Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01280




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 12. August 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1971 geborene X.___ war vom 1. August 2009 bis zum 30. Juni 2010 bei der Y.___ AG als Unterhaltsreinigerin im Stundenlohn angestellt, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 23. November 2009 war (Urk. 9/14). Am 31. Mai 2010 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Brustkrebs bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/6). Diese holte in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten ein (IK-Auszug, Urk. 9/9) und tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Schreiben vom 29. September 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/21). Am 25. Februar 2011 erfolgte eine Haushaltsabklärung (Urk. 9/27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 18. Juli und 11. August 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. November 2010 zu (Urk. 13/1-2 und Urk. 9/32).

1.2.    Im April 2012 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein. Sie holte einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 9/53) sowie einen medizinischen Bericht ein (Urk. 9/60) und ordnete eine Abklärung bei der MEDAS Z.___ an (Urk. 9/74). Das polydisziplinäre Gutachten (Innere Medizin – Onkologie, Rheumatologie, Gynäkologie, Psychiatrie, Neuropsychologie) wurde am 30. August 2013 erstattet (Urk. 9/78). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren erteilte die IV-Stelle am 18. Juli 2014 Kostengutsprache für eine Potentialabklärung bei der A.___ AG (Urk. 9/93), welche vom 28. Juli bis 22. August 2014 stattfand (Urk. 9/99). Die Eingliederungsmassnahmen wurden am 3. September 2014 abgeschlossen (Urk. 9/101). Mit Verfügung vom 7. November 2014 stellte die IV-Stelle die Rente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 9/105 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1/1 und Urk. 1/2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 12. Februar 2015 wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt und das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.4    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gemäss den medizinischen Abklärungen habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert. Bisher sei kein Rezidiv des Mamma-Karzinoms festgestellt worden. Aufgrund der Fatigue-Symptomatik nach Chemo-Therapie könne noch von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % ausgegangen werden. Die leichte depressive Episode gelte als überwindbar. Die angestammte Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin wieder zu 80 % ausüben. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2).


2.2    Die Beschwerdeführerin machte dagegen im Wesentlichen geltend, im Gutachten sei die Arbeitsfähigkeit aus internistisch-onkologischer Sicht auf 80 % und aus psychiatrisch-neurologischer Sicht auf 50 % eingeschätzt worden. Die interdisziplinäre Beurteilung habe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % aufgrund der Depression und der krebsbedingten Fatigue ergeben. Das Fatigue-Syndrom und die Depression seien Begleiterscheinungen der Krebserkrankung. Es handle sich dabei nicht um ein syndromales Beschwerdebild. Es sei auf die Beurteilung der Z.___ und des RAD abzustellen (Urk. 1/1).


3.    

3.1    Streitig und zu prüfen ist, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt. Insbesondere ist zu prüfen, ob seit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli bzw. 11. August 2011 (Urk. 13/1-2 und Urk. 9/32), mit welcher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November 2010 eine ganze Rente zugesprochen worden war, eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes und der sich daraus ergebenden Arbeitsfähigkeit stattgefunden hat.

3.2    

3.2.1    Die ursprüngliche Rentenzusprache vom 18. Juli bzw. 11. August 2011 (Urk. 13/1-2 und Urk. 9/32) beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den folgenden Berichten:

3.2.2    Im Bericht der Klinik für Medizinische Onkologie und Hämatologie des B.___ vom 15. Januar 2010 betreffend die Konsultation vom 21. Dezember 2009 wurde die Diagnose eines invasiv duktalen Mammakarzinoms rechts genannt. Es wurde festgehalten, dass die operative Entfernung am 25. November 2009 im Spital C.___ durchgeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei zur adjuvanten Chemotherapie zugewiesen worden (Urk. 9/18).

3.2.3    Im Bericht derselben Klinik vom 26. Mai 2010 wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach der letzten Chemotherapie über eine progrediente Fatigue-Symptomatik berichte. Es wurde ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 24. November 2009 bis 30. Juni 2010 attestiert (Urk. 9/18 S. 12 f.).

3.2.4    Dr. med. D.___ bestätigte in seinem Bericht vom 3. August 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Mit der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit sei in einigen Monaten zu rechnen (Urk. 9/18 S. 3 ff.).

3.2.5    Dr. med. E.___, FMH Gynäkologie und Geburtshilfe, führte in ihrem Bericht vom 3. September 2010 aus, die bisherige Tätigkeit sei für ca. die nächsten zwei Jahre nicht zumutbar. Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne jedoch gerechnet werden (Urk. 9/19).

3.2.6    Im Bericht der Klinik für Medizinische Onkologie und Hämatologie des B.___ vom 16. September 2010 wurde festgehalten, aufgrund der durchgeführten Chemotherapie sei die Beschwerdeführerin infolge der Nebenwirkungen deutlich körperlich und kognitiv in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Nach erfolgter Erholung von den adjuvanten Therapiemassnahmen (Chemotherapie, anschliessend Radiotherapie) sei die bisherige Tätigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit von 80-100 % möglich (Urk. 9/20).

3.2.7    In ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2010 hielt RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Praktische Ärztin, fest, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 25. November 2009 sei für die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin und jedwede andere Tätigkeit ausgewiesen. Aufgrund der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch die Grunderkrankung und deren Therapie, welche Schwäche, Schmerzzustände und kognitive Einschränkungen zur Auswirkung habe, sei es plausibel, dass zumindest vorläufig keine Beschäftigung ausgeübt werden könne (Urk. 9/28).

3.3.

3.3.1    Im Rahmen des im April 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin einen Verlaufsbericht von Dr. E.___ ein (Urk. 9/60) und liess die Beschwerdeführerin bei der Z.___ polydisziplinär begutachten (Urk. 9/78).

3.3.2    In ihrem Bericht vom 14. Oktober 2012 gab die behandelnde Ärztin Dr. E.___ an, die Beschwerdeführerin habe bei Anstrengung Schmerzen an Schulter und Brust rechts. Sie sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin zu 100 % arbeitsunfähig, da sie den Arm nicht belasten könne (Urk. 9/60).

3.3.3    Im polydisziplinären Gutachten vom 30. August 2013 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt:

- Leichtgradige depressive Episode (F32.1)

- Fatigue-Symptomatik nach Chemotherapie wegen Mammakarzinom

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die Folgenden erwähnt:

- unklare kognitive Einschränkungen

- akzentuierte Persönlichkeit mit vor allem abhängigen Anteilen

- myofasziales Schmerzsyndrom infolge muskulärer Dysbalance des Schultergürtels

- Mammakarzinom rechts, Stadium pT1c pN1 (1/10) cM0 G2, Hormonrezeptoren positiv, Her-2-neu negativ

- Lumpektomie und Axilladissektion (25.11.2009), Chemotherapie mit 5-Fluorouracil, Epirubicin und Cyclophosphamid vom 05.01. bis April 2010, Radiotherapie mit 50.4 Gy (Juli/August 2010), Tamoxifen seit Juli 2010

    Es wurde ausgeführt, das Mammakarzinom sei im November 2009 mit Lumpektomie und anschliessend sechs Zyklen Chemotherapie, gefolgt von Radiotherapie, behandelt worden. Seit Abschluss der Chemotherapie erhalte die Versicherte Nolvadex (Tamoxifen) für voraussichtlich fünf Jahre. Bei regelmässigen Kontrollen bestünden bisher keine Rezidivzeichen. Seither habe sich eine deutliche Fatigue-Symptomatik entwickelt. Aus internistisch-onkologischer Sicht bestehe seit Beendigung der Radiotherapie (Herbst 2010) eine um 20 % eingeschränkte Leistungsfähigkeit und somit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Aus psychiatrisch-neuropsychologischer Sicht sei eine offenbar längerfristige Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund einer depressiven Erkrankung und zusätzlich der ausgeprägten Fatigue-Symptomatik zu bemerken, die mit insgesamt 50 % quantifiziert werden könne und somit einer integralen Arbeitsfähigkeit von 50 % entspreche. Aus der rheumatologischen Beurteilung ergebe sich keine alltagsrelevante Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit, dies für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit bzw. für mechanisch leichte bis mittelschwere Arbeitstätigkeiten ohne allzu hohe Rückenbelastungen. Für die bisher praktizierte Tätigkeit im Reinigungsdienst könne man infolge einer anzunehmenden allgemeinen Dekonditionierung eine innert sechs bis neun Monaten reversible Leistungsminderung von maximal 20 % annehmen, davon ausgehend, dass die im Reinigungsdienst anfallenden Arbeitseinsätze zu etwa 20 % als mechanisch stark belastend einzustufen seien. Zusammenfassend ergebe die interdisziplinäre Beurteilung aufgrund der Untersuchungen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus polydisziplinärer Sicht von insgesamt 50 %. Vor allem Konzentrations- und Durchhaltefähigkeit seien eingeschränkt. Dies impliziere eine einfache Arbeit in einem zugewandten Umfeld möglichst ohne grössere Ansprüche an die kognitive Leistungsfähigkeit und ohne grösseren Druck. Aufgrund der kognitiven Defizite sollte es sich um eher einfache ausführende Arbeiten ohne Anforderung an planerische und visuokonstruktive Leistungen und an Gedächtnisfunktionen handeln. Aufgrund der Aufmerksamkeitsstörungen sollte auch kein hoher Zeitdruck (z.b. Akkord) vorliegen. Wegen der leichten Gedächtnisstörungen müsste mit einer etwas erhöhten Einarbeitungszeit gerechnet werden. Insgesamt bestehe eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie auch in einer Verweistätigkeit um 50 %. Die Leistungsminderung zur Rekonditionierung sei darin eingeschlossen (Urk. 9/78 S. 14 f.).

3.3.4    In ihrer Stellungnahme vom 9. September 2013 führte RAD-Ärztin Dr. med. G.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, aus, ausgewiesen mit Tangierung der Arbeitsfähigkeit seien eine leichtgradige depressive Episode ICD 10: F32.1 und eine Fatigue-Symptomatik nach Chemotherapie wegen Mammakarzinom. Bisher sei kein Rezidiv des Mammakarzinoms festgestellt worden. Wahrscheinlich seit Mitte 2011 sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in bisheriger Tätigkeit wieder erreicht worden. Auch eine leichte bis mittelschwere Verweistätigkeit ohne Schichtarbeiten und Akkordarbeiten in einfachen, repetitiven, überschaubaren Tätigkeiten sei in einem 50 %-Pensum umsetzbar. Eine weitere Besserung der depressiven und teilweise der Fatigue-Symptomatik sei möglich und eine fachärztliche psychiatrische und psychopharmakotherapeutische Behandlung sei zweckmässig (Urk. 9/82 S. 4).


4.    

4.1    Im angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf das polydisziplinäre Gutachten vom 30. August 2013, welches die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.6) grundsätzlich erfüllt. Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter unter Beizug eines Dolmetschers und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist im Wesentlichen einleuchtend.

4.2    Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin und Onkologie FMH, kam im Hauptgutachten vom 27. März 2013 zum Schluss, dass der Versicherten aus internistisch-onkologischer Sicht seit Beendigung der Radiotherapie (Herbst 2010) eine Tätigkeit von 8.5 Stunden täglich zumutbar sei. Die somatische Komponente der Fatigue schränke aber die Leistungsfähigkeit um 20 % ein. Somit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 9/78 S. 10).

    Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt der Cancer-related Fatigue als Begleitsymptom onkologischer Erkrankungen und ihrer Therapie zumindest mittelbar eine organische Ursache zugrunde, weshalb es sich nicht rechtfertigt, die zum invalidisierenden Charakter somatoformer Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze gemäss BGE 130 V 352 analog anzuwenden (BGE 139 V 346). Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde hat die Beschwerdegegnerin das Fatigue-Syndrom entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als somatisches Leiden anerkannt und die gestützt darauf erfolgte Einschätzung einer um 20 % verminderten Arbeitsfähigkeit berücksichtigt (vgl. Urk. 2 und Urk. 8), was nicht zu beanstanden ist.

4.3    Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, kam im psychiatrischen Teilgutachten vom 26. April 2013 zum Schluss, dass bei der Versicherten eine längerfristige Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund der depressiven Erkrankung bestehe, die mit ca. 30 % quantifiziert werden könne (Urk. 9/78 S. 33).

    Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2, 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1, 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1, 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.4, 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2, 9C_696/201 vom 19. Juni 2013 E. 4.3.2.1, 9C_250/2012 vom 29. November 2012 E. 5 sowie 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1). Bei der depressiven Episode handelt es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden (Dilling/Mambour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V (F): Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 169 ff.), dem es am Krankheitscharakter fehlt. Dies gilt umso mehr, als die Episode leichten Grades ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_176/2011 vom 29. Juni 2011 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3), was vorliegend nicht der Fall ist. Die Beschwerdeführerin war gemäss ihren eigenen Angaben anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 26. April 2013 in keiner psychiatrischen Behandlung und nahm lediglich ein nicht ärztlich verordnetes pflanzliches Arzneimittel ein, das bei Verstimmungszuständen angewendet wird (Urk. 9/78 S. 27). Damit sind die Behandlungsmöglichkeiten keineswegs ausgeschöpft. Demzufolge ist mit der vorliegend gestellten Diagnose einer leichten depressiven Episode keine invalidisierende psychische Erkrankung im Sinne des Gesetzes gegeben (Art. 4 Abs. 1 IVG). Ein Abweichen von den durch die Ärzte gezogenen Schlussfolgerungen ist möglich, wenn sich aus rechtlicher Sicht eine andere Einschätzung ergibt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 sowie 130 V 352 E. 3.3). Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht kann somit auf die von Dr. I.___ vorgenommene Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht abgestellt werden. Damit ist die Beschwerdegegnerin in diesem Punkt zu Recht vom Gutachten abgewichen.

4.4    Was die im rheumatologischen Teilgutachten vom 18. April 2013 erwähnte reversible Leistungsminderung von 20 % infolge Dekonditionierung betrifft (Urk. 9/78 S. 24), ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden handelt.

4.5    Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass sich aus dem Abschlussbericht der A.___ AG ergebe, dass sie in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei (Urk.1/1). Aus dem Abschlussbericht der A.___ AG im Rahmen der Potentialabklärung vom 28. Juli bis 22. August 2014 (Urk. 9/99 = Urk. 3/1) ist jedoch nicht ersichtlich, dass die fehlende berufliche Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt im Sinne der Verwertung der bestehenden Arbeitsfähigkeit auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten zurückzuführen wäre.

4.6    Zusammenfassend ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nunmehr 80 % beträgt, womit eine anspruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist.


5.    Sowohl für die Ermittlung des Valideneinkommens als auch des Invalideneinkommens ist vorliegend auf den statistischen Lohn gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen und es ist von denselben Zentralwerten auszugehen, weshalb im Sinne eines Prozentvergleichs bei einem Einkommen ohne Behinderung von 100 % und einem Einkommen mit Behinderung von 80 % eine Erwerbseinbusse von 20 % und damit ein rentenausschliessender IV-Grad resultiert. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.    

6.1    Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1/1). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, weshalb dem Gesuch der Beschwerdeführerin zu entsprechen ist. Sie ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

6.2    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


7.    Gemäss ständiger Praxis werden Entscheide nebst den Parteien und allfälligen Beigeladenen lediglich den beschwerdeberechtigten Bundesbehörden eröffnet (Mosimann, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 4 zu § 27). Dem Wunsch der Beschwerdeführerin, den Entscheid auch der Pro Infirmis zu eröffnen (Urk. 1/1 S. 2, 3/3), kann daher nicht entsprochen werden.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 2. Dezember 2014 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstLeicht