Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01297




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Naef

Urteil vom 23. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz

arbeitundversicherung.ch

Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1967, reiste am 1. Januar 2000 von Y.___ in die Schweiz ein. Sie verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und war in der Schweiz seit dem 7. Januar 2002 in einem 65%igen Pensum als Hauswirtschaftsangestellte der Klinik Z.___ tätig. Ihr letzter effektiver Arbeitstag fand am 1. März 2005 statt (Urk. 14/7). Am 16. März 2005 meldete die Versicherte sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen im Zusammenhang mit einem Unfallereignis vom 20. März 2004 (Sturz) aufgetretenen Kniebeschwerden zum Rentenbezug an (Urk. 14/2). Das Arbeitsverhältnis mit der Klinik Z.___ wurde per 31. Juli 2005 aufgelöst (Urk. 14/7). Am 7. Oktober 2006 verletzte die Versicherte sich bei einem Verkehrsunfall in Y.___, ihr Vater verstarb aufgrund dieses Unfalls (Urk. 14/39, Urk. 14/31, Urk. 14/34). Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (Zürich), obligatorischer Unfallversicherer, sprach der Versicherten am 30. Oktober 2007 im Zusammenhang mit dem Unfall vom 20. März 2004 gestützt auf einen Integritätsschaden von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 10‘680.-- zu, verneinte jedoch einen Rentenanspruch (Urk. 14/51). Am 24. April 2008 wurde die Einsprache der Versicherten von der Zürich teilweise gutgeheissen und ihr per 18. September 2006 eine 12%ige Invalidenrente zugesprochen (Urk. 14/55).

1.2    Mit Verfügung vom 19. Februar 2009 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten eine vom 1. März 2005 bis am 30. April 2006 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 14/78). Zur Klärung der Folgen des Autounfalls vom 7. Oktober 2006 fand am 7. April 2009 eine Haushaltsabklärung statt (Urk. 14/82). Weiter gab die IV-Stelle ein rheumatologisches und ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welche am 16. September 2009 beziehungsweise am 12. April 2010 erstattet wurden (Urk. 14/91, Urk. 14/98). Mit Verfügung vom 6. Juni 2011 wurde der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 77 % eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2006 zugesprochen, wobei seit dem Verkehrsunfall vom 7. Oktober 2006 von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit und einer Einschränkung von 13 % im Haushaltsbereich ausgegangen wurde (Urk. 14/114).

1.3    Im November 2011 wurde von Amtes wegen ein Revisionsverfahren eingeleitet und mit Mitteilung vom 20. März 2012 wurde festgehalten, dass der Versicherten weiterhin eine ganze Invalidenrente ausgerichtet werde. Zudem wurde ihr im Rahmen einer Schadenminderungspflicht auferlegt, eine psychiatrisch-pharmakologische und eine psychiatrisch-psychologische Behandlung umzusetzen (Urk. 14/125, Urk. 14/126).

1.4    Im Jahr 2013 wurde von Amtes wegen erneut ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet. Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 14/129, Urk. 14/132, Urk. 14/134, Urk. 14/135, Urk. 14/136, Urk. 14/138). Sie gab bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches dieser am 25. Juni 2014 erstattete (Urk. 14/147). Mit Vorbescheid vom 26. September 2014 wurde der Versicherten die Aufhebung der ganzen Invalidenrente in Aussicht gestellt, da sie seit Januar 2012 in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 14/153). Mit Verfügung vom 6. November 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und hob die ganze Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2).


2.    Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz, am 4. Dezember 2014 Beschwerde erheben. Sie beantragte, es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Zudem stellte sie das Gesuch, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 11. März 2015 wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und es wurde ihr Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Zudem wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 15). Am 1. Juli 2015 erstattete die Versicherte die Replik, in welcher sie unter anderem auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zu somatoformen Schmerzstörungen hinwies (Urk. 20). Zudem liess sie einen Bericht der Klinik für Rheumatologie des B.___ vom 28. Mai 2015 einreichen (Urk. 21/1). Am 31. August 2015 verzichtete die IV-Stelle auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 23) und am 1. Oktober 2015 reichte Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz ihre Kostennote ein (Urk. 25).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.    

2.1    Die IV-Stelle begründete die Aufhebung der ganzen Invalidenrente insbesondere damit, dass sich bei der Versicherten nach dem Unfall vom 7. Oktober 2006 eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt hätten. Aktuell leide die Versicherte noch an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer Dysthymia. Der psychische Gesundheitszustand der Versicherten habe sich somit wesentlich verbessert. Es werde weiterhin von einer Qualifikation mit einem 73%igen Anteil im Erwerbsbereich und einem 27%igen Anteil im Haushaltsbereich ausgegangen. Seit der Knieverletzung im Jahr 2004 sei der Versicherten die angestammte Tätigkeit als Hauswirtschaftsmitarbeiterin nicht mehr zumutbar. Doch in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit bestehe seit Januar 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Im Haushaltsbereich werde weiterhin von einer Einschränkung von 13 % ausgegangen. Mit einem Invaliditätsgrad von 4 % bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2).

2.2    Die Versicherte liess in der Beschwerde vom 4. Dezember 2014 vor allem kritisieren, dass die IV-Stelle nur ihren psychischen Gesundheitszustand überprüft habe, jedoch in keiner Weise die teilweise neu aufgetretenen und teilweise stärker gewordenen somatischen Beschwerden (Knie, Schultern, Ellbogen, Rücken) berücksichtigt habe (Urk. 1). In der Replik vom 1. Juli 2015 ergänzte die Versicherte, dass dem psychiatrischen Gutachter nicht alle somatischen Arztberichte vorgelegen hätten. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sei nicht zutreffend. Falls dennoch von dieser Diagnose ausgegangen werde, so sei die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zu somatoformen Schmerzstörungen zu beachten. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, eine umfassende Abklärung in die Wege zu leiten (Urk. 20).


3.

3.1    Im Rahmen der ersten von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision im Jahr 2011 wurde der Gesundheitszustand der Versicherten abgeklärt, bevor ihr die ganze Invalidenrente mit Mitteilung vom 20. März 2012 bestätigt worden ist (Urk. 14/126). Es ist somit der gesundheitliche Zustand, wie er sich am 20. März 2012 (Urk. 14/126) präsentiert hatte, mit demjenigen vom 6. November 2014, dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), zu vergleichen, wobei auch die gesundheitliche Situation bei Zusprache der ganzen Rente zu berücksichtigen ist.

3.2    

3.2.1    Die ursprüngliche Zusprechung einer ganzen unbefristeten Invalidenrente ab 1. Oktober 2006 mit Verfügung vom 11. Juni 2011 (Urk. 14/114) basierte vor allem auf einem rheumatologischen und auf einem psychiatrischen Gutachten, welche beide von der IV-Stelle in Auftrag gegeben worden waren (Urk. 14/91, Urk. 14/98).

3.2.2    Der rheumatologische Gutachter Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, hielt im Gutachten vom 16. September 2009 als Diagnosen eine rechtsseitige aktivierte Gonarthrose, ein leichtes chronisches zervikovertebrales Syndrom, eine beidseitige beginnende Coxarthrose bei Hüftgelenksdysplasie und ein chronisches lumbovertebrales Syndrom fest (Urk. 14/91/8). Bei der Versicherten fänden sich trotz aktuell besonders ungünstiger psychosozialer Rahmenbedingungen keine wesentlichen Zeichen einer Symptomausweitung, wobei solche Symptome im Bericht der Rehaklinik D.___ im Jahr 2007 noch recht eindrücklich beschrieben worden seien (Urk. 14/91/9-10). Dr. C.___ führte aus, dass die Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsanstellte aufgrund der komplexen rechtsseitigen Knieverletzung, die sie sich beim ersten Unfall zugezogen habe, nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit, welche leicht, wechselbelastend und hauptsächlich sitzend ausgeübt werden könne, schätze er die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht jedoch auf 100 % ein. Eine medizinische Möglichkeit zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sehe er nicht. Die rezidivierende aktivierte Gonarthrose werde entsprechend dem natürlichen Verlauf weiter progredient sein und voraussichtlich werde zu einem späteren Zeitpunkt eine Knieprothese notwendig sein (Urk. 14/91/10-11).

3.3.3    Der psychiatrische Gutachter Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Gutachten vom 12. April 2010 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Zudem führte er die Z-Diagnose sonstige Probleme in der primären Bezugsgruppe, einschliesslich familiärer Umstände (ICD-10 Z.63), als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 14/98/7). Nach dem zweiten Unfallereignis vom 7. Oktober 2006 habe sich zunächst eine schwere depressive Episode mit psychotischer Symptomatik im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung entwickelt. Im weiteren Verlauf hätten sich Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung entwickelt, welche bis heute vorlägen. Die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung lägen nicht vor. Die Selbsteinschätzung der Versicherten erscheine selbsterklärend und nachvollziehbar (Urk. 14/98/9). Die Versicherte sei wegen einer depressiv bedingten Antriebsschwäche und einer ausgeprägten Reduktion der kognitiven Fähigkeiten für sämtliche Tätigkeiten arbeitsunfähig. Aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung bestehe eine reduzierte Belastbarkeit durch stark erhöhte Schreckhaftigkeit, Schlafstörungen, Ängste und Flashbacks (Urk. 14/98/8). Bei weiterführender fachärztlicher medikamentöser sowie therapeutischer Behandlung sei prognostisch von einer Stabilisierung und Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen (Urk. 14/98/9).

    Diesen Gutachten folgend erachtete die IV-Stelle die Beschwerdeführerin seit dem zweiten Unfall auch in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % Arbeitsunfähig (Urk. 14/103) und sprach eine ganze Rente zu.

3.4    Anlässlich der Ende 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision hielt der Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Bericht vom 28. Januar 2012 als Diagnosen ein chronisches Schmerzsyndrom und psycho-soziales Belastungssyndrom fest. Zudem verwies er auf die Diagnoseliste im Bericht der Uniklinik G.___ vom 31. Januar 2011. Er schätzte die Versicherte als nach wie vor arbeitsunfähig ein (Urk. 14/123/1-4). Im Bericht der Uniklink G.___ vom 31. Januar 2011 wurden als Diagnosen chronische inguinale Schmerzen, mehr linksseitig als rechtsseitig, beidseitige Kniegelenkschmerzen bei medialer Gonarthrose, chronische beidseitige Schulterschmerzen bei posttraumatischer rechtsseitiger Periarthropathia humeroskapularis und partieller Ruptur der Supraspinatussehne, ein posttraumatisches rechtsseitiges Karpaltunnelsyndrom und ein chronisches Panvertebralsyndrom aufgeführt. Es bestehe eine chronifizierte Schmerzproblematik im Bereich des Bewegungsapparates und es seien sicherlich posttraumatische Veränderungen mit einem Status nach Arthroskopien vorhanden. Die Schmerzen im Bereich des Schultergelenkes und der Kniegelenke seien durch die radiologisch feststellbaren Veränderungen erklärbar. Die Schmerzen im linken Hüftgelenk seien am ehesten rein muskulär bedingt, doch es könne auch eine beginnende Coxarthrose nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die übrigen Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates wie der Schulter und der Wirbelsäule seien am ehesten rein muskulär (Urk. 14/123/8-10). Basierend auf diesen Berichten bestätigte die IV-Stelle der Versicherten unter Beibehaltung der Qualifikation als zu 73 % Erwerbstätige und als zu 27 % im Haushalt tätige Person bei einem Invaliditätsgrad von 77 % mit Mitteilung vom 20. März 2012 den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 14/126).

3.5    

3.5.1    Anlässlich der im Jahr 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision wurde die Versicherte von der IV-Stelle zu einem Standortgespräch eingeladen, welches am 25. Juli 2013 stattfand. Die Versicherte erklärte, es gehe ihr nicht gut. Sie leide unter körperlichen Beschwerden, wobei eine Tendenz zur Verschlechterung bestehe. Es bestehe eine beidseitige Hüftproblematik und eine Bewegungseinschränkung der Schulter. Sie sei vergesslich geworden und sehe keinen Sinn mehr im Leben. Ihr Ehemann sei vor drei Jahren verstorben. Es wurde festgehalten, die Versicherte sei während des Gesprächs emotional sehr instabil gewesen und habe mehrheitlich geweint (Urk. 14/135).

3.5.2    Der behandelnde Psychiater med. pract. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 3. August 2013 die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach einem tätlichen Übergriff mit der Axt sowie Todesdrohungen durch den Ehemann am 20. Januar 2009 (ICD-10 F43.1), einer vor der Scheidung und vor dem Tod des Ehemannes problematisch zerrütteten Ehesituation (ICD-10 Z63.5), einer posttraumatischen Belastungsstörung mit schweren Selbstvorwürfen nach einem schweren Autounfall mit Todesfolge (ICD-10 F43.1), einer rezidivierenden depressiven Störung, zur Zeit mittelgradig (ICD-10 F33.11), diese als Folgen einer chronischen Beziehungskrise mit dem alkoholkranken Ehemann (ICD-10 Z56), und die Diagnose von akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) fest. Die Versicherte sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 14/136). Der Hausarzt Dr. F.___ hielt jährlich zunehmende Schmerzen und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest (Urk. 14/138/1-4). Die Uniklinik G.___ führte im Bericht vom 26. Juni 2013 die Diagnosen eines persistierenden Schmerzsyndroms im linken Knie (Erstmanifestation im August 2012 im Zusammenhang mit einer lateralen Meniskusläsion und einer vorderen Kreuzbandläsion), multilokuläre Arthralgien unklarer Zuordnung (beidseitig inguinal, Schultern, Ellbogen, linke Hand), ein beidseitiges chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit einer Fehlstatik des Achsenskeletts sowie muskulärer Dysbalance und einen Verdacht auf eine monoklonale Gammopathie unklarer Signifikanz fest. Mit bildgebenden Untersuchungen wurden beginnende degenerative Veränderungen in den Händen, eine beidseitige beginnende Coxarthrose an den Hüftgelenken und multisegmentale degenerative Veränderungen mit Spondylose und ventraler Spondylose, Osteochondrose L4-S1 und eine leichtgradige Retrolisthese L5/S1 festgestellt. Klinisch hätten sich ein stark hinkendes Gangbild links, Druckdolenzen über dem medialen und lateralen Kniegelenkspalt links sowie eine Beweglichkeitseinschränkung sowohl in der Flexion als auch in der Extension gezeigt. Das Beschwerdebild werde am ehesten als mechanisch bedingtes multilokuläres myofaciales Schmerzsyndrom mit im Vordergrund stehendem Schmerzsyndrom im linken Knie beurteilt (Urk. 14/138/10-12).

3.5.3    Der von der IV-Stelle mit einem psychiatrischen Gutachten beauftrage Dr. A.___ untersuchte die Versicherte unter Beizug einer Dolmetscherin am 21. Mai 2014 (Urk. 14/147/1). Dr. A.___ führte aus, sein Gutachten stütze sich auf die Untersuchung und die Akten. Zudem habe er selbst einen Bericht vom behandelnden Psychiater med. pract. H.___ angefordert, welchen dieser am 23. Mai 2014 verfasst habe (Urk. 14/147/3). Dr. A.___ erhob zunächst die Anamnese (Urk. 14/147/5-8). Anschliessend fasste er die aus seiner Sicht relevanten Akten zusammen und kommentierte diese. Dabei hielt er fest, dass er zu allfälligen somatischen Befunden, Diagnosen, Therapien sowie der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht abschliessend Stellung nehmen könne (Urk. 14/147/8-15). Als objektiven Befund führte Dr. A.___ aus, die Versicherte laufe leicht hinkend. Hinweise auf quälende dauerhafte Schmerzen und schmerzbedingte Beeinträchtigungen der Bewegungen seien nicht objektivierbar. Das Gesprächsverhalten der Versicherten sei emotional expressiv und sthenisch. Sie sei in der Interaktion narzisstisch, dramatisierend und theatralisch. Im Affekt sei die Versicherte sehr gut moduliert. Meist sei sie dysthym, klagsam und jammernd. Bei vielen Themen, die sie negativ erlebe, reagiere sie teilweise heftig wehklagend und weinerlich. Doch sie beruhige sich innert angemessener Frist. Im Fremdbeurteilungsverfahren Montgomery and Asberg Depression Rating Scale habe die Versicherte einen Summenwert von 12 Punkten erreicht, wobei erst ab 14 Punkten von einem leicht ausgeprägten depressiven Syndrom ausgegangen werde (Urk. 14/147/16-17).

3.5.4    Dr. A.___ diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD10 F45.40) und eine Dysthymia (ICD-10 F34.1). Er begründete die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung damit, dass bei der Versicherten von ärztlicher Seite her zumindest teilweise bestätigt worden sei, dass die Symptome auch körperlich begründbar seien. Doch die allfälligen organischen Korrelate erklärten die vorhandene Schmerzsymptomatik nicht ausreichend. Die Schmerzen seien anlässlich der Untersuchung nicht als andauernd, schwer und quälend erkennbar gewesen, doch die Versicherte gebe an, dass die Schmerzen seit 2004 zunehmend und dauernd spürbar seien, dies in wechselnder Ausprägung. Es seien vielfältige schwerwiegende emotionale Konflikte und psychosoziale Belastungen (zerrüttete Ehesituation, Zukunftsängste, Angst vor dem Ehemann, Alkoholsucht des Ehemanns, Überforderung im Haushalt, Arbeitslosigkeit, finanzielle Belastungen) vorhanden. Beruflich und privat werde die Versicherte wegen der Erkrankung deutlich entlastet und erhalte verschiedene Rentenzahlungen (Urk. 14/147/2022). Eine depressive Episode liege nicht mehr vor und es seien anlässlich der Untersuchung keine Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung mehr zu erkennen gewesen (Urk. 14/147/23-24). Von den diagnostizierten psychischen Störungen könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Januar 2012 ausgegangen werden, wobei unter anderem auf den Arztbericht von Dr. F.___ vom 28. Januar 2012 verwiesen werden könne (Urk. 14/147/25). Im Übrigen bestehe bei der Versicherten weder eine ausgewiesene, erheblich schwere, ausgeprägte, dauerhafte und intensive Komorbidität noch ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens noch ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer Konfliktbewältigung (Urk. 14/147/25-26).

3.5.5    Dr. A.___ führte aus, die Versicherte sei aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 14/147/26). Krankheitsfremde Faktoren (Herkunft, Migration, einfache Berufserfahrung, geringe Deutschkenntnisse, langjähriger Rentenbezug, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, Lebensalter, finanzielle Sorgen, Tod des Ehemannes) erklärten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Diskrepanz zwischen der subjektiven und der objektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/147/27). Der Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zur Einschätzung im psychiatrischen Gutachten vom 12. April 2010 verbessert (Urk. 14/147/28). Weiter verneinte der Gutachter das Vorliegen der sogenannten Foerster-Kriterien, wobei er festhielt, dass er zu den chronischen körperlichen Begleiterkrankungen nicht abschliessend Stellung nehmen könne, sondern diesbezüglich auf die fachärztlichen Beurteilungen verweise (Urk. 14/147/2930).


4.

4.1    Wie sich aus der Krankengeschichte und zahlreichen echtzeitlichen Arztberichten ergibt (vgl. E. 3) leidet die Versicherte seit Jahren nicht nur unter psychischen, sondern auch unter somatischen Beschwerden. Sie erlebte im Jahr 2004 einen Sturz, welcher das rechte Kniegelenk beschädigte, und war im Jahr 2006 von einem schweren Verkehrsunfall betroffen. Zudem leidet sie unter verschiedenen Gelenkbeschwerden. Sowohl im Standortgespräch mit der IV-Stelle vom 25. Juli 2013 (Urk. 14/135) als auch in der Beschwerde vom 4. Dezember 2014 (Urk. 1) machte die Versicherte überdies geltend, diese somatischen Beschwerden hätten sich seit der Zusprache einer ganzen Invalidenrente nicht verbessert, sondern seien stärker geworden.

4.2    Im von der Versicherten im Rahmen der Replik eingereichten Bericht der Klinik für Rheumatologie des B.___ vom 28. Mai 2015 sind die Diagnosen lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, Adipositas, muskuläre Dysbalance, rechtsseitige chronische Gonalgie, beidseitige Periarthropathia humeroskapularis, chronisches zervikospondylogenes und zervikoszephales Syndrom, leichte rechtsseitige dysplastische Hüfte bei ungenügender Überdachung, Adipositas und eine Allergie gegen Nickel und Sulfat aufgeführt. Aus dem Bericht ergibt sich, dass eine Standortbestimmungen bezüglich der degenerativen Veränderungen an Schulter, Knie und Rücken stattzufinden habe, wobei extern durchzuführende Abklärungen derzeit noch ausstehend seien (Urk. 21/1).

4.3    Im Rahmen einer Rentenrevision sind von Amtes wegen alle vorhandenen gesundheitlichen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit umfassend abzuklären. Bei der ursprünglichen Rentenzusprache wurde im rheumatologischen Gutachten vom 16. September 2009 (Urk. 14/91) zwar festgehalten, dass die Versicherte in einer angepassten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei. Doch eine seither eingetretene Verschlechterung im somatischen Bereich ist aufgrund dieser Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen. Vielmehr hielt der damalige rheumatologische Gutachter ausdrücklich fest, die rezidivierende aktivierte Gonarthrose werde entsprechend dem natürlichen Verlauf weiter progredient sein und voraussichtlich werde zu einem späteren Zeitpunkt eine Knieprothese notwendig sein (Urk. 14/91/10-11). Angesichts der verschiedenen somatischen Beschwerden der Versicherten reicht es nicht aus, dass die IV-Stelle im Rahmen der Rentenrevision lediglich ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben hat. Sie hätte vielmehr ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag geben müssen, welches sich auch zu den somatischen Beschwerden sowie deren Auswirkungen auf Arbeitsfähigkeit im Zusammenspiel mit den psychischen Beschwerden äussert.

4.4    Soweit ersichtlich, wurde die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Gutachten von Dr. A.___ zum ersten Mal von einem psychiatrischen Facharzt gestellt. Gleichzeitig führte Dr. A.___ aus, die somatischen Beschwerden erklärten das Ausmass der Schmerzen nicht und verwies diesbezüglich auf die entsprechenden Fachberichte (Urk. 13/147/20-21). Gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen ICD-10, Kapitel V (F; 9. Auflage S. 233), ist bei der gestellten Diagnose der anhaltenden Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) in der Tat der andauernde, schwere und quälende Schmerz nicht durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung vollständig erklärbar.

    Indem Dr. A.___ jedoch ohne näheren Angaben einfach auf die „entsprechenden“ Fachberichte verwies, blieb er sehr vage und es kann seine Schlussfolgerung angesichts der hohen Anzahl an Arztberichten, die somatische Befunde dokumentieren und begründen, nicht überprüft werden. Festzustellen ist jedenfalls, dass der Arztbericht des Hausarztes Dr. F.___ vom 28. Januar 2012, auf welchen Dr. A.___ im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustands verwies (Urk. 14/147/25) und in welchem Dr. F.___ ohne nähere Begründung die Diagnosen eines chronischen Schmerzsyndroms und eines psycho-sozialen Belastungssyndroms aufführte (Urk. 14/123/1-4) nicht ausreicht, um eine somatoforme Schmerzstörung zu begründen. Eine umfassende fachärztliche Untersuchung, die abschliessend zu den zahlreichen somatischen Befunden und Beschwerden Stellung genommen hätte, so dass diese Fragestellung ohne Weiteres hätte daraus entnommen werden können, wurde nicht veranlasst.

    Dr. A.___ selber unterliess es, nachvollziehbar zu begründen, welche Schmerzen aus seiner Sicht nicht auf den somatischen Beschwerden beruhen sollen. Da die im psychiatrischen Gutachten gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung somit nicht schlüssig begründet wurde, reicht es nicht aus, somatische Abklärungen nachzuholen. Es erweist sich vielmehr als notwendig, dass ein multidisziplinäres Gutachten erstellt wird. In einem solchen Gutachten kann geklärt werden, in welchem Umfang welche Schmerzen somatisch erklärbar sind. Entsprechend kann sodann nachvollziehbar begründet werden, ob die Versicherte unter einer somatoformen Schmerzstörung leidet oder nicht.

4.5    Im Übrigen setzte sich der psychiatrische Gutachter Dr. A.___ im Zusammenhang mit der von ihm diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung mit den sogenannten Foerster-Kriterien auseinander (Urk. 14/147/25-26, Urk. 14/147/2830), welche nach alter, sowohl zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung als auch zum Verfügungszeitpunkt noch aktueller, bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei somatoformen Schmerzstörungen relevant waren (vgl. BGE 130 V 352). Gemäss dem psychiatrischen Gutachter verursacht die somatoforme Schmerzstörung in Anwendung dieser Kriterien keine relevante längerdauernde Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/147/26). Inzwischen hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und bei vergleichbaren psychosomatischen Leiden im Urteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) angepasst. Sollte sich die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung bestätigen, so wäre von der IV-Stelle noch abzuklären, ob sich dabei gemäss den nun massgeblichen Indikatoren um eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit handelt oder nicht.

4.6    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche schwergewichtig auf der Stufe des Administrativverfahrens zu führen und nicht im gerichtlichen Prozess. Diese Grundentscheidung hat der Gesetzgeber in Art. 43 Abs. 1 ATSG getroffen und deren Abänderung müsste in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein (BGE 136 V 376 E. 4.2.1). Da vorliegend ein Teil des Sachverhaltes bislang ungenügend abgeklärt worden, ist die Beschwerde somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist.


5.    

5.1    Da es um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57). Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin weist in der eingereichten Kostennote vom 1. Oktober 2015 einen Zeitaufwand von 15.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 116.25 aus (Urk. 25). Diese Aufwendungen erscheinen angesichts des Umfangs des Verfahrens als gerechtfertigt, weshalb die Beschwerdegegnerin der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des bis Ende 2014 gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und des seit Januar 2015 gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3‘600.-- zu bezahlen hat.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz, Küsnacht ZH, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigNaef