Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01278 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 22. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957 in Y.___ und 1989 in die Schweiz eingereist, ging bislang nie länger einer Arbeitstätigkeit nach, so wenige Wochen als Angestellter in den Jahren 1990, 1991 1993 und im Jahr 1994 (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [IK], Urk. 9/6, Urk. 9/30, Urk. 9/147; Urk. 9/3/5) sowie seither nach eigenen Angaben selbständig auf dem Flohmarkt bis im Jahr 1999 und zuletzt im Jahr 2000 in einem Restaurant als Küchenhilfe, teilweise auch im Rahmen von Arbeitsversuchen initiiert von der Sozialhilfe, die jedoch gescheitert seien (Urk. 9/35/6, Urk. 9/148/10, Urk. 9/148/17, Urk. 9/148/21).
Am 18. August 2004 meldete er sich wegen Herz-, Rücken- und Blutzuckerbeschwerden erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. November 2004 ab (Urk. 9/16). Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 14. Mai 2007 wurde beim Versicherten eine Herzoperation durchgeführt (Urk. 9/29/6-7). Ab dem 21. Oktober 2008 wurde er in der Z.___ ambulant behandelt (Urk. 9/31, Urk. 9/35/7). Am 4. November 2008 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle an und beantragte eine Rente aufgrund von Herz-, Rücken- und Blutzuckerbeschwerden sowie psychischen Beschwerden (Urk. 9/26). Die IVStelle klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und veranlasste die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 9. September 2009 (Urk. 9/35) erstattet und am 11. Dezember 2009 (Urk. 9/37) ergänzt wurde. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/46, Urk. 9/50, Urk. 9/56-57) sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt darauf mit Verfügungen vom 24. Januar 2011 ab Oktober 2009 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % zu (Urk. 9/61, Urk. 9/72-75). Auch dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Im Verlauf erfolgte zusätzlich eine Versorgung mit Hörgeräten (Verfügung vom 6. September 2010, Urk. 9/59).
1.3 Im Juni 2012 (Urk. 9/108) eröffnete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren und holte den Verlaufsbericht der Hausärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 24. Juni 2012 ein (Urk. 9/107/2-3). Am 13. Juli 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades sei keine Änderung festgestellt worden, weshalb weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 9/111). Mit Schreiben vom 20. Juli 2012 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und er beantrage eine beschwerdefähige Verfügung (Urk. 9/113). Mit Vorbescheid vom 6. September 2012 kündigte die IV-Stelle die Ausrichtung einer halben Rente an (Urk. 9/116). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 hielt die IVStelle fest, dass mangels Verschlechterung des Gesundheitszustands (unverändert) seit Oktober 2009 ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 9/122). Die dagegen am 27. November 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 9/124/3-5) wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2012.01256 vom 31. Januar 2013 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 9/126/6-7).
Die IV-Stelle holte daraufhin das Gutachten des C.___ vom 20. Februar 2014 ein (Urk. 9/148). Nach der Prüfung beruflicher Eingliederungsmassnahmen, welche mit Mitteilung vom 1. September 2014 wegen anstehender Hospitalisation zu weiteren medizinischen Abklärungen abgeschlossen wurden (Urk. 9/153), kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2. September 2014 gestützt auf das C.___-Gutachten die Aufhebung der bisherigen halben Rente an (Urk. 9/159). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 29. September 2014 unter Beilage des ärztlichen Zeugnisses der Z.___ vom 22. September 2014 (Urk. 9/161/1) und der Berichte des D.___ vom 12. September 2014 (Urk. 9/161/2-4) sowie der Klinik für Unfallchirurgie des E.___ vom 16. September 2014 (Urk. 9/161/5-7) Einwände (Urk. 9/162). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 hob die IV-Stelle die bisherige halbe Rente wie angekündigt auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf und entzog einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 16. Oktober 2014 aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 10 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi-sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung verpflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nicht nur mit Bezug auf jenes Sachverhaltssegment, in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prüfen. Dementsprechend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und verpflichtet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Verfügung beurteilt wurden (Urteile des Bundesgerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).
1.5
1.5.1 Gemäss Schlussbestimmung a der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderung des IVG vom 18. März 2011 (IV-Revision 6a; AS 2011 5659; nachfolgend: SchlB a) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (Päusbonog) gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Revisionsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Abs. 1).
Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG. Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG entsteht dadurch nicht (Abs. 2). Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (Abs. 3).
1.5.2 Zu solchen Beschwerdebildern werden rechtsprechungsgemäss nebst der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung die Fibromyalgie, Chronic Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, die dissoziative Bewegungsstörung, nichtorganische Hypersomnie, die leichte Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom sowie spezifische und unfalladäquate HWS-Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) gezählt (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 136 V 279 E. 3; SVR 2008 Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 4.2).
Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts (ehemals nach BGE 130 V 352, geändert in BGE 141 V 281) rechtfertigt, besteht darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen - wie Rückenschmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen - leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diagnosen, noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychischen Charakter hat (Thomas Gächter/Eva Siki, Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 29. November 2010, S. 4).
1.5.3 Renten aufgrund der dargelegten Beschwerdebilder sind seit 1. Januar 2012 demnach auch dann revidierbar, wenn keine Änderung im Sachverhalt eingetreten ist. Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten gestützt auf Abs. 1 SchlB a ist gleich vorzugehen wie dort, wo ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist.
Die der ursprünglichen Rentenzusprache zugrundeliegende Diagnose bildet dabei den Anknüpfungspunkt für die Beantwortung der Frage, ob eine Rente überhaupt in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung fällt. Die Frage, ob die bestehende Rente herabzusetzen oder aufzuheben ist, beurteilt sich hingegen unabhängig vom Vorliegen einer Sachverhaltsänderung nach dem Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt der Neubeurteilung beziehungsweise des Erlasses der daraus resultierenden Verfügung entwickelt hat.
1.5.4 Mit Blick auf die Zielsetzung der Schlussbestimmung, nämlich Rentenbezüger in den dort gezogenen Grenzen möglichst gleich zu behandeln wie Rentenanwärter, kommt es auf die Natur des Gesundheitsschadens an, nicht auf eine präzise Diagnose. Soweit organische Beeinträchtigungen auch zu einer Leistungseinschränkung beitrugen, hindert dies die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nicht. Laufende Renten sind daher vom Anwendungsbereich der Schlussbestimmung lit. a IVG nur auszunehmen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden beruhen. Lassen sich unklare Beschwerden von erklärbaren Beschwerden trennen, kann die Schlussbestimmung auf die unklaren Beschwerden Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2.3 in Präzisierung von BGE 139 V 547 E. 10; Urteil des Bundesgerichts 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsunfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Sodann bestimmt sich die Anwendung der SchlB a IVG danach, ob die ursprüngliche Rentenzusprache zum Teil aufgrund eines syndromalen Gesundheitsschadens zugesprochen worden ist. Beim Vorliegen sowohl syndromaler wie nicht syndromaler Gesundheitsschäden hängt die Anwendbarkeit von lit. a Abs. 1 SchlB IVG davon ab, dass letztere die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen haben. Damit bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich, wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkten (SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137, 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 8C_90/2015 vom 23. Juli 2015 E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, gestützt auf das C.___-Gutachten vom 20. Februar 2014 sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprechung nicht verschlechtert, sondern insbesondere in psychischer Hinsicht deutlich verbessert habe. Seit Oktober 2013 sei ihm eine 100%ige körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zumutbar. Damit entfalle ein Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 10 % (Urk. 2 S. 2).
In der Beschwerdeantwort erklärte die Beschwerdegegnerin sodann, die (vom Beschwerdeführer im Einwandverfahren vorgelegten) Berichte des D.___ vom 12. September 2014 (Urk. 9/161/2-4) und des E.___ vom 16. September 2014 (Urk. 9/161/5-7) würden keinen den C.___-Gutachtern nicht bereits bekannten medizinischen Sachverhalt aufzeigen, weshalb an deren Beurteilung festzuhalten sei. Da der Beschwerdeführer über eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung verfüge, seien berufliche Massnahmen kaum durchführbar und nicht empfehlenswert. Sofern das Gericht eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht als erwiesen ansehe, sei die Abweisung der Beschwerde mittels substituierter Begründung der Renteneinstellung im Rahmen der Schlussbestimmung vom 18. März 2011 zu IVG zu schützen (Urk. 8).
2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, sein Gesundheitszustand sei sogar noch schlechter geworden. Eine (körperlich) leichte Erwerbstätigkeit sei ihm aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes nicht zumutbar. Er sei nach wie vor in diversen Behandlungen, so beim Hausarzt, und er sei im D.___ vom 1. bis 12. September 2014 hospitalisiert gewesen. Ausserdem sei er seit dem 12. September 2014 bis auf Weiteres in der Z.___ hospitalisiert und zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, mithin seit mehr als drei Monaten. Es sei von der Beschwerdegegnerin bei Dr. F.___ von der Z.___, wie dieser es verlangt habe, ein Gutachten zur psychischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit einzuholen (Urk. 14 S. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente zu Recht per Ende November 2014 aufgehoben hat. Dabei bildet der Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2014 (Urk. 2) rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis in diesem Verfahren (vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis).
3.
3.1Vorab ist zu prüfen, ob die SchlB a anwendbar ist. Denn beruhte die ursprüngliche Zusprechung der Invalidenrente auf einer von dieser Bestimmung erfassten gesundheitlichen Beeinträchtigung, namentlich einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3), kann im vorgegebenen Zeitrahmen eine voraussetzungslose (namentlich nicht von einer massgebenden Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG abhängige) Neubeurteilung des Rentenanspruchs stattfinden, zumal eine der in Abs. 4 SchlB a genannten Ausnahmesituationen hier nicht gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.1).
3.2 Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 9. September 2009 (Urk. 9/35), ergänzt mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 (Urk. 9/37), auf das sich die Beschwerdegegnerin bei der Zusprechung einer halben Rente ab Oktober 2009 stützte (Urk. 9/61 Urk. 9/72-75; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 3. Juni 2010, Urk. 9/44), hatte dieser auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bei psychiatrisch-psychotherapeutisch völlig unzureichender Behandlung geschlossen (Urk. 9/35/10-11, Urk. 9/37). Diese Arbeitsunfähigkeit begründete der Gutachter mit den Diagnosen einer Anpassungsstörung, längerer depressiver Reaktion mit aktuell akutem Belastungserleben und erhöhter Vulnerabilität sowie emotionaler Instabilität (ICD-10 F43.21), und einer Somatisierungsstörung (multiple psychosomatische Störung, ICD-10 F45.0) mit hypochondrischen Fehlverarbeitungstendenzen (ICD-10 F54) / Symptomauswietung bei somatischen Begleiterkrankungen (Urk. 7/20/29).
Bezüglich dieser somatischen Begleiterkrankungen stellte Prof. Dr. G.___, Facharzt für Pädiatrie und Intensivmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in seiner Stellungnahme zu den Akten vom 22. Dezember 2009 das Folgende fest: Die aufgeführten somatischen Diagnosen des obstruktiven Schlafapnoesyndroms, des Panvertebralsyndroms mit chronischem Schmerzsyndrom und eines Diabetes mellitus II sowie einer hypertrophen obstruktiven Kardiomyopathie hätten keinen kumulativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Art und Natur des psychischen Leidens sei schon durch die diagnostische Zuordnung auf das somatische Leiden unmittelbar bezogen und damit verknüpft sowie nicht unabhängig oder isoliert davon zu betrachten, sodass eine Kumulierung der Arbeitsunfähigkeiten nicht zu rechtfertigen sei. Damit sei ein relevanter Gesundheitsschaden mit einer insgesamt 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und einer leidensangepassten Tätigkeit seit Oktober 2008 ausgewiesen (Urk. 9/44/4).
3.3 Nach dieser Beurteilung war hauptsächlich das psychische Leiden des Beschwerdeführers im Vordergrund und für die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit verantwortlich. Dabei stellt die von Dr. A.___ gestellte Diagnose einer Somatisierungsstörung (multiple psychosomatische Störung, ICD-10 F45.0) mit hypochondrischen Fehlverarbeitungstendenzen (ICD-10 F54) / Symptomausweitung bei somatischen Begleiterkrankungen ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne der SchlB a dar.
Die weitere, von Dr. A.___ damals gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion mit aktuell akutem Belastungserleben und erhöhter Vulnerabilität sowie emotionaler Instabilität (ICD-10 F43.21) weist auf eine leichtere reaktive depressive Symptomatik hin. Sie kann damit nicht als eigenständige, von den unklaren syndromalen Beschwerden klar abgrenzbare Diagnose mit eigenständigem Krankheitswert und erheblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angesehen werden, welche selbständig zur Begründung des Rentenanspruches beigetragen hätte. Dasselbe gilt für die erklärbaren, somatischen Beschwerden. Diese liessen sich nach der damaligen für die Rentenzusprechung massgeblichen Beurteilung im Hinblick auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht trennen (vgl. Stellungnahme von Prof. Dr. G.___ (Urk. 9/44/4). Damit ist davon auszugehen, dass die übrigen Beschwerden die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes insofern bloss verstärkten und daher eine Rentenrevision unter dem Rechtstitel der SchlB a möglich bleibt.
3.4 Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die damals geltende Rechtsprechung betreffend die somatoforme Schmerzstörung (BGE 130 V 352 [Urteil vom 12. März 2004]) bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügungen vom 24. Januar 2011 (Urk. 9/61 Urk. 9/72-75) zur Anwendung kam. Somit steht das in BGE 140 V 8 formulierte Erfordernis, wonach die Schlussbestimmung nicht anwendbar ist, wenn die spezifische Rechtsprechung zu den unklaren Beschwerdebildern bei der Rentenzusprechung bereits beachtet wurde (BGE 140 V 8 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.3), einer Anwendung der SchlB a hier nicht entgegen.
Nach dem Gesagten ist eine Rentenrevision unter dem Rechtstitel der SchlB a und damit auch eine Neubeurteilung eines im Wesentlichen nicht veränderten Gesundheitszustandes zulässig. Der Rentenanspruch ist dabei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst mit Bezug auf jedes Sachverhaltssegment zu prüfen ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Begründung der Aufhebung der bisherigen halben Rente auf das C.___-Gutachten vom 20. Februar 2014 (Urk. 9/148) ab (Urk. 2). Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer verschiedene gesundheitliche Beschwerden angegeben habe. Im Vordergrund seien die Schmerzen im Nacken, im Rücken und in den Beinen gestanden. Er habe auch Herzbeschwerden und werde immer wieder ohnmächtig (Urk. 9/148/25).
Nach den allgemeininternistischen, physikal-medizinischen, neurologischen, kardiologischen und psychiatrischen Untersuchungen sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden, des Verhaltens während der Untersuchung, der Anamnese und der medizinischen Vorakten stellten die Gutachter die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1) mit/bei Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur, klinisch kein Hinweise für radikuläre Symptomatik, radiologisch Osteochondrose, ventrale Spondylose und Spondylarthrosen C5-C7, kein Nachweis einer Diskushernie (Computertomographie Oktober 2008); 2. Hyptertrophe obstruktive Kardiomyopathie, Erstdiagnose 2000 (ICD-10 I42.1), mit/bei Status nach perkutaner Alkoholmyoablation vom 14. Mai 2001, normaler Koronarangiographie 2004, echokardiographisch anhaltend gutes Resultat nach Alkoholmyoablation, gute LV-Pumpfunktion echokardiographisch, umschriebene antero-septale Akinesie, Stressechokardiographie mit Dobutamin vom 12. September 2011: keine Hinweise für belastungsabhängige Koronarinsuffizienz; 3. Status nach Implantation eines Event-Recorders wegen rezidivierenden Synkopen 2008 und Status nach Explantation im Mai 2012 bei fehlendem Nachweis einer rhythmogenen Ursache der Synkopen Urk. 9/148/24).
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die C.___-Gutachter die folgenden auf: 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0); 2. undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) mit/bei funktionellen Anfällen; 3. chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10 M54.5) mit/bei myostatischer Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen, Beckentiefstand links von 1 cm mit linkskonvexer lumbaler Seitausbiegung, klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik, radiologisch bis auf Fehlstatik altersentsprechender Befund; 4. Metabolisches Syndrom mit/bei Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10 E.11.9) unter oralen Antidiabetika nicht optimal eingestellt (HbA1c 7,3%), arterieller Hypertonie (ICD-10 I10) unter medikamentöser Behandlung kompensiert, Dyslipidämie (ICD-10 E78.0) unter medikamentöser Behandlung kompensiert, Übergewicht (BMI 27 kg/m2; ICD-10 E66.0); 5. rezidivierende Urolithiasis; 6. anamnestisch (obstruktives) Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10 G47.31; Urk. 9/148/24).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter interdisziplinär zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 9/148/27). In physikalisch-medizinischer Hinsicht seien dem Beschwerdeführer wegen den degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule (HWS) körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten, wie auch jene als Küchenhilfe, nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe keine Einschränkung (Urk. 9/148/25). Von Seiten des Bewegungsapparates fänden sich für die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen und Funktionseinschränkungen nur zum Teil ein entsprechendes morphologisches Korrelat (Urk. 9/148/23).
Bei der neurologischen Untersuchung habe - wie bei der physikalisch-medizinischen Untersuchung - keine radikuläre Symptomatik festgestellt werden können (Urk. 9/148/25). So hätten sich auch für die auffällige sensomotorische Störung am rechten Arm und am rechten Bein mit stark ausgeprägtem giving-away mit wechselnder Innervation keine objektivierbaren Befunde, welche eine neurogene Ursache dieser Störung nahelegen würden, gefunden (Urk. 9/148/16). Die wiederholten Synkopen seien, wie bei der Abklärung am H.___ Ende 2012 festgestellt worden sei (vgl. Urk. 9/148/29-34), als funktionelle Anfälle einzustufen. Eine Epilepsie als Ursache habe damit nicht festgestellt werden können. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers würden sich auch durch das anamnestisch bestehende obstruktive Schlafapnoe-Syndrom keine Hinweise für eine wesentliche Beeinträchtigung im Alltag ergeben. Aus neurologischer und schlafmedizinischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 9/148/25).
Aus kardiologischer Sicht seien ihm körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr, aber noch mittelschwere und leichte Tätigkeiten zumutbar. Hinweise für eine belastungsabhängige Koronarinsuffizienz seien nicht festgestellt worden. Die Einstellung des in internistischer Hinsicht diagnostizierten Diabetes mellitus könnte zwar noch optimiert werden, dadurch sei die Arbeitsfähigkeit indes nicht eingeschränkt (Urk. 9/148/25-26).
Aus psychiatrischer Sicht würden die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden, welche bei den somatischen Untersuchungen nicht ausreichend hätten erklärt werden können, durch die undifferenzierte Somatisierungsstörungen erklärt (Urk. 9/148/26). Im Gegensatz zu einer eigentlichen Somatisierungsstörung seien die Schmerzen vor allem im Rücken und auch im Bauchbereich nicht deutlich multipel und wechselnd im Körper ausgeprägt. Das Ausmass der Schmerzen und die Überzeugung, gar nicht mehr arbeiten zu können, liessen sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren. Es bestehe daher eine psychische Überlagerung im Rahmen der vorliegenden psychischen Störungen. Der Beschwerdeführer habe schon früher unter depressiven Verstimmungen gelitten, die in den Akten 2009 dokumentiert seien. Es bestehe ein chronischer Verlauf. Die Prognose sei aber vor allem aufgrund der ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ungünstig (Urk. 9/148/12). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. So wirke sich die leichte depressive Episode nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Der Beschwerdeführer leide nicht unter deutlichen Konzentrationsstörungen und es habe keine Hinweise auf Suizidalität bestanden. In Bezug auf die Schmerzstörung könne es dem Beschwerdeführer zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden einer seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ganztags und ohne Leistungseinschränkung nachzugehen (Urk. 9/148/11-12, Urk. 9/148/26).
4.2
4.2.1 Auch wenn das C.___-Gutachten vom 20. Februar 2014 die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) in Bezug auf die allgemeinen Erfordernisse (allseitige Untersuchungen, Berücksichtigung der Vorakten, der geklagten Beschwerden und des Verhaltens, einleuchtende Darlegung der medizinischen Zusammenhänge, nachvollziehbare Beurteilung der medizinischen Situation und Schlussfolgerungen) grundsätzlich erfüllt, kann bezüglich der Frage der Aufhebung der Rente ab Dezember 2014 dennoch nicht ohne Weiteres darauf abgestellt werden.
Denn die vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren (Urk. 9/161/1-7) und mit der Beschwerde (Urk. 3/2) vorgelegten Arztberichte legen eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit der C.___-Begutachtung vom Oktober 2013 (Urk. 9/148/2) mit zusätzlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nahe.
4.2.2 So ist dem Bericht des D.___ vom 12. September 2014 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach akuter Exazerbation der Rückenbeschwerden linksbetont seit August 2014 und elektiver Zuweisung zur weiteren Abklärung von chronischen lumbovertebralen Schmerzen vom 1. bis 12. September 2014 im D.___ stationär behandelt wurde. Zwar zeigten sich laut diesem Bericht in der bildgebenden Diagnostik der Lendenwirbel- und Brustwirbelsäule sowie des Beckens bis auf die eine Keilwirbelbildung Th1 und eine leichte Coxarthrose keine relevanten Pathologien und nach intensiver Physio- und Ergotherapie sei eine leichte Besserung der Schmerzsymptomatik eingetreten. Jedoch sei der Beschwerdeführer latent suizidal beurteilt worden, weshalb nach Abschluss der rheumatologischen Abklärung eine entsprechende Hospitalisation auf der Z.___ unterstützt worden sei. Der Beschwerdeführer sei auf freiwilliger Basis in die psychiatrische Klinik übergetreten (Urk. 9/161/2-3).
Den Ärztlichen Zeugnissen der Z.___ vom 22. September (Urk. 9/161/1) und vom 17. November 2014 (Urk. 3/2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem Übertritt in die Z.___ am 12. September 2014 von den psychiatrischen Ärzten der Z.___ noch mindestens bis am 18. Dezember 2014 als zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt wurde.
Gemäss dem Bericht vom 16. September 2014 der Klinik für Unfallchirurgie des E.___ war der Beschwerdeführer nach einem Sturz auf den Hinterkopf mit Bewusstlosigkeit am 15. September 2014 zudem von der Z.___ auf die Notfallstation überwiesen worden, wo er vom 15. bis 16. September 2014 stationär überwacht worden sei. Als Diagnose sei ein leichtes Schädel-Hirntrauma mit/bei Kontusionen der Spina iliaca anterior superior, des linken Ellbogens und des linken Handgelenks gestellt worden. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei daraus nicht resultiert. Der neurologische Verlauf sei unauffällig gewesen, weshalb er wieder in die ambulante Weiterbehandlung und das häusliche Umfeld (betreutes Wohnen der Z.___) entlassen worden sei (Urk. 9/161/5-7).
4.2.3 In somatischer Hinsicht sind aus diesen Berichten zwar keine schwerwiegenden neue Befunde zu entnehmen, namentlich scheint der Sturz vom 15. September 2014 keine erheblichen Gesundheitsschädigung nach sich gezogen zu haben. Dennoch ist festzuhalten, dass eine Keilwirbelbildung bei Th1 und eine leichte Coxarthrose sowie weitere Diagnosen, nämlich der Verdacht auf Osteoporose und eine latente, wenn auch derzeit nicht aktive Tuberkulose (Tbc; Urk. 9/161/2, im C.___-Gutachten (noch) nicht aufgeführt worden waren.
In psychischer Hinsicht war anlässlich der C.___-Begutachtung zudem noch keine latente Suizidalität festgestellt worden (Urk. 9/148/11). Auch weist die Überweisung des Beschwerdeführers an die Z.___ und die von den Ärzten der Z.___ attestierte 100%ige auf eine mögliche erhebliche Verschlechterung der depressiven Symptomatik hin. Mangels Berichts der Z.___ zur Behandlung ab dem 12. September 2014 ist hier indes keine abschliessende Beurteilung dieser Arbeitsunfähigkeit möglich.
4.2.4 Bei dieser Aktenlage kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass im Zeitpunkt der am 16. Oktober 2014 per Ende November 2014 verfügten Rentenaufhebung (Urk. 2) eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der C.___-Begutachtung vom Oktober 2013 (Urk. 9/148/2) mit zusätzlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestanden hat, zumal die Beschwerdegegnerin in Bezug auf diese neuen respektive veränderten medizinischen Sachverhalte weder bei den behandelnden Ärzten weitere Berichte noch von den C.___-Gutachtern und/oder vom RAD (Art. 59 Abs. 2bis IVG, Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) eine ergänzende Stellungnahme eingeholt hat.
4.3
4.3.1 Hinzu kommt, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht vom psychiatrischen C.___-Gutachter gemäss dessen Teilgutachten vom 22. Oktober 2013 unter Verwendung der damals bei Päusbonog-Beschwerdebildern anwendbaren sogenannten Förster-Kriterien respektive entsprechend der Überwindbarkeitspraxis gemäss BGE 130 V 352 (vgl. auch BGE 139 V 547 E. 9.1) erfolgt war (Urk. 9/148/12).
Mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015) wurde diese Rechtsprechung indes zugunsten einer stärkeren Berücksichtigung der funktionellen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens aufgegeben. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wurde durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. Massgeblich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind daher nunmehr Beweisthemen, zu welchen die medizinischen Sachverständigen anhand der im Einzelfall relevanten sogenannten Standardindikatoren den Rechtsanwendern Indizien verschaffen (E. 4.1.3). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 3.6).
4.3.2 Insbesondere in Bezug auf die Gesamtbetrachtung und Wechselwirkungen zu sämtlichen begleitenden (psychischen und somatischen) krankheitswertigen Störungen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) und in Bezug auf den Komplex der Persönlichkeit (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2) liefert das C.___-Gutachten keine hinreichende Entscheidungsgrundlage. Unbeantwortet ist auch die Frage, ob und inwiefern die im Bericht des D.___ bei der Diagnose der Depression aufgeführte „schwere Malcompliance“ auf eine Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2).
Dies ist zu ergänzen, sei es durch eine punktuelle Ergänzung des C.___-Gutachtens (vgl. BGE 141 V 281 E. 8), sei es - angesichts der wie hiervor dargestellten möglichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit der Notwendigkeit zu weiteren Abklärungen - mittels einer neuen interdisziplinären Begutachtung. Die Fachärzte werden sich eingehend zu den relevanten Indikatoren zu äussern haben, wobei ihnen der von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe ausgearbeitete Fragekatalog gemäss Anhang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 als Leitlinie dienen mag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2015 vom 23. September 2015 E. 5).
4.4 Nach dem Gesagten ist bei gegebener Aktenlage eine abschliessende Beurteilung der Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung nicht möglich. Es kann weder abschliessend die Arbeitsfähigkeit festgelegt noch ein entsprechend neuer Invaliditätsgrad bestimmt werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu den offenen Fragen im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen zum somatischen und psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsfähigkeit zu treffen. Namentlich hat sie vorab bei der Z.___ und allfälligen weiteren behandelnden Ärzten Berichte über die Behandlungen und Atteste zur Arbeitsfähigkeit nach Oktober 2013 und insbesondere ab September 2014 einzuholen, welche in eine interdisziplinäre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einzubeziehen sind, sowie im Zusammenhang mit den bei Schmerzstörungen neu festgelegten Indikatoren im Sinne von BGE 141 V 281 Abklärungen zu veranlassen sowie hernach über den Rentenanspruch ab Dezember 2014 neu zu entscheiden.
Die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2014 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt der Antrag des Beschwerdeführers, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen (Urk. 1 S. 2).
5.2
5.2.1 Nach der Rechtsprechung dauert – unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung – der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente oder Hilflosenentschädigung verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (Urteile des Bundesgerichts 8C_451/2010 vom 11. November 2010 E. 2 und 8C_22/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 106 V 18 und BGE 129 V 370).
Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher ungeachtet dessen zu entscheiden, dass die angefochtene Verfügung mit dem vorliegenden Urteil aufgehoben wird.
5.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat nach Einholung des C.___-Gutachtens die Rentenaufhebung unter Entzug der aufschiebenden Wirkung verfügt, ohne im Einspracheverfahren weitere Abklärungen bezüglich der neu vorgelegten Arztberichte vorzunehmen. Dieses Vorgehen ist indes nicht bereits als vorsorgliche Rentenaufhebung während des noch laufenden Abklärungsverfahrens im Sinne einer missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes anzusehen. Rechtsprechungsgemäss ist daher die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht wiederherzustellen und das entsprechende Gesuch abzuweisen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Dezember 2014 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann