Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01301 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 20. Januar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Procap Schweiz
Advokatin Karin Wüthrich
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1979, leidet seit früher Kindheit am Usher-Syndrom mit Taubheit beidseits und zunehmender Sehbehinderung beidseits (Urk. 10/165). Am 1. April 1980 wurde sie von ihrer Mutter unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen Nr. 142 (vorzeitige Verknöcherung der Schädelnähte) sowie eine seit Januar 1980 bestehende Schwerhörigkeit bei der Eidg. Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 10/2). Neben anderen Leistungen der Eidg. Invalidenversicherung, wozu namentlich medizinische Massnahmen (insbes. Urk. 10/15-16), die Abgabe von Hörgeräten als Hilfsmittel (insbes. Urk. 10/5/6, Urk. 10/11, Urk. 10/13, Urk. 10/57), Sonderschulmassnahmen (insbes. Urk. 10/4) und Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art (insbes. Urk. 10/7), berufliche Massnahmen (insbes. Urk. 10/35, Urk. 10/62, Urk. 10/120) und – mit Wirkung ab 1. August 2001 – die Ausrichtung einer Viertelsrente (Urk. 10/97) gehörten, wurde der Versicherten mit Verfügung vom 4. April 2002 mit Wirkung ab 1. Juli 2001 eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen (Urk. 10/98).
1.2 Ab 7. August 2003 war die Versicherte für 20.5 Stunden pro Woche für die Organisation Y.___ als Mitarbeiterin im Bereich Gebärdensprache tätig (Urk. 10/185). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte ab 21. September 2005 eine Revision der Invalidenrente und Hilflosenentschädigung durch (Urk. 10/154). Sie teilte der Versicherten am 2. November 2005 mit, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades bestehe (Urk. 10/156). Die Kostenübernahme für eine Operation am rechten Auge lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Mai 2006 ab (Urk. 10/173). In der Folge beantragte die Versicherte am 22. August 2006 eine Rentenrevision (Urk. 10/178). Im Zuge ihrer Abklärungen holte die IV-Stelle namentlich den Arztbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Augenkrankheiten, speziell Augenchirurgie, vom 1. November 2006 (Urk. 10/189) ein. Hernach verfügte sie am 7. Dezember 2006 die Erhöhung der bisherigen Viertelsrente auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. November 2006 (Urk. 10/206). Während der Teilnahme der Versicherten am Pilotversuch „Assistenzbudget“ des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) wurde die Auszahlung der Hilflosenentschädigung vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 eingestellt (Urk. 10/181, Urk. 10/197, Urk. 10/222). Am 30. Oktober 2009 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision der Invalidenrente und Hilflosenentschädigung ein (Urk. 10/239), woraufhin sie der Versicherten am 23. Februar 2011 mitteilte, dass sie weiterhin Anspruch auf die halbe Invalidenrente (Urk. 10/271) und die Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades (Urk. 10/272) habe.
1.3 Seit 2012 ist die Versicherte Mutter eines Kindes (Urk. 10/291). Die IV-Stelle begann im Jahr 2013 mit der erneuten Revision der Invalidenrente (Urk. 10/295). Mit Schreiben vom 4. November 2013, welches bei der IV-Stelle am 27. November 2013 eingegangen ist (Aktenverzeichnis zu Urk. 10/1-371), beantragte die Versicherte die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit (Urk. 10/309). Die IV-Stelle veranlasste die Abklärung bei der Versicherten zu Hause vom 6. Februar 2014 (Urk. 10/320, Urk. 10/331). Sodann stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 11. Februar 2014 die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit mit Wirkung ab 1. November 2013 in Aussicht (Urk. 10/322), wogegen diese am 11. März 2014 Einwand erhob (Urk. 10/329, mit Einwandbegründung vom 28. Mai 2014 [Urk. 10/338]). Mit Verfügung vom 7. Juli 2014 sprach die IVStelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2013 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 10/342). Am 7. November 2014 verfügte sie die Ausrichtung eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit mit Wirkung ab 1. November 2013 (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 8. Dezember 2014 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades ab dem frühest möglichen Zeitpunkt zuzusprechen, zuzüglich Verzugszinsen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Advokatin Karin Wüthrich, Procap Schweiz (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 10/1-371]), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 27. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4. Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 10. April 2015 beziehungsweise 11. Juni 2015 für die Zeit ab 13. Februar 2014 bis 30. September 2014 einen Assistenzbeitrag von monatlich durchschnittlich Fr. 485.85 respektive ab 1. Oktober 2014 einen solchen von Fr. 558.35 zugesprochen hat (Urk. 2 und Urk. 12/2 im Prozess IV.2015.00538). Die gegen diese Verfügungen von der Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 13. Mai und 13. Juli 2015 beim hiesigen Gericht erhobenen Beschwerden sind Gegenstand des Prozesses IV.2015.00538. Sie wurden mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
— Ankleiden, Auskleiden;
— Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
— Essen;
— Körperpflege;
— Verrichtung der Notdurft;
— Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2
1.2.1 Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.2.2 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
Gemäss Rz 8056 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) gelten Taubblinde und Taube mit hochgradiger Sehschwäche im Sinne von Rz 8065 KSIH als schwer hilflos (gleichlautend in den ab 1. Januar 2013 und 1. Januar 2015 gültigen Versionen; entspricht Rz 8051 der ab 1. Januar 2002 gültig gewesenen Version des KSIH).
Nach Rz 8065 KSIH ist eine hochgradige Sehschwäche anzunehmen, wenn ein korrigierter Fernvisus von beidseitig weniger als 0,2 oder wenn beidseitig eine Einschränkung des Gesichtsfelds auf 10 Grad Abstand vom Zentrum (20 Grad horizontaler Durchmesser) vorliegt (Gesichtsfeldmessung: Goldmann-Perimeter Marke III/4). Bestehen gleichzeitig eine Verminderung der Sehschärfe und eine Gesichtsfeldeinschränkung, ohne dass aber die Grenzwerte erreicht werden, so ist eine hochgradige Sehschwäche anzunehmen, wenn sie die gleichen Auswirkungen wie eine Visusverminderung oder Gesichtsfeldeinschränkung vom erwähnten Ausmass haben. Dies gilt auch bei anderen Beeinträchtigungen des Gesichtsfeldes, wie zum Beispiel sektor- oder sichelförmige Ausfälle, Hemianopsien, Zentralskotome (gleichlautend in den ab 1. Januar 2013 und 1. Januar 2015 gültigen Versionen; entspricht Rz 8056 KSIH in der ab 1. Januar 2002 gültig gewesenen Version, mit Hinweis auf ZAK 1982 S. 264).
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4, 134 V 131 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 8C_562/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.2 und 9C_155/2009 vom 15. April 2010 E. 2, je mit weiteren Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3.2 Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88bis IVV Anwendung. Fällt eine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dahin oder stirbt die anspruchsberechtigte Person, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats (Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV). Gemäss Art 88bis Abs. 1 lit. a IVV erfolgt die Erhöhung der Hilflosenentschädigung frühestens vom dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde, sofern der Versicherte die Revision verlangt hat.
1.4
1.4.1 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Verfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen).
1.4.2 Gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV erfolgt die Erhöhung der Renten und Hilflosenentschädigungen in Fällen, bei denen festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, frühestens von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde. Entgegen seiner systematischen Stellung handelt es sich bei Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV nicht um eine Revisionsbestimmung im Sinne von Art. 17 ATSG, sondern um den Fall der Wiedererwägung einer zweifellos unrichtigen Verfügung (BGE 110 V 291 E. 3b; 109 V 108 E. 1b). Massgebend für den Eintritt der Wirkung einer Wiedererwägungsverfügung ist der Zeitpunkt, in welchem die Verwaltung vom Mangel Kenntnis erhalten hat. Dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht voraus, dass die Unrichtigkeit der Verfügung mit Sicherheit feststeht. Es genügt, dass die Verwaltung – aufgrund eines Wiedererwägungsgesuchs oder von Amtes wegen – Feststellungen getroffen hat, die das Vorliegen eines relevanten Mangels als glaubhaft bzw. wahrscheinlich erscheinen lassen (BGE 110 V 291 E. 4a). Der Mangel hat einerseits bereits in dem Zeitpunkt als entdeckt zu gelten (so dass eine Nachzahlung der höheren Hilflosenentschädigung möglich wäre), in welchem das Vorliegen eines relevanten Mangels als wahrscheinlich erschien und die Verwaltung damit ausreichend Anlass gehabt hätte, von Amtes wegen Abklärungen über den Grad der Hilflosigkeit zu treffen. Andererseits hat der Mangel auch dann als entdeckt zu gelten, wenn der Versicherte ein Revisionsgesuch gestellt hat, das die Verwaltung zum Tätigwerden und weiteren Abklärungen verpflichtet hätte (BGE 129 V 433 E. 6.4).
1.5 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen (Art. 48 Abs. 1 IVG). Die Leistung wird gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenen Sachverhalt nicht kennen konnte (lit. a) und den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht (lit. b).
1.6 Verwaltungsweisungen – wie die Kreisschreiben des BSV – richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, ihr Antrag um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit im Sonderfall gemäss Rz 8056 KSIH vom 27. November 2013 sei ein Wiedererwägungsgesuch. Die Beschwerdegegnerin sei auf dieses Wiederwägungsgesuch eingetreten und habe dieses materiell behandelt (Urk. 1 S. 6-7). Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Wiedererwägung seien erfüllt. Die zweifellose Unrichtigkeit sei gegeben, weil ein Anspruch auf eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit gemäss Rz 8056 KSIH seit Jahren bestehe. Die Berichtigung sei ebenfalls von erheblicher Bedeutung, denn bei der Hilflosenentschädigung handle es sich um eine Dauerleistung (Urk. 1 S. 7). Bereits die Verfügung vom 4. April 2002 sei mangelhaft gewesen, was aufgrund der klaren Angaben des Ärztlichen Dienstes der IVStelle Bern eindeutig erkennbar gewesen sei, auf der Stufe Sachbearbeitung aber nicht korrekt umgesetzt worden sei. Zumindest seien aber die Voraussetzungen für die Hilflosenentschädigung schwer im Sonderfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab August 2006 erfüllt gewesen. Wenn der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin diese Feststellung nunmehr treffen könne und sich dabei auf bereits vorhandene Arztberichte stützte, so zeige dies, dass der Mangel offensichtlich erkennbar gewesen sei (Urk. 1 S. 8).
2.2 Mit angefochtener Verfügung vom 7. November 2014 erwog die Beschwerdegegnerin, gemäss den Stellungnahmen des RAD vom 12. Februar und 19. August 2014 sei eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit im Sonderfall (Gehörlosigkeit und massgebliche Seh- und Gesichtsfeldeinschränkung) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab August 2006 erfüllt gewesen. Hingegen könne nicht mehr nachvollzogen werden, ob bereits vor diesem Zeitpunkt die Kriterien für die Hilflosenentschädigung im Sonderfall für Visusbeeinträchtigte erfüllt gewesen seien. Die Visuswerte und die Gesichtsfeldeinschränkungen hätten vor August 2006 noch nicht in diesem Bereich gelegen (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2). Den bei der Rentenrevision im Jahr 2009 eingeholten Arztberichten seien keine Hinweise auf eine erhebliche Verschlechterung oder allfällige Verbesserung zu entnehmen gewesen, weshalb auch keine weiteren Abklärungen bezüglich des Anspruchs auf die Hilflosenentschädigung zu tätigen gewesen seien. Dass bereits zuvor ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit im erwähnten Sonderfall bestanden hätte, sei somit erst nach der Einreichung des Gesuchs der Beschwerdeführerin im November 2013 entdeckt worden (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2).
3.
3.1 Unstrittig ist der aktuelle Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades.
3.2
3.2.1 Dr. med. A.___, Augenärztin FMH, führte im Bericht vom 5. Februar 2002 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Usher-Syndrom mit Retinitis pigmentosa und Gehörlosigkeit sowie einen Status nach Amotio retinae rechts an (Urk. 10/89/1). Es bestehe ein Fernvisus korrigiert beidseits 0,9 partiell. Das Gesichtsfeld am Goldmann-Perimeter sei beidseits röhrenförmig zirkulär auf 20 Grad eingeschränkt. Es bestehe mithin nur ein zentraler Gesichtsfeldrest. Mit den Jahren müsse mit einer zunehmenden Gesichtsfeldeinengung bis zur Erblindung gerechnet werden (Urk. 10/89/2).
3.2.2 Der Ärztliche Dienst der IV-Stelle Bern hielt am 20. Februar 2002 fest, dass aufgrund des Berichts der Ophtalmologin bei der Beschwerdeführerin eine hochgradige Sehbehinderung ausgewiesen sei. Die Beeinträchtigung des Gesichtsfelds entspreche den in Rz 8065 WIH (heute: Rz 8065 KSIH) genannten Kriterien. Die Beschwerdeführerin sei nicht nur durch ihr röhrenförmiges Gesichtsfeld massiv eingeschränkt, sie sei zusätzlich hochgradig hörbehindert, so dass sie nicht über den Fernsinn des Blinden verfüge (Urk. 10/137/2).
3.3
3.3.1 Dr. Z.___ erhob 1. Februar 2006 am rechten Auge einen Fernvisus von 0.3 und einen Lothmar Visus von 0.4 und am linken Auge einen Fernvisus von 0.5 und einen Lothmar Visus von 0.5 (Urk. 10/169/4).
3.3.2 In seinem Arztbericht vom 13. März 2006 stellte Dr. Z.___ die Diagnosen Status nach multiplen vitreoretinalen Eingriffen am rechten Auge sowie UsherSyndrom und Cataracta präsenilis (grauer Star) an beiden Augen (Urk. 10/164/1). Am rechten Auge sei am 28. Februar 2006 (Urk. 10/169/4) eine Cataractoperation (Staroperation) durchgeführt worden. Am linken Auge sei sie zur Zeit noch nicht geplant (Urk. 10/164/2). Beim rechten Auge habe am 8. März 2006 ein Fernvisus von 0.7 und ein Lothmar Visus von 0.4 sowie beim linken Auge ein Fernvisus von 0.5 und ein Lothmar Visus von 0.5 bestanden (Urk. 10/164/1-2).
3.3.3 Im Verlaufsbericht vom 1. Januar 2006 hielt Dr. Z.___ fest, dass der Visus zu-, die Akkommodationsfähigkeit der Augen jedoch abgenommen habe. Die Konzentration der Beschwerdeführerin sei mehr gefordert (Urk. 10/189/1). Es bestehe eine massive Gesichtsfeld- und Visuseinschränkung (Urk. 10/189/3). Die Beschwerdeführerin sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen jedoch nicht regelmässig auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen (Urk. 10/189/2).
3.3.4 Am 16. Februar 2011 führte Dr. Z.___, neben den bereits genannten, zusätzlich die Diagnose Pseudophakie am linken Auge an (Urk. 10/268/1). Es bestehe ein massiv eingeschränktes Gesichtsfeld, eine Visusverminderung auf suchend 0.63 beidseits sowie eine fehlende Akkommodation rechts (Urk. 10/268/2).
In seinen Schreiben vom 16. Februar 2011 und 25. Juni 2013 hielt er jeweils fest, dass die Beschwerdeführerin an einem Usher-Syndrom leide. Sie sei somit taubstumm, habe aufgrund der Retinitis pigmentosa ein dramatisch eingeschränktes Gesichtsfeld, sei rechts nach multiplen vitreoretinalen Eingriffen zusätzlich noch pseudophakt und habe somit keine Akkommodation mehr, wenn auch noch beidseits ein zentraler Visus von 0.6 suchend bestehe. Die Beschwerdeführerin sei in alltäglichen Beschäftigungen enorm stark eingeschränkt, denn aufgrund des massiv eingeschränkten Gesichtsfeldes brauche sie enorm lange Zeit um sich die Dinge, die sie erst noch schlechter sehe, zusammenzusuchen. Ansonsten sei sie körperlich nicht eingeschränkt (Urk. 10/269, Urk. 10/296).
Im Schreiben vom 10. Dezember 2013 führte Dr. Z.___ sodann aus, dass die Sehschärfe der Beschwerdeführerin auf 0,5 und ihr Gesichtsfeld beidseits auf 10 Grad eingeschränkt sei (Urk. 10/312).
3.3.5 Im Abklärungsbericht „Hilflosenentschädigung für Erwachsene“ vom 12. Februar 2014 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin taub sei und an einer Sehschwäche mit massiv eingeschränktem Gesichtsfeld leide. Grundsätzlich sei die Wartezeit schon seit Jahren erfüllt und es käme Rz 8056 KSIH zur Anwendung, wonach Taubblinde und Taube mit hochgradiger Sehschwäche als schwer hilflos gelten würden, weshalb hinsichtlich des Hilflosigkeitsgrades keine Abklärungen vorzunehmen seien (Urk. 10/320/1).
3.3.6 Dr. Z.___ schrieb in seiner Stellungnahme vom 13. August 2014, dass der Visus der Beschwerdeführerin bereits bei seiner ersten Untersuchung am 20. Januar 2004 0.5 betragen habe. Bei der Gesichtsfelduntersuchung vom 18. August 2006 habe sich eine massive zirkuläre Gesichtsfeldeinschränkung mit ausserordentlich unregelmässigen, eng begrenzten Aussengrenzen zwischen 10 und 15 Grad gezeigt. Zusammen mit der dokumentierten Visusverminderung und engem Gesichtsfeld bestehe zumindest seit diesem Datum eine hochgradige Sehbehinderung. Es sei davon auszugehen, dass die Gesichtsfeldeinschränkung schon wesentlich länger bestehe (Urk. 10/344/1).
4.
4.1 Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 67) ist der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2014 zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin deren Begehren vom 27. November 2013 (Urk. 10/309) als Revisionsgesuch behandelte und die Erhöhung der Leistungen in Anwendung von Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV von dem Monat an, in welchem die Beschwerdeführerin ihr Revisionsgesuch gestellt hat, erhöht hat (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 1; vgl. auch die Ausführungen des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2014 [Urk. 10/351/1, Urk. 10/351/4]). Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls erwogen, dass die Ausrichtung der „Hilflosenentschädigung schwer im Sonderfall“ gestützt auf Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV ab November 2013 erfolge. Wie festgehalten (E. 1.4.2) betrifft diese Norm den Fall der Wiedererwägung einer zweifellos unrichtigen Verfügung. Bei den diesbezüglichen Erwägungen der Beschwerdegegnerin handelt es sich aber um eine Eventualbegründung mit welcher sie auf die Einwände der Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2014 eingegangen ist (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 1-2).
4.2 Was die für die revisionsweise Anpassung der Hilflosenentschädigung erforderliche erhebliche Veränderung des Sachverhaltes seit deren Zusprache (Art. 17 Abs. 2 ATSG) betrifft, so ist den augenärztlichen Berichten eine Verschlechterung des Visus und eine Zunahme der Gesichtsfeldeinschränkung seit der Zusprache der Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit mit Verfügung vom 4. April 2002 (Urk. 10/98) zu entnehmen. Da das Gesichtsfeld der Beschwerdeführerin gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 5. Februar 2002 (Urk. 10/89) aber schon mindestens im Februar 2002 beidseits röhrenförmig zirkulär auf 20 Grad eingeschränkt war, war die Voraussetzung einer hochgradigen Sehschwäche im Sinne von Rz 8056 KSIH (in der ab 1. Januar 2002 gültig gewesenen Version) bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 4. April 2002 (Urk. 10/98) gegeben. Aufgrund dessen kann der Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 12. Februar 2014, wonach die Gesichtsfeldeinschränkung im Jahr 2004 noch nicht im Bereich für eine Hilflosigkeit im Sonderfall für Sehbehinderte gelegen hätten (Urk. 10/323/2), nicht gefolgt werden. Unter Mitberücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin seit frühem Kindesalter bestehenden Gehörlosigkeit, eine Diagnose, welche insbesondere auch im Arztbericht von Dr. A.___ vom 5. Februar 2002 genannt wurde (Urk. 10/89/1), hätte die Beschwerdeführerin mithin bereits in diesem Zeitpunkt gemäss Rz 8051 KSIH (in der ab 1. Januar 2002 gültig gewesenen Version) als schwer hilflos gegolten. Die ursprüngliche Zusprache einer Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit mit Verfügung vom 4. April 2002 (Urk. 10/98) erweist sich somit als zweifellos unrichtig. Zudem ist die Berichtigung der Verfügung von erheblicher Bedeutung, da es um die Erhöhung der als Dauerleistung ausgerichteten Hilflosenentschädigung auf eine solche wegen schwerer Hilflosigkeit geht (vgl. BGE 140 V 85 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 119 V 475 E. 1c).
4.3
4.3.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine rückwirkende Nachzahlung der Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit hat.
4.3.2 Es muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin spätestens im Rahmen des am 21. September 2005 (Urk. 10/154) eingeleiteten Revisionsverfahrens den Mangel der Verfügung vom 4. April 2002 (Urk. 10/98) hätte erkennen müssen. Damals machte die Beschwerdeführerin im Revisionsfragebogen geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlimmert habe, da ihr Gesichtsfeld immer kleiner und die Sicht immer schlechter werde und sie neu am „grauen Star“ leide (Urk. 10/154/1). Zudem gab sie an, dass sie in der Dämmerung zunehmend auf eine Begleitassistenz angewiesen sei (Urk. 10/154/2). Die Beschwerdegegnerin hat bei Dr. Z.___ keinen Verlaufsbericht eingeholt. Mit ihren Vorbringen machte die Beschwerdeführerin ausdrücklich einen erhöhten Hilfsbedarf wegen zunehmender Sehschwäche geltend. Bei deren Prüfung hätte die Beschwerdegegnerin anhand der IV-Akten deren Gehörlosigkeit einerseits und die Gesichtsfeldeinschränkung zirkulär auf 20 Grad seit mindestens Februar 2002 anderseits (vgl. E. 4.2 vorstehend) und damit den Mangel beziehungsweise die Unrichtigkeit der Verfügung vom 4. April 2002 (Urk. 10/98) feststellen können. Entsprechend der wiedergegebenen Rechtsprechung (E.1.4.2 vorstehend) gilt der Mangel der Verfügung vom 4. April 2002 als in diesem Zeitpunkt entdeckt.
4.3.3 Die Hilflosenentschädigung ist indes nicht in Anwendung von Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV ab diesem Zeitpunkt auf eine solche wegen schwerer Hilflosigkeit zu erhöhen. Gemäss Art. 48 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf eine Nachzahlung der Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit für zwölf Monate vor dem Erhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 27. November 2013 (vgl. BGE 129 V 433 E. 7, Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2001.00231 vom 18. September 2002 E. 6), mithin ab 1. November 2012. Art. 48 Abs. 2 IVG ist nicht anwendbar. Die Beschwerdeführerin machte nicht geltend, dass ihr der anspruchsbegründene Sachverhalt unbekannt war, und davon ist auch nicht auszugehen (vgl. hierzu deren Aussagen im E-Mail vom 11. Februar 2014 [Urk. 10/327/2]).
4.4 Demnach ist die Verfügung vom 7. November 2014 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde insoweit abzuändern, als festgestellt wird, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit ab 1. November 2012 besteht.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesse und des Mass ihres Obsiegens auf Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist.
Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. November 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit ab 1. November 2012 besteht.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweiz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher