Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01290




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 13. April 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1970, war letztmals vom 1. Oktober 1998 bis 30. Juni 2006 bei der Y.___ als Verkäuferin erwerbstig gewesen (Urk. 6/12/1-3 Ziff. 1, Urk. 6/12/7), als sie sich am 21. September 2006 unter Hinweis auf Migräne bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente anmeldete (Urk. 6/3 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess die Versicherte von Ärzten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) untersuchen (Untersuchungsbericht vom 9. März 2007; Urk. 6/20) und sprach der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/39, Urk. 6/46) mit Verfügungen vom 9. April 2008 (Urk. 6/50, Urk. 6/51, Urk. 6/48) für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 31. Mai 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente und mit Wirkung ab 1. Juni 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu.

1.2    Nach Eingang des von der Versicherten am 30. Juni 2008 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/54) holte die IV-Stelle bei behandelnden Ärzten der Versicherten verschiedene Arztberichte ein und teilte der Versicherten mit Mitteilung vom 5. August 2008 (Urk. 6/61) mit, dass bei einer Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderungen festgestellt worden seien, und dass sie weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % habe.

1.3    Nach Eingang des von der Versicherten am 20. August 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/67) liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 16. Juni 2014; Urk. 6/84/1-40). Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 6/86) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. November 2014 (Urk. 6/87) einen Invaliditätsgrad von 0 % fest, verneinte einen Rentenanspruch der Versicherten und hob die der Versicherten bisher ausgerichtete halbe Rente revisionsweise auf des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin auf. Gleichzeitig entzog sie einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.


2.    Gegen die Verfügung vom 18. November 2014 (Urk. 6/87) erhob die Versicherte am 6. Dezember 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung vom 18. November 2014 sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2015 (Urk. 5) beantragte die IVStelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2015 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.5    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Vergung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.6    Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

    Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2014 (Urk. 6/87) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert habe, und dass ihr die Ausübung der bisher ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin sowie jegliche Verweistätigkeiten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten seien, weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen sei (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie darauf angewiesen sei, regelmässig Medikamente gegen Depressionen und Migräne einzunehmen, und dass es ihr aus diesem Grunde nicht möglich sei, ihre bisherige Tätigkeit weiterhin auszuüben (S. 1).


3.

3.1    Nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügungen vom 9. April 2008 (Urk. 6/50, Urk. 6/51, Urk. 6/48), womit der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 31. Mai 2007 eine ganze und mit Wirkung ab 1. Juni 2007 eine halbe Rente zugesprochen worden war, klärte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt anlässlich des im Jahre 2008 (vgl. Urk. 6/54) von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens in materieller Hinsicht neu ab und stellte mit Mitteilung vom 5. August 2008 (Urk. 6/61) einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente fest.

3.2    Mit der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2014 (Urk. 6/87) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und hob die ihr bisher ausgerichtete halbe Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats und mithin per 31. Dezember 2014 hin auf.

3.3    In zeitlicher Hinsicht ist daher die Entwicklung des anspruchsrelevanten Sachverhalts im Vergleichszeitraum seit der Mitteilung vom 5. August 2008 (Urk. 6/61) bis zum Erlass der Verfügung vom 18. November 2014 (Urk. 6/87) streitig.


4.

4.1    Vorerst ist die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage bei Erlass der Mitteilung vom 5. August 2008 (Urk. 6/61) zu prüfen. Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache (vgl. Urk. 6/60) auf die Berichte von Dr. med. Z.___ vom 25. Juli 2008 (Urk. 6/58/3-4) und von Dr. med. A.___ vom 27. Juli 2008 (Urk. 6/59).

4.2    Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte in seinem Bericht vom 25. Juli 2008 (Urk. 6/58/3-4), dass der Gesundheitszustand stationär sei, und dass es zu keiner Änderung der Diagnosen gekommen sei. Er stellte die folgenden Diagnosen (Ziff. 2):

- depressive Episode

- chronisches zervikospondylogenes und thorakospondylogenes Schmerzsyndrom mit intermittierenden Zervikobrachialgien beidseits

- Migräne ohne Aura

    Er führte aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verbessert habe, dass sie weiterhin wegen einer Depression psychiatrisch betreut und medikamentös behandelt werde, und dass sie unverändert unter Rückenbeschwerden leide und deswegen regelmässig physiotherapeutisch behandelt werde. Sodann leide sie unverändert unter Migräne (Ziff. 3 f.). Auf Grund des bisherigen Verlaufs sei kaum mehr mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 4).

4.3    Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 27. Juli 2008 (Urk. 6/59) aus, dass der Gesundheitszustand bei unveränderter Diagnose stationär sei (Ziff. 1), und dass auf Grund der gemischten Angst- und depressiven Symptomatik beziehungsweise der dadurch verursachten stark eingeschränkten Belastbarkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Ziff. 2). Phasen mit einer Beruhigung der Symptomatik seien jeweils nur von kurzer Dauer gewesen, da die Beschwerdeführerin auch auf kleinere belastende Lebensereignisse stark nervös und ängstlich reagiert habe. Bei einer retraumatisierenden Situation in diesem Monat habe sie sich selbst geschnitten (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin werde psychotherapeutisch sowie medikamentös mit Antidepressiva und Benzodiazepinen behandelt. Eine rasche Zustandsverbesserung sei nicht zu erwarten (Ziff. 4). Auf Grund eines starken sozialen Rückzugs sei die Beschwerdeführerin bei allen ausser Hause auszuübenden Tätigkeiten auf Dritthilfe angewiesen (Ziff. 6).


5.

5.1    Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2014 (Urk. 6/87) stellt sich der medizinische Sachverhalt folgendermassen dar:

5.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. Oktober 2009 (Urk. 6/73/2-3) einen Verdacht auf ein Pronator teres-Syndrom und erwähnte, dass die Vorderarmschmerzen der Beschwerdeführerin weichteilrheumatischen Ursprungs seien, und dass ein entzündlich-rheumatisches Geschehen habe ausgeschlossen werden können. Im Vordergrund scheine ein Pronator teres-Syndrom mit einer Irritation des Nervus medianus zu stehen, wobei differenzialdiagnostisch ein Karpaltunnelsyndrom nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne (S. 1).

5.3    Die Ärzte der Klinik C.___, Neuroradiologie, stellten in ihrem Bericht vom 6. November 2012 (Urk. 3/2/1) fest, dass eine gleichentags durchgeführte magnetresonanztomographische (MR) Untersuchung des Schädels der Beschwerdeführerin einen intrakraniell unauffälligen Befund ergeben habe.

5.4    Dr. A.___ diagnostizierte mit Bericht vom 19. Februar 2013 (Urk 6/69) Angst und Depression gemischt sowie Panikattacken (Ziff. 1.1) und erwähnte, dass der Gesundheitszustand gegenwärtig stationär sei. Obwohl bei der Beschwerdeführerin stimmungsstabilere Phasen und eine bessere Problembewältigung zu beobachten sei, leide sie weiterhin unter starken psychischen, psychosomatischen und somatischen Beschwerden. Ein Absetzversuch des Medikaments Remeron sei gescheitert (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin werde medikamentös mit Remeron, Temesta und Xanax behandelt (Ziff. 1.5). Seit dem 10. Oktober 2005 bestehe bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).

5.5    Dr. Z.___ erwähnte in seinem Bericht vom 19. Februar 2014 (Urk. 3/1), dass die Beschwerdeführerin auf Grund chronischer Zervikobrachialgien physikalisch behandelt werde, dass sie wegen einer Migräne ohne Aura am Kopfwehzentrum der Klinik C.___ mittels Betablocker therapiert werde. Psychiatrisch werde sie wegen einer depressiven Episode durch Dr. A.___ medikamentös mit Remeron, Temesta und Xanax behandelt. Aus internmedizinischer Sicht sei auf Grund des bisherigen Verlaufs keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich.

5.6    Die Ärzte der Klinik C.___, Kopfwehzentrum, diagnostizierten mit Bericht vom 11. März 2013 (Urk. 3/2/2) eine Migräne ohne Aura und führten aus, dass die Behandlung mit Meto Zerok (einem Betablocker) wegen Schwindels reduziert werden sollte.

5.7    Dr. A.___ führte in ihrem Bericht vom 4. März 2014 (Urk. 3/3) aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 10. Oktober 2005 in ihrer Behandlung stehe. Zu Beginn der Behandlung sei sie suizidal gewesen. Obwohl die Suizidalität zwischenzeitlich gelindert habe werden können, hätten die Angst und Depressionen sowie die verminderte, kaum vorhandene Belastbarkeit persistiert. Zu erklären sei dies mit einer traumatisierten Persönlichkeit, welche nach einem gesundheitsbedingten beruflichen Scheitern unter einem Zusammenbruch des Selbstwertgefühls gelitten habe. Posttraumatische Symptome, welche berufliche Versagensgefühle betreffen würden, seien bis heute vorhanden. Zusätzlich leide die Beschwerdeführerin an einer mittelschweren depressiven Episode, welche durch familiäre Belastungen und Existenzängste ausgelöst werde (S. 1). Sie nehme täglich Remeron und Temesta ein und bei Bedarf Xanax (S. 2). Eine Arbeitsfähigkeit bestehe nicht (S. 1).

5.8    Die Ärzte der medizinischen Abklärungsstelle MEDAS D.___ erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 16. Juni 2014 (Urk. 6/84/1-40), dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 11. bis 20. März 2014 durch Fachärzte für Orthopädie, Innere Medizin, Psychiatrie und Neurologie untersucht worden sei (S. 1), und stellten die folgenden Diagnosen (S. 22):

- Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit:

- Keine

- Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit:

- Angst, Depression, Besorgnis und Anspannung gemischt

- hyperazider Reizmagen

- primäre, episodische Migräne ohne Aura

- chronische Schmerzen zervikal, thorakal, lumbal, im Bereich der beiden Schultern, des rechten Knies, der beiden Handgelenke und der beiden Daumen

    Aus internistischer Sicht ergebe sich auf Grund des hyperaziden Reizmagens keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 20). Aus neurologischer Sicht sei davon auszugehen, dass beim Auftreten einer akuten Migräne Zeiten einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit auftreten könnten, weshalb psychische Stressoren am Arbeitsplatz sowie Akkordarbeit, Fliessbandarbeit und dauernde Überkopfarbeit zu vermeiden seien. Ansonsten sei aus neurologischer Sicht von keiner wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 21).

    Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin narzisstisch gekränkt gewirkt infolge der Entlassung durch ihre bisherige Arbeitgeberin. Da diese Entlassung bereits eine lange Zeit zurück liege, sei indes davon auszugehen, dass die narzisstische Kränkung durch die regelmässigen psychiatrischen Behandlungen aufgearbeitet worden sei. Die Kriterien für eine Major Depression (mittelschwere depressive Episode) und insbesondere diejenigen für eine länger als zwei Jahre ohne Besserung dauernde, chronische depressive Episode lägen nicht vor. Da zudem bei der Kontrolle des Medikamentenspiegels für keine der von der Beschwerdeführerin als regelmässig eingenommen beschriebenen Medikamenten (Remeron, Temesta und Xanax) der Wirkstoffnachweis habe erbracht werden können, müsse davon ausgegangen werden, dass Dr. A.___ bei ihrer (im Bericht vom 19. Februar 2013) Annahme einer Therapieresistenz auf Grund eines nicht gelungenen Absetzversuchs von Remeron von falschen Tatsachen ausgegangen sei. Auf Grund dieser anamnestischen Inkonsistenz sei auch die Validität der weiteren anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere diejenigen nach einer sozialen Teilhabe und nach einem sozialen Rückzug, fraglich. Die Kriterien der von Dr. A.___ gestellten Diagnosen Angst und Depression gemischt sowie Panikstörung seien gegenwärtig nicht erfüllt. Es bestünden lediglich leichte Symptome einer nur stundenweise, höchstens tageweise anhaltenden Unruhe mit vegetativen Symptomen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit (S. 18).

6.    Den medizinischen Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der Mitteilung vom 5. August 2008 lässt sich entnehmen, dass sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. A.___ einen stationären Gesundheitszustand feststellten. In psychischer Hinsicht ging Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 27. Juli 2008 (vorstehend E. 4.3) in Übereinstimmung mit ihrem Bericht vom 4. November 2006 (Urk. 6/11/3-4) davon aus, dass auf Grund einer stark eingeschränkten Belastbarkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Beschwerdegegnerin hatte sich bei Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügungen vom 9. April 2008 (Urk. 6/50, Urk. 6/51, Urk. 6/48) jedoch auf die Beurteilung durch den RAD-Arzt PD Dr. med. univ. E.___ vom 1. März 2007 gestützt (Urk. 6/20/4-8), wonach die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen depressiven Episode mit Angststörung leide und wonach der Beschwerdeführerin ab Untersuchungszeitpunkt vom 1. März 2007 die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Lageristin und Verkäuferin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten gewesen sei (Urk. 6/20/7 unten, vgl. Urk. 6/48 S. 1). Auf Grund des Umstandes, dass sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. A.___ einen stationären Gesundheitszustand feststellten, ist daher davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand bei Erlass der Mitteilung vom 5. August 2008 im Vergleich zu demjenigen bei Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügungen vom 9. April 2008 nicht in einem für die Rentenrevision erforderlichen, wesentlichen Umfang verändert hat, und dass der Beschwerdeführerin bei Erlass der Mitteilung vom 5. August 2008 die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % weiterhin zuzumuten war.


7.

7.1    Den erwähnten medizinischen Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2014 (Urk. 6/87) lässt sich entnehmen, dass Dr. B.___ am 1. Oktober 2009 davon ausging, dass die Vorderarmbeschwerden der Beschwerdeführerin weichteilrheumatischen Ursprungs seien und durch ein Pronator teres-Syndrom mit einer Irritation des Nervus medianus verursacht worden seien (vorstehend E. 5.2). Dem nachfolgenden Bericht von Dr. Z.___ vom 19. Februar 2014 (vorstehend E. 5.5) lässt sich indes nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt weiterhin in massgeblichem Umfang unter Vorderarmbeschwerden gelitten hätte. Vielmehr stellte dieser fest, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht lediglich wegen chronischer Zervikobrachialgien und wegen einer Migräne ohne Aura regelmässig behandelt werden müsse. Damit übereinstimmend sahen die Ärzte der MEDAS D.___ in ihrem Gutachten vom 16. Juni 2014 (vorstehend E. 5.8) davon ab, die Diagnose eines Pronator teres-Syndrom mit einer Irritation des Nervus medianus zu stellen. Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist daher davon auszugehen, dass sich die Vorderarmbeschwerden der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2014 verbessert hatten, und dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) an einem Pronator teres-Syndrom litt.

7.2    In psychischer Hinsicht stellte Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 19. Februar 2013 (vorstehend E. 5.4) einen stationären Gesundheitszustand fest. In ihren Berichten vom 19. Februar 2013 und vom 4. März 2014 (vorstehend E. 5.7) ging sie sodann davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter einem psychischen Leiden im Sinne von Angst und Depression gemischt sowie Panikattacken leide, und dass sie dadurch seit dem 10. Oktober 2005 vollumfänglich in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Demgegenüber vertraten die Ärzte der MEDAS D.___ in ihrem Gutachten vom 16. Juni 2014 (vorstehend E. 5.8) die Ansicht, dass die Kriterien für die Stellung der Diagnosen Angst und Depression gemischt sowie Panikstörung gegenwärtig nicht erfüllt seien, und dass aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe.

7.3    Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der MEDAS D.___ vom 16. Juni 2014 (vorstehend E. 5.8) erfüllt sämtliche nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.7). Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte für Orthopädie, Innere Medizin, Psychiatrie und Neurologie über die für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angezeigten fachmedizinischen Weiterbildungen, hatten Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorakten und setzten sich in angemessener Weise mit den von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwerden auseinander. Die Beurteilung durch die Gutachter der MEDAS D.___ vermag sodann auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. Denn diese legten in nachvollziehbarer Weise dar, dass die Beschwerdeführerin zwar in somatischer Hinsicht an einer Migräne ohne Aura leide, weshalb beim Auftreten einer akuten Migräne vorübergehend Zeiten mit eingeschränkter Arbeitsunfähigkeit auftreten könnten, dass eine dauerhafte und wesentliche Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen indes nicht bestehe.

    In psychischer Hinsicht vermag die Beurteilung durch die Gutachter der MEDAS sodann insofern zu überzeugen, als sie davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin zwar initial infolge der Entlassung durch ihr bisherige Arbeitgeberin (im Jahre 2006) unter einer narzisstischen Kränkung gelitten habe, dass diese zwischenzeitlich jedoch durch eine regelmässige psychiatrische Behandlung adäquat aufgearbeitet worden sei, und dass gegenwärtig weder die Kriterien für eine mittelschwere depressive Episode noch diejenigen für Angst und Depression gemischt und Panikstörung erfüllt seien, weshalb aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der MEDAS D.___ vom 16. Juni 2014 ist vorliegend daher abzustellen.

7.4    Dr. Z.___ nahm in seinem Bericht vom 19. Februar 2014 (vorstehend E. 5.5) zum Umfang beziehungsweise Ausmass der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen nicht ausdrücklich Stellung. Insoweit er darin davon ausging, dass aus internmedizinischer Sicht eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei, steht diese Beurteilung indes nicht in Widerspruch mit derjenigen durch die Ärzte der MEDAS D.___. Denn auch diese gingen in somatischer Hinsicht von einem grundsätzlich stationären Gesundheitszustand aus (vgl. Urk. 6/84/38-40).

7.5    In Bezug auf die psychische Komponente des Beschwerdebildes vermögen die Beurteilungen durch Dr. A.___ vom 19. Februar 2013 (vorstehend E. 5.4) und vom 4. März 2014 (vorstehend E. 5.7) nicht zu überzeugen. Denn Dr. A.___ ging darin offensichtlich davon aus, dass die Beschwerdeführerin täglich medikamentös mit Remeron und Temesta und bei Bedarf mit Xanax behandelt werde (vorstehend E. 5.7), und dass der Versuch, das Medikament Remeron abzusetzen, gescheitert sei (vorstehend E. 5.4). Dem Gutachten der Ärzte der MEDAS D.___ vom 16. Juni 2014 (vorstehend E. 5.8), ist indes zu entnehmen, dass eine Kontrolle des Medikamentenspiegels weder für Remeron noch für Temesta oder Xanax einen Wirkstoffnachweis ergeben hätte. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschliessen, dass Dr. A.___ bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von falschen Tatsachen ausgegangen ist. Sodann ist gestützt auf die Beurteilung durch die Ärzte der MEDAS D.___ nicht auszuschliessen, dass auch die Validität der weiteren anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. A.___, insbesondere ihre Angaben im Hinblick auf soziale Teilhabe und sozialen Rückzug, in Frage zu stellen sind. Auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. A.___ kann daher mangels einer nachvollziehbaren Beurteilung vorliegend nicht abgestellt werden.

7.6    Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der MEDAS D.___ vom 16. Juni 2014 (vorstehend E. 5.8) ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der von ihr bisher ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin und in behinderungsangepassten Tätigkeiten weder aus somatischen Gründen noch aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war.


8.

8.1    Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin bei Erlass der Mitteilung vom 5. August 2008 aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, und dass ihr die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % weiterhin zuzumuten war (vorstehend E. 6).

8.2    Zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2014 (Urk. 6/87) litt die Beschwerdeführerin gemäss der nachvollziehbaren Beurteilung durch die Ärzte der MEDAS D.___ (vorstehend E. 5.8) indes an keiner die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden somatischen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung mehr, und es war ihr die Ausübung der bisher ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin sowie von Verweistätigkeiten nunmehr im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten.

8.3    Es steht daher fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgebenden Vergleichszeitraum vom 5. August 2008 bis 18. November 2014 in einer in revisionsrechtlichem Sinne erheblichen Weise verbessert hat.

9.

9.1    Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). Es bleibt daher die Invaliditätsbemessung nach Durchführung der Rentenrevision bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2014 (Urk. 6/87) zu prüfen.

9.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

9.3    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

9.4    Gemäss Art. 88a Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an.

9.5    Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt des Gesundheitsschadens vom 1. Oktober 1998 bis 30. Juni 2006 bis der Y.___ als Verkäuferin tätig (Urk. 6/12). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2014 weiterhin als Verkäuferin an ihrem bisherigen oder an einem damit vergleichbaren Arbeitsplatz tätig gewesen wäre. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin wieder im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten wäre, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen. Dabei resultiert ein Invaliditätsgrad von 0 %. Damit steht fest, das ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht mehr erreicht ist.

9.6    Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2014 die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete halbe Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden beziehungsweise auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats und mithin auf den 1. Januar 2015 hin aufhob, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


10.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz