Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01302 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 28. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1978 geborene X.___ meldete sich am 5. März 2013 unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Daraufhin lud die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Versicherten zu einem persönlichen Gespräch ein (Urk. 6/8), zu welchem dieser jedoch unentschuldigt nicht erschien (Urk. 6/11). Ferner holte sie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/10) sowie einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___, ein (Urk. 6/14). Im weiteren Verlauf liess sie den Versicherten durch Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 24. Januar 2014, Urk. 6/26) und liess ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) dazu Stellung nehmen (Urk. 6/30/3). Mit Vorbescheid vom 12. Mai 2014 stellte sie ihm dann die Verneinung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen und auf Rentenleistungen in Aussicht (Urk. 6/32). Dagegen erhob der Versicherte am 19. Mai 2014, ergänzt am 30. Mai 2014, Einwand (Urk. 6/33, Urk. 6/35). Am 31. Oktober 2014 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 6/37 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2014 erhob der Versicherte am 8. Dezember 2014 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. September 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese den medizinischen und wirtschaftlichen Sachverhalt rechtskonform abkläre und hernach neu über sein Leistungsbegehren entscheide. Subeventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, seinen Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragte er zudem, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die gesamten Akten einzureichen, insbesondere die Akten über zugesprochene Leistungen in den Kinder- und Jugendjahren. Weiter sei eine publikumsöffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Gerichtsverfügung vom 2. Februar 2015 wurde sie aufgefordert, die vollständigen, insbesondere auch die im Zusammenhang mit allfälligen früheren Anspruchsprüfungen stehenden Akten einzureichen (Urk. 7). Daraufhin gab die Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2015 bekannt, es existierten keine weiteren IV-Unterlagen. Namentlich liege ihr keine frühere IV-Anmeldung des Beschwerdeführers vor (Urk. 8). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2015 mitgeteilt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Durchführung einer publikumsöffentlichen Verhandlung zurück (Urk. 10), was der Beschwerdegegnerin am 26. Februar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei sowohl in der angestammten Tätigkeit als Büroangestellter als auch in jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, weshalb er keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe. Sofern er berufliche Massnahmen wünsche, könne er sich mit einem schriftlichen Gesuch an sie wenden (Urk. 2). In ihrer Beschwerdeantwort führte sie ergänzend an, gemäss dem Gutachten von Prof. A.___ vom 24. Januar 2014 sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich in qualitativer und nicht in quantitativer Hinsicht eingeschränkt (Urk. 5).
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Untersuchungsgrundsatz sei dadurch verletzt worden, dass die IV-Stelle seinen Anspruch auf berufliche Massnahmen - insbesondere Berufsberatung und Arbeitsvermittlung - nicht geprüft habe, obwohl er dies im Einwand gegen den Vorbescheid explizit beantragt gehabt habe. Ferner sei der Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ verletzt (Urk. 1 S. 5, Urk. 1 S. 11 f.). Sowohl aus dem Gutachten von Prof. A.___ als auch aus dem Bericht von Dr. Y.___ gehe hervor, dass er an einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) mit einer Tag-Nacht-Umkehr leide, dass diese zu Einschränkungen führe und dass die Prognose ungünstig sei (Urk. 1 S. 6-7). Im Übrigen beanstandet er das Gutachten von Prof. A.___ mit näherer Begründung (Urk. 1 S. 8 f.). Weiter führt er an, auf dem ersten Arbeitsmarkt existiere - unter Berücksichtigung seiner Ausbildung - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Stelle mit dem von Prof. A.___ angegebenen Profil und er sei keinem Arbeitgeber zumutbar (Urk. 1 S. 10 f.). Falls dennoch von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werde, sei ein Einkommensvergleich durchzuführen (Urk. 1 S. 11).
3.
3.1 Dr. Y.___ gab in seinem Bericht vom 31. Mai 2013 an, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 18. März 2011 in seiner ambulanten Behandlung. Seit Jahren liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer leide an einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8), welche durch eine massivste Realitätsverkennung gekennzeichnet sei (Urk. 6/14/2). Deshalb habe er sich auch während Jahren gegen eine IV-Anmeldung gewehrt. Denn krankheitsbedingt sei er davon überzeugt, in Bälde eine gute Stelle zu finden. Auf der anderen Seite verlasse er seine Wohnung kaum, zeige eine deutliche Tag-Nacht-Umkehr und habe riesige Ängste, dass seine tatsächliche Realität von seinem Umfeld entdeckt werde. Auch kleinste Veränderungsschritte gelängen ihm nicht. Aufgrund der Dauer der Störung liege ein chronifiziertes Geschehen vor und auch langfristig sei nicht von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/14/4), sondern eher von einer Zunahme der inneren Spannung zwischen seiner narzisstischen Lebenslüge und der äusseren Realität, welche auch zur Entwicklung einer schweren neurotischen Depression oder zu einem Suizid führen könne (Urk. 6/14/3). Die Tag-Nacht-Umkehr sei auf Angst, Scham und ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten zurückzuführen (Urk. 6/14/2-3). Sie behindere eine Arbeitsfähigkeit ebenfalls massiv, sei aber gegebenenfalls durch eine kurze stationäre Behandlung änderbar (Urk. 6/14/3). Die völlig aufgehobene Arbeitsfähigkeit sowohl im ersten als auch im zweiten Arbeitsmarkt lasse sich gut mit dem Instrument des Mini-ICF-APP darstellen. Narzissten falle es äussert schwer, sich anderen unterzuordnen, ausser die Vorgesetzten würden aufgrund eines sehr hohen Status oder Prestiges durch die Patienten idealisiert. Daher sei die Anpassung an Regeln und Routinen beeinträchtigt. Die Urteilsfähigkeit sei insofern beeinträchtigt, als der Beschwerdeführer Personen von oben herab einschätze und die Schwierigkeiten von Sachverhalten unterschätze. Im Umgang mit Kollegen träten Narzissten zu selbstbewusst auf und könnten die Meinungen anderer nicht annehmen, worin eine Einschränkung der Selbstbehauptungsfähigkeit zu sehen sei. Ebenso seien Flexibilität, Kontaktfähigkeit, Gruppenfähigkeit und enge Beziehungen eingeschränkt (Urk. 6/14/3).
3.2 Prof. A.___ begutachtete den Beschwerdeführer am 23. Januar 2014 (Urk. 6/26/4). Er beschrieb in seinem Gutachten, der Beschwerdeführer sei wahnhaft der Überzeugung, dass er aus verschiedenen Gründen in eine ausgezeichnete Position mit hohem Gehalt kommen werde. Dabei würden in wahnhaftem Denken die notwendigen Karriereschritte ausgeblendet. Klinisch fänden sich Hinweise auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung mit Grossartigkeitsgefühlen, eingeschränkter Empathie gegenüber Mitmenschen, übertriebenen beruflichen Erwartungen, jedoch ohne eine adäquate Ausbildung und Gegenleistung erbringen zu müssen, und Überempfindlichkeit gegenüber Kritik. Zu einer beruflichen Wiedereingliederung auf einem ausbildungs- und leistungsgerechten Niveau sei er nicht motiviert (Urk. 6/26/16).
Weiter führte Prof. A.___ aus, der Beschwerdeführer habe mit grossen Schwierigkeiten und zweimaligem Wiederholen der Prüfungen eine KV-Ausbildung absolviert. Sein bisheriges Berufsleben sei geprägt von zahlreichen Stellenwechseln bereits nach wenigen Monaten Beschäftigung. Es sei ihm gemäss seiner Berichterstattung jeweils wegen Grenzüberschreitungen in den beruflichen Befugnissen, Disziplinlosigkeit bezüglich der Arbeitszeiten, Distanzlosigkeiten zu Kunden und Ausflüsse seiner Persönlichkeit im Kontakt gegenüber Mitarbeitern gekündigt worden (Urk. 6/26/17).
Das wahnhafte Lügengeflecht des Beschwerdeführers werde durch die Persönlichkeitsstörung ins Bewusstseinsferne verschoben. Es fehle ihm krankheitsbedingt an einer nötigen inneren kritischen Instanz, welche es ihm erlauben würde, sich selbst zu reflektieren und nachhaltige Veränderungen herbeizuführen (Urk. 6/26/18). Dass der Beschwerdeführer seine Problematiken externalisiere, bewirke eine gewisse dissoziale Komponente innerhalb der narzisstischen Störung (Urk. 6/26/19). Die Behandlung der narzisstischen Störung sei sehr schwer. Im vorliegenden Fall sei die Therapiefähigkeit aufgrund der Schwere der psychischen Störung und wegen einer weitgehend fehlenden Einsichtsfähigkeit in die psychodynamischen Zusammenhänge der Wahnhaftigkeit seiner Störung deutlich eingeschränkt. Die Prognose hinsichtlich der Heilung und der Besserung der Arbeitsfähigkeit erscheine in Bezug auf die hierdurch hervorgerufenen Fähigkeitsstörungen eher in einem düsteren Licht. Daher sei aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht nur von einer teilweisen Überwindbarkeit der psychischen Störung auszugehen (Urk. 6/26/19).
Prof. A.___ mass der Diagnose einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit inkompletter Tag-Nacht-Umkehr als Vermeidungsverhalten (ICD-10: F60.8) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu. Er gab an, das Aktivitätsniveau sehe er ähnlich eingeschränkt wie Dr. Y.___. Hierdurch ergebe sich eine Handicapierung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Die zahlreichen Kündigungen im Querschnittsverlauf der Erkrankung zeigten auf, dass die vorliegenden Fähigkeitsstörungen eine berufliche Limitation bewirkten. So beinhalte das negative Leistungsbild Tätigkeiten in verantwortlicher Position, Tätigkeiten in einem hierarchisch strukturierten Umfeld und Tätigkeiten mit mittelmässigen bis hohen Anforderungen an die soziale Kompetenz. Hingegen seien dem Beschwerdeführer Tätigkeiten zuzumuten, welche ihn in vornehmlicher Eigenverantwortung bei wenig beruflich-sozialen Kontakten in reduziert verantwortungsvollen Aufgaben vollschichtig forderten. Gegebenenfalls müsse sich der Beschwerdeführer einem kurzen stationären Aufenthalt zur Behandlung der inkompletten Tag-Nacht-Umkehr stellen (Urk. 6/26/19-21). Seine berufliche Leistungsfähigkeit sei im zwischenmenschlichen Bereich beeinträchtigt. Somit sei seine Arbeitsfähigkeit ausschliesslich qualitativ eingeschränkt. Hingegen sei er quantitativ sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter als auch in einem adaptierten Beruf zu 100 % einsatzfähig, sofern dabei keine im negativen Leistungsbild enthaltenen Tätigkeiten auszuüben seien. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess in leidensadaptierter Tätigkeit sinnvoll (Urk. 6/26/21-22).
3.3 RAD-Ärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Arbeits- und Allgemeinmedizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2014 dafür, auf das Gutachten von Prof. A.___ abzustellen und weder in der angestammten Tätigkeit im Büro noch in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Unter dem Titel „Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätikeit im Büro“ führte sie an, pathologisch seien Grossartigkeitsgefühle, eingeschränkte Empathie gegenüber Mitmenschen, übertriebene berufliche Erwartungen sowie Überempfindlichkeit gegenüber Kritik. Weiter gab sie an, das Anbieten von beruflichen Massnahmen sei bei möglicher drohender Invalidität aus arbeitsmedizinischer Sicht sehr sinnvoll (Urk. 6/30/3).
4.
4.1 Das Gutachten von Prof. A.___ basiert auf den Vorakten sowie auf einer fachärztlichen Untersuchung, wobei die Anamnese und die Befunde erhoben und die Schilderungen des Beschwerdeführers berücksichtigt wurden (Urk. 6/26/1-17). In Übereinstimmung mit Dr. Y.___ gelangte Prof. A.___ zur Überzeugung, dass eine schwere narzisstische Persönlichkeitsstörung mit inkompletter Tag-Nacht-Umkehr als Vermeidungsverhalten (ICD-10: F60.8) vorliege und dass der Beschwerdeführer deswegen in seinem Aktivitätsniveau eingeschränkt sei (Urk. 6/26/19-21). Dabei ging er von ähnlichen Einschränkungen wie Dr. Y.___ aus (Urk. 6/26/19). Namentlich hielt er eine schwere Einschränkung in den Bereichen Anpassung an Regeln und Routinen, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit und familiäre beziehungsweise intime Beziehungen sowie eine mittelgradige Beeinträchtigung der Selbstbehauptungsfähigkeit fest (Urk. 6/26/19-20).
4.2 Abweichend beurteilten Dr. Y.___ und Prof. A.___ indes die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Währenddem Dr. Y.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging (Urk. 6/14/2), hielt Prof. A.___ den Beschwerdeführer für zu 100 % einsatzfähig, wenn keine Tätigkeiten in einem hierarchischen Umfeld auszuüben seien (Urk. 6/26/22).
Hinsichtlich der divergierenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist anzumerken, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009, E. 5.1 mit Hinweis). (Anders verhält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der (psychiatrischen) Begutachtung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_79/2008 vom 19. August 2008, E. 4.1 mit Hinweis und 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008, E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen).
Solche Gesichtspunkte bringt der behandelnde Psychiater jedoch nicht vor und Prof. A.___ trug den von Dr. Y.___ festgehaltenen krankheitsbedingten Beeinträchtigungen gebührend Rechnung. Auch nach der Beurteilung von Dr. Y.___ ist der Beschwerdeführer in gewissen Bereichen nicht beeinträchtigt. Namentlich gab Dr. Y.___ an, Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie Belastbarkeit seien uneingeschränkt (Urk. 6/14/5). Ferner hielt er ihn in etlichen Aktivitäten des Mini-ICF-APP (Planung und Strukturierung von Aufgaben, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Durchhaltefähigkeit, Spontan-Aktivitäten, Selbstpflege und Verkehrsfähigkeit) nicht für beeinträchtigt (Urk. 6/14/3). Unter diesem Gesichtspunkt ist die Beurteilung von Prof. A.___ überzeugender, wonach dem Beschwerdeführer gewisse Tätigkeiten noch zuzumuten sind; nämlich eine Tätigkeit, die nicht in einem hierarchischen Umfeld stattfindet, bei der er eigenverantwortlich, mit einem geringen Mass an beruflich-sozialen Kontakten sowie mit reduziert verantwortungsvollen Aufgaben arbeiten kann (Urk. 6/26/21-22).
4.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, Prof. A.___ habe sich nicht ausreichend mit der von Dr. Y.___ angegebenen vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 8). Dr. Y.___ begründete die völlig aufgehobene Arbeitsfähigkeit mit den anhand des Mini-ICF-APP ermittelten Einschränkungen (Urk. 6/14/3). Prof. A.___ ging von etwa denselben Einschränkungen aus. Dass der Beschwerdeführer bezüglich der Aktivitäten, in welchen keine Einschränkung besteht, voll arbeitsfähig ist, ist ein logisch nachvollziehbarer Gedankenschluss, welcher keiner zusätzlichen Begründung bedarf.
4.4 Weiter wandte der Beschwerdeführer ein, Prof. A.___ habe nicht dargelegt, inwiefern seine psychische Störung überwindbar sei. Insbesondere habe Prof. A.___ nicht begründet, weshalb die Arbeitsfähigkeit verwertbar sei. Dies widerspreche der bisher gemachten Erfahrung (Urk. 1 S. 8 f.).
Bei der Überwindbarkeit psychischer Störungen im Allgemeinen geht es darum, dass nach einem objektiven Massstab zu beurteilen ist, ob und in welchem Umfang der psychisch kranken Person die Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit sozial-praktisch zumutbar ist (vgl. vorstehende E. 1.1). Aus der Schlussfolgerung von Prof. A.___ wird ersichtlich, was er noch für zumutbar hält. Die Einschränkungen, welche in Anwendung des Mini-ICF-APP ermittelt wurden, hielt er hingegen nicht für überwindbar, sondern nahm die entsprechenden Aktivitäten vom Zumutbarkeitsprofil aus. Die bisherigen Kündigungen hingen mit der schweren Beeinträchtigung in den Bereichen Anpassung an Regeln und Routinen sowie Kontaktfähigkeit zu Dritten zusammen (Grenzüberschreitungen in den beruflichen Befugnissen, Disziplinlosigkeit und im Verhalten gegenüber Kunden und Mitarbeitern; Urk. 6/26/17). Bei einer Tätigkeit in vornehmlicher Eigenverantwortung ausserhalb eines hierarchischen Umfelds mit wenig beruflich-sozialen Kontakten und geringer Verantwortlichkeit bezüglich Personen und betrieblichem Vermögen - entsprechend dem von Prof. A.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil (Urk. 6/26/21-22) - ist es nachvollziehbar, dass Prof. A.___ die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht für quantitativ einschränkend erachtete. Ein Mangel des Gutachtens ist diesbezüglich nicht zu erkennen.
4.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit von 100 % sei mit den anerkannten Einschränkungen und mit der Ausbildung des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht umsetzbar (Urk. 1 S. 10 f.), ist festzuhalten, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Mithin ist von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen.
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007, E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014, E. 3.1, je mit Hinweisen).
Nach dem Gesagten sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch Stellen vorhanden, welche dem positiven Leistungsbild des Beschwerdeführers entsprechen. Insbesondere gibt es - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 10) - auch Tätigkeiten, welche keine speziellen Fachkenntnisse erfordern und dennoch selbständig beziehungsweise in vornehmlicher Eigenverantwortung verrichtet werden können.
4.6 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer dem von Prof. A.___ angegebenen Profil entsprechenden Tätigkeit ausgegangen ist.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Da die letzte Anstellung gemäss den Angaben im IK-Auszug (Urk. 6/10) bereits einige Jahre zurückliegt und Arbeitgeber und Einkommen öfter wechselten, lässt sich kaum ermitteln, ob der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall heute noch bei einem dieser Arbeitgeber tätig wäre. Entsprechend sind für die Bemessung des Valideneinkommens die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) beizuziehen. Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist.
Grundsätzlich - insbesondere von der Intelligenz, dem Auffassungsvermögen, dem Gedächtnis, der Konzentration und der Aufmerksamkeit her (Urk. 6/14/5, Urk. 6/26/16, Urk. 6/26/15) - sind dem Beschwerdeführer dieselben Tätigkeiten zumutbar wie im Gesundheitsfall. Die Persönlichkeitsstörung steht der Anwendung fachlicher Kompetenzen nicht entgegen (Urk. 6/26/20), sodass er auch weiterhin seine Berufs- und Fachkenntnisse verwenden kann wie im Gesundheitsfall. Mithin ist bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf denselben Tabellenlohn abzustellen wie bei der Ermittlung des Valideneinkommens. Vor der Vornahme eines allfälligen Leidensabzugs beträgt das Invalideneinkommen somit bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit 100 % des Valideneinkommens. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Prozentvergleich, bei welchem kein Leidensabzug vorgenommen werden dürfte (Urteil 9C_109/2013 vom 9. April 2013, E. 4.2), sondern lediglich um eine Vereinfachung der Berechnung. Denn laut dem Gutachten von Prof. A.___ verlor der Beschwerdeführer seine bisherigen Anstellungen wegen seiner krankheitsbedingten Einschränkungen. Ferner wirkt sich seine Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit aus und der Beschwerdeführer ist in der angestammten Tätigkeit qualitativ eingeschränkt (Urk. 6/26/20-22). Dass ihm keine nachhaltige Veränderung möglich ist, ist krankheitsbedingt (Urk. 6/26/18).
5.3 Mit dem sogenannten leidensbedingten Abzug, der auf maximal 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 785 E. 5), wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine gesundheitsbeeinträchtigte Person mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur unter Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen auf eine Anstellung hat. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014, E. 3.1.1 mit Hinweisen).
Das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012, E. 8; Urteil 8C_91/2013 vom 22. August 2013, E. 3.3.4). Hingegen war beispielsweise bei einer Person, welche an einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode sowie an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, narzisstischen und abhängigen Zügen litt, ein behinderungsbedingter Abzug vorzunehmen. Dies wegen eines eingeschränkten Anforderungs- und Belastungsprofils und zusätzlichen arbeitsplatzmässigen Bedingungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014, E. 3.4).
Das Anforderungsprofil des Beschwerdeführers ist stark eingeschränkt und er benötigt einen Arbeitgeber, der auf seine psychisch bedingten Eigenheiten Rücksicht nimmt. Er kann sich nicht in ein hierarchisches Umfeld einordnen, es sind ihm nur wenige sozial-berufliche Kontakte zu gewähren und er muss in vornehmlicher Eigenverantwortung arbeiten können. Ferner ist er von zu grosser Verantwortung fernzuhalten (Urk. 6/26/19-21). Insgesamt hat er realistischerweise nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse (verglichen mit einem gesunden Mitbewerber) reale Chancen auf eine Anstellung, weshalb ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist. Allerdings führt selbst der maximal mögliche Abzug nur zu einem Invaliditätsgrad von 25 % und damit zu keinem Anspruch auf eine Invalidenrente, weshalb die angefochtene Verfügung bezüglich des Rentenanspruchs nicht zu beanstanden ist.
6.
6.1 Was die vom Beschwerdeführer beantragten beruflichen Massnahmen betrifft, hielt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung fest, sofern der Beschwerdeführer berufliche Massnahmen wünsche, könne er ein schriftliches Gesuch stellen (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer hatte allerdings bereits im Einwand vom 30. Mai 2014 die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen beantragt (Urk. 6/35/7-8). Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung hierzu fest, sie habe den Anspruch auf berufliche Massnahmen geprüft (Urk. 2 S. 1) und wies im Dispositiv das Leistungsbegehren insgesamt ab (Urk. 2 S. 2), ohne dass vorher eine eigentliche Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen stattgefunden hätte. Zwar hatte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer anfänglich, das heisst nach seiner Anmeldung zum Leistungsbezug, am 11. April 2013 zu einem Gespräch eingeladen (Urk. 6/8) und der Beschwerdeführer war zu diesem Termin unentschuldigt nicht erschienen (Urk. 6/11). Aus diesem einmaligen Ereignis lässt sich indessen nicht schliessen, der Beschwerdeführer sei an einer beruflichen Eingliederung schlechterdings nicht interessiert. Woraus der Gutachter schloss, der Beschwerdeführer sei nicht motiviert zu einer beruflichen Wiedereingliederung auf ausbildungs- und leistungsgerechtem Niveau (Urk. 6/26/16), ist nicht ersichtlich. Namentlich wurde nicht dargetan, weshalb diesbezüglich von einer unzureichenden Motivation und nicht von einem krankheitsbedingten Vermeidungsverhalten, wie es auch im Gutachten angegeben wurde (Urk. 6/26/21), auszugehen sei. Im Übrigen erachtete Dr. B.___ das Anbieten von beruflichen Massnahmen für sehr sinnvoll (vorstehende E. 3.3).
6.2 Soweit mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 der Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint wurde, ist die Sache somit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die nötigen Abklärungen tätige und hernach über den Anspruch neu befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Bezug auf die beantragte Rente ist die Beschwerde hingegen abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 750.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen.
7.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Dementsprechend hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2014 insoweit aufgehoben, als damit ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint wurde, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Kübler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigWidmer