Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01294 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 9. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1976, angelernte Fahrrad- und Motorfahrradreparateurin, war seit November 1996 als Mitarbeiterin Zustellung bei der Y.___ tätig, seit April 2004 mit einem Pensum von 50 % (vgl. Urk. 7/20; Urk. 7/30). Daneben führte sie eine eigene Velowerkstatt im Umfang von etwa 20 % (vgl. Urk. 7/20 Ziff. 5.5). Unter Hinweis auf psychische Beschwerden meldete sich die Versicherte am 28. Juli 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/20). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügungen vom 10. Dezember 2010 und 11. Januar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 65 % eine Dreiviertelsrente ab 1. Juli 2010 zu (Urk. 7/47-49).
1.2 Am 21. Mai 2013 meldete sich die Versicherte wegen Problemen am Arbeitsplatz telefonisch bei der IV-Stelle; in der Folge leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 7/50; Urk. 7/52). Vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2014 wurde die Versicherte im Rahmen eines Job Coachings betreut (vgl. Urk. 7/63). Nach einem erfolgreichen Arbeitstraining wurde sie ab dem 1. Juli 2014 bei der Maschinenfabrik Z.___ AG mit einem Pensum von 60 % in der Reinigung angestellt (vgl. Abschlussbericht, Urk. 7/73, sowie Einsatzvertrag, Urk. 7/74). Die IV-Stelle hob nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/79; Urk. 7/81) mit Verfügung vom 7. November 2014 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 7/85 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 5. Dezember 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. November 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und der Invaliditätsgrad sei nach den tatsächlichen und aktuellen Einnahmen zu berechnen (Urk. 1 S. 2 Mitte). In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 Mitte), machte indessen innert angesetzter Frist (vgl. Urk. 4) keine Angaben zu ihrer finanziellen Situation. Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 29. Januar 2015 (Urk. 8) einen aktuellen medizinischen Bericht ins Recht (Urk. 9). Diese Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei am 13. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Dreiviertelsrente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben hat. Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Einstellung der Rente (hier: November 2014) verglichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der Rentenzusprache (hier: Dezember 2010) bestanden hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 7. November 2014 (Urk. 2) davon aus, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, ein Einkommen von Fr. 46‘220.-- zu erzielen. Dieses Einkommen berechnete die Beschwerdeführerin aus dem Lohn der neuen Tätigkeit bei der Maschinenfabrik Z.___ AG, welchen sie mit Fr. 34‘070.-- bezifferte, und dem früheren Einkommen aus der Velowerkstatt von Fr. 12‘149.-- (S. 2 unten). Dazu führte sie aus, dass aus medizinischer Sicht keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei, weshalb es der Beschwerdeführerin möglich sein sollte, in ihrer Velowerkstatt ein ähnliches Einkommen wie bei der letzten Abklärung zu erzielen (S. 3 unten).
2.3 Die Beschwerdeführerin machte im Einwand (Urk. 7/81) gegen den Vorbescheid geltend, dass das Pensum von 60 % bei der Z.___ AG das Maximum sei, das sie gesundheitlich leisten könne. Mit diesem Job sei sie psychisch und physisch ausgelastet; es sei ihr daher nicht möglich, geregelt in der Velowerkstatt zu arbeiten. Die Werkstatt sei mehr ein Hobby, es gebe keine geregelten Öffnungszeiten. In der Beschwerde (Urk. 1) führte sie an, dass sie nun einen längeren Arbeitsweg habe (S. 1). Zudem beruhe der angerechnete Zusatzverdienst auf alten Zahlen; dazumal habe sie etliche Verkäufe im Bekannten- und Verwandtenkreis tätigen können (S. 2).
3.
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, führte mit Bericht vom 13. August 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/24/6) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit rund 10 Jahren hausärztlich betreue. Als Diagnose bestehe eine depressive Verstimmung bei Überlastungsproblematik und ein Diabetes mellitus. Von Seiten des Diabetes mellitus sei die Situation stabil und gut eingestellt. Betreffend Arbeitsfähigkeit verwies Dr. A.___ auf den Psychiater Dr. B.___.
3.2 Am 29. und 30. Juli 2009 fand eine Testdiagnostische Untersuchung im Psychiatrie-Zentrum C.___ statt. Im entsprechenden Bericht vom 19. August 2009 (Urk. 7/29/4-7) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im Wechsler Intelligenztest für Erwachsene im Vergleich zu ihrer Altersgruppe mit Gesamt-IQ von 70-82 ein unterdurchschnittliches Ergebnis erzielt. Die diagnostischen Kriterien einer leichten Intelligenzminderung nach ICD-10 seien nicht gegeben. Die berichteten Konzentrationsschwierigkeiten und die langsame Arbeitsweise hätten sich auch testdiagnostisch abgebildet. Arbeitsgedächtnis und Arbeitsgeschwindigkeit seien reduziert, ebenso die spontane Flexibilität. Hirnorganisch deuteten diese Befunde auf eine leichte frontalbetonte Dysfunktion hin (S. 3). Die Beschwerdeführerin sei zweifellos weniger belastbar als dies ihre Altersgruppe im Durchschnitt sei. Ihr Arbeitstempo sei langsam und ihre Konzentration eingeschränkt. Wenn sie mehrere Informationen gleichzeitig verarbeiten müsse, falle die Leistung ab und es gebe Flüchtigkeitsfehler. Unter Druck zeigten sich die Defizite deutlicher. Günstig für sie sei ein Arbeitsumfeld mit geringem Leistungsdruck, einfacheren Routineabläufen, wenig Störungen und viel Spielraum für ihr eigenes Tempo (S. 4).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 28. August 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/29/1-3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- leichte Intelligenzminderung, IQ 70-80
- Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen
- rezidivierende depressive Verstimmungen
- Überforderung in psychosozialem Rahmen (gesteigerte Leistungsanforderungen seitens Arbeitgeber)
Dr. B.___ gab an, von Sommer 2009 bis auf weiteres bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Postzustell-Angestellte eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin sei in geschützter Umgebung mit gut strukturierten Aufgaben beschränkt leistungsfähig. Seit der Arbeitgeber die Leistungsanforderungen gesteigert habe, sei sie unter Druck massiv verunsichert und nicht mehr zuverlässig einsatzfähig (Ziff. 1.4). Als Einschränkungen nannte er verlangsamtes Denken, mangelnde Flexibilität und Anpassungsfähigkeit, fordernde Hilflosigkeit und emotionale Labilität. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit in geschütztem Rahmen in der Anlehrtätigkeit als Veloreparateurin sei zu 50 % möglich (Ziff. 1.7). Eine berufliche Neuorientierung sei nötig (Ziff. 1.9).
3.4 Dem Bericht vom 27. August 2010 über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 7/36) ist eine Qualifikation der Beschwerdeführerin als 80 % Angestellte und 20 % Selbständigerwerbende zu entnehmen (S. 3 Ziff. 2.5). Im Bereich der selbständigen Erwerbstätigkeit wurde keine gesundheitsbedingte Einschränkung festgestellt. Das Valideneinkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit von Fr. 11‘745.-- wurde aufgrund der Einkommen der Jahre 2006-2008 (im Jahr 2009 war der Gewinn gesundheitsbedingt etwa 30 % tiefer) von durchschnittlich Fr. 11‘160.-- zuzüglich AHV-Beiträge von Fr. 585.-- festgelegt (S. 5 Ziff. 3.7).
3.5 Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1) gab im Bericht vom 19. Juni 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/53/6) an, die Beschwerdeführerin leide seit vielen Jahren an einer depressiven Verstimmung, einem Diabetes mellitus sowie einer Hirnleistungsschwäche (Ziff. 1.4). Betreffend Arbeitsfähigkeit verwies er auf Dr. B.___ (Ziff. 1.6).
3.6 Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3) gab am 9. August 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/56) telefonisch an, dass er den Arztbericht nicht ausfüllen könne, da er die Beschwerdeführerin seit dem 5. September 2009 nicht mehr gesehen habe.
3.7 Lic. phil. I D.___, Fachpsychologe für Psychotherapie, nannte im Bericht vom 22. Dezember 2014 zuhanden der Beschwerdeführerin (Urk. 9) – in Absprache mit Dr. B.___ – folgende Diagnosen (S. 1):
- leichte Intelligenzminderung (IQ 70-80)
- Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen
- rezidivierende depressive Verstimmung
- Überforderung im psychosozialen Kontext
Der Psychologe D.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe sich seit 1996 in verschiedenen Behandlungsabschnitten in der Praxisgemeinschaft in psychotherapeutischer Behandlung befunden, zuletzt vom 27. September 2013 bis 24. Juli 2014. Es hätten sich keine diagnostisch relevanten neuen Gesichtspunkte ergeben (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei mit reduziertem Pensum (zunächst 50 %) bei der Firma Z.___ angestellt. Die Klärung der Arbeitssituation habe zu einer deutlichen psychischen Stabilisierung geführt. Arbeitspensum, Anforderungen und Aufwand für den Arbeitsweg entsprächen offensichtlich recht präzis dem Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin. Eine weitere Steigerung der beruflichen Leistungsfähigkeit bezüglich zeitlichem Umfang und Belastungsniveau sei mit Zeitpunkt Juli 2014 nicht gegeben (S. 2).
4.
4.1 Die Rentenzusprache erfolgte im Wesentlichen gestützt auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ vom August 2009. RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 25. November 2009 (Urk. 7/38 S. 3) fest, die Diagnose einer leichten Intelligenzminderung werde vom vorliegenden neuropsychologischen Bericht nicht gestützt. Auch gebe es keinen psychopathologischen Befund, der die Ableitung einer rezidivierenden depressiven Störung zulasse. Dennoch würden im Bericht von Dr. B.___ und im Bericht des Psychiatrie-Zentrums C.___ psychische Beeinträchtigungen aufgrund des unterdurchschnittlichen Gesamt-IQ nachvollziehbar so dargestellt, dass von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % in der bisherigen Tätigkeit als Postzustellerin seit dem 1. Juli 2009 ausgegangen werden könne. In einer angepassten Tätigkeit mit insbesondere geringem Leistungsdruck und einfachen Routineabläufen betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bedinge die Umsetzung der beurteilten Arbeitsfähigkeit nicht zwingend einen geschützten Rahmen.
Zum Einkommensvergleich anlässlich der Rentenzusprache ist festzuhalten, dass sich das Invalideneinkommen von Fr. 24‘675.-- aus dem Einkommen aus der Velo-Werkstatt von Fr. 11‘745.-- (vgl. E. 3.4) sowie einem hypothetischen Einkommen von Fr. 12‘930.-- zusammensetzte. Letzteres berechnete die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, ausgehend von einem 30%igen Restpensum und unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 20 % (vgl. Urk. 7/37).
4.2 Bei der Rentenaufhebung stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens auf das aktuelle Einkommen der Beschwerdeführerin bei der Z.___ AG, welches sie – ausgehend von einem Stundenlohn von Fr. 26.-- und einem Pensum von 60 % (vgl. Einsatzvertrag, Urk. 7/74) – mit Fr. 34‘070.-- bezifferte (vgl. Urk. 7/77 S. 2). Zusätzlich rechnete sie der Beschwerdeführerin das früher erzielte Einkommen aus der Velowerkstatt von Fr. 12‘149.-- (angepasst an die Nominallohnentwicklung) an (vgl. Urk. 7/77), womit sich ein Invalideneinkommen von Fr. 46‘220.-- und entsprechend ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergab.
4.3 Nach dem Gesagten beruhte das Invalideneinkommen bei der Rentenzusprache auf einem Beschäftigungsgrad von gesamthaft 50 %, während es bei der Rentenaufhebung auf einem Pensum von 80 % basierte.
In medizinischer Hinsicht ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Rentenaufhebung kein aktueller Bericht eines Psychiaters oder Psychologen vorlag. Der Psychiater Dr. B.___ teilte der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/56) im August 2013 mit, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 5. September 2009 nicht mehr gesehen habe (vgl. E. 3.6). Vom 27. September 2013 bis 24. Juli 2014 befand sich die Beschwerdeführerin wieder in psychotherapeutischer Behandlung. Aus dem im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingereichten Bericht des behandelnden Psychologen D.___ ergibt sich im Wesentlichen ein stationärer Gesundheitszustand; gleichzeitig ist aber von einer deutlichen psychischen Stabilisierung die Rede (vgl. vorstehend E. 3.7). Wie bereits Dr. B.___ im August 2009 attestierte auch der Psychologe D.___ der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.
4.4 Dass sich die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens auf den Lohn bei der Z.___ AG im aktuellen Pensum von 60 % stützte, erscheint richtig, zumal die Beschwerdeführerin bewiesen hat, dass sie dieses Pensum zu leisten vermag. Indessen geht es nicht an, ohne aktuellen medizinischen Bericht davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin neben dem 60%-Pensum bei der Z.___ AG weiterhin möglich sei, im Umfang von 20 % für die Velowerkstatt zu arbeiten und ein vergleichbares Einkommen wie früher (2006-2008) zu erzielen. Zu bemerken ist, dass sie gegenwärtig viel geringere Einkünfte ausweist (vgl. Urk. 7/80/4 für das Jahr 2012).
Auf den aktuellen Bericht des behandelnden Psychologen D.___ kann nicht ohne weiteres abgestellt werden, zumal darin keine Befunde genannt werden und die (lediglich) 50%ige Leistungsfähigkeit nicht näher begründet wird. Angesichts dessen ist eine Beurteilung der aktuellen psychischen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anhand der vorliegenden Berichte nicht möglich. Somit ist insbesondere fraglich, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin neben dem 60%-Pensum bei der Z.___ AG auch noch ein Einkommen aus der Velowerkstatt anrechnen durfte.
4.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
4.6 Da sich der psychische Gesundheitszustand und dessen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage nicht beurteilen lässt, erweist sich die vorliegende Streitsache als nicht spruchreif und bedarf weiterer ergänzender neutraler Abklärungen. Sie ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird einen psychiatrischen Bericht einzuholen haben, welcher die noch offenen Fragen beantwortet. Gleichzeitig hat die Beschwerdegegnerin das aktuelle Einkommen der Beschwerdeführerin bei der Z.___ AG abzuklären, berechnete sie das Jahreseinkommen doch aufgrund des Stundenlohnes, ohne Berücksichtigung von Ferien (vgl. Urk. 7/77/2). Gestützt auf diese Abklärungen wird sie über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2014 gutzuheissen.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.
Da sich die Beschwerdeführerin nicht vertreten liess, erweist sich auch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannNeuenschwander-Erni