Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01283




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 23. Februar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli

glättli partner Anwaltskanzlei Mediation

Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    Mit Urteil IV.2012.00995 vom 12. Juni 2013 hob das hiesige Gericht die rentenablehnende Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, vom 16. August 2012 auf und wies die Sache an die Verwaltung zur weiteren medizinischen Abklärung und Entscheid über den Anspruch des Versicherten X.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere auch berufliche Massnahmen, zurück. Daraufhin erteilte die IV-Stelle zunächst Kostengutsprache für eine Umschulung des Versicherten zum Master of Business Studies (Mitteilungen vom 27. Februar, 4. März und 14. Mai 2014, Urk. 7/72 f., Urk. 7/79; Verfügung vom 23. Mai 2014, Urk. 7/80). Mit Verfügung vom 11. August 2014 hob sie die Umschulungsmassnahme wiedererwägungsweise auf und kündigte die Durchführung medizinischer Abklärungen an (Urk. 7/84). Daraufhin holte sie aktuelle Auskünfte des behandelnden Arztes ein und schlug dem Versicherten am 29. August 2014 die Durchführung einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung vor (Urk. 7/94). Dieser stellte sich mit Schreiben vom 9. September 2014 gegen die Abklärung und ersuchte um Durchführung einer monodisziplinären orthopädischen oder neurochirurgischen Begutachtung (Urk. 7/95). In der Folge wurde der Auftrag über SuisseMED@P der MEDAS Y.___ erteilt, was dem Versicherten am 6. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 7/98 ff.). Dagegen wehrte sich der Versicherte am 20. Oktober 2014 (Urk. 7/104), worauf die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 7. November 2014 die Begutachtungsanordnung bestätigte (Urk. 2).


2.    Gegen die Zwischenverfügung vom 7. November 2014 erhob X.___ am 2. Dezember 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um deren Aufhebung und Verpflichtung der Verwaltung, ihn monodisziplinär durch einen Orthopäden mit Fachspezialisierung Wirbelsäulenchirurgie oder durch einen Neurologen mit Fachgebiet Wirbelsäulenchirurgie begutachten zu lassen. Eventualiter sei eine bidisziplinäre oder subeventualiter eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen, wobei jedenfalls die Begutachtung durch einen Orthopäden mit Fachspezialisierung Wirbelsäulenchirurgie oder durch einen Neurologen mit Fachgebiet Wirbelsäulenchirurgie vorzusehen sei (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2015 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer am 19. Januar 2015 orientiert wurde (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG). Für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des IV-rechtlichen Abklärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren nur beschränkt überprüfbar ist, da der Rechtsanwender mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage ist, in formal korrekt abgefassten Gutachten objektivfachliche Mängel zu erkennen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizinischen Gutachten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend geringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse. Diesen Umständen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit verfahrensrechtlichen Garantien zu begegnen; die Mitwirkungsrechte müssen im Beschwerdeverfahren durchsetzbar sein. Ist dies durch Anfechtung des Endentscheids nicht mehr möglich, kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz eröffnet. Da systemimmanent kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht, ist das Administrativgutachten häufig zugleich die wichtigste medizinische Entscheidungsgrundlage im Beschwerdeverfahren. In solchen Fällen kommen die bei der Beweiseinholung durch ein Gericht vorgesehenen Garantien zugunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um dieses Manko wirksam auszugleichen, müssen die gewährleisteten Mitwirkungsrechte vor Eintritt präjudizierender Effekte durchsetzbar sein. Mit Blick auf das naturgemäss begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsanwendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren einzuräumen. Für die Annahme eines drohenden unumkehrbaren Nachteils spricht schliesslich auch, dass die mit medizinischen Untersuchungen verbundenen Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische und psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IVAngelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 139 V 339 E. 4.4 sowie BGE 138 V 271 E. 1.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).

1.2    Nach Artikel 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) haben polydisziplinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe dieser Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2). Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundegesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung wird über die vom BSV eingerichtete, webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P gesteuert und kontrolliert (BGE 139 V 349 E. 2.2).

1.3    Wird eine Begutachtung nach den in BGE 137 V 210 festgelegten Regeln veranlasst und mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht formelle Ausstandsgründe und gewisse materielle Einwendungen geltend machen, nämlich den Einwand, es handle sich um eine unnötige „second opinion“ sowie Einwendungen gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen einzelne Sachverständige (etwa betreffend deren Sachkompetenz, BGE 138 V 271 E. 1.1). Vorbehalte, die sich allein auf die in BGE 137 V 210 genannten strukturellen Umstände beziehen, also in angeblichen Fehlleistungen sich manifestierende systemimmanente Gefährdungen der Verfahrensfairness (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.4 und E. 3.4.2.6), sind keine formellen Ausstandsgründe (BGE 138 V 271 E. 2.2, 138 V 318 E. 6.1.4) und somit nicht beschwerdefähig.


2.    Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten an der im Auftrag gegebenen polydisziplinären Begutachtung damit, dass eine allfällige Verselbständigung der Schmerzen durch einen Psychiater zu untersuchen sei, während die Abklärung durch einen Rheumatologen geeignet sei, einen vollständigen funktionellen Befund des Bewegungsapparates zu erheben. Demgegenüber biete eine zusätzliche oder ausschliessliche Begutachtung auf neurochirurgischem Fachgebiet keine Vorteile (Urk. 2).

    Der Beschwerdeführer lässt dagegen geltend machen, sein Leiden betreffe ausschliesslich den Rücken, weshalb nicht ersichtlich sei, warum eine Begutachtung durch einen Internisten erfolgen solle. Weiter sei der Beizug eines Psychiaters erst dann sinnvoll, wenn die fachärztliche Abklärung ergebe, dass die Schmerzen nicht erklärbar seien. Vorliegend lägen sowohl mit Bezug auf die Innere Medizin als auch auf die Psychiatrie keine Befunde vor. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb  unter Verzicht auf die Fachrichtung Orthopädie  ein Rheumatologe beigezogen werden solle. Er sei bisher durch einen Orthopäden behandelt und operiert worden (Urk. 1 S. 5 f.).


3.

3.1    Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom 7. November 2012 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der polydisziplinären (internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers in einer MEDAS festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung, welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

    Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde materielle Einwendungen gegen die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Begutachtung geltend, indem er die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung bestreitet und die Auswahl der medizinischen Disziplinen bemängelt. An der Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist daher praxisgemäss nicht zu zweifeln.

3.2    Im Folgenden ist auf Grund der medizinischen Aktenlage zu prüfen, ob zur Beurteilung der Frage nach dem Art und Umfang des Restleistungsvermögens des Beschwerdeführers bezüglich einer leidensangepassten, rückenschonenden Tätigkeit nach Abschluss einer angemessenen Rehabilitationszeit nach der am 1. November 2011 erfolgten Rückenoperation (vgl. E. 4.3 des Urteils IV.2012.00995 vom 12. Juni 2013) die Anordnung einer polydisziplinären internistisch/rheumatologisch/psychiatrischen Begutachtung gerechtfertigt war, beziehungsweise ob eine mono- oder allenfalls bidisziplinäre Begutachtung genügt hätte, sowie welche medizinische Disziplinen vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betroffen sind.


4.

4.1    Gemäss BGE 139 V 349 E. 3.2 wird die umfassende administrative Erstbegutachtung regelmässig polydisziplinär anzulegen sein. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre Abklärung durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen werden vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein.

4.2

4.2.1    Den dem Urteil IV.2012.00995 vom 12. Juni 2013 zugrundeliegenden ärztlichen Stellungnahmen (vgl. E. 3) konnte entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer am 1. November 2011 einer Rückenoperation unterzog (instrumentierte interkorporelle Fusion L3-L5 von rechts, dynamische Stabilisierung L2/L3 und rigide Stabilisierung L3L5; vgl. Austrittsbericht des Z.___ vom 18. November 2011, Urk. 7/50/8-10). Trotz der erfolgreichen Operation und der vom Beschwerdeführer angegebenen deutlichen Reduktion der Schmerzintensität attestierte ihm der behandelnde Orthopäde Dr. A.___ infolge der persistierenden Schmerzen selbst in leidensangepasster Tätigkeit eine entgegen den anfänglichen Erwartungen fortdauernde hohe Arbeitsunfähigkeit (Berichte vom 12. April 2012 sowie vom 12. Juli 2012, Urk. 7/52 und Urk. 7/58/15-16). Daher wurde die Beschwerdegegnerin im Rückweisungsurteil aufgefordert, die medizinischen Abklärungen mit Blick auf das Restleistungsvermögen des Beschwerdeführers bezüglich einer leidensangepassten, rückenschonenden Tätigkeit nach Abschluss einer angemessenen Rehabilitationszeit nach der am 1. November 2011 erfolgten Rückenoperation zu ergänzen (E. 4.3).

4.2.2    Ein erster Versuch der Beschwerdegegnerin, diese Frage durch aktuelle Stellungnahmen der behandelnden Ärzten zu klären, ergab keine befriedigende Antwort:

    PD Dr. med. B.___, Facharzt für Neurochirurgie, der den Beschwerdeführer im November 2011 operiert hatte, berichtete am 18. Oktober 2012 nach einer klinischen und bildgebenden Untersuchung zwar, dass die Ursache für die nach wie vor geklagte lumbosakrale Schmerzsymptomatik nicht ganz klar sei. Jedoch ging er von einer wahrscheinlichen Schmerzursache im Segment L5/S1 aus (Urk. 7/91/10-11).

    Im Bericht vom 10. September 2013 diagnostizierte PD Dr. B.___ neu eine beginnende Segmentdegeneration L1/2 (Kernspintomographie vom 3. Juli 2013). Er empfahl primär eine Behandlung mit konservativen Massnahmen und äusserte Zurückhaltung mit Bezug auf erneute interoperative Interventionen (Urk. 7/91/8-9).

    Laut Bericht vom 20. Mai 2014 klagte der Beschwerdeführer über etwas zunehmende Schmerzen im Bereich der mittleren Lendenwirbelsäule (Urk. 7/91/6-7).

    Den jüngsten Stellungnahmen von Dr. A.___ (undatierter Bericht; Urk. 7/91/1-5) und PD Dr. B.___ (Bericht vom 7. Oktober 2014; Urk. 7/102) lassen sich keine neuen Gesichtspunkte entnehmen. Beide Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Sportlehrer.

4.2.3    Angesichts des protrahierten Beschwerdeverlaufs mit nicht gesicherter bzw. noch unsicherer Schmerzursache und der abschliessende Aussagen zum Restleistungsvermögen nicht erlaubenden Aktenlage ist eine Begutachtung notwendig, welche nicht nur zum Rückenleiden Stellung nimmt, sondern auch über eine allfällige weitere Genese beziehungsweise eine psychische Überlagerung der Beschwerden Auskunft gibt. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin diese (Erst-)Begutachtung polydisziplinär angelegt hat.

4.3

4.3.1    Mit der Abgrenzung zwischen poly- und mono-/bidisziplinären Gutachten eng verbunden ist die (vorgelagerte) Frage, wer für die Auswahl der Fachdisziplinen überhaupt zuständig ist. Die beauftragten Sachverständigen sind letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung. Mit dieser Gutachterpflicht nicht vereinbar wäre es, wenn den Sachverständigen eine Disziplinenwahl aufgezwungen würde, die sie  auch nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen  für (versicherungs)medizinisch nicht vertretbar hielten. Aus diesen Gründen stellte das Bundesgericht in BGE 139 V 349 E. 3.3 fest, dass es den Gutachtern sowohl bei polydisziplinären als auch bei bidisziplinären Expertisen frei steht, die von der IV-Stelle oder dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) oder im Beschwerdefall durch ein Gericht bezeichneten Disziplinen gegenüber der den Auftrag gebenden Behörde zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind.

4.3.2    Vorliegend spielt dies insofern eine untergeordnete Rolle, als die RAD-Ärztin (welcher es seitens der IV-Stelle grundsätzlich obliegt, eine umfassende Einordnung vorzunehmen, welche Fachdisziplinen an einer erforderlichen Begutachtung zu beteiligen sind; vgl. Bundesgerichtsurteile 9C_656/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.2 und 9C_344/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 4.2 mit Hinweis) Dr. med. C.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, ein polydisziplinäres Gutachten auf internistischem, rheumatologischen und psychiatrischen Fachgebiet empfahl (Urk. 8 S. 3). Letztenendlich oblag es der Gutachterstelle, nach Sichtung des ihr von der Beschwerdeführerin zugestellten Aktendossiers (vgl. Beilagenverzeichnis in Urk. 7/98) und auf Grund der konkreten Fragestellung sowie der erforderlichen Untersuchungen Art und Umfang der Fachdisziplinen festzulegen, was sie mit der am 6. Oktober 2014 via SuisseMED@P erfolgten Auftragsbestätigung (Urk. 7/100) mit Bekanntgabe der Namen der Gutachterinnen und Gutachter auch getan hat.

4.3.3    Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die fachärztlichen Disziplinen der orthopädischen Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates beziehungsweise der Neurochirurgie und der Rheumatologie in verschiedenen Bereichen überschneiden. Denn die Rheumatologie beinhaltet auch interdisziplinäre Kenntnisse, insbesondere der inneren Medizin, Orthopädie, Neurologie und Neurochirurgie, der physikalischen Medizin und Rehabilitation sowie der psychosomatischen Medizin. Beim Beschwerdeführer findet aktuell infolge der vom Neurochirurgen PD Dr. B.___ geäusserten Zurückhaltung mit Bezug auf eine erneute Rückenoperation (Urk. 7/91/8-9) „lediglich“ eine schmerzlindernde konservative Therapie statt (Medikation und physikalische Massnahmen; Urk. 7/91/1-5 S. 3, Urk. 7/102 S. 1). Somit sind keine Gründe für Zweifel an der Befähigung des von der MEDAS beigezogenen rheumatologischen Konsiliararztes ersichtlich, die vorliegend bestehenden degenerativen Erkrankungen der Wirbelsäule fachmedizinisch richtig zu beurteilen.

    Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass bei der Begutachtung die Fachrichtung Rheumatologie anstelle der orthopädischen Chirurgie oder der Neurochirurgie vertreten sein wird. Sollte sich eine konsiliarische Abklärung durch Vertreter einer der letzten beiden Disziplinen als notwendig erweisen, wird es Aufgabe der für die fachliche Qualität und die Vollständigkeit der polydisziplinären Expertise verantwortlichen MEDAS sein, eine entsprechende Erweiterung des Begutachtungsumfangs zu veranlassen.

    Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.


5.    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren  in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)  gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMeier-Wiesner