Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.01299 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 31. Mai 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1959 geborene X.___ wurde in den Jahren 1995 bis 2000 auf Kosten der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Tanz- und Bewegungstherapeutin umgeschult (vgl. Mitteilungen vom 30. März 1995, Urk. 6/34, vom 16. Februar 1998, Urk. 6/44, Schreiben der Versicherten vom 6. August 2000, Urk. 6/70, und Verfügung vom 14. November 2000, Urk. 6/74). In der Folge arbeitete sie als Fachlehrperson Sekundarstufe ohne Lehrerpatent bei der Stiftung Y.___ (vgl. Arbeitsvertrag vom 22. April 2010 Ziff. 1, Urk. 6/80/1-2). Am 13. März 2012 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/75). Nachdem die IV-Stelle mit der Versicherten am 23. März 2012 ein Ressourcengespräch durchgeführt hatte (Bericht vom 23. März 2012, Urk. 6/77), liess sie einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 27. April 2012, Urk. 6/81) und holte Arztberichte von Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, (undatierter, am 4. April 2012 bei der IV-Stelle eingegangener Bericht, Urk. 6/78) und von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumaerkrankungen, (Bericht vom 2./3. Mai 2012, Urk. 6/83) ein. Am 5. Juli 2013 führte die IV-Stelle an ihrem Sitz mit der Versicherten ein Haushaltsabklärungsgespräch durch (Bericht vom 9. Juli 2013, Urk. 6/105). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 26. März 2014, Urk. 6/108, und Einwand vom 26. April 2014, Urk. 6/111) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 6. November 2014 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 4. Dezember 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2014 davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden in einem Pensum von 46 % als Lehrerin arbeiten würde. 40 % entfielen auf den Aufgabenbereich und 14 % auf die Freizeit. Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Lehrerin noch zu 50 % zumutbar. Im Aufgabenbereich bestehe eine Einschränkung von 50 %. Insgesamt resultiere so bei gewichteten Teilinvaliditätsgraden von 0 % (Erwerbsbereich) und 20 % (Haushaltsbereich) ein Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 2).
1.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen im Wesentlichen vor, als Fachlehrerin ohne Diplom sei sie bei der Y.___ angestellt gewesen. Sie habe an dieser Schule ihren 46%-Job gekündigt, weil sie die Fächer Tanzen und Garten krankheitshalber nicht mehr habe anbieten sowie die vielen Treppen nicht mehr habe bewältigen können. Sie arbeite heute noch 39 %, 25 % davon bei der Primarschule B.___ (Fr. 23‘086.-- pro Jahr) und erneut 14 % bei der Y.___. Dies sei wieder möglich, weil das Unterrichtszimmer für textiles Gestalten in das Erdgeschoss verlegt worden sei. Sie könne Tanzen und Garten nicht mehr anbieten und daher ihre ursprüngliche Lohnstufe nicht mehr erreichen. Sie könnte bei einem 50%-Pensum an der Primarschule B.___ Fr. 46‘172.-- verdienen oder unter Beibehaltung des 14%-Pensums bei der Y.___ Fr. 51‘059.--. Die Annahme, sie könne weiterhin das ursprüngliche Einkommen erzielen, sei daher nicht korrekt. Dr. A.___ habe sie bei der 46%-Anstellung zu 50 % arbeitsfähig geschrieben (Urk. 1).
2.
2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).
2.2
2.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.2.2 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). In der Rechtsprechung wurde als Aufgabenbereich auch die unentgeltliche Pflege und Betreuung von Angehörigen anerkannt (BGE 141 V 15 E. 4.4 mit Hinweis auf das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 61/81 vom 19. Oktober 1982).
2.2.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundegerichts für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
3.
3.1 Dr. Z.___ hielt in seinem undatierten, am 4. April 2012 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest:
- seronegative Arthritis (nicht weiter qualifizierbar) bestehend seit der Jugend, Exazerbation seit 2006
- systemischer Lupus erythematodes bestehend seit 1988
- Status nach zwei Jahren Behandlung mit Steroiden, Antirheumatika und Imurek
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Status nach Febris rheumatika nach Angina mit Kardiomegalie bei erhaltener kardialer Leistungsfähigkeit und residueller Extrasystolie.
Die Beschwerdeführerin sei wegen Gelenkschmerzen seit dem 22. November 2010 zu 50 % arbeitsunfähig. Tanzen sei ihr nicht mehr möglich. Sonstige Tätigkeiten seien täglich je nach Schmerzen unterschiedlich zumutbar, im Durchschnitt aber nur in einem Pensum von 50 % bzw. vier Stunden pro Tag (Urk. 6/78).
3.2 Dr. A.___ erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2./3. Mai 2012, er habe die Beschwerdeführerin vom 16. Februar bis 16. März 2011 behandelt. Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die seronegative Arthritis. Die bisherige Tätigkeit sei noch möglich, es bestehe jedoch eine verminderte Leistungsfähigkeit. Während der Behandlung bei ihm habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Falls die Gelenkerkrankung befriedigend eingestellt werden könne (Vermeidung der entzündlichen Schübe), sei in einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit auch ein 100%-Pensum möglich (Urk. 6/83/1-7).
3.3 Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 19. November 2012 erklärte Dr. A.___, er habe die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2012 erneut kontrolliert. Zum Zeitpunkt der Untersuchung hätten weder subjektive Beschwerden noch klinisch oder laborchemisch entzündliche Befunde der nicht sicher qualifizierbaren seronegativen Arthritis bestanden. Unter Celebrex 200mg und Homöopathika hätten keine Zeichen eines aktiven entzündlichen Gelenkgeschehens vorgelegen. Die Arbeitsfähigkeit als Lehrerin sei bis auf Weiteres 50 % (Urk. 6/87/4-5).
3.4 Dr. Z.___ erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2013, die Beschwerdeführerin habe als Fachlehrerin für Werken unter Schmerzen 46 % gearbeitet. Dies sei mit häufigen Wechseln zwischen Sitzen und Stehen einigermassen gegangen. Das Pensum sei wenn möglich auf 33 % zu reduzieren. Es gebe keine besser geeignete Tätigkeit. Eine Tätigkeit im Büro beispielsweise wäre weniger geeignet, da die Beschwerdeführerin höchstens eine halbe Stunde am Stück sitzend arbeiten könne (Urk. 6/88).
3.5 Die Beschwerdeführerin wurde im April und Mai 2014 in der Klinik für Rheumatologie des C.___ untersucht. Dr. med. D.___, Oberärztin, hielt mit Bericht an Dr. Z.___ vom 26. Mai 2014 als Diagnosen fest:
- seronegative Polyarthritis
- klinisch CTS rechts
- (Akten-)anamnestisch Status nach rheumatischem Fieber 1966 (7-jährig)
Sie könnten die Diagnose einer seronegativen Polyarthritis bestätigen. Immunserologisch fänden sich nach wie vor keine Hinweise für das Vorliegen eines systemischen Lupus erythematodes oder einer Seropositivität. Der bisherige Verlauf sei glücklicherweise anerosiv. Sie würden das Einführen einer antientzündlichen Basistherapie mit Methotrexat empfehlen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch mitgeteilt, dass sie sowohl auf die Therapie mit Methotrexat als auch auf eine initial überlappende Behandlung mit Prednison verzichten wolle (Urk. 6/115).
4. Wie dargelegt (E. 1.1) erachtet die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit noch als zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 2; vgl. auch Stellungnahmen von Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2012 und vom 30. Januar 2013, Urk. 6/107). Diese Beurteilung steht in Übereinstimmung mit der Einschätzung von Dr. A.___, welcher der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bzw. vier Stunden pro Tag attestierte (vgl. Urk. 6/83/3, E. 3.2 und E. 3.3). Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem am 4. April 2012 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Bericht ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bzw. vier Stunden pro Tag (Urk. 6/78, E. 3.1). Im Bericht vom 14. Januar 2013 hielt er zwar fest, dass das Pensum wenn möglich auf 33 % zu reduzieren sei, er erklärte jedoch weder, dass die Weiterleistung des zuvor erbrachten Arbeitspensums nicht mehr möglich sei, noch dass es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei (E. 3.4). Nachdem sich Dr. D.___ im Bericht vom 26. Mai 2014 (E. 3.5) nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte und aus ihrem Bericht auch keine Angaben hervorgehen, welche auf eine weitergehende als eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit schliessen liessen, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin nicht mindestens zu 50 % arbeitsfähig ist. Es ist denn auch aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 tatsächlich zu rund 50 % arbeitstätig war (vgl. nachstehend E. 7.3.2). Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin (in angepasster Tätigkeit) nicht sogar in einem weitergehenden Umfang noch arbeitsfähig ist, hat sie doch auch bei der Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit keinen Rentenanspruch.
5. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation der Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 46 % erwerbstätig und zu 40 % im Aufgabenbereich tätig (vgl. E. 1.1) wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt (Urk. 1; E. 1.2). Die Qualifikation erweist sich denn auch als rechtens. So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 5. Juli 2013 an, dass sie bei guter Gesundheit bei ihrer ursprünglichen Arbeitgeberin hätte bleiben wollen. Das Arbeitspensum von 46 % habe genügend Einkünfte gebracht und habe ideal zu ihrer Lebensweise gepasst. Sie habe weiterhin in F.___ gelebt und in G.___ ihrer Mutter bei der Betreuung des schwer dementen Vaters geholfen. Gesamthaft habe sie dafür zwei Wochentage investiert. Die restliche Zeit sei für ihre persönliche Freizeit reserviert gewesen (Urk. 6/105/2).
6. Im Aufgabenbereich erachtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als zu 50 % eingeschränkt (Urk. 2, vgl. Abklärungsbericht 9. Juli 2013, Urk. 6/105). Diese Einschätzung basiert im Wesentlichen auf der nicht weiter überprüften Angabe der Beschwerdeführerin, sie könne nur noch einen Tag pro Woche ihre Mutter bei der Pflege des Vaters unterstützen (Urk. 6/105/2). Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich im von ihr geltend gemachten Umfang im Aufgabenbereich eingeschränkt ist, hat sie doch – wie nachfolgend zu zeigen ist - selbst bei der Annahme einer 50%igen Einschränkung im Aufgabenbereich keinen Rentenanspruch.
7.
7.1 Für den Einkommensvergleich zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003).
Nachdem die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben ihre ursprüngliche Arbeitsstelle bei der Y.___ aus gesundheitlichen Gründen per Februar 2011 gekündigt und sie sich am 13. März 2012 (Urk. 6/75, Datum gemäss Aktenverzeichnis) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hatte, war der frühestmögliche Rentenbeginn im September 2012 (vgl. E. 2.1).
7.2 Die Beschwerdeführerin arbeitete bis Mitte Februar 2011 als Fachlehrperson Sekundarstufe 1 ohne Lehrerpatent in einem Pensum von (gerundet) 46 % bei der Y.___. Dabei erzielte sie ab August 2010 ein Einkommen von Fr. 57‘439.85 pro Jahr. In den Jahren 2008 bis 2010 hatte sie Einkommen von Fr. 58‘148.-- bzw. Fr. 59‘041.-- bzw. Fr. 59‘120.-- erzielt (Befristeter Arbeitsvertrag, Urk. 6/80/1-2; Lohnausweise 2008 bis 2011, Urk. 6/99/2, Urk. 6/99/1, Urk. 6/97/2 und Urk. 6/97/4). Die Beschwerdeführerin gab gemäss ihren eigenen Angaben die bei der Y.___ ausgeübte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf (Urk. 6/91, Urk. 1).
Das Einkommen des Jahres 2009 in Höhe von Fr. 59‘041.-- - welches bei der Anpassung an den Nominallohnindex ein höheres Einkommen ergibt als das nominal höhere Einkommen des Jahres 2010 von Fr. 59‘120.-- - entsprach in Anpassung an die Nominallohnentwicklung im Jahr 2012 einem Einkommen von Fr. 60‘721.90 (Fr. 59‘041.-- : 106,4 x 107,6 : 100 x 101,7; vgl. die Tabellen T1.2.05 [Nominallohnindex Frauen 2006-2010] M,N,O sowie T1.2.10, [Nominallohnindex Frauen 2011-2015] P des Bundesamtes für Statistik).
7.3
7.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
7.3.2 Die Beschwerdeführerin arbeitete nach dem Ende der Anstellung bei der Y.___ vom 21. Februar bis 18. März 2011 in einem Pensum von 10,34 % und vom 19. März bis 31. Juli 2011 eine einem Pensum von 17,24 % für die Primarschule H.___ und erzielte dabei ein Einkommen von total Fr. 8'147.-- (Lohnausweis Urk. 6/97/6-7). Zusätzlich bezog sie Arbeitslosenentschädigung (Bescheinigung vom 5. Januar 2012, Urk. 6/97/3). Ab dem 1. August 2011 arbeitete die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 25 % (7 Wochenlektionen) bei der Primarschule B.___ und erzielte dabei ein Einkommen von Fr. 1‘923.90 pro Monat (Fr. 23‘086.65 : 12; Verfügung vom 9. August 2011, Urk. 6/80/7-8, und Lohnausweis Urk. 6/97/8). Ab dem gleichen Zeitpunkt war sie bei der Sekundarschule I.___ angestellt (3 Wochenlektionen = 10,71 Stellenprozent) und erzielte ein Einkommen von Fr. 986.20 pro Monat (Fr. 4‘931.-- : 5; Lohnausweis, Urk. 6/97/5; Urk. 6/80/6).
Ab dem 1. Januar 2012 war die Beschwerdeführerin weiterhin bei der Primarschule B.___ in einem Pensum von 25 % angestellt und erzielte dabei im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 24‘702.-- (Aufstellung der Beschwerdeführerin, Urk. 6/79, und Lohnausweis, Urk. 6/97/12). Zudem arbeitete sie wieder bei der Primarschule H.___ und zwar zunächst in einem Pensum von 10,71 % und ab 1. August 2012 in einem Pensum von 7,41 %. Sie erzielte dabei im Jahr 2012 einen Lohn von Fr. 10‘167.-- (Lohnverfügung, Urk. 6/80/4-5, und Lohnausweis, Urk. 6/97/10-11). Vom 1. Januar 2012 bis Ende Juli 2012 arbeitete die Beschwerdeführerin ferner in einem Pensum von 10,71 % für die Sekundarschule I.___ (Personalblatt, Urk. 6/80/6) und erzielte in dieser Zeit ein Einkommen von Fr. 7‘226.-- (Lohnausweis, Urk. 6/97/9). Ab dem 1. August 2012 arbeitete die Beschwerdeführerin wieder in einem Pensum von 14,29 % bei der Y.___ (Urk. 6/84/1-2). Dabei erzielte sie bis Ende 2012 ein Einkommen von total Fr. 7‘425.-- (Lohnausweis, Urk. 6/97/14).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in den genannten Tätigkeiten im Jahr 2012 ein rentenausschliessendes Einkommen von Fr. 49‘520.-- erzielte (Fr. 24‘702.-- [Urk. 6/97/12] + Fr. 10‘167.-- [Urk. 6/97/10] + Fr. 7‘226.-- [Urk. 6/97/9] + Fr. 7‘425.-- [Urk. 6/97/14]; [Fr. 60‘721.90 - Fr. 49‘520.--] : Fr. 60‘721.90 = 18,4 %; 18,4 % x 0,46 x + 20 % = 28,4 %). Aus den Ende 2012 noch inne gehabten Stellen bei der Primarschule B.___, der Primarschule H.___ und der Y.___ ergibt sich sogar ein Einkommen von Fr. 50‘592.45 (Primarschule B.___: Fr. 24‘702.--; Primarschule H.___: Fr. 8‘070.45 [Fr. 10‘167.-- : {7 x 0,1071 + 5 x 0,0741} x 0,0741 x 12]; Y.___: Fr. 17‘820.-- [Fr. 7‘425.-- : 5 x 12]). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass es der Beschwerdeführerin nach dem Jahr 2012 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen wäre, dieses Einkommen weiter zu erzielen.
8. In Anbetracht dessen, dass die Schweiz betreffend das Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09), in welchem festgehalten wurde, dass die Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode in der Invalidenversicherung unter Umständen Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verletze, die Überweisung an die grosse Kammer beantragt hat (Art. 43 Abs. 1 EMRK), besteht kein Anlass, von der bisherigen Praxis abzuweichen. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
9. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kostenpauschale auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler