Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.01281 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 10. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, war seit 1. Januar 2005 bei der Y.___ GmbH, Z.___, als Maurer tätig (Urk. 6/18 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7). Unter Hinweis auf Rückenprobleme meldete sich der Versicherte am 1. Januar 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1 Ziff. 6.5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeld- und des Unfallversicherers bei (Urk. 6/2 und Urk. 6/16) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/22; Urk. 6/25) mit Verfügung vom 5. November 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 6/28 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 2. Dezember 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. November 2014 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es seien weitere fachärztliche Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 1 f.).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Mit Eingabe vom 3. März 2015 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer dem Gericht eine Ergänzung zur Beschwerde ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, die Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der Tätigkeit als Maurer seit dem 1. Juni 2013 sei nachvollziehbar. Hingegen sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 100 % nachzugehen. Nachdem er sogar die sicher nicht rückenschonende Tätigkeit als Kundenmaurer noch zu 50 % ausüben könne und keine weiteren Einschränkungen vorhanden seien, bestünden keine Hinweise auf Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, behinderungsangepassten Tätigkeit. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 5 S. 1).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, gemäss hausärztlicher Verordnung dürfe er lediglich leichtere körperliche Tätigkeiten zu einem Pensum von 50 % ausüben und müsse längere Erholungsphasen einhalten. Es sei ihm daher keine Vollzeitbeschäftigung möglich. Weshalb daher von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in behinderungsangepasster Tätigkeit ausgegangen werde, könne er nicht nachvollziehen. Das Belastungsprofil sei erstellt worden, ohne dass eine unabhängige Stelle dieses überprüft hätte. Sein Zustand müsse von einer unabhängigen Fachkraft unter Berücksichtigung sämtlicher medizinischer Unterlagen genau beurteilt werden (S. 1 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Oberarzt der Klinik B.___, stellte in seinem Bericht vom 6. Januar 2011 (Urk. 6/2/4-5 = Urk. 6/17/10-11) folgende Diagnosen (S. 1):
- Status nach interlaminären Fensterung L4/5 mit Rezessotomie und Entfernung einer Diskushernie am 1. November 2010
- Status nach Revisionsfensterung L5/S1 links und Entfernung der Rezidiv-Diskushernie am 21. Juli 2005
- Status nach Dekompression L5/S1 mit Rezessotomie S1 am 5. Juli 2000
Dr. A.___ führte aus, der Patient habe im Rahmen der postoperativen Kontrolle berichtet, er sei seit der Operation beschwerdefrei. Das Gangbild sei flüssig und die Narbe lumbal reizlos. Es bestehe kein sensomotorisches Defizit der unteren Extremitäten. Das postoperative Ergebnis sei regelrecht und der Patient schmerzfrei. Der Patient könne sich nun zunehmends belasten. Nachdem er eine schwere Tätigkeit habe, sei die Arbeitsunfähigkeit bis zum 15. Januar 2011 verlängert worden. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei dies der Abschluss der Behandlung (S. 1 f.).
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 24. Februar 2014 (Urk. 6/17/5-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom
- Status nach Dekompression L5/S1 links und Rezessotomie 2000
- Status nach Revisionsfensterung L5/S1 links und Entfernung der Rezidivdiskushernie 2005
- Diskushernienoperation L4/5 links 2010
- Status nach Sturz vom Gerüst mit Commotio cerebri, Schädelkontusion mit kleiner Kontusionsblutung links frontal, Kalottenfraktur links temporal, Felsenbeinfraktur links, Radiusfraktur links
- Tsunami-Opfer, Status nach multiplen Schnittverletzungen 2004
Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit 1998 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 15. Juli 2013 gewesen (Ziff. 1.2). Der Patient leide unter chronischen Rückenbeschwerden. Er habe bereits dreimal wegen Diskushernien operiert werden müssen und es sei erstaunlich, dass er bis vor kurzem die schwere Arbeit als Maurer habe ausüben können. Es sei jedoch immer häufiger zu Schmerzexazerbationen mit Analgetikabedarf und Fehlzeiten bei der Arbeit gekommen. Der langjährige Arbeitgeber habe immer mehr Rücksicht auf die verminderte Belastbarkeit des Patienten nehmen müssen. Dr. C.___ führte aus, er habe den Beschwerdeführer deshalb ab dem 1. Juni 2013 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben. So könne die Belastung reduziert und zu Gunsten der Erholung verschoben werden. Tatsächlich habe sich der Zustand damit stabilisiert, sodass von einer dauerhaften Teilarbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse. Der Patient habe die Möglichkeit, sich als Maurer mit 60 Jahren frühzeitig pensionieren zu lassen (GAV FAR), wovon er 2013 Gebrauch machen werde. Die Prognose sei ungünstig (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maurer bestehe seit dem 1. Juni 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Der Beschwerdeführer könne keine schweren Lasten länger tragen (Ziff. 1.6-7). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei seit dem 1. Juni 2013 halbtags im Umfang von 50 % möglich (Ziff. 3).
3.3 Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2014 (Urk. 6/21/3-4) aus, bei dem Beschwerdeführer sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, einschliesslich der sich daraus ergebenden Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei die vom Hausarzt angegebene Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 1. Juni 2013 auf die Dauer ohne weiteres nachvollziehbar, sodass darauf abzustellen sei. Dass eine angepasste Tätigkeit allerdings nur halbtags bei uneingeschränktem Belastungsprofil möglich sei, sei nicht plausibel, sodass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Missverständnis dahingehend auszugehen sei, dass mit dieser „halbtägigen“ Arbeitsfähigkeit die Restarbeitsfähigkeit als Maurer gemeint gewesen sei.
Für eine wirklich optimal angepasste körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit ohne häufiges Bücken, ohne verdrehte Zwangshaltungen des Rumpfes und Arbeiten über Kopf, sei medizinisch-theoretisch von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin ging gestützt auf die Einschätzung von Dr. D.___, RAD, vom Mai 2014 (vorstehend E. 3.3) sowie gestützt auf die Annahme, dass wenn es dem Beschwerdeführer schon möglich sei, nach wie vor der körperlich belastenden Tätigkeit als Kundenmaurer zu einem Pensum von 50 % nachzugehen, davon aus, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine vollumfänglich Arbeitsfähigkeit gegeben sei (vorstehend E. 2.1).
4.2 Die Angaben zur Art der derzeit vom Beschwerdeführer im Umfang von 50 % ausgeführten Tätigkeit sind jedoch widersprüchlich. Einerseits gab der Beschwerdeführer bei seiner Anmeldung zum Leistungsbezug an, er arbeite derzeit in einem Pensum von 50 % als Kundenmaurer (Urk. 6/1 Ziff. 5.4).
Andererseits führte er anlässlich des Standortgespräches vom 10. Februar 2014 (Urk. 6/10) aus, er arbeite seit Juni 2013 zu 50 % in angepasster Tätigkeit. So arbeite er im Service und nicht mehr auf dem Bau. Es sei deswegen zusätzlich jemand angestellt worden (Ziff. 2). Dies lässt sich aber so dem Arbeitgeberbericht vom April 2014 nicht entnehmen (vgl. Urk. 6/18 Ziff. 2.7-8).
Weiter klagte der Beschwerdeführer anlässlich des Standortgespräches, an starken Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in Arme und Beine zu leiden. Er sei insgesamt dreimal am Rücken operiert worden. In Absprache mit seinem langjährigen Hausarzt sei das Arbeitspensum per Juni 2013 auf 50 % reduziert worden, und er arbeite nicht mehr auf dem Bau sondern im Service (Urk. 6/10 Ziff. 2 und Ziff. 5). In der Folge teilte die Abklärungsperson gemäss interner Notiz vom 11. Februar 2014 mit, dass der Versicherte in angepasster Tätigkeit zu 50 % arbeite und daher optimal eingegliedert sei, weshalb berufliche Massnahmen nicht nötig seien (vgl. Urk. 6/11). Eine entsprechende Mitteilung an den Beschwerdeführer erging am 12. Februar 2014 (Urk. 6/12).
Betreffend die derzeit ausgeübte Tätigkeit und auch betreffend die Arbeitsfähigkeit an sich zeigen sich auch die Angaben des Hausarztes Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2) nur wenig aufschlussreich.
So sprach Dr. C.___ sowohl im Rahmen seines medizinischen Berichtes zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom November 2013 (Urk. 6/2/1-3 Ziff. 4) als auch in dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom Februar 2014 (vorstehend E. 3.2) von einer seit dem 1. Juni 2013 bestehenden Arbeitsunfähigkeit als Maurer von 50 %, wobei er ausführte, dass er es ohnehin erstaunlich finde, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit bei den vorliegenden Befunden solange habe ausüben können. Sodann führte Dr. C.___ explizit aus, der Beschwerdeführer könne eine angepasste Tätigkeit lediglich noch im Umfang von 50 % ausüben.
Nebst der derzeit vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit wurde auch die medizinische Situation von der Beschwerdegegnerin nur ungenügend abgeklärt.
So datiert der das Rückenleiden betreffende fachärztliche Bericht vom Jahr 2011, somit von einem Zeitpunkt, wo der Beschwerdeführer noch in seinem ursprünglichen Pensum in der angestammten Tätigkeit tätig war, und die vom Unfallversicherer eingeholten medizinischen Berichte betreffen lediglich eine Zystenoperation an der Hand (vgl. Urk. 6/16) und lassen keine Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit zu.
4.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
4.4 Insgesamt fehlt es vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit an der Grundlage für einen Entscheid.
Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen und auch Klarheit betreffend die Frage, welche Tätigkeit er seit dem 1. Juni 2013 genau ausübt.
Die angefochtene Verfügung vom 5. November 2014 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan