Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01307




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 29. Oktober 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1961, ist Mutter von zwei Söhnen (geboren 1989 und 1991, Urk. 9/10/2). Die Versicherte verfügt über einen Handelsdiplomabschluss (Urk. 9/2/5) und ist seit dem Jahr 1996 im Betrieb ihres Ehemannes im Büro sowie zusätzlich seit dem Jahr 2001 im Bereich der Administration/Buchhaltung eines der Familie gehörenden Mehrfamilienhauses (Erbengemeinschaft Y.___) in Teilzeitpensen tätig (Urk. 9/1/12, Urk. 9/49/2).

    Am 22. September 2010 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Polymyositis, einen medikamentenbedingten Diabetes sowie auf eine schmerzbedingte Depression zum Rentenbezug an (Urk. 9/2). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, im Rahmen derer die Versicherte im März 2011 im Z.___ polydisziplinär begutachtet wurde (Expertise vom 8. Juni 2011, Urk. 9/19), verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 27. Dezember 2011 einen Leistungsanspruch mit der Begründung, es bestehe keine wesentliche gesundheitliche Einschränkung in den bisherigen Tätigkeiten (Büro und Haushalt, Urk. 9/34). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. Dezember 2012 (Urk. 9/44, Verfahren IV.2012.00112) in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren Abklärungen (Statusfrage und Leistungsfähigkeit) an die IV-Stelle zurückwies.

1.2    In der Folge führte die IV-Stelle am 2. April 2013 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 26. Mai 2014, Urk. 9/80) und liess die Versicherte am 26. und 27. November 2013 durch das A.___ polydisziplinär begutachten (Expertise vom 13. April 2014 [Urk. 9/77] mit Ergänzung vom 23. April 2014 [Urk. 9/79]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/84-91) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 6. November 2014 (Urk. 2) mit Wirkung ab September 2011 eine Viertelsrente zu.


2.    Dagegen erhob X.___ am 10. Dezember 2014 Beschwerde und beantragte die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen (ganze Rente ab 1. März 2011, Urk. 1 S. 2, 10). Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei der Beschwerdeführerin eine reformatio in peius im Sinne einer Verneinung eines Rentenanspruches anzudrohen (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-97).

    Mit Replik vom 23. Juli 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 14. September 2015 (Urk. 16) auf Duplik, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. September 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 17).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf die weiteren Abklärungen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 80 % einer Tätigkeit als kaufmännische Angestellte nachgehen würde und zu 20 % im Haushalt tätig wäre. Eine wesentliche Einschränkung in der Leistungsfähigkeit erachtete die Beschwerdegegnerin ab September 2011 als ausgewiesen und erwog, in der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte sei die Beschwerdeführerin noch zu 50 % arbeitsfähig, womit - unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % beim Invalideneinkommen - eine Erwerbseinbusse von 49 % respektive ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 39,2 % resultiere. Im Haushaltsbereich bestehe sodann eine Einschränkung von 42,25 %, was einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 8,45 % entspreche. Aufgrund des daraus resultierenden Gesamtinvaliditätsgrades von gerundet 48 % (42,25 % + 8,45 %) bestehe ein Anspruch auf ein Viertelsrente ab September 2011 (Urk. 2).

1.2    Die Beschwerdeführerin hielt im Wesentlichen dagegen, die von den A.___Gutachtern attestierte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sei sozial-praktisch nicht mehr verwertbar, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Rente habe. Da aus den Akten ersichtlich sei, dass sie seit spätestens Januar 2009 in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, bestehe der Rentenanspruch sodann bereits seit März 2011 (sechs Monate nach Anmeldung, vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

    Selbst wenn jedoch mit der Beschwerdegegnerin von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen würde, habe sie Anspruch auf mehr als die ihr zugesprochene Viertelsrente. So sei zur Berechnung des Invalideneinkommens ein zu hoher Tabellenwert herangezogen worden und sei vom Tabellenwert im Übrigen ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin sei sodann zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen lediglich zu 80 % und nicht zu 100 % im Erwerbsbereich tätig wäre. Schliesslich sei sie im Haushalt nicht nur zu 42,25 % eingeschränkt, wie dies im Abklärungsbericht festgehalten worden sei, sondern - wie von den A.___-Gutachtern attestiert - zu 80 % (Urk. 1).

1.3    Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, in Korrektur der angefochtenen Verfügung sei überhaupt kein leidensbedingter Abzug beim Invalideneinkommen vorzunehmen. Damit ergebe sich im Erwerbsbereich lediglich eine Erwerbseinbusse von 38 % respektive ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 30 %. Aufgrund des daraus resultierenden Gesamtinvaliditätsgrades von 39 % (30 % und 8,45 %) sei somit in Abänderung der angefochtenen Verfügung ein Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 8).


2.

2.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.2

2.2.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.2.2    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

2.2.3    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

2.3    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist zunächst, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einerseits im Erwerbsbereich bzw. unentgeltlich im Betrieb ihres Ehemannes und für die Erbengemeinschaft Y.___ sowie andererseits im Haushalt tätig wäre (Statusfrage, E. 2.2.3).

3.2    Die Beschwerdeführerin arbeitet seit 1996 im Betrieb ihres Ehemannes sowie zusätzlich seit 2001 für die Erbengemeinschaft Y.___, beides unentgeltlich (Sachverhalt E. 1.1). Daneben ist sie im Haushalt tätig (Urk. 9/49/2).

    Gegenüber der Abklärungsperson gab die Beschwerdeführerin an, ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen hätte sie ab März 2006 insgesamt zu 30 % für den Betrieb ihres Ehemannes und die Erbengemeinschaft Y.___ gearbeitet und wäre zu 50 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Nebenbei hätte sie den Haushalt erledigt. Zu diesem Zeitpunkt seien ihre Söhne alt genug gewesen, sodass diesbezüglich keine Betreuungsaufgaben mehr angefallen wären (Abklärungsbericht vom 26. Mai 2014, Urk. 9/80/3). Diese Angaben stimmen mit jenen in den eingereichten Berufsunterlagen überein, im Rahmen deren die Beschwerdeführerin festhielt, der „Soll-Zustand“ würde sich aus 20 % Haushaltsarbeit, einer 30%igen Tätigkeit im Betrieb des Ehemannes und der Erbengemeinschaft Y.___ sowie einer 50%igen externen Erwerbstätigkeit zusammensetzen (Urk. 9/51, siehe auch gleichlautende Angaben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens IV.2012.00112, Urk. 9/44/34).

    Soweit in der Beschwerde nun vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu einem Pensum von 100 % erwerbstätig (Urk. 1 S. 9 Rz. 37), kann dem vor dem Hintergrund ihrer früheren Aussagen nicht gefolgt werden, zumal dafür auch keine anderen Anhaltspunkte vorliegen. Einzig aus dem Umstand, dass sie im Jahr 2003 ein Angebot für eine 100%-Stelle aufgrund der damaligen familiären Situation (zwei betreuungsbedürftige Kinder) ablehnte (Urk. 9/80/3), kann nicht geschlossen werden, sie wäre nach Wegfall dieser Betreuungsaufgaben nun zu 100 % erwerbstätig. Die Beschwerdeführerin bemühte sich gemäss eigenen Angaben nach Wegfall der Betreuungsaufgaben im Jahr 2006 denn auch lediglich um eine externe 50%Stelle (vgl. ihre diesbezüglichen Angaben im Abklärungsbericht, Urk. 9/80/3).

    Bei der von der Beschwerdegegnerin der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegten Qualifikation von 80 % Erwerbs- und 20 % Haushaltstätigkeit hat es somit sein Bewenden.


4.    Nachfolgend ist zu prüfen, inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund gesundheitlicher Beschwerden in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Zur Klärung dieser Frage wurde die Beschwerdeführerin im Anschluss an das Rückweisungsurteil vom 12. Dezember 2012 am 26. November 2013 internistisch sowie am 27. November 2013 psychiatrisch und rheumatologisch untersucht (A.___-Gutachten vom 13. April 2014, Urk. 9/77).

    Dabei diagnostizierten die Gutachter folgende Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/77/44):

- Polymyositis ohne Dermatomyositis mit/bei

- Erstdiagnose August 2011, histologisch gesichert

- proximal betonten Muskelschmerzen und –schwäche

- negativen Myositis-Antikörpern

- erhöhter Creatinkinase

- unter immunmodulatorischer Therapie mit Imurek seit August 2012;

- Periarthropathia humeroscapularis tendinotica und calcarea beidseits;

- chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei degenerativen Veränderungen der LWS vor allem bei L4/5;

- Gonarthrose beidseits mit Femoropatellärarthrose.

    Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erachteten die Gutachter folgende Leiden (Urk. 9/77/44 f.)

- Hypertensives Kardiopathie-Syndrom mit/bei

- diastolischer Dysfunktion,

- erhaltener linksventrikulärer Pumpfunktion

- Verdacht auf paroxysmale supraventrikuläre Tachykardien;

- Metabolisches Syndrom mit/bei

- Adipositas Grad I (BMI von 32 kg/m2)

- nicht-insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ II

- arterieller Hypertonie

- Hyperurikämie

- Hyperlipidämie;

- hormonell substituierte Hypothyreose nach Hashimoto-Thyreoiditis, aktuell unter Substitutionsbehandlung klinisch und laborchemisch euthyreote Stoffwechsellage;

- erhöhte Transaminasen, am ehesten medikamentös bedingt;

- Reizblase mit gemischter Inkontinenzproblematik bei Status nach Hysterektomie;

- Anamnestisch Migräne.

    Hinsichtlich der rheumatologischen Begutachtung hielten sie fest, aufgefallen sei eine druckdolente, aber auch eine schwache Muskulatur in beiden Armen und in beiden Beinen sowie am Rücken. Zudem bestehe ihm Bereich des rechten Kniegelenks bei Status nach operativer Revision im Jahr 1984 eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung, eine Beugehemmung sowie ein Streckdefizit. Bei anamnestischer Periarthropathia humeroscapularis calcarea beidseits bestehe auch eine schlechte Schulterbeweglichkeit und auf der rechten Seite fände sich aktuell beinahe eine Frozen Shoulder. Zudem wirke eine mässig fortgeschrittene rechtsseitige Gonarthrose limitierend, wobei sich der mindere Ober- und Unterschenkelumfang rechts gegenüber links durch diese Gonarthrose erkläre. Andererseits überlaste die Beschwerdeführerin ihre linke untere Extremität zur Schonung der rechten, was vermutlich die linksseitige Gonarthrose ausgelöst habe. Aufgrund der bioptisch nachgewiesenen Polymyositis und den degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, beider Schultergelenke, der linken Hüfte und auch beider Kniegelenke sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich eingeschränkt. Im Bereich des Haushaltes bestehe eine maximale Leistungsfähigkeit von 20 %, da die Beschwerdeführerin keine schweren oder mittelschweren Tätigkeiten mehr ausüben, keine Lasten über 15 kg tragen oder heben und nicht lange Zeit über Kopf arbeiten könne und wegen ihrer Kniearthrosen keine rein stehenden oder gehenden Tätigkeiten ausüben sollte. Die Arbeitsfähigkeit im Büro sei sodann aufgrund der Schmerzen, der Muskelschwäche, aber auch der verminderten Konzentration zumindest zu 50 % eingeschränkt. Aus rheumatologischer Sicht bestehe somit im Haushalt noch eine 20%ige Leistungsfähigkeit, für Büroarbeiten betrage die zumutbare Restarbeitsfähigkeit aktuell 50 % (Urk. 9/77/51).

    Die internistischen Diagnosen erachteten die Gutachter als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/77/50). Psychische Leiden konnten keine festgestellt werden (Urk. 8/77/51-52).

    Die A.___-Gutachter kamen zusammenfassend zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin - welche in den letzten Jahren zuhause gearbeitet habe und sich einerseits um den Haushalt gekümmert und andererseits zwischen 30 und 60 % administrative Tätigkeiten für das Unternehmen ihres Mannes erledigt habeaufgrund der rheumatologischen Beschwerden im Haushalt noch zu 20 % arbeitsfähig sei und für Büroarbeiten sowie auch für sonstige den körperlichen Leiden optimal angepasste Verweistätigkeiten eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe, da auch in solchen Tätigkeiten die Schmerzen - welche somatisch durch objektivierbare Befunde belegt und durchwegs nachvollziehbar seien - zu einer schnellen Ermüdung und zu Konzentrationsstörungen führen und somit das Arbeitsrendement vermindern würden (Urk. 9/77/53 ff.). Retrospektiv sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit seit 2009 eingeschränkt sei. Bereits damals seien rheumatologische Abklärungen vorgenommen worden, welche den dringenden Verdacht auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung ergeben hätten. Anlässlich der Begutachtung in der Begutachtungsstelle Z.___ sei allerdings die Diagnose der Polymyositis noch nicht bioptisch gesichert gewesen, weshalb der Beweis einer vorliegenden Kollagenose gefehlt habe. Die damals formulierte Hypothese, die Muskelentzündung sei durch die – nur leicht ausgeprägte – Schilddrüsenfunktion bedingt, sei rein spekulativ gewesen und inzwischen durch die Ergebnisse der histologischen Untersuchung der Muskelbiopsie eindeutig wiederlegt worden. Auch die damalige Schlussfolgerung der Gutachter, dass die Beschwerdeführerin dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit in keiner Art und Weise beeinträchtigt sei, sei in Anbetracht der aktuellen Befunde weder realistisch noch versicherungsmedizinisch nachvollziehbar (Urk. 8/77/52 f.).


5.

5.1    Das A.___-Gutachten vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 2.3). Die Gutachter tätigten umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten.

5.2    Es ist somit gestützt auf die gutachterliche Beurteilung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für Tätigkeiten im Büro noch zu 50 % arbeitsfähig ist. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, diese von den Gutachtern attestierte medizinisch-theoretisch attestierte Arbeitsfähigkeit sei sozial-praktisch nicht mehr verwertbar (Urk. 1 S. 5 ff, Rz. 16 ff.), vermag sie nicht durchzudringen. Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist in denjenigen Fällen anzunehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C 485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Gemäss gutachterlicher Einschätzung ist die Beschwerdeführerin in Bürotätigkeiten nach wie vor zu 50 % arbeitsfähig. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin bestehen dabei keine zusätzlichen Einschränkungen in qualitativer Hinsicht. So sind die Konzentrationsschwierigkeiten und die schnelle Ermüdbarkeit bereits durch die attestierte quantitative Einschränkung berücksichtigt: Gerade aufgrund dieser Beschwerden und der daraus resultierenden Verminderung des Arbeitsrendements wurde lediglich noch eine Arbeitsleistung von 50 % als möglich erachtet. Bei einer im Profil nicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass diese verwertbar ist. Dass es der Beschwerdeführerin sodann nicht möglich wäre, den Arbeitsweg zu bewältigen - wie sie vorbringt (Urk. 1 S. 7 Rz. 23) - ergibt sich schliesslich nicht aus dem Gutachten.

5.3    Die Beschwerdegegnerin hielt sodann zu Recht dafür, bei einer solchermassen eingeschränkten Arbeitsfähigkeit resultiere eine Erwerbseinbusse von 37,5 % resp. von gerundet 38 % (E. 1.3): Da die Beschwerdeführerin weiterhin in der angestammten Tätigkeit arbeitsfähig ist, kann zur Ermittlung der Einschränkung im Erwerbsbereich ein Prozentvergleich vorgenommen werden. Dabei resultiert eine Einschränkung von 37,5 % (Valideneinkommen = 80, Invalideneinkommen = 50, Erwerbseinbusse = 30). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8 Rz. 31 ff., Urk. 13) ist dabei beim Invalideneinkommen kein zusätzlicher Abzug vorzunehmen, da weder das Zumutbarkeitsprofil eingeschränkt ist (siehe E. 5.2) noch andere Kriterien vorliegen, die auf eine zusätzliche Einbusse schliessen lassen würden. Insbesondere rechtfertigt vorliegend auch das Alter der Beschwerdeführerin – sie war im Verfügungszeitpunkt 53 Jahre alt - keinen Abzug. Schliesslich stellt auch das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8).

    Unter Berücksichtigung eines Anteils von 80 % am gesamten Pensum (E. 3) ergibt sich im Erwerbsbereich somit ein Teilinvaliditätsgrad von 30 %.

5.4    Hinsichtlich der Einschränkungen im Haushaltsbereich wurde am 2. April 2013 eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Abklärungsbericht vom 26. Mai 2014, Urk. 9/80). Die Abklärungsperson ermittelte eine Einschränkung von 35 % für die Ernährung (gewichtet 11,55 %), von 60 % für die Wohnungspflege (gewichtet 12 %), von 40 % für den Einkauf und weitere Besorgungen (gewichtet 3,2 %), von 40 % für die Wäsche und Kleiderpflege (gewichtet 8 %) sowie von 50 % für Verschiedenes (gewichtet 7,5 %) und errechnete infolgedessen eine Einschränkung von insgesamt 42,25 % beziehungsweise bei einem Anteil der Haushaltstätigkeit von 20 % von 8,45 % (Urk. 9/80/8-11). Der Bericht befasst sich einlässlich mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen. Angesichts dessen, dass im Rahmen der im Anschluss an die Haushaltsabklärung durchgeführten polydisziplinären Begutachtung im November 2013 jedoch neue Erkenntnisse vorlagen und damit einhergehend weitergehende Einschränkungen festgestellt wurden (vgl. E. 4; Leistungsfähigkeit im Haushalt von 20 %), sind Korrekturen anzubringen. Insbesondere bei der Ernährung und der Wohnungspflege erscheinen die festgestellten Einschränkungen von 35 % resp. 60 % als zu tief angesetzt, zumal die Beschwerdeführerin sowohl beim Kochen, beim Abwaschen als auch beim Reinigen in erheblichem Masse eingeschränkt ist (Urk. 9/80/9 f.; Beizug Spitex), womit sich in beiden Bereichen eine Einschränkung von 80 % rechtfertigt (gewichtet 26,4 % [Ernährung] resp. 16 % [Wohnungspflege]). Auch im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen ist die attestierte Einschränkung von 40 % zu niedrig, zumal die Beschwerdeführerin nur noch Kleinsteinkäufe selber erledigen kann und somit davon auszugehen ist, dass dieser Bereich ebenfalls um wenigstens 60 % eingeschränkt ist (gewichtet 4,8 %). Bei solchermassen erhöhten Einschränkungen ergibt sich im Haushaltsbereich eine gesamthafte Einschränkung von 62,7 % beziehungsweise bei einem Anteil der Haushaltstätigkeit von 20 % ein Teilinvaliditätsgrad von 12,5 % und somit ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 43 % [Erwerb 30 %, Haushalt 12,5 %]; vgl. E. 2.1). Somit ist entgegen den beschwerdegegnerischen Ausführungen in der Beschwerdeantwort (E. 1.3) die Verneinung eines Rentenanspruches nicht angezeigt. Auf der anderen Seite ergibt sich jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch kein Anspruch auf mehr als eine Viertelsrente: Selbst wenn man, wie die Beschwerdeführerin vorbringt (E. 1.2), von einer Einschränkung im Haushalt von 80 % ausginge - was einen Teilinvaliditätsgrad von 16 % ergäbe - würde dies nämlich lediglich zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 46 % und somit - unverändert - zu einem Anspruch auf eine Viertelsrente führen (Erwerb: 30 %, Haushalt: 16 %; vgl. E. 2.1).

5.5    Es besteht somit Anspruch auf eine Viertelsrente. Mit Blick auf die Ausführungen der A.___-Gutachter (E. 4) ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass ihre Leistungsfähigkeit bereits seit dem Jahr 2009 in erheblichem Masse eingeschränkt ist. Dabei kann die Bestimmung des genauen Zeitpunktes des Eintritts einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 2.1) vorliegend offen bleiben, da ein Rentenanspruch aufgrund der erfolgten Anmeldung im September 2010 erst anfangs März 2011 entstehen kann (sechs Monate nach Anmeldung, vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. März 2011, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.


6.

6.1    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Da die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt, hat sie Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung von der Beschwerdegegnerin, welche auf Fr. 600.-- festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2014 festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln (Fr. 600.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr. 200.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Wyss

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler