches Verhalten verfalle. Bei Konfrontation damit sei er dann in der Lage, eine durchschnittliche Leistung zu zeigen. Insgesamt bestehe aus neuropsychologischer Sicht keine validierbare Einschränkung, so dass die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht eingeschränkt sei. Aus psychiatrischer Sicht könne beim Beschwerdeführer eine geringe affektive Störung festgestellt werden, im Sinne einer leichten depressiven Episode. Es bestehe ein regelmässiger erheblicher Cannabiskonsum. Eine relevante Komorbidität liege aus psychiatrischer Sicht nicht vor. Wie der Beurteilung des psychiatrischen Teilgutachtens zu entnehmen sei, sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt. Aus allgemeininternistischer Sicht würden ebenfalls keine Befunde und Diagnosen vorliegen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Zusammenfassend resultiere daher aus interdisziplinärer Sicht, dass beim Beschwerdeführer für ausschliesslich schwere Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei. In der angestammten Tätigkeit als Hilfsgärtner sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Für leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten sei hingegen eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit gegeben. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten würden sie die um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit August 2011 bestätigen. Seither könne auch das Zumutbarkeitsprofil für leichte und intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, wie oben beschrieben, angenommen werden, unterbrochen von einer vollen Arbeitsunfähigkeit vom 2. April bis zum 19. Juni 2012 und von einer 20%igen Einschränkung ab dem 20. Juni bis Oktober 2012 (Urk. 10/19/20-21).
3.2.2 Diese Beurteilung der Ärzte des C.___, die sie in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgaben, erscheint angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu plausibel und einleuchtend.
Der Bericht von Dr. B.___ vom 5. Juli 2012 (Urk. 10/8) vermag die Einschätzung der Ärzte des C.___ nicht in Zweifel zu ziehen, zumal er nicht nachvollziehbar begründet hat, weshalb der Beschwerdeführer selbst in einer angepassten Tätigkeit lediglich noch zu 40 % arbeitsfähig sein soll. Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Was der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung der Ärzte des C.___ vorbrachte (Urk. 1), vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Entgegen seinen Darlegungen haben die Ärzte des C.___ bei ihrer Beurteilung auch die Ergebnisse des MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) von Oktober 2011 berücksichtigt (vgl. Urk. 10/19/13-14 und Urk. 10/19/20). Im Weiteren gingen sie auch auf den gemäss den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers seit sechs oder sieben Jahren bestehenden Cannabiskonsum ein. Der psychiatrische Gutachter erachtete ein Cannabisabhängigkeitssyndrom aber nicht als erwiesen, und im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung stellten die Ärzte des C.___ diesbezüglich keine relevante Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/19/5, Urk. 10/19/9 und Urk. 10/19/20). Der psychiatrische Gutachter des C.___ wies sodann darauf hin, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben früher bei Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung gewesen sei und kein Bericht in den Akten liege (Urk. 10/19/11). Dass kein solcher Bericht aktenkundig ist, war allerdings nicht auf ein Versäumnis der Beschwerdegegnerin zurückzuführen. Denn der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin nicht erwähnt, dass Dr. H.___ sein behandelnder Arzt sei. Er gab einzig an, dass er seit September 2011 von Dr. med. I.___, FMH Innere Medizin, und seit ca. 2005 von Dr. B.___ behandelt werde (Urk. 10/2/5). Dr. B.___ notierte im Bericht vom 5. Juli 2012 lediglich, dass der Beschwerdeführer „vor Jahren“ bei Dr. H.___ in der Psychotherapie gewesen sei (Urk. 10/8/2). Laut den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der psychiatrischen Begutachtung im C.___ hatte er Dr. H.___ ein paar Mal aufgesucht, und zwar ca. im Jahr 2000 (Urk. 10/19/7). In der Folgezeit bis zur psychiatrischen Begutachtung im C.___ im November 2012 fand offenbar keine psychiatrische Behandlung mehr statt. Gemäss den Angaben von Dr. B.___ im Bericht vom 5. Juli 2012 bestand die von ihm durchgeführte gegenwärtige Behandlung in stützenden Gesprächen in der Muttersprache sowie in der Einnahme der verordneten Medikamente. Unter dem Titel „Aktuelle Medikation“ führte er dabei lediglich ein Antiepileptikum (Keppra 500 mg) an (Urk. 10/8/2). Auch im Zeitpunkt der Begutachtung im C.___ erhielt der Beschwerdeführer keine antidepressive Medikation (Urk. 10/19/5 und Urk. 10/19/9). Vor diesem Hintergrund vermag die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters, wonach der Beschwerdeführer aktuell unter einer die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden leichten depressiven Episode leide (Urk. 10/19/9) und wonach sich aufgrund der heutigen Untersuchung keine Hinweise ergäben, dass beim Beschwerdeführer, der im Übrigen seit seiner Einreise in die Schweiz 1986 immer erwerbstätig war (vgl. Urk. 10/9-10), früher eine schwerere depressive Episode, die zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätte, bestanden habe (Urk. 10/19/11), ohne Weiteres zu überzeugen. Dies gilt umso mehr, als leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis gemäss bundesgerichtlicher Praxis in der Regel therapierbar sind und zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Was den weiteren Verlauf nach der Begutachtung im C.___ vom November 2012 anbelangt, erklärte RAD-Arzt Dr. G.___ in der Stellungnahme vom 23. Oktober 2014, dass die neu vorgelegten Untersuchungsergebnisse diejenigen des interdisziplinären Gutachtens vom 22. Januar 2013 belegen würden. Eine neue relevante medizinische Entwicklung liege seither nicht vor. Die Einschränkungen durch die Depression seien nicht höhergradig und durch eine noch zu etablierende psychiatrisch-psychologische Therapie verbesserbar. Eine namhafte funktionelle Einschränkung durch die Folgen der Enzephalitis sei nicht dokumentiert. Der schädigende Einfluss des Cannabiskonsums sei bereits von den C.___-Gutachtern thematisiert worden. In angepasster Tätigkeit (leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, keine Arbeiten an gefährlichen Maschinen, auf Leitern und Gerüsten, kein Führen eines Kraftfahrzeuges, keine alleinige Betreuung von Schutzbefohlenen) könne nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Auch im Übrigen könnten die Ergebnisse des interdisziplinären Gutachtens weiter gelten, welche auch von den Durchuntersuchungen am D.___ bestätigt worden seien (Urk. 10/77/6-7).
3.3.2 Auch diese Ausführungen von RAD-Arzt Dr. G.___ sind nachvollziehbar und finden in den vorliegenden medizinischen Akten ihre Stütze. Nach der Begutachtung im C.___ wurde der Beschwerdeführer im D.___ in epileptologischer Hinsicht eingehend untersucht (vgl. Urk. 10/42). Dr. F.___ vom D.___ konnte aber keine quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit feststellen (Urk. 10/42/3). Im Weiteren wurden im Bericht der E.___ vom 12. Juni 2014 (Urk. 10/71) keine relevanten neuen Diagnosen und Befunde genannt, die nicht bereits im Gutachten des C.___ vom 22. Januar 2013 (Urk. 10/19) erwähnt worden wären.
3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit im Gutachten des C.___ vom 22. Januar 2013 und in der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. G.___ vom 23. Oktober 2014 abgestellt hat.
4. Der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung vorgenommene Einkommensvergleich, der per August 2012 einen Invaliditätsgrad von 0 % ergab, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen (Urk. 1). Für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c).
5. Die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2014, mit welcher ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint wurde, erweist sich damit als rechtens.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 5) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl