Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01276




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 4. Mai 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1980, verunfallte am 15. Februar 2010 bei der Arbeit auf einer Baustelle und verletzte sich am rechten Unterschenkel (Urk. 6/6/122 Ziff. 4-6 und 9). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen.

    Der Versicherte meldete sich am 4. August 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der SUVA bei (Urk. 6/6, Urk. 6/23, Urk. 6/41-42, Urk. 6/49-51, Urk. 6/55, Urk. 6/59, Urk. 6/69, Urk. 6/72). Am 19. Dezember 2012 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 6/73). Am 4. April 2013 teilte sie dem Versicherten die Beendigung der Massnahme mit (Urk. 6/82).

    Mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 10 % und eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 6/89).

1.2    Die IV-Stelle holte ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 6/102) ein und verneinte mit Verfügung vom 4. November 2014 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6/116 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 29. November 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 4. November 2014 (Urk. 2) und beantragte, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm berufliche Massnahmen, namentlich eine Umschulung, und eine halbe Rente zu gewähren.

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzugehen sei. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Im Bereich der Invalidenversicherung hat die IV-Stelle gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat.

    Gegenstand des Vorbescheids sind nach Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG der IV-Stelle fallen. Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens bestehen darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (zu Art. 73bis Abs. 1 IVV in der bis Ende 2011 gültigen Fassung: BGE 134 V 97 E. 2.1 und E. 2.7).

    Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).

1.2    Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG), was unter anderem das Recht der versicherten Person umfasst, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 150 E. 4a mit Hinweisen).

    Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, N 38 zu Art. 49 ATSG, BGE 124 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheides möglich ist (Kieser, a.a.O., N 126 zu Art. 61 ATSG).

1.3    Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).

    Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a).


2.    

2.1    Invalidität liegt nur vor, wenn nach zumutbarer Eingliederung ein ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten verbleibt (Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 ATSG sowie Art. 16 ATSG). Damit wird der Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ statuiert, welcher besagt, dass vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden darf, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist. Gemäss dem im Rahmen der 5. IV-Revision (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006; AS 2007 5129 ff.) neu geschaffenen, seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die unter anderem ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a). Mit dieser Regelung soll die Priorität der Eingliederung gegenüber der Rente gesetzlich noch stärker verankert und gleichzeitig der Rentenzugang verschärft werden, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen (mehr) in Betracht fallen. Der Anspruch auf eine Rente ist daher nicht zu prüfen und eine Rente kann nicht zugesprochen werden, solange Eingliederungsmassnahmen in Betracht fallen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012, E. 2.2.1, und 9C_99/2010 vom 6. Dezember 2010, E. 3.1 mit Hinweisen).

2.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3):

medizinischen Massnahmen (lit. a);

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis);

Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit. b);

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).


3.

3.1    Der Beschwerdeführer verunfallte am 15. Februar 2010 bei der Arbeit (Urk. 6/6/122 Ziff. 4-6 und 9).

    Am 19. Dezember 2012 gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Sinne einer Eingliederungsmassnahme ein Belastbarkeitstraining beim Y.___ (Urk. 6/73). Die Massnahme wurde am 4. April 2013 als beendet erklärt (Urk. 6/82).

3.2    Am 21. Mai 2014 erliess die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid (Urk. 6/105). Dabei prüfte und verneinte sie einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Zum Anspruch auf berufliche Massnahmen äusserte sie sich im Vorbescheid nicht.

    Die Verfügung vom 4. November 2014 (Urk. 2) hat den Titel: Kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 1). Zu einer vom Beschwerdeführer in den Einwänden vom 20. Juni und 25. August 2014 beantragten Umschulung (Urk. 6/109, Urk. 6/111 S. 2) hielt die Beschwerdegegnerin in den Erwägungen der Verfügung lediglich fest: „Ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht nicht. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ist für Herrn X.___ zuständig (S. 4 unten). Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung lautete: „Das Leistungsbegehren wird abgewiesen“ (S. 5).

    In der Vernehmlassung vom 23. Januar 2015 vertrat die Beschwerdegegnerin dann den Standpunkt, berufliche Eingliederungsmassnahmen seien nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen und seien somit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb nicht weiter darauf einzugehen sei (Urk. 5 S. 2).

4.

4.1    Mit dem knappen Hinweis in der angefochtenen Verfügung, wonach kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe, fehlt es an einer ausreichenden Begründung. Eine sachbezogene Entscheidanfechtung wird dadurch verunmöglicht. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer keine Meinung darüber bilden kann, ob er sich mit dem abschlägigen Entscheid begnügen soll oder nicht. Auch kann dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, dass er sich Hinweise für die Beurteilung der Beschwerdegegnerin aus einzelnen Aktenstücken, wie etwa einem Schreiben der SUVA vom 2. November 2012 über ein von ihr durchgeführtes berufsorientiertes Training (Urk. 6/72), zusammensuchen muss.

    Nachdem die Beschwerdegegnerin mögliche Eingliederungsmassnahmen im Vorbescheid vom 21. Mai 2014 mit keinem Wort erwähnt hat, fehlt es zudem an einem korrekt durchgeführten Vorbescheidverfahren.

4.2    Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben sind, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen worden ist. Umso schwerwiegender ist es, wenn - wie im vorliegenden Verfahren - über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine leistungsablehnende Verfügung erlassen wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 584/01 vom 24. Juli 2002, E. 2, und I 184/00 vom 7. August 2000, E. 1b). Neben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht stehen auch die Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheidverfahrens - im Gegensatz zur Kostenpflicht des Gerichtsverfahrens - einem Verzicht auf ein korrekt durchgeführtes Vorbescheidverfahren entgegen.

4.3    Die Beschwerdegegnerin prüfte und verneinte in der angefochtenen Verfügung bereits den Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Nach dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ ist jedoch zunächst zu prüfen, ob nebst dem durchgeführten Belastbarkeitstraining weitere Eingliederungsmassnahmen für den Beschwerdeführer in Frage kommen.

    Die angefochtene Verfügung vom 4. November 2014 ist demzufolge aufgrund der festgestellten Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers sowie infolge Missachtung des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst aufzuheben und die Angelegenheit ist zwecks Abklärung möglicher Eingliederungsmassnahmen und für die Durchführung des Vorbescheidverfahrens unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 500.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung an die Verwaltung als volles Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57; SVR 199 Nr. 10 S. 28, E. 3). Die Kosten sind daher der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zwecks weiterer Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens im Sinne der Erwägungen unter Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückgewiesen wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger