Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01277 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 29. Februar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1953, begann nach Absolvierung der obligatorischen Schulen eine Ausbildung zur Werklehrerin, welche sie jedoch mit ungenügenden Leistungen abschloss (Urk. 6/9/1, Urk. 6/9/4-5). Hernach entschied sie sich für eine kaufmännische Ausbildung. Diese schloss sie 1975 mit dem Handelsdiplom ab (Urk. 6/9/3). Sie arbeitete im erlernten Beruf, jedoch auch in anderen Branchen. Zuletzt war sie als Verkaufsassistentin und Mitarbeiterin am Empfang für die Y.___ AG angestellt (Urk. 6/8, Urk. 6/9/2, Urk. 6/9/6-17). Am 23. Juli 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11), bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte ein Standortgespräch mit der Versicherten durch (Urk. 6/6), liess einen Auszug aus ihrem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug, Urk. 6/8) und nahm Berufsunterlagen zu den Akten (Urk. 6/9). Hernach schloss sie mit der Versicherten am 23. November 2012 eine Zielvereinbarung ab (Urk. 6/14) und teilte ihr am 22. November 2012 mit, dass sie ihr im Rahmen einer Frühinterventionsmassnahme durch die Z.___ AG vom 13. November 2012 bis am 12. Mai 2013 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewähre (Urk. 6/15). Im weiteren Verlauf nahm die IV-Stelle einen Arztbericht (Urk. 6/20), weitere Berufsunterlagen (Urk. 6/21), das Verlaufsprotokoll der Z.___ AG (Urk. 6/22, Urk. 6/24) und den am 25. Januar 2013 mit der A.___ Zürich abgeschlossenen Arbeitsvertrag (Urk. 6/23) zu den Akten und teilte der Versicherten am 7. Juni 2013 mit, die Arbeitsvermittlung sei erfolgreich abgeschlossen (Urk. 6/25). Sodann holte sie den Bericht der Eingliederungsberatung (Urk. 6/26), einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 6/31), weitere Berufsunterlagen (Urk. 6/34-35) und einen Bericht der behandelnden Psychiaterin (Urk. 6/36) sowie die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. Oktober 2013 (Urk. 6/38/3-4) ein und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 24. Februar 2014 die Zusprache einer ganzen Invalidenrente vom 1. Januar bis Ende März 2013 sowie jene einer Viertelsrente ab 1. April 2013 in Aussicht (Urk. 6/40). Mit Vorbescheid vom 14. März 2014 korrigierte sie ihren Vorbescheid vom 24. Februar 2014 insofern, als sie die Viertelsrente durch eine Dreiviertelsrente ersetzte (Urk. 6/45). Zudem holte sie einen aktuellen IK-Auszug ein (Urk. 6/47). Gegen den Vorbescheid vom 14. März 2014 erhob die Pensionskasse der Versicherten B.___ AG Einwand (Urk. 6/49). Daraufhin holte die IV-Stelle bei der Psychiatrie C.___ weitere Informationen ein (Urk. 6/51). Mit erneut abgeändertem Vorbescheid vom 21. Mai 2014 stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/54). Dagegen erhob die Versicherte am 10. Juni 2014 Einwand (Urk. 6/55) und ihre behandelnde Psychiaterin reichte den Arztbericht vom 13. Juni 2014 ein (Urk. 6/57). Mit Verfügung vom 21. November 2014 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/59 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 30. November 2014 Beschwerde und beantragte die Überprüfung der angefochtenen Verfügung (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Ist anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario IVG). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2). Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden.
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003, E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin leide an einer mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung sowie an einer Persönlichkeitsakzentuierung. Bei der mittelgradigen depressiven Episode handle es sich um ein vorübergehendes Leiden, welchem ein Krankheitswert im Sinne der Invalidenversicherung fehle (S. 1). Die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit sei überwindbar. Weiter ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 60 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, ohne dass daneben ein Aufgabenbereich bestünde. Ausgehend von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der effektiv ausgeübten Tätigkeit errechnete die Beschwerdegegnerin einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 38 % (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin hält dagegen, dass sie seit 1979 regelmässig immer wieder in psychiatrischer sowie somatischer Behandlung sei. Seit ihren drei in den Jahren 2005 und 2006 erlittenen Schleudertraumata sei sie nie mehr richtig auf die Beine gekommen. Bereits bei ihrer Anmeldung habe sie angegeben, ihre gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe seit 1980. Selbst für die Ausübung einer Teilzeitarbeit habe sie immer allen ihren guten Willen aufgeboten und das tue sie auch für die aktuelle 60%ige Tätigkeit (Urk. 1).
3. Strittig und zu prüfen ist zunächst die Statusfrage. Die Beschwerdeführerin gab bereits bei ihrer Anmeldung vom 23. Juli 2012 an, ihre gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe seit 1980 (Urk. 6/2/6). Anlässlich des Standortgesprächs vom 6. August 2012 blieb sie dabei und hielt fest, der seitherige Verlauf sei schwankend (Urk. 6/6/3). Sie habe sich schon vor einigen Jahren bei der Invalidenversicherung anmelden wollen, es falle ihr jedoch sehr schwer, weshalb sie sich erst jetzt auf Anraten ihrer Psychiaterin angemeldet habe (Urk. 6/6/1). Ferner führte sie aus, sie habe zuletzt in einem 60%-Pensum gearbeitet, da sie aufgrund gesundheitlicher Beschwerden schon länger nicht mehr 100 % arbeiten könne (Urk. 6/6/2).
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Die Angaben der unvertretenen Beschwerdeführerin lassen durchgehend darauf schliessen, dass sie bereits seit Jahrzehnten aus gesundheitlicher Sicht nicht vollzeitlich arbeitet, ohne gesundheitliche Probleme aber gerne 100 % gearbeitet hätte (Urk. 6/26/1, Urk. 6/26/6). Dies ist angesichts dessen plausibel, dass die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrem ersten Bericht vom Januar 2013 angab, die rezidivierende depressive Störung bestehe bereits seit 1980 (Urk. 6/20/1). In ihrem späteren Bericht vom September 2013 erwähnte sie gar, die Beschwerdeführerin habe im Alter von 15 Jahren erste depressive Phasen durchlitten, welche sich nach dem Tod ihres Vaters 1968 verstärkt hätten (Urk. 6/36/2). Zur Bestimmung der Qualifikation ist nicht zu berücksichtigen, ob die versicherte Person objektiv aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig war oder ob sie sich lediglich subjektiv aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig fühlte. Ferner ist daraus, dass die Psychiatrie C.___ ihr im Jahr 2008 keine Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 6/51/5), nicht zwingend zu schliessen, dass sie nicht aus gesundheitlichen Gründen nur teilzeitlich arbeitete. Da sie ohnehin schon eine Teilzeitanstellung innehatte, benötigte sie wohl kein Arztzeugnis. Hinzu kommt, dass keine anderen (als die gesundheitlichen) Gründe für ein vermindertes Arbeitspensum ersichtlich sind, insbesondere keine speziell zeitaufwändigen Hobbies oder Haushaltsaufgaben, und die Beschwerdeführerin auch keinen Tätigkeiten nachging, mit denen sich auch bei einem 60%-Pensum ein höheres Einkommen hätte erzielen lassen. Zusammenfassend ist ausschlaggebend, ob die reduzierte Arbeitstätigkeit aus Sicht der Versicherten gesundheitlich begründet ist, was gemäss der Aktenlage nach dem Gesagten überwiegend wahrscheinlich der Fall ist. Somit ist davon auszugehen, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre.
4.
4.1 In der Folge sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und deren invalidisierende Wirkung näher zu betrachten. Dr. D.___ nannte in ihrem Bericht vom Januar 2013 die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11), bestehend seit 1980, sowie instabile Persönlichkeitszüge (Urk. 6/20/1). Eingeschränkt sei sie in der Konzentration, der Belastbarkeit und dem Durchhaltevermögen sowie bei längerdauerndem Sitzen und Stehen. Sie stosse schnell an ihre Grenzen und gerate innerlich in eine Unruhe, die sich in der Leistung sowie der Effizienz auswirken würden (Urk. 6/20/2). Sie befinde sich in regelmässiger Gesprächstherapie, anfänglich wöchentlich, seit Sommer 2012 circa jede zweite Woche. Als Medikation habe sie Venlafaxin und bei Bedarf Sequase. Die antidepressive Behandlung sowie die Gesprächstherapie seien fortzuführen. Die Prognose sei derzeit noch offen, jedoch sei weiterhin nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/20/2). Die bisherige Tätigkeit als Rezeptionistin in einer Autogarage sei ihr noch zu maximal 50 % zumutbar. Bei Stresssituationen oder längerer Präsenz brauche sie Erholungsphasen (Urk. 6/20/2-3).
4.2 Im September 2013 nannte Dr. D.___ nebst der rezidivierenden depressiven Störung als Diagnosen eine schizoide Persönlichkeitsakzentuierung, einen Status nach Schleudertraumata 2003, einen Status nach Abruptio gravidatis 1983 sowie einen Staus nach Trauma 1957 an (Urk. 6/36/1). Sie führte aus, es finde weiterhin circa zweiwöchentlich eine supportive Gesprächstherapie sowie eine Medikation mit Venlafaxin statt. Die Prognose sei derzeit noch offen, jedoch sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Chronifizierung der depressiven Symptomatik keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen könne (Urk. 6/36/2). Bei einer Vollzeitbeschäftigung bestehe eine Leistungsminderung wegen Konzentrationsstörungen. Negative Auswirkungen hätten auch ihre Unruhe, Ungeduld, erhöhte Reizbarkeit sowie geringe Frustrationstoleranz. Mit den Anforderungen der aktuellen Tätigkeit komme sie soweit zurecht, da diese eher niederschwellig seien und da sie zwischen den Arbeitstagen Zeit habe, um sich zu erholen. Im zwischenmenschlichen Bereich habe es allerdings bereits Konflikte gegeben. Da keine 100%ige Arbeitsleistung mehr erfolgen werde, sei die Zusprache einer Teilrente zu prüfen (Urk. 6/36/3).
4.3 RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2013 fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei der Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit beim Vorliegen der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode seit 1. Oktober 2011 nachvollziehbar. Da die bisherige Tätigkeit mit Kundenkontakt verbunden gewesen sei, könne diese nicht mehr ausgeübt werden. In angepasster Tätigkeit (kein dauerhafter Kundenkontakt, Pausengestaltung) sei seit dem 20. Dezember 2012 eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachvollziehbar. Unter Weiterführung der fachpsychiatrischen Therapie könne die Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch weiter verbessert werden (Urk. 6/38/4).
4.4 Dem Schreiben der Psychiatrie C.___ vom 8. Mai 2014 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2008 vier Gesprächstermine zur Klärung der Situation, zur diagnostischen Einschätzung und zur Therapieplanung in einer psychiatrischen Klinik wahrgenommen. Sie sei damals an Psychiater beziehungsweise Psychotherapeuten verwiesen worden. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht attestiert worden. Im Juli 2012 habe sie sich in der Klinik F.___ vorgestellt, eine Behandlung sei aber nicht zustande gekommen (Urk. 6/51/5).
4.5 Dr. D.___ erläuterte in ihrem Bericht vom 13. Juni 2014, dass eine rezidivierende depressive Störung wiederkehrende depressive Einbrüche beinhalte, die eine stetige psychotherapeutische Begleitung voraussetzten. Sie könne eine Besserung zwischen den einzelnen Episoden beinhalten, müsse aber nicht vollständig remittieren. Des Weiteren bestehe eine schizoide Persönlichkeitsakzentuierung, die zu einer tiefgehenden Kontaktstörung führen könne. Dadurch könne es zu schwierigen Situationen im Umfeld und zu einem Rückzug oder einem Ausbruch der Selbstkontrolle kommen. Die gestellten Diagnosen könnten zu Leistungsbeeinträchtigungen führen, vor allem zu einer Reduktion der Konzentration, der Aufmerksamkeit, der Anpassungsfähigkeit, der Belastbarkeit und des Durchhaltevermögens. Auch sei die Frustrationstoleranz eher auf einem niedrigen Niveau. Die aktuelle Tätigkeit wirke stabilisierend auf die Beschwerdeführerin, sie entspreche jedoch eher einer Tätigkeit in einem geschützteren Rahmen und nicht einer auf dem ersten Arbeitsmarkt (Urk. 6/57/1). Selbst in diesem Rahmen sowie mit dem Teilzeitpensum komme die Beschwerdeführerin immer wieder an ihre Grenzen und fühle sich trotz möglicher Pausen müde und erschöpft. Insgesamt liege es also weniger am guten Willen als an der psychischen Beeinträchtigung, dass die Beschwerdeführerin nicht zu 100 % erwerbsfähig sei (Urk. 6/57/2).
5.
5.1 Die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11), sowie instabile Persönlichkeitszüge (Urk. 6/20/1) beziehungsweise eine schizoide Persönlichkeitsakzentuierung (Urk. 6/36/1). Der RAD-Arzt untersuchte die Beschwerdeführerin nicht und die Psychiatrie C.___ äusserte sich nicht zur diagnostischen Einschätzung.
5.2 Persönlichkeitszüge und -akzentuierungen stellen keine psychische Erkrankung nach den diagnostischen Kriterien dar, etwa im Sinne einer Persönlichkeitsstörung. Die Akzentuierung von Persönlichkeitszügen gehört zu den Problemen mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73). Bei diesen Z-Kodierungen handelt es sich um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-Z99 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen" oder „Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Solche fallen nicht unter den Begriff der rechtserheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen und stellen grundsätzlich keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteile des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012, E. 3.1 mit Hinweisen; 9C_506/2014 vom 10. November 2014, E. 4.2 mit Hinweis). Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten instabilen Persönlichkeitszüge sowie die schizoide Persönlichkeitsakzentuierung fallen somit nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens, weshalb sie nicht zu einem Rentenanspruch führen können.
5.3 Eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme unter anderem, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014, E. 4.2 mit Hinweisen; 9C_917/2012 vom 14. August 2013, E. 3.2 mit Hinweis; 8C_441/2015 vom 21. August 2015, E. 4.2).
5.4 Laut der behandelnden Psychiaterin war die Prognose im September 2013 noch offen, jedoch war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Chronifizierung der depressiven Symptomatik keiner Vollzeitbeschäftigung mehr nachgehen könne (Urk. 6/36/2). Am 13. Juni 2014 gab Dr. D.___ an, es liege an der psychischen Beeinträchtigung, dass die Beschwerdeführerin nicht zu 100 % erwerbsfähig sei (Urk. 6/57/2). RAD-Arzt Dr. E.___ fand die attestierten Arbeitsunfähigkeiten laut seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2013 nachvollziehbar. Er hielt jedoch auch fest, unter Weiterführung der fachpsychiatrischen Therapie könne die Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch weiter verbessert werden (Urk. 6/38/4). Dazu, in welchem zeitlichen Rahmen was für eine Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte, äusserte er sich jedoch nicht. Insgesamt finden sich einerseits Hinweise auf eine Chronifizierung der bereits seit Jahrzehnten bestehenden depressiven Störung, andererseits scheint eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unter Fortführung der Therapie nicht ausgeschlossen. Insgesamt finden sich nur sehr wenige Angaben darüber, sodass auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Selbsteingliederungs- und Schadenminderungspflicht abzuklären ist, ob durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit bewirkt werden kann. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es nicht korrekt war, dass die Beschwerdegegnerin das psychische Leiden bei der vorhandenen rudimentären Aktenlage als unerheblich qualifiziert hat. Denn es ist nach dem Gesagten nicht auszuschliessen, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente begründet. Vielmehr wird die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen diesbezüglich zu treffen haben.
5.5 Hinzu kommt, dass bei der gegebenen Aktenlage auch der Rentenanspruch für die Vergangenheit nicht zuverlässig beurteilt werden kann. Die Arbeitsunfähigkeit wurde lediglich von der behandelnden Psychiaterin attestiert und von einem RAD-Arzt ohne Weiterbildung im psychiatrischen Fachgebiet bestätigt. Bei psychischen Erkrankungen wie der vorliegenden, denen nicht ohne Weiteres eine invalidisierende Wirkung zugemessen werden kann (vgl. vorstehende E. 5.3), ist besonderes Augenmerk darauf zu richten, was der Beschwerdeführerin aus objektiver Sicht noch zumutbar ist (vgl. vorstehende E. 1.2). Der Beurteilung dieser Frage ist eine neutrale psychiatrische Einschätzung zugrunde zu legen.
5.6 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 21. November 2014 aufzuheben und die Sache bei ungenügender Abklärung des entscheidrelevanten Sachverhalts zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (vgl. E. 1.4 vorstehend). Dabei ist die Beschwerdeführerin als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren (E. 3 vorstehend).
6. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigWidmer