Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.01306 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 30. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Departement Soziales der Stadt Y.___
Z.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1977, besuchte in der P.___ die Schule und arbeitete anschliessend auf dem grosselterlichen Bauernhof mit (Urk. 13/5/6 und 13/5/14 ff.). Am 28. November 2004 reiste sie in die Schweiz ein (Urk. 13/6/1 und 13/18/1). Hier war sie vom 1. August bis zum 31. Dezember 2005 im Rahmen eines befristeten Anstellungsverhältnisses als Reinigungskraft im A.___ der Stadt Y.___, einem Dienstleistungsbetrieb der Koordinationsstelle für Arbeitsprojekte der Stadt Y.___, tätig (Urk. 13/5/6 und 13/5/11). Im Mai 2006 wurde die Versicherte Mutter einer Tochter (Urk. 13/4). Zur beruflichen Standortbestimmung nahm sie im Oktober 2008 mit einem Pensum von 60 % am Projekt B.___ teil (Urk. 13/5/10). Ab dem 1. Februar 2009 war sie Teilnehmerin des Berufsintegrationsangebotes C.___ (Urk. 13/5/9). Von Februar bis Ende Oktober 2010 arbeitete sie in der Kinderkrippe D.___ als Praktikantin (Urk. 13/5/8 und 13/15/2). Ab dem 28. Februar 2011 war sie teilzeitlich (d.h. zuerst 1 x 1 Stunde pro Woche, später zusätzlich 2 x 2 Stunden pro Woche und 1 x 2 Stunden alle zwei Wochen) als Kinderbetreuerin im Spielzimmer des E.___ angestellt (Urk. 13/5/3, 13/15/2 und 13/16). Überdies trat sie am 1. Juni 2012 ein 14-monatiges teilzeitliches Praktikum (à 35 Stunden pro Woche) als Kleinkinderbetreuerin im E.___ an (vgl. Urk. 13/5/1, 13/15/2 und 13/24). Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, attestierte ihr am 14. März 2013 eine bis zum 30. April 2013 dauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit; es sollten keine regelmässigen schweren Gewichtsbelastungen über 10 kg erfolgen (Urk. 13/14/1).
Am 28. März 2013 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen eines Morbus Bechterew zum Leistungsbezug an (Urk. 13/18). Diese tätigte darauf diverse medizinische (vgl. Urk. 13/14, 13/23, 13/26 und 13/28) und erwerbliche (vgl. Urk. 13/5, 13/16, 13/24, 13/25 und 13/31) Abklärungen. Mit Mitteilung vom 10. Oktober 2013 erteilte sie Kostengutsprache für ein Bewerbungscoaching bei G.___ vom 15. Oktober 2013 bis zum 30. April 2014 (Urk. 13/40). Seit dem 1. April 2014 ist die Versicherte als Betreuungsmitarbeiterin im Stundenlohn bei der Erwachsenenbildung des Departements Schule und Sport der Stadt Y.___ angestellt; eine Mindestarbeitszeit wurde nicht vereinbart (Urk. 13/54). Am 12. Juni 2014 erstattete die G.___ ihren Schlussbericht (Urk. 13/58). Darauf schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 23. Juni 2014 ab, da es nicht gelungen sei, die Versicherte innert angemessener Zeit neben ihrer Tätigkeit als Betreuungsmitarbeiterin im Stundenlohn in den Arbeitsmarkt zu integrieren (Urk. 13/56). Am 17. Oktober 2014 erliess die IV-Stelle einen negativen Vorbescheid (Urk. 13/62). Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (Urk. 13/63 und 13/66). Die IV-Stelle verneinte darauf mit Verfügung vom 14. November 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 2 = 13/68).
2. Gegen die Verfügung vom 14. November 2014 liess die Versicherte mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 Beschwerde erheben (Urk. 1). Ihre Rechtsvertreterin beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Versicherten eine Invalidenrente zuzusprechen. Es seien der Versicherten berufliche (Eingliederungs)Massnahmen zuzusprechen und diese umgehend einzuleiten. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen und es sei die IV-Stelle anzuweisen, ein polydisziplinäres Gutachten (evtl. BEFAS) in Auftrag zu geben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ersucht (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 28. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt. In der Folge liess sie dem Gericht mitteilen, dass an den bisher gestellten Anträgen festgehalten werde (Urk. 18). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 17. März 2015 Kenntnis erhalten (Urk. 19).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 (der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
2.
2.1 Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2014 ist einzig der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente (Urk. 2). Die Arbeitsvermittlung wurde mit schriftlicher Mitteilung vom 23. Juni 2014 abgeschlossen (Urk. 13/56). Soweit mit der Beschwerde die Gewährung weiterer beruflicher Massnahmen beantragt wird (Urk. 1 S. 2), ist mangels eines Anfechtungsobjektes nicht darauf einzutreten.
2.2 Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, dass die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden darstelle. Es sei deshalb nicht auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes abzustellen, welche physische und psychische Einschränkungen berücksichtige, sondern auf die rheumatologische Beurteilung durch Dr. F.___, gemäss welcher seit Mai 2013 eine 100%ige Arbeitstätigkeit in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit zumutbar sei. Dieses Belastungsprofil entspreche der bisherigen Tätigkeit der Versicherten gemäss den Angaben des letzten Arbeitgebers. Unter diesen Umständen erübrige sich ein Einkommensvergleich. Es könne kein Rentenanspruch entstehen (Urk. 2).
Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, dass die Beschwerdegegnerin das Zusammenspiel ihrer verschiedenen Erkrankungen und deren Auswirkungen auf ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nur unzureichend abgeklärt habe. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz massiv verletzt (Urk. 1).
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen seit drei Monaten zunehmender chronischer lumbaler Schmerzen vom 2. bis zum 9. November 2010 in der Klinik für Rheumatologie des H.___ stationär behandelt worden war. Es wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 13/23/3):
1. Seronegative Spondylarthropathie, differentialdiagnostisch Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew)
- chronische postentzündliche ISG-Veränderungen beidseits ohne Zeichen für eine aktive Entzündung, ausser einer kleinen rechtsseitigen Usur (MRI-Sacrum 03.11.2010)
- kleine fokale Diskushernie TH12/L1 ohne Nervenwurzelkompression, keine entzündlichen Veränderungen (MRI-HWS/BWS 05.11.2010, MRI-LWS 03.11.2010)
- Schmerzzunahme seit 3 Monaten, Nachtschmerzen, Morgensteifigkeit
- rechtsseitig paravertebraler Hartspann, gluteal muskuläre Triggerpunkte, muskuläre Dysbalance
2. Colon irritabile
- unauffällige Ileoskoloskopie, histologisch keine Hinweise für eine Entzündung im terminalen Ileum 5/2010
- Verdacht auf eine rezidivierende posteriore Analfissur, Status nach Mariskektomie, Botoxinjektion, Analfissur 09/2005
3. Status nach rechter Pyelonephritis 04/2009
4. Status nach akuter psychosozialer Belastungsreaktion mit Tablettenintoxikation 03/2005.
Vom 2. bis zum 14. November 2010 wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 13/23/5).
In einem Verlaufsbericht vom 7. Februar 2011 wurden bei ansonsten unveränderten Diagnosen lediglich noch chronische postentzündliche ISG-Veränderungen beidseits (ISG-Arthritis) vermerkt (Urk. 13/14/3). Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe weiter bis zum 31. Januar 2011. Danach sei die Patientin aus rheumatologischer Sicht wieder zu 100 % arbeitsfähig für leichte wechselbelastende Tätigkeiten. Zu vermeiden sei eine Tätigkeit mit langdauernden stereotypen Zwangshaltungen. Im Rahmen des Morbus Bechterew sei eine regelmässige Bewegung und Betätigung auch ein therapeutischer Aspekt (Urk. 13/14/4).
3.2 Ab dem 13. Juli 2011 war die Beschwerdeführerin bei Dr. F.___ in Behandlung (vgl. Urk. 13/26/1 und 13/49/11). Wegen vermehrt geklagter Lumboischialgien überwies er sie für MRI-Untersuchungen der Iliosakralgelenke und der Lendenwirbelsäule am 8. Februar 2013 in die Klinik I.___. Die MRI-Untersuchungen ergaben keine aktiv entzündlichen Veränderungen, sondern lediglich chronisch entzündliche Veränderungen im Bereich beider Iliosakralgelenke. Auch im Bereich der Wirbelsäule waren keine aktiv entzündlichen Veränderungen vorhanden. Es wurden einzelne, nur diskrete degenerative Veränderungen erhoben. Eine Kompression neurogener Strukturen wurde nicht festgestellt (Urk. 13/14/1).
Am 14. März 2013 attestierte Dr. F.___ der Beschwerdeführerin eine bis zum 30. April 2013 dauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit; es sollten keine regelmässigen schweren Gewichtsbelastungen über 10 kg erfolgen (Urk. 13/14/1)
In seinem Bericht vom 6. Mai 2013 (Urk. 13/26) hielt Dr. F.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
1. Morbus Bechterew
- Chronisch entzündliche ISG-Veränderungen beidseits ohne Zeichen für eine aktive Entzündung, MR Sakrum 03.11.10
- MR ISG beidseits 12.10.12: Aktive Veränderungen im Sinne einer Sakroilitis, postentzündliche Veränderungen am rechten ISG
- MR ISG vom 08.02.13: Keine aktiven entzündlichen Veränderungen, nur chronische entzündliche Veränderungen im Bereich beider ISG, auch an der Wirbelsäule keine aktiven entzündlichen Veränderungen
- Zunehmend symptomatisch
- Biologica-Therapie seit 9/11, Humira, 4/13 Wechsel auf Remicade bei klinisch unbefriedigender Effizienz
2. Rezidivierende Palpitationen - Nicht klassischer anteriorer Mitralklappenprolaps, minime Mitralinsuffizienz (Diagnose Dr. J.___ 12/11)
3. Anamnestisch Colon irritabile
- Anamnestisch unauffällige lIleokoloskopie 5/10
- 4/13 vermehrte epigastrische Beschwerden
4. Rezidivierende depressive Episoden, Status nach Tablettenintoxikation 3/05.
Zur Prognose vermerkte Dr. F.___, dass diese ungewiss sei. Der Morbus Bechterew sei rein radiologisch eigentlich stabil eingestellt. Wahrscheinlich spiele auch eine psychosoziale Überlagerung eine Rolle. Gemäss den Angaben der Patientin finde eine psychiatrische Betreuung statt; der Name der behandelnden Person sei ihm jedoch nicht bekannt. Allenfalls seien dort oder beim Hausarzt, Dr. med. K.___, ergänzende Auskünfte einzuholen.
Er selbst habe die Beschwerdeführerin aktuell als Kinderbetreuerin zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei medizinisch-theoretisch sofort zu 100 % möglich. Er empfehle jedoch, den weiteren Verlauf abzuwarten, da eine Reintegration in den Arbeitsprozess medizinisch-theoretisch aus rheumatologischer Sicht auch am angestammten Arbeitsplatz möglich sein sollte. Prinzipiell möchte die Patientin eine Umschulung für eine ergonomisch etwas bessere Arbeitstätigkeit (Kinderkrippe) durchführen lassen (Urk. 13/26/2).
3.3 Vom 18. April bis zum 3. Mai 2013 hielt sich die Beschwerdeführerin stationär im L.___ der M.___ auf. Im Kurzaustrittsbericht vom 17. Mai 2013 (Urk. 13/28) wurden eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.11) und ein Morbus Bechterew als Austrittsdiagnosen festgehalten. Der Eintritt sei auf Empfehlung der zuständigen Sozialarbeiterin aufgrund von zunehmend belastenden psychosozialen Faktoren (unter anderem wegen Schmerzen aufgrund eines entzündlich aktiven Morbus Bechterew) erfolgt. Psychopathologisch hätten eine depressive Verstimmung, Zukunftsängste, Gedankenkreisen und eine innere Unruhe im Vordergrund gestanden. Zusätzlich seien vegetative Symptome wie Herzklopfen, Zittern der Hände und Schmerzen unter dem Brustbein geklagt worden. Im Verlauf des Kurzaufenthaltes sei es der Patientin gelungen, sich zu stabilisieren. Sie habe am 20. April 2013 eine antidepressive Therapie mit 25 mg Sertralin begonnen, am 23. April 2013 sei die Dosis auf 50 mg erhöht worden. In einem gebesserten Zustand sei die Patientin in die alten Verhältnisse ausgetreten und werde neu von Dr. N.___ ambulant psychiatrisch behandelt. Während der Dauer des stationären Aufenthaltes habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 13/28/3).
Ein ausführlicher Bericht wurde trotz einer entsprechenden Anfrage der Beschwerdegegnerin wegen des damit verbundenen administrativen Aufwands nicht erstattet (vgl. Urk. 13/35 und 35/36).
3.4 Nach dem Erhalt der Mitteilung, dass die ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. med. O.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stattfinde (Urk. 13/32), forderte die Beschwerdegegnerin dort einen Bericht an (vgl. Urk. 13/38). Dr. O.___ erstattete ihn am 16. Oktober 2013 (Urk. 13/44) und hielt fest, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 18. Juli 2013 bei ihr in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde. Dr. O.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD10: F33.0), und äusserte den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1).
Die Patientin habe erklärt, dass sie in der P.___ aufgewachsen sei. 1984 sei sie in die Q.___ eingetreten und dann 11 Jahre lang Freiheitskämpferin gewesen, zuerst in den Bergen, dann im R.___. Sie habe ein strenges und sehr reglementiertes Leben geführt und habe funktionieren müssen. Während dieser Zeit habe sie viel Schlimmes gesehen und erlebt. Sie sei ständig in Alarmbereitschaft gewesen. Vor neun Jahren sei sie mit ihrem Ehemann zusammen, von dem sie jetzt geschieden sei, in die Schweiz gekommen. Die aus dieser Ehe stammende Tochter sei jetzt sieben Jahre alt. Mindestens seit sie in der Schweiz sei, leide sie immer wieder an Depressionen. Im April 2003 habe sie an einer ausgeprägten depressiven Episode mit Suizidalität gelitten und habe während zweier Wochen im L.___ betreut werden müssen. Danach habe sie eine ambulante psychotherapeutische Behandlung bei einer Psychologin begonnen, die jedoch ihre Tätigkeit bald darauf aufgegeben habe, so dass sie eine neue Therapeutin habe suchen müssen. Als sie im Juli 2013 zur Behandlung erschienen sei, sei sie erneut sehr depressiv gewesen. Im Verlauf habe sich ihr psychischer Zustand deutlich gebessert. Nebst den psychischen Beeinträchtigungen leide sie an einem Morbus Bechterew und habe oft starke Schmerzen und Bewegungseinschränkungen.
Zum Befund vermerkte Dr. O.___, dass die Patientin allseits orientiert sei. Im formalen Denken sei sie grübelnd. Sie habe leichte Konzentrationsstörungen und sei stimmungsmässig instabil, weine oft. Zeitweise gebe es stark verminderte Vitalgefühle, Alpträume und Flashbacks. Sie leide unter Schlafstörungen, vor allem schmerzbedingt. Durch ihre Gelenkschmerzen sei sie stark eingeschränkt.
Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Patientin als Praktikantin im E.___ aktuell kaum oder nur geringfügig eingeschränkt. Es bestehe eine Neigung zu depressiven Episoden und damit verbunden zeitweise eine leichte bis deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit wegen einer depressiven Stimmung, starken Stimmungsschwankungen, verminderten Vitalgefühlen und Konzentrationsstörungen. Je nach Grad der Depression könne die Arbeitsfähigkeit zeitweise in unterschiedlichem Ausmass eingeschränkt sein (Urk. 13/44/2). Aktuell wäre aus psychiatrischer Sicht eine 70- bis 80%ige Tätigkeit zumutbar (Urk. 13/44/3). Möglicherweise liessen sich die psychischen Einschränkungen durch Psychotherapie und durch Psychopharmaka verhindern (Urk. 13/44/3).
Ferner wies Dr. O.___ darauf hin, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit schwierig sei, weil sie die Patientin noch nicht lange kenne und diese zurzeit lediglich eine 20 %-Stelle habe, mit welcher sie nicht an ihre Belastungsgrenzen komme. Zudem wolle die Patientin unbedingt arbeiten und keine psychische Schwäche zeigen und zulassen, so dass sie ihre Beschwerden und Einschränkungen eher bagatellisiere. Die Arbeitsfähigkeit sei im April 2013 bestimmt während einiger Wochen massiv eingeschränkt gewesen; ein zweiwöchiger Aufenthalt im L.___ sei notwendig gewesen. Auch im Juli 2013 sei die Patientin aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode nur ca. 50 % arbeitsfähig gewesen. Auf längere Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychischen Erkrankungen wahrscheinlich leicht eingeschränkt. Der weitere Verlauf könne aber in beide Richtungen gehen. Die Patientin sei gefährdet und ein negativer Verlauf sei sehr wohl möglich, da sie an einer sehr einschränkenden rheumatologischen Erkrankung leide und eine belastende Vorgeschichte habe. Eine Unterstützung bei der beruflichen Integration sei sinnvoll und werde von der Patientin gewünscht. Es sei ein Beginn mit einem ca. 50%igen Pensum zu empfehlen, da so die Belastbarkeit beurteilt werden könne und die Gefahr kleiner sei, dass die Patientin scheitere (Urk. 13/44/4).
3.5 Der behandelnde Hausarzt Dr. K.___ hielt in seinem Bericht vom 25. Oktober 2013 (Urk. 13/49) einen Morbus Bechterew und eine Depression als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Seit dem 15. März 2013 bis zum heutigen Zeitpunkt sei die Patientin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kinderbetreuerin zu 50 % arbeitsunfähig (13/49/5). Da sie sich wegen ihres Grundleidens eigentlich in der Behandlung von Dr. F.___ befinde, sollte dieser kontaktiert und um eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ersucht werden. Er selbst springe lediglich immer wieder bei Bagatellinfekten ein (Urk. 13/49/7).
3.6 Dr. med. S.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, zertifizierter medizinischer Gutachter (SIM), Vertrauensarzt (SGV), vom Regionalen Ärztlichen Dienst vertrat nach Einsichtnahme in die vorhanden medizinischen Akten die Ansicht, dass die Arztberichte von Dr. O.___ vom 16. Oktober 2013 und von Dr. F.___ vom 6. Mai 2013 plausibel seien. Demnach könne in einer angepassten, leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit seit Oktober 2013 (bzw. nach Ablauf der Wartezeit) von einer mindestens 75 %igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 13/65/5).
4.
4.1 Es ist unbestritten und mit den vorhandenen Arztberichten belegt, dass sich bereits Ende 2010 ein Morbus Bechterew bei der Beschwerdeführerin bemerkbar machte. Zuletzt wurde ihr von den ihre physischen Leiden behandelnden Ärzten Dr. F.___ und Dr. K.___ eine seit Mitte März 2013 bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Kleinkinderbetreuerin attestiert (vgl. Urk. 13/14/1 und 13/26/2). Zur Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit hat sich Dr. S.___ vom RAD zwar nicht konkret geäussert, aber immerhin die Ausführungen von Dr. F.___ als plausibel bezeichnet (vgl. Urk. 13/65/5). Unter diesen Umständen erscheint es zumindest als fraglich, ob die Beschwerdegegnerin lediglich unter Verweis auf die Arbeitgeberauskünfte davon ausgehen durfte, dass die angestammte Tätigkeit in somatischer Hinsicht behinderungsangepasst und zu 100 % zumutbar ist.
4.2 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Dr. O.___ am 16. Oktober 2013 fachärztlich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0), diagnostizierte, weswegen eine erwerbliche Tätigkeit lediglich im Umfang von 70- bis 80 % zumutbar sei (Urk. 13/44/3). Die Beschwerdegegnerin hat der psychiatrischen Diagnose und der in diesem Zusammengang attestierten Arbeitsunfähigkeit jegliche invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen (Urk. 2). Zur Begründung ihres Standpunktes verweist sie in der Beschwerdeantwort auf das bundesgerichtliche Urteil 9C_176/2011 vom 29. Juni 2011 (vgl. Urk. 12 S. 2). In der zitierten Erwägung 4.3 des erwähnten Entscheides wird jedoch lediglich ausgeführt, dass es sich bei einer leichten depressiven Episode definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden handle, auch wenn sie auf dem Boden einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33) bestehe. Bei einer solchen handle es sich um einen Befund, der seinerseits durch wiederholte depressive Episoden charakterisiert sei. Die Besserung zwischen den Episoden sei im Allgemeinen vollständig. Im konkret zu beurteilenden Fall seien denn auch keine Anhaltspunkte für einen anhaltenden depressiven Zustand aktenkundig.
Mit anderen Worten vermag eine depressive Episode für sich allein das Kriterium der Dauerhaftigkeit beziehungsweise der während einer längeren Zeit anhaltenden Dauer (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) in der Regel nicht zu erfüllen. Ausnahmen sind jedoch möglich, weshalb stets der konkrete Einzelfall zu prüfen ist. Mit Bezug auf die Situation der Beschwerdeführerin ist zu beachten, dass gemäss Dr. O.___ bei Beginn der Behandlung am 18. Juli 2013 aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen bestand (Urk. 13/44/4). Am 16. Oktober 2013 war die Beschwerdeführerin wegen einer leichten depressiven Episode zu 20 bis 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 13/44/3). Über den weiteren Verlauf bis zur angefochtenen Verfügung vom 14. November 2014 und damit verbunden auch über die Dauer der letzten Episode sowie allfälliger weiterer depressiver Episoden ist nichts bekannt. Ohne ergänzende Sachverhaltsabklärungen lässt sich deshalb eine invalidisierende Wirkung der diagnostizierten psychischen Erkrankung nicht einfach verneinen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass selbst mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten. Die Behandelbarkeit eines psychischen Leidens, welche von Dr. O.___ im konkreten Fall ausdrücklich als möglich bezeichnet wurde (vgl. Urk. 13/44/3), sagt jedoch, für sich allein betrachtet, ebenfalls nichts Abschliessendes über dessen invalidisierenden Charakter aus (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen). Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass es nicht korrekt war, dass die Beschwerdegegnerin das psychische Leiden bei der vorhandenen rudimentären Aktenlage als unerheblich qualifiziert hat. Vielmehr wird sie ergänzende Abklärungen diesbezüglich zu treffen haben. Unabhängig von deren Resultat war es aber richtig, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf die reine Aktenbeurteilung durch Dr. S.___ vom RAD abgestellt hat. Die gesamthafte Bedeutung der somatischen und psychischen Befunde für die Arbeitsfähigkeit ist eine noch gänzlich ungeklärte Frage, weshalb Dr. S.___ diesbezüglich auch keine korrekte Würdigung vornehmen konnte.
4.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 14. November 2014 aufzuheben und die Sache zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Grundsätzlich hat die obsiegende Partei Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Da die Beschwerdeführerin durch die Sozialen Dienste der Stadt Y.___, eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe, vertreten wird, ist ihr rechtsprechungsgemäss keine Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 126 V 11).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Departement Soziales der Stadt Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke