Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01305




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Ryf

Urteil vom 19. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1955, reiste im April 2011 in die Schweiz ein und war ab September 2011 in einem Pensum von 35 % als Raumpfleger für die Y.___ GmbH tätig (Urk. 6/1, Urk. 6/3 Ziff. 1.6 und Ziff. 5.4, Urk. 6/14 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7). Unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall und einen Magendurchbruch meldete sich der Versicherte am 29. Oktober 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und veranlasste eine Haushaltabklärung, über welche am 11. März 2014 berichtete wurde (Urk. 6/29). Mit Verfügung vom 15. Juli 2014 (Urk. 6/36 und Urk. 6/46) sprach sie dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 66 % eine Dreiviertelsrente ab
1. Mai 2013 zu.

    Mit Schreiben vom 19. September 2014 (Urk. 6/58) setzte die Staatsanwaltschaft des Kantons Z.___ die IV-Stelle darüber in Kenntnis, dass gegen den Versicherten eine Strafuntersuchung wegen Betrugs und Urkundenfälschung geführt werde. Nach Einsicht in die ihr zur Verfügung gestellten Strafakten (Urk. 6/61) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 3. November 2014 (Urk. 6/60) die Sistierung der Invalidenrente in Aussicht, wozu dieser am 4. November 2014 Stellung nahm (Urk. 6/62).

    Mit Verfügung vom 19. November 2014 (Urk. 6/72 = Urk. 2/2) sistierte die IV-Stelle die Rente mit sofortiger Wirkung. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung.


2.    Gegen die Verfügung vom 19. November 2014 (Urk. 2/2) erhob der Versicherte am 7. Dezember 2014 Beschwerde mit dem Antrag, die Sistierung aufzuheben (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2015 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (sogenannte Rentenrevision). Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in (prozessuale) Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Zudem kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt jedoch nur für die Zukunft, es sei denn, der unrichtigen Ausrichtung liege eine Verletzung der gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht oder eine unrechtmässige Erwirkung zugrunde; diesfalls erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung (Art. 88bis Abs. 2 IVV).

1.2    Nach Art. 77 IVV hat der Anspruchsberechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, unter anderem namentlich eine solche seiner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie seiner persönlichen und gegebenenfalls seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG).

1.3    Die Verwaltung kann gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit
Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ihre Leistungen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen einstweilen einstellen (vgl. dazu Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 2329; Franz Schlauri, Die Einstellung von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauer-leistungen, Z.___ 1999, S. 191 ff., 216 ff.; vgl. auch Urteil des Bun-desgerichts 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2 mit Hinweisen). Dabei hat sie in gleicher Weise wie bei der Beurteilung der Frage, ob einem Entscheid sus-pensive Wirkung zukommt (vgl. Art. 11 der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV, in Verbindung mit Art. 55 VwVG), eine Interessenabwägung vorzunehmen und somit zu prüfen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können.

1.4    Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine einstweilige Sistierung von Rentenleistungen steht dem Interesse der Versicherung, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versicherten Person gegenüber, während der Dauer des Verfahrens den Lebensunterhalt ohne entsprechende Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen. Für den Fall, dass die Erfolgsaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht eindeutig positiv sind, wird das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforderungsausfällen regelmässig höher gewichtet als dasjenige der versicherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3 und I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5    Der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen fusst auf einer summarischen Prüfung und stützt sich auf den Sachverhalt, der sich aus den vorhandenen Akten ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.2, I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.1 und U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 7.2 und E. 8.2, je mit Hinweisen). Auch im Rechtsmittelverfahren ist die Sache daher nicht eingehend abzuklären und wird der Entscheid in der Hauptsache nicht vorweggenommen. Vielmehr ist aufgrund der vorhandenen Akten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_564/2009 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die sofortige Sistierung der Invalidenrente im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer ab dem 3. Juli 2013 von der A.___ Z.___ in insgesamt 16 ver-schiedenen Fällen zum privaten Beistand ernannt worden sei und im Rahmen dieser Mandate eine hohe (körperliche) Aktivität aufgewiesen sowie ein nicht unerhebliches Erwerbseinkommen erzielt habe. Diese Umstände habe er nicht gemeldet. Die intensive Arbeitsleistung widerspreche den vom Beschwerdeführer unter anderem anlässlich der Haushaltabklärung vom 22. Oktober 2013 gemachten Angaben. Es bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass in der Vergangenheit eine für den Leistungsanspruch erhebliche Veränderung eingetreten sei. Andernfalls müsse davon ausgegangen werden, dass die (Weiter-)Ausrichtung der Leistung mittels falscher Angaben erwirkt worden sei. Aufgrund der ungemeldeten Umstände bestehe die Möglichkeit einer rückwirkenden Leistungsbeurteilung, weshalb die Rente per sofort zu sistieren sei. Nach Vornahme der notwendigen weiteren Abklärungen werde ein abschliessender Leistungsentscheid ergehen (Urk. 2/2 S. 2 unten und S. 3 oben, Urk. 5).

2.2    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber geltend, bei der im Rahmen der Beistandsmandate geleisteten Betreuungsarbeit habe es sich zu keinem Zeitpunkt um körperliche Arbeit oder Tätigkeiten gehandelt, sondern um Besuche und Hilfe bei der Erledigung von administrativen Aufgaben mit einem Zeitrahmen, den er entsprechend seinem Gesundheitszustand immer selbst habe steuern können. Er habe kein Gehalt oder Lohn bezogen; bei den erhaltenen Beträgen handle es sich um die vom Kanton festgelegten Kilometerpauschalen und Spesen, mit welchen die von ihm vorfinanzierten Fahrtkosten und Aufwendungen ausgeglichen worden seien. Darüber hinaus sei er davon ausgegangen, dass eine allfällige Entschädigung entsprechend dem Erwachsenenschutzgesetz durch die zuständige A.___ abgerechnet werde.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme angeordnete Sistierung der Rente rechtens ist. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet hingegen der materielle Leistungsanspruch.


3.

3.1    Den im Zeitpunkt der Rentenzusprechung vom Juli 2014 (Urk. 6/36 und Urk. 6/46) aufliegenden medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 23. April 2012 ein Verhebetrauma erlitt (Urk. 6/18 Ziff. 1.4). Die in der Folge durchgeführten Abklärungen ergaben eine operationsbedürftige Diskushernie L5/S1 mit radikulären Ausfällen (vgl. Urk. 6/20/7). Bei diagnostizierter morbider Adipositas Grad II und nach am 10. Juni 2012 erlittener Magen-Ulkusblutung wurde der Beschwerdeführer am 7. Februar 2013 mit einem Magenbypass versorgt (vgl. Urk. 6/18 Ziff. 1.1, Urk. 6/20/3-4, Urk. 6/20/7-8). Am 29. Mai 2013 wurde im Kantonsspital B.___ eine Diskektomie L5-S1 rechts durchgeführt. Die dortigen Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 28. Mai bis 14. Juli 2013 (vgl. Austrittsbericht B.___ vom 6. Juni 2013, Urk. 6/22/6-8).

    Nach Einsicht in die medizinischen Akten führte der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin in seiner Stellungnahme vom 22. August 2013 (Urk. 6/31/3) aus, seit 24. April 2012 bestehe eine Arbeitsunhigkeit von 100 % für die zuletzt ausgeführte und eine adaptierte Tätigkeit. Er empfahl eine medizinische Neubeurteilung in einem Jahr.

3.2    Anlässlich der am 22. Oktober 2013 durchgeführten Haushaltabklärung (Bericht vom 11. März 2014, Urk. 6/29) gab der Beschwerdeführer an, seit dem Magenbypass von 140 kg auf 89 kg abgenommen zu haben. Er habe den ganzen Tag Körperschmerzen. Trotzdem arbeite er an seiner Kondition und gehe zwei Mal pro Woche ins Schwimmen, um die Oberarme zu trainieren; die Beine ziehe er im Wasser jeweils nach, ansonsten bekomme er stärkere Rückenschmerzen. Die Physiotherapie sei mangels Erfolg abgebrochen worden. In der Nacht habe er Krampfanfälle und könne wegen den Körperschmerzen generell schlecht und unregelmässig schlafen. Er versuche, täglich eine Stunde spazieren zu gehen, damit er aus der Wohnung komme. Ansonsten lese er auf der Terrasse und beschäftige sich mit Rechtsliteratur. Ohne starke Medikamente könne er nicht mehr leben (S. 2 oben). Zum Tagesablauf gab er an, am Morgen mit der Lebenspartnerin aufzustehen und zu frühstücken. Während seine Partnerin arbeite, kümmere er sich - im Rahmen seiner körperlichen Möglichkeiten - um den Haushalt und müsse dabei immer wieder Pausen einlegen, während welcher er mit dem Selbststudium der Jurisprudenz weiterfahre, Belletristik lese oder sich auf dem Bett entspanne (S. 2 Mitte).

    Die Abklärungsperson qualifizierte den Beschwerdeführer als zu 60 % im Er-werbsbereich und zu 40 % im Haushalt Tätigen, mit der Begründung, dass seine Angaben, wonach er bei guter Gesundheit ab 1. Juli 2012 weiterhin im Rahmen von mindestens 60 % als Allrounder bei der Y.___ GmbH tätig wäre, glaubhaft und nachvollziehbar erschienen (S. 4 oben). Im Haushaltsbereich ermittelte sie eine Einschränkung von 14.6 % (S. 5 ff. Ziff. 6.1-8).

3.3    Gestützt auf diese Akten qualifizierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer als zu 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Haushalt Tätigen. Sie ging davon aus, dass ihm die Ausübung einer Tätigkeit nicht mehr zumutbar und die Einschränkung im Erwerbsbereich somit 100 % betrage, womit für den Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 60 % resultiere. Für den Haushaltsbereich ermittelte sie - ausgehend von einer Einschränkung von 14.6 % - einen Teilinvaliditätsgrad von 5.84 %. Bei einem so ermittelten (Gesamt-) Invaliditätsgrad von 66 % erachtete sie einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Mai 2013 als ausgewiesen, was sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 11. März 2014 (Urk. 6/32) mitteilte. Gleichzeitig wies sie ihn darauf hin, dass er ihr jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen könne, unverzüglich mitzuteilen habe (Urk. 6/32 S. 3 oben). Die leistungszusprechende Verfügung erging am 15. Juli 2014 (Urk. 6/36 und Urk. 6/46).


4.

4.1    Aus den Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Z.___ geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer mit E-mail vom 18. März 2013 bei den Sozialen Diensten der Stadt Z.___, A.___, für die „Übernahme eines gesetzlichen Mandats“ bewarb (Urk. 6/61/29). Der vom zuständigen Staatsanwalt verfassten Sachverhaltschronologie (Urk. 6/61/2-5, Urk. 6/61/10-11, vgl. auch den besser lesbaren Auszug in Urk. 6/61/43) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 3. Juli 2013, am 22. August 2013, am 12. September 2013 und am 17. September 2013 von der A.___ mit insgesamt fünf Beistandsmandaten betraut wurde. Zwischen dem 22. Oktober 2013 und dem 26. Juni 2014 wurden ihm elf weitere Mandate übertragen (Urk. 6/61/10-11). Aktenkundig sind des Weiteren diverse vom Beschwerdeführer erstellte Spesen- und Kilometerabrechnungen, aus welchen folgende Aufwendungen im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Mandaten hervorgehen:

-1. April bis 31. Juli 2013 (Urk. 6/61/6, Urk. 6/91/9): 63 Stunden, 1‘932 Kilo-meter

-18. Juli bis 30. September 2013 (Urk. 6/61/20): 128.5 Stunden, 3‘753 Kilo-meter

-Oktober 2013 (Urk. 6/61/19): 62 Stunden, 1‘996 Kilometer

-November 2013 (Urk. 6/61/18): 28 Stunden, 966 Kilometer

-Dezember 2013 (Urk. 6/61/17): 44 Stunden, 1‘274 Kilometer

-Januar 2014 (Urk. 6/61/15): 77 Stunden, 2‘612 Kilometer

-1. bis 8. Februar 2014 (Urk. 6/61/14): 24.5 Stunden, 972 Kilometer

-9. Februar bis 30. April 2014 (Urk. 6/61/13): 35.5 Stunden, 1134 Kilometer

4.2    Fest steht, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin weder anlässlich der am 22. Oktober 2013 durchgeführten Haushaltabklärung noch nach Ergehen des Vorbescheids vom 11. März 2014 und der rentenzusprechenden Verfügung vom 15. Juli 2014 mitteilte, dass er sich bereits im März 2013 als privater Mandatsträger zur Führung von Beistandschaften im Auftrag der A.___ beworben hatte und solche Mandate - nach derzeitiger Lage der Akten - ab April 2013 tatsächlich ausübte. Auch wenn im Rahmen dieser Mandate - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - keine körperlich schweren Tätigkeiten zu verrichten waren, wecken die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Mandaten dokumentierten Aufwendungen und gefahrenen Kilometer doch berechtigte Zweifel daran, ob die medizinische Beurteilung, aufgrund welcher ihm per 1. Mai 2013 eine Dreiviertelsrente zugesprochen wurde, seine tatsächliche Leistungsfähigkeit (auch heute noch) zutreffend umschreiben. Die teilzeitliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Privatbeistand steht jedenfalls im Widerspruch zur damaligen Annahme, wonach dem Beschwerdeführer keine - insbesondere auch keine leidensangepassten - Tätigkeiten zumutbar seien.

4.3    Aus Art. 1 ff. der Verordnung des Regierungsrats des Kantons Z.___ über die Entschädigung und den Spesenersatz bei Beistandschaften vom 11. De-zember 2012 ergibt sich, dass private Beiständinnen und Beistände - nebst dem Ersatz für Spesen - eine Entschädigung erhalten, deren Höhe die A.___ nach Abschluss der Berichtsperiode festlegt. In seiner Stellungnahme vom 4. November 2014 (Urk. 3) bestätigte der Beschwerdeführer zwei zur Auszahlung gelangte Vergütungen in der Höhe von rund Fr. 890.-- (für ein Mandat von mehr als 12 Monaten) und von Fr. 1‘100.-- (für ein Mandat von drei Monaten). Im Zusammenhang mit einem vom 13. September bis 21. Oktober 2013 dauernden Mandat beantragte der Beschwerdeführer sodann die Auszahlung einer Entschädigung von Fr. 1‘680.-- für einen Aufwand von 56 Stunden (Urk. 6/61/44-47). In einer Abrechnung betreffend die Zeit vom 18. Juli 2013 bis 30. April 2014 wies der Beschwerdeführer - nebst (bereits vergüteten) Kilometerspesen - des Weiteren einen als „Schuldennachweis“ bezeichneten Buchhaltungsaufwand von insgesamt 357 Stunden à Fr. 25.-- pro Stunde aus (Urk. 6/61/12). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Privatbeistand auch einen Einfluss auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse hatte und sie nicht zuletzt auch deshalb der zumutbaren Meldepflicht unterlag (vgl. vorstehend E. 1.2). Da der Beschwerdeführer von einer Meldung absah, blieb es der Beschwerdegegnerin verwehrt, zu prüfen, ob sich dieser Umstand im Rahmen der Invaliditätsbemessung rentenrelevant auswirkt.

4.4    Die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich einen Anspruch auf eine Invalidenrente und gegebenenfalls in welcher Höhe hatte respektive hat, muss als offen bezeichnet werden. Im Lichte der oben wiedergegebenen Praxis (vgl. vorstehend E. 1.4) kann aufgrund der derzeitigen Aktenlage jedenfalls nicht gesagt werden, dass die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers in der Hauptsache „eindeutig positiv“ sind. Gestützt auf die Aktenlage erscheinen die für die einstweilige Sistierung der streitgegenständlichen Leistung sprechenden Gründe gewichtiger als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können, womit die massgebliche Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfällt.

    Die Beschwerde ist daher abzuweisen unter Hinweis darauf, dass die Be-
schwerdegegnerin das auf die Überprüfung der Leistungsansprüche gerichtete (Haupt-) Verfahren selbstredend mit der gebotenen Beförderlichkeit voranzutreiben haben wird.


5.    Das vorliegende Verfahren ist kostenlos, weil es nur die vorläufig unterbleibende Auszahlung und damit nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen zum Gegenstand hat (Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannRyf