Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.01275 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 16. Januar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte
Kernstrasse 37, Postfach 1320, 8031 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, meldete sich am 15. August 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 18. Juni 2012 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/29).
1.2 Nach erneuter Anmeldung vom 28. Oktober 2013 (Urk. 7/51) holte die IV-Stelle unter anderem ein Gutachten ein, das von den Ärzten des Y.___ am 17. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 7/66). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/72, Urk. 7/74) verneinte sie mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 (Urk. 7/85 = Urk. 2) einen Leistungsanspruch.
2. Der Versicherte erhob am 1. Dezember 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, eventuell seien berufliche Eingliederungsmassnahmen durchzuführen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht holte bei den Y.___-Gutachtern eine ergänzende Stellungnahme ein, die am 10. August 2016 erstattet wurde (Urk. 14). Am 19. August 2016 nahm die Beschwerdegegnerin dazu Stellung (Urk. 18) und am 5. September 2016 der Beschwerdeführer (Urk. 19), was den Parteien am 8. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20).
Die am 1. November 2016 zum Prozess beigeladene Z.___-Pensionskasse (Urk. 21) nahm innert der angesetzten Frist keine Stellung (vgl. Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung, welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sachverhalt ermittelt wird (BGE 141 V 281 E. 4.1.1 und E. 4.1.2).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:
- „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)
- „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
- „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)
- „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).
1.3 Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert, sondern es ist zu prüfen, ob sie eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht; je nach Abklärungstiefe und -dichte kann unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).
1.4 Der Geltungsbereich der zunächst auf die somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bezogenen Rechtsprechung nach BGE 130 V 352 wurde sukzessive auf weitere pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ausgedehnt, so zunächst auf die Fibromyalgie (ICD-10 M79.0) und sodann die dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-10 F44.6), das chronische Müdigkeitssyndrom (CFS) und die Neurasthenie, die Folgen von milden Verletzungen der Halswirbelsäule sowie die nichtorganische Hypersomnie (BGE 139 V 346 E. 2).
1.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, die weiter anhaltenden psychosomatischen Beschwerden würden als überwiegend psychisch bedingt beurteilt; bei der neu diagnostizierten dissoziativen Störung (Konversionsstörung, ICD-10 F44.7) handle es sich um keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden, welcher eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Einschränkung der Erwerbsfähigkeit begründe (Urk. 2 S. 2 Mitte).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte sie ergänzend aus, ob eine Konversionsstörung eine anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit begründe, sei anhand der zu den somatoformen Störungen entwickelten Praxis zu prüfen und hier zu verneinen (Urk. 6 S. 2 Ziff. 3).
Schliesslich machte sie geltend, zu beurteilen sei, ob seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 18. Juni 2012 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, was nicht der Fall sei (Urk. 18).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten liege eine somatoforme Schmerzstörung und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor (Ziff. 21).
Nach Eingang der ergänzenden Stellungnahme des Y.___-Gutachters führte er aus, dieser bestätigte, dass die funktionellen Auswirkungen der psychosomatischen Störung seine Leistungsfähigkeit erheblich einschränkten und er deshalb auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 19 S. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung eine anspruchsrelevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestanden hat.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, nannte in ihrem Bericht vom 13. Mai 2011 (Urk. 7/10 = Urk. 7/16/5) über die Untersuchung vom 9. Mai 2011 folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- Status nach schwerem Verkehrsunfall vom 8. Februar 2011
- Diskushernie BWK12/L1 und L2/3 (unfallbedingt)
- Diskushernie L4/5 und L5/S1 (teilweise degenerativ, wahrscheinlich verstärkt durch Unfall)
Sie führte unter anderem aus, sie gehe von einer guten Prognose aus (S. 1).
3.2 Vom 9. Juni bis 21. Juli 2011 weilte der Beschwerdeführer in der Klinik B.___, wo mit Austrittsbericht vom 27. Juli 2011 (Urk. 7/16/7-11) folgende, hier verkürzt angeführte Diagnosen gestellt wurden (S. 1):
- Unfall vom 8. Februar 2011: schwerer Verkehrsunfall, Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS)
- Diskushernien Th2/L1 und L2/3
- Diskushernie L4/5 und L5/S1
- sensible Störung rechte Schulter
- Unfall vom 2. Juni 2011: Distorsion Oberes Sprunggelenk (OSG) rechts
- wiederholtes Aufstossen unklarer Ätiologie
- therapieresistente Kopfschmerzen muskulärer Genese, Differentialdiagnose (DD) medikamenteninduziert, funktionell im Rahmen einer Somatisierungsstörung und innerhalb der Symptomausweitung
- undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)
Aus psychosomatischer Sicht sei die Wiedereingliederung am Arbeitsplatz zu therapeutischen Zwecken vordringlich. Die festgestellte psychische Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Aus unfallkausaler Sicht bestehe für die (bisherige) Tätigkeit als Bäckereimitarbeiter eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 unten). Mindestens leichte bis mittelschwere Arbeit sei ganztags zumutbar (S. 3 oben).
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 4. Dezember 2011 (Urk. 7/16/17-20) unter anderem aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 17. März 2004 (Ziff. 1.2), und nannte mit den im Austrittsbericht der Klinik B.___ aufgeführten vergleichbare Diagnosen (Ziff. 1.1). Theoretisch bestehe seit Anfang November 2011 für leichte Arbeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6).
3.4 Gemäss Feststellungsblatt vom 7. Mai 2012 (Urk. 7/24) führte die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) am 19. Januar 2012 aus, die bisherige Tätigkeit könne noch zu 50 % ausgeübt werden und für eine - näher umschriebene - angepasste Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 3 Mitte).
Von dieser vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgehend, ermittelte die Beschwerdegegnerin einen nicht anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad (Urk. 7/23) und verfügte am 18. Juni 2012 entsprechend (Urk. 7/29).
4.
4.1 Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 24. Mai 2013 (Urk. 7/41/3-6) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 18. Mai 2013 (Ziff. 2.1), und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 1):
- Status nach Unfall vom 8. Februar 2011 (Zusammenprall mit Lastwagen auf der Autobahn zuerst von hinten, dann seitlich; keine Frakturen) mit/bei
- Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) Grad 2
- lumbovertebrales Syndrom mit/bei
- Bandscheibenprobleme LWS (Angaben des Patienten)
- degenerativen Veränderungen Diskushernie Th12/L1, L2/3, L4/5, L5/S1
- Schmerzen rechte Schulter mit/bei
- Status nach Schulterdistorsion rechts (November 2008)
- Tendinopathie der langen Bizepssehne und Synovitis um die Bizepssehne und im Intervertebralbereich (MRI Februar 2009)
- Verdacht auf Überdehnung N. axillaris / vorderer Armplexus (Mai 2011)
- wiederholte OSG-Distorsion rechts
- Knick-Senk-Spreizfüsse beidseits
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Der Arztbericht wurde zur Beurteilung des Anspruchs auf orthopädische Serienschuhe eingeholt (S. 1 oben).
4.2 Die Ärzte des E.___ - darunter wiederum Dr. D.___ (vorstehend E. 4.1) - nannten in ihrem Bericht vom 4. Oktober 2013 (Urk. 7/47 = Urk. 7/50/9-15) die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen (S. 1 f.):
- Status nach Unfall vom 8. Februar 2011
- chronisches Zervikalsyndrom
- Dorsalgie
- lumbovertebrales Syndrom
- Schmerzen rechte Schulter
- Knieschmerzen rechts
- Status nach rezidivierenden OSG-Distorsionen rechts
- Knick-Senk-Spreizfüsse
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Sie nannten als Konsens-Beurteilung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % aus somatischer Sicht und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus psychiatrischer Sicht (S. 6 unten).
4.3 Am 17. Juni 2014 erstatteten die Ärzte des Y.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/66). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben des Versicherten (S. 18 ff.) und die von ihnen vom 12. bis 15. Mai 2014 ambulant erhobenen Befunde (S. 1) in den Bereichen Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie (S. 3 Mitte).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 50 Ziff. 7; vgl. S. 46 Ziff. 4.4.4):
- dissoziative Störung gemischt (= Konversionsstörung; F44.7) mit
- rechtsbetontem funktionellem sensomotorischem Hemisyndrom
- multiplen weiteren pseudoneurologischen Problemen
- multifokalem Schmerzsyndrom
- ruck- und Tic-artigen Bewegungsstörungen
- Schmerzfehlverarbeitung bei
- histrionisch akzentuierten Persönlichkeitszügen (Z73.1) und
- Anpassungsproblemen bei Veränderung der Lebensumstände (Z60.0) und
- Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (Z60.3)
Ferner nannten sie verschiedene Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, darunter das früher diagnostizierte Lumbovertebralsyndrom, ein chronisches Schulterschmerzsyndrom rechts, die Knick-Senk-Spreizfüsse, und ein komplexes Schmerzsyndrom im Rahmen der Konversionsstörung (S. 51 Ziff. 8).
In ihrer Beurteilung führten sie unter anderem aus, aus rheumatologischer Sicht (S. 51 unten) sei das geschilderte Ausmass der Beschwerden am Bewegungsapparat durch die objektiv erhebbaren Befunde nicht erklärbar; objektivierbare pathologische Befunde fänden sich auch im neurologischen Fachbereich nicht (S. 52 unten).
Die gesamte Problematik sei eindeutig als ein psychiatrisches Problem zu verstehen. Wie aus den einzelnen Teilgutachten hervorgehe, liege ein bunter Symptomenkomplex mit multipelsten psychosomatischen Symptomen und vegetativen Störungen vor, der an der grundsätzlichen Diagnose einer psychosomatischen Krankheit keinen Zweifel lasse. Es dominierten auch deutlich pseudoneurologische Phänomene mit einem Hemisyndrom, mit Parästhesien und Hypästhesien, mit Kältegefühlen, Hitzegefühlen und Brennen, sodass sie - die Gutachter - im Rahmen von ICD-10, bei Dominanz von pseudoneurologischen Phänomenen die Diagnose einer dissoziativen Störung im Sinne einer Konversionsstörung gestellt hätten. Differenzialdiagnostisch würde auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung in Frage kommen, dabei würde man eine Dominanz der als muskulär erlebten Schmerzen im Bewegungsapparat in den Vordergrund rücken (S. 52 f.). Gleichzeitig bestehe auch ein deutlich histrionisches Verhalten, weswegen sie auch histrionisch akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostiziert hätten. Klinisch-psychiatrisch sei die Beurteilung relativ einfach, es liege eine ausgeprägteste Symptomatik vor mit einem derart histrionischen Verhalten, dass dieses auch für jeden Laien geradezu grotesk wirke. Eine Arbeitsfähigkeit könne deshalb rein psychiatrisch nicht postuliert werden. Der Versicherte sei höchstens in geschütztem Rahmen arbeitsfähig. Insgesamt beurteilten sie die Einschränkung mit 80 % (S. 53 oben).
Hauptschwierigkeit sei in diesem Fall auch eine Abgrenzung von kulturellen und sozialen Faktoren, die höchstwahrscheinlich beim gesamten Krankheitsbild eine grosse Rolle spielten. Über die Vorstellungswelten des Versicherten hätten sie sich - auch in Folge der sprachlichen Barriere trotz Dolmetscher - kaum ein Bild machen können, der Versicherte sei nicht introspektionsfähig, er erlebe seine Probleme und Schwierigkeiten alle und ausschliesslich auf körperlicher Ebene und konsultiere einen Arzt nach dem anderen, immer in der Hoffnung, dass ihm jemand auf somatischer Ebene helfen könnte. Des Weiteren sei der Versicherte auch kulturell und sprachlich kaum integriert, er spreche schlecht Deutsch, so dass auch ein therapeutischer Ansatz schwierig zu bewältigen sei (S. 53 Mitte).
Es handle sich um eine Krankheit aus dem Formenkreis der sogenannt pathogenetisch und ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder (S. 53 unten). Bezüglich der Fragen der Rechtsprechung betreffend die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Überwindung eines psychosomatischen Leidens könne angeführt werden, dass zwar eine aussergewöhnlich ausgeprägte Symptomatik, aber keine eigentliche psychiatrische Komorbidität vorliege. Wahrscheinlich müsse man von einem interkulturellen Problem ausgehen, was zu beurteilen sich aber der Untersucher nicht wage und was auch kein medizinisches Problem sei. Eine körperliche Begleiterkrankung mit mehrjährigem Krankheitsverlauf bei unveränderter, progredienter Symptomatik ohne längere Remission liege nicht vor (S. 48 unten). Es liege auch kein ausgewiesener, allerdings ein partieller sozialer Rückzug vor; der Versicherte habe Kon-takte innerhalb seiner Familie, gegen aussen habe er sich als Folge seiner Reizbarkeit und Unduldsamkeit aber eher zurückgezogen (S. 48 f.). Über einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung im Sinne eines primären Krankheitsgewinns und/oder einer Flucht in die Krankheit könne leider nichts ausgesagt werden, weil der Versicherte seine Symptomatik und seine Probleme ausschliesslich auf körperlicher Ebene erlebe und nur sekundär psychische Schwierigkeiten infolge seiner Reizbarkeit sehe. In der Vergangenheit liessen sich keine Konflikte nachweisen, die auf dem Hintergrund der kulturellen Andersartigkeit und divergierenden Vorstellungswelt letztlich kaum beurteilbar seien. Von unbefriedigenden Behandlungsergebnissen trotz konsequent durchgeführter ambulanter oder stationärer Behandlungsbemühungen könne insofern nicht gesprochen werden, als dass somatische Therapieansätze bei grundsätzlich psychosomatischen Prozessen a priori höchstens von vorübergehenden Suggestiverfolgen begleitet würden und keine grundsätzliche Besserung der Situation mit sich brächten (S. 49 oben).
Zu den Auswirkungen der Störung auf die bisherige Tätigkeit führten die Gutachter unter anderem aus, aus Sicht des Bewegungsapparates sei der Versicherte durchaus in der Lage, eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Wechselhaltung auszuführen. Zu vermeiden seien lediglich wiederholte Arbeiten über Schulterhöhe rechts sowie wiederholtes Treppenbegehen (S. 54 Ziff. 10). Die Anwendung eines Amerikanerstockes zur Entlastung links sei aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend sei zu erwähnen, dass der Versicherte im Rahmen seiner dissoziativen Störung seine Beschwerden am Bewegungsapparat auch deutlich betone (S. 54 Mitte).
Rein psychiatrisch sei die Symptomatik sehr ausgeprägt. Sie seien der Auffassung, dass durch das mehrfach beobachtete Verhalten eine verwertbare Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft auch in somatisch adaptierten Tätigkeiten rein psychiatrisch beurteilt sozialpraktisch nicht möglich sei. Der Versicherte sei damit auch in allen möglichen Verweisungstätigkeiten als zu 80 % arbeitsunfähig zu beurteilen (S. 54 unten).
4.4 Am 10. August 2016 beantwortete der Gutachter Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Vorsitzender der Geschäftsleitung des Y.___, die vom Gericht gestellten zusätzlichen Fragen (Urk. 14). Zur Begründung der gestellten Diagnosen (S. 2 ff. lit. a) führte er unter anderem aus, im Rahmen von ICD-10 F 44 (F44.0 bis F44.88) würden verschiedenste Unterformen oder zusammengebündelte Epiphänomene von Symptomen aufgezählt, die dann unter verschiedenen Subdiagnosen dissoziativer oder Konversionsstörungen diagnostiziert würden. Die amerikanische Nomenklatur DSM 5 sei sehr viel klarer strukturiert und unterteile psychosomatische Leiden nur noch in drei Kategorien, nämlich Somatic Symptom Disorder (alle somatoformen Störungen), lllness Anxiety Disorder (Hypochondrie) und Conversion Disorder (S. 3 Mitte). Die Gutachter hätten im Rahmen der ICD10Diagnostik die gemischte dissoziative Störung gewählt, weil verschiedene Symptome, in erster Linie solche pseudoneurologischer sensibler Störungen, im Vordergrund gestanden hätten, assoziiert mit Hitzegefühlen, Kältegefühlen, einem Brennen, aber auch Hörstörungen, unspezifischen Kopfschmerzen, ungerichteten Schwindelgefühlen, Sehstörungen, Luftmangel, einem Engegefühl in der Brust und typische Parästhesien und Hypästhesien sowohl in den Füssen wie in den Beinen, aber auch Fingern, Händen und Armen vorgelegen hätten. Alle diese Symptome seien unter anderem auch wegen fehlender somatischer Erklärbarkeit, aber vielmehr auch von ihrer Charakteristik, Ausprägung und Wechselhaftigkeit her eindeutig als psychosomatischer Genese zu beurteilen, wobei die Katalogisierung im Rahmen von ICD-10 in dieser Beziehung letztlich arbiträr sei (S. 3 f.).
Zur Frage nach allfälligen Ausschlussgründen im Sinne einer Aggravation oder ähnlicher Erscheinungen (S. 5 Mitte lit. b) führte der Gutachter Folgendes aus (S. 5 f.):
Einleitend möchten wir hier festhalten, dass es eine enge Verbindung zwischen den Konversionsstörungen und den histrionischen Persönlichkeitsmerkmalen oder Persönlichkeitsstörungen gibt. Früher, in einer vor-ICD-10-Diagnostik, hat man beide Bereiche, die psychosomatischen und die psychischen, unter der Diagnose einer „Hysterie" zusammengefasst. Wie (…) ausgeführt, bedeutet der Begriff histrio „der Schauspieler", und damit ist implizit auch ein theatralisches und demonstratives und „unechtes" Verhalten mit in den diagnostischen Kriterien eingeschlossen. Es ist auch typisch, dass konversionsgestörte Patienten eine sogenannte „belle indifference" zeigen, das heisst, dass sie auch schwerste geklagte Schmerzen seelenruhig, ohne irgendein äusseres Anzeichen von Leiden berichten können oder sogar, wie im vorliegenden Falle, geradezu begeistert sind von ihren Leiden (die ja die Aufmerksamkeit der Anderen auf die eigene Person ziehen). Es ist ebenfalls typisch für diese Krankheit, dass sie eine leidende Seite hat, aber auch eine sthenisch-kämpferische und die Umgebung manipulierende. Es handelt sich somit bei dem Versicherten nicht um eine Aggravation oder gar um eine Simulation. Im Gegenteil, ein simulierender oder bewusst aggravierender Versicherter würde genau diese Symptome eben nicht zeigen, er würde nicht lebhaft und lachend, oder indifferent über seine multiplen Beschwerden klagen, sondern ganz im Gegenteil, jammernd und klagend und sie in dieser Art betonend. Dass das psychosoziale Umfeld des Versicherten beeinträchtigt ist, haben wir ebenfalls im Gutachten festgehalten. Die familiären Beziehungen sind, soweit sich aus der Anamnese ableiten lässt, in erheblichem Masse gestört.
Zur Frage nach einzelnen Aspekten der Gesundheitsschädigung nahm er auf die schon im Gutachten gemachten Ausführungen Bezug (S. 6 Mitte lit. c), ebenso zu den Elementen der Persönlichkeit (S. 6 unten lit. d) und des sozialen Kontextes (S. 7 oben lit. e).
Zur Konsistenz führte er unter anderem aus, das Grundleiden des Versicherten bedeute eine gleichmässige Einschränkung. Dass sein Aktivitätsniveau und Verhalten deutlich abhängig von äusseren Faktoren seien, hätten sie, hoffentlich nachvollziehbar, dargelegt. Kein psychisches Leiden sei eine Konstante, sondern eben auch abhängig von äusseren Faktoren; ein psychisches Leiden habe immer eine, allerdings pathologisch verzerrte, kommunikative Aufgabe, im Nichts werde es per se sinnlos. In aller Regel erregten solche Patienten in ihrer Umgebung unterschiedliche, gespaltene Gegenübertragungen, welche die beiden Seiten dieser Kranken wiederspiegelten. Ein Teil der Mitmenschen reagiere auf die leidende Seite, identifiziere sich mit dieser, vielleicht überidentifiziere sie sich auch und versuche zu helfen. Ein anderer Teil reagiere auf die manipulatorische Seite der Versicherten mit einer negativen Gegenübertragung aggressiv und ablehnend (S. 7 lit. f).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin hat für ihren ablehnenden Standpunkt wechselnde Begründungen vorgebracht (vorstehend E. 2.1).
Dass eine Konversionsstörung (ICD-10 F44.7) kein invalidisierender Gesundheitsschaden sei, scheidet angesichts der diesbezüglichen Rechtsprechung (vorstehend E. 1.4) in Verbindung mit den Erläuterungen des Y.___-Gutachters (vorstehend E. 4.4) als Argument klarerweise aus.
Dass im Vergleich zum Sachverhalt bei der Leistungsprüfung im Jahr 2012 (vgl. vorstehend E. 3.4) keine revisionsrelevante Veränderung der Gesundheitszustandes eingetreten sei, ist nur schon angesichts der deutlich verschiedenen Akzentuierung der somatischen und der psychischen Komponenten sowie deren unterschiedlicher Auswirkungen auf die attestierte Arbeitsfähigkeit ebenfalls kein zustimmungsfähiger Standpunkt.
Gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin darin, dass die Relevanz der attestierten Einschränkung anhand der Praxis zu den psychosomatischen Störungen (vorstehen E. 1.2) zu prüfen ist.
5.2 Die Y.___-Gutachter haben im Juni 2014 zu den damals noch gebräuchlichen Kriterien Stellung genommen und zusammenfassend darauf hingewiesen, dass ihres Erachtens eine verwertbare Arbeitsfähigkeit auch in somatisch adaptierten Tätigkeiten rein psychiatrisch beurteilt sozialpraktisch nicht möglich sei (vorstehend E. 4.3 am Ende). Damit hätte nach damaliger Praxis die Variante vorgelegen, dass „eine Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung (…) sozial-praktisch nicht mehr zumutbar“ sei (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 Satz 3).
Im Hinblick auf die heute massgebende Praxis hat das Gericht eine ergänzende Stellungnahme eingeholt (vorstehend E. 4.4). Darin wurde einlässlich dargelegt, dass insbesondere keine sogenannten Ausschlussgründe vorliegen, da die Aspekte im Verhalten des Beschwerdeführers, die an solche denken lassen könnten, aus medizinischer Sicht in der gestellten Diagnose ihre Erklärung finden, was zugleich Rückschlüsse auf die Konsistenz (als Teil der Standardindikatoren) erlaubt. Zu weiteren Standardindikatoren - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg, Komorbiditäten, persönliche Ressourcen, sozialer Kontext - finden sich in der ergänzenden Stellungnahme ebenfalls weiterführende Angaben, teilweise unter Verweis auf das 2014 erstattete Gutachten, soweit dort schon entsprechende Ausführungen gemacht worden waren.
5.3 Insgesamt ist zu konstatieren, dass die gutachterliche Beurteilung den einschlägigen Indikatoren folgt und die massgebenden normativen Rahmenbedingungen einhält, mithin ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt hat, die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.2). Nachdem das Gutachten auch die herkömmlichen Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte (vorstehend E. 1.7) vollumfänglich erfüllt, ist darauf abzustellen.
5.4 Somit ist der medizinische Sachverhalt so erstellt, wie er im Gutachten festgehalten wurde, und es ist von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % in allen Tätigkeiten auszugehen (vorstehend E. 4.3 am Schluss).
Bei diesem Grad der Arbeitsunfähigkeit erübrigt sich ein bezifferter Einkommensvergleich. Es besteht jedenfalls ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 % und somit Anspruch auf eine ganze Rente.
5.5 Die erneute Anmeldung des Beschwerdeführers datiert vom 28. Oktober 2013. Nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente somit ab 1. April 2014.
Mit dieser Feststellung ist die angefochtene Verfügung, in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde, aufzuheben.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 5-6) wird damit gegenstandslos.
6.3 Die Beschwerdegegnerin hat dem Gericht die Kosten für die ergänzende gutachterliche Stellungnahme in der Höhe von Fr. 2‘126.80 (Urk. 16) zu erstatten.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Oktober 2014 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. April 2014 hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Gutachtenskosten von Fr. 2'126.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Erdös
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher