Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01288 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 19. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit angefochtener Verfügung vom 31. Oktober 2014 (Urk. 2) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Leistungsanspruch von X.___. Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2014 beantragte der Versicherte, die Verfügung vom 31. Oktober 2014 (Urk. 2) sei aufzuheben, und es sei ihm eine Rente auf der Basis von 100 % zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen und subeventuell seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
2. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2015 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle unter Hinweis auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 6. Februar 2015 (Urk. 6) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen.
In seiner Stellungnahme vom 13. März 2015 (Urk. 10) führte der Beschwer-deführer diesbezüglich aus, er halte an den Beschwerdeanträgen vollumfänglich fest, sei aber auch mit dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin entsprechend dem gestellten Eventualbegehren einverstanden, auf dass es zu einer neuen psychiatrischen Abklärung bei der psychiatrischen Universitätsklinik Y.___ kommen könne.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 13. März 2015 ausdrücklich im Sinne seines Eventualbegehrens mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung zu weiteren Abklärungen einverstanden erklärt hat (Urk. 10), liegen nunmehr übereinstimmende Anträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2014 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge.
Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 13. März 2015 (Urk. 10), dass es mit der Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle zu einer neuen Abklärung bei der psychiatrische Universitätsklinik Y.___ kommen könne, ist festzuhalten, dass mit diesem Urteil keine Anordnungen betreffend Modalitäten oder Ort der weiteren Abklärungen getroffen wurden.
2.
2.1 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
2.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 200.-- respektive Fr. 220.-- seit dem 1. Januar 2015 (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan