Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01308




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 30. November 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1966, meldete sich am 11. Januar 2011 wegen der Folgen eines im Juli 2009 erlittenen Autounfalls und der im Mai 2010 diagnostizierten Burstkrebserkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 7/14). Diese zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/23) und des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/25) bei. Überdies tätigte sie weitere erwerbliche (Urk. 7/20, 7/27 und 7/32) und medizinische (Urk. 7/24, 7/26, 7/28, 7/31, 7/35 und 7/36) Abklärungen. Mit Verfügung vom 3. Mai 2012 sprach die IV-Stelle der Versicherten, ausgehend von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit und einem Invaliditätsgrad von 70 % (vgl. Urk. 7/42 und 7/43), ab dem 1. Juli 2011 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/44).

1.2    Im März 2013 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein, indem sie der Versicherten den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente zusandte, der am 27. April 2013 ausgefüllt retourniert wurde (Urk. 7/45). Die IV-Stelle zog einen aktuellen IK-Auszug bei (Urk. 7/46) und holte medizinische Unterlagen (Urk. 7/49 und 7/50) und Arbeitgeberauskünfte (Urk. 7/51) ein. Hernach gab sie bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Y.___, Z.___, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. 7/56), das am 16Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 7/60). Mit Vorbescheid vom 2Juli 2014 stellte die IVStelle der Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/62). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (vgl. Urk. 7/66 und 7/70), der in der Folge ergänzend begründet wurde (Urk. 7/73). Überdies wurden weitere Unterlagen eingereicht (vgl. Urk. 7/72). Mit Verfügung vom 10. November 2014 hob die IV-Stelle wie angekündigt die ganze Invalidenrente auf Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2 = 7/75). Einer Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 3).


2.    Gegen die Verfügung vom 10. November 2014 liess die Versicherte mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben. Ihre Rechtsvertreterin beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei auch weiterhin eine Rente auszurichten, eventualiter seien vom Gericht ergänzende medizinische Abklärungen anzuordnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IVStelle schloss am 29. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde der Gegenpartei mit Schreiben vom 2. Februar 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 8).

    Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 3/3 und 3/4) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).


2.    In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen in Betracht, mit dem Gutachten der MEDAS Y.___ vom 16. Juni 2014 sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihr zu 80 % zumutbar. Dementsprechend führte die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich durch, bei dem sie einen Invaliditätsgrad von 21 % ermittelte, der keinen Rentenanspruch mehr zu begründen vermöge (Urk. 2).

    Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, dass ihr gesundheitlicher Zustand unverändert sei. Das Gutachten der MEDAS Y.___ sei mangelhaft und unbrauchbar, so dass nicht darauf abgestellt werden könne. Insbesondere hätte der Fachbereich Onkologie in die Begutachtung involviert werden müssen, was nicht geschehen sei (Urk. 1).


3.

3.1    Die rentenzusprechende Verfügung vom 3. Mai 2012 beruht in medizinischer Hinsicht auf den Berichten von Dr. med. A.___ vom 30. November 2011 und von PD Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Onkologie, vom 3. Februar 2012 (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 17. Februar 2012; Urk. 7/38). Im erstgenannten wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein linksseitiges Mammakarzinom festgehalten. Vom 1. Juni 2010 bis zum 30. April 2011 sei die Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Bürotätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Mai 2011 bis auf Weiteres betrage die Arbeitsunfähigkeit 70 % (Urk. 7/35). Dr. B.___ bestätigte am 3. Februar 2012 aufgrund des Brustkrebses mit anschliessender Antihormontherapie, welche mit Nebenwirkungen wie Muskel- und Gelenkschmerzen, schlechtem Schlaf usw. verbunden sei, ebenfalls eine bis auf Weiteres andauernde 70%ige Arbeitsunfähigkeit als kaufmännische Angestellte (vgl. Urk. 7/36). Die Rente wurde somit allein aufgrund des Krebsleidens und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugesprochen.

3.2    

3.2.1    Aus den im Zusammenhang mit dem aktuellen Revisionsverfahren eingeholten medizinischen Unterlagen geht hervor, dass Dr. A.___ am 26. April 2013 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Mammakarzinom, Borreliose und Schleudertrauma festhielt. Es sei eine Büroarbeit mit einem Pensum von 30 % zumutbar (Urk. 7/45/3).

3.2.2    Dr. B.___ vertrat am 3. Oktober 2013 die Auffassung, dass ab dem 1. Januar 2014 – im Rahmen eines beherzten Versuches – mit der Aufnahme eines 40%igen Arbeitspensums gerechnet werden könne (Urk. 7/49). In einem weiteren Bericht vom 20. Dezember 2013 (Urk. 7/50) hielt er einen stabilen Gesundheitszustand und folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

- Brustkrebs (seit 2010)

- Antihormontherapie (seit Oktober 2010)

- Osteoporose (seit Oktober 2013)

- Schleudertrauma (2008, gemeint wohl: 2009)

- Arthrose, Arthritis und Weichteilschmerzen.

    Überdies vermerkte er eine psychologische Dekompensation, der keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zukomme.

    Die bisherige Tätigkeit sei durch Gelenkschmerzen, Müdigkeit, Kopfschmerzen und eine Depression eingeschränkt (Urk. 7/50/2). Ab Januar 2014 könne mit einem Pensum von 40 % gerechnet werden, wobei die angestammte Bürotätigkeit gleichzeitig behinderungsangepasst sei (Urk. 7/50/3).

3.2.3    Das von der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der aktuellen medizinischen Situation eingeholte polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Y.___ vom 16. Juni 2014 (Urk. 7/60) umfasst die Fachbereiche Neurologie, Innere Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie. Es nennt folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/60/25):

- Status nach beidseitiger Ablation der Mammae bei linksseitigem Mammakarzinom mit nachfolgender Chemotherapie und beidseitiger Ovariektomie mit Arthralgien und Myalgien unter Arimidex-Therapie

- Leichte kognitive Störung (ICD-10: F06.7)

    Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen:

- Anankastische Primärpersönlichkeit ohne Krankheitswertigkeit

- Chronischer Spannungskopfschmerz

- Seltene Migräne mit einfachen Attacken

- Verdacht auf neuropathische Schmerzen an den Zehen (nach Chemotherapie / Polyneuropathie)

- Mögliches restless-legs-Syndrom (vermutlich symptomatisch bei Status nach Chemotherapie / Polyneuropathie)

- Status nach Halswirbelsäulendistorsion

- Status nach beidseitiger Karpaltunnelsyndrom-Operation

- Status nach Borrelien-Infektion mit labordiagnostisch möglicher Reaktivierung.

    Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Chefsekretärin KV) betrage aus interdisziplinärer Sicht 60 % (Leistung 60 %, Präsenzzeit 8,5 Stunden), dies beschränkt auf etwa ein Jahr. In einer Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Leistung 80 %, Präsenzzeit 8,5 Stunden) mit der Möglichkeit der Besserung binnen eines Jahres (Urk. 7/60/25).

    Aufgrund des chronischen Müdigkeitssyndroms leichter Ausprägung ergäben sich Einschränkungen des Arbeitstempos und der Ausdauer in der angestammten und in einer Verweistätigkeit. Es sei jedoch aufgrund der Therapierbarkeit des chronischen Müdigkeitssyndroms damit zu rechnen, dass sich diese Störung innerhalb des Zeitraums eines Jahres sukzessive wieder verlieren werde, weshalb eine Neuevaluation empfohlen werde (Urk. 7/60/25).

    Aufgrund der Arthralgien und Myalgien unter Arimidex-Therapie könne die Versicherte auch in Verweistätigkeiten nur mit einer zeitlichen Einschränkung durch vermehrte Ruhepausen arbeiten. Die Gewichtsbelastung sei auf maximal 10 kg zu begrenzen. Dauerhaftes Arbeiten in Zwangshaltungen sowie längere PC-Arbeiten ohne Unterbrechung sollten ebenfalls vermieden werden. Es sei darauf zu achten, dass die Arbeiten in wechselbelastender Tätigkeit mit Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübt werden können. Arbeiten in Zugluft und unter Kälteexposition sowie Überkopfarbeiten sollten vermieden werden (Urk. 7/60/25).

    Zur retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde unter Bezug auf die Aktenlage ausgeführt, dass ab dem 22. Mai 2010 bis Ende Januar 2011, bedingt durch die Tumortherapie, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Vom 7. Februar bis zum 9. Juni 2011 habe die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Folgen der rechts- und linksseitigen Karpaltunnelsyndrom-Operationen betragen. Seit dem 10. Juni 2011 bestehe aufgrund des chronischen Müdigkeitssyndroms und der Arimidex-bedingten Myalgien und Arthralgien eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % in angestammter Tätigkeit beziehungsweise von 20 % in medizinisch-theoretischer Verweistätigkeit mit Besserungsmöglichkeit durch Therapiemassnahmen (Urk. 7/60/26).

    Eine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei ohne relevante psychische Gesundheitsstörungen und bei regelrechter Tumornachsorge nicht zu begründen. Auch der behandelnde Onkologe Dr. B.___ stelle eine zunehmend bessere Arbeitsfähigkeit im Verlauf fest, wobei er von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % ausgehe, allerdings unter Berücksichtigung von Gelenkschmerzen und Müdigkeit, zusätzlich aber auch von Kopfweh und Depression. Eine Depression liege aber, in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der Klinik C.___, nicht vor. Die Kopfschmerzen könnten nach der neurologischen Untersuchung und unter Berücksichtigung der Berufsanamnese ebenfalls keine relevanten Leistungseinschränkungen erklären. Insofern sei die von Dr. B.___ geschätzte Arbeitsfähigkeit entsprechend den Ergebnissen der polydisziplinären Begutachtung nach oben zu korrigieren, so dass die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit auf 60 %, bei einer optimierten medizinisch-theoretischen Verweistätigkeit auf 80 % einzuschätzen sei (Urk. 7/60/26).

    Zur Frage, ob eine Veränderung eingetreten sei oder ob ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand vorliege, wurde ausgeführt, dass bezüglich der Tumorerkrankung eine Stabilisierung eingetreten sei. Die Folgen der Chemotherapie / Polyneuropathie seien weitestgehend abgeklungen, wobei eine Karpaltunnelsyndrom-Operation beidseits habe durchgeführt werden müssen, die zur Symptomfreiheit geführt habe. Diesbezüglich liege eine Verbesserung des Gesundheitszustands vor. Unverändert bestünden Nebenwirkungen der Arimidex-Therapie mit Arthralgien und Myalgien. Die Müdigkeitssymptomatik bestehe ebenfalls unverändert weiter, ebenso die Kopfschmerzsymptomatik. Die im Wesentlichen unveränderten Symptome der Arthralgien und Myalgien durch Arimidex, der Kopfschmerzsymptomatik und der chronischen Müdigkeit seien im Wesentlichen unverändert, würden aber anders beurteilt (Urk. 7/60/26 f.).

3.2.4    Dr. B.___ vertrat am 23. Oktober 2014 die Auffassung, im Gutachten der MEDAS Y.___ seien die Einschränkungen aufgrund der Krebserkrankung nicht genügend berücksichtigt worden. Namentlich sei eine posttraumatic stress disorder ausser Acht gelassen worden (Urk. 7/72).


4.

4.1    Aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 20. Dezember 2013 (Urk. 7/50) und dem Gutachten der MEDAS Y.___ vom 16. Juni 2014 (Urk. 7/60) geht insoweit übereinstimmend hervor, dass bezüglich der Tumorerkrankung eine Stabilisierung eingetreten ist (vgl. Urk. 7/50/2 und 7/60/26). Dies wirkt sich positiv auf die Arbeitsfähigkeit aus, was bereits in der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. B.___ zum Ausdruck kommt, gemäss welcher ein höheres Arbeitspensum als bei der Rentenzusprache zumutbar sei. Auch die Beschwerdeführerin selbst hat bereits im April 2013 erklärt, dass sie je nach Arbeitsanfall ein Pensum bis zu 40 % bewältige (Urk. 7/45/1).

    Bei seiner aktuellen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hat Dr. B.___ offenbar auch einschränkende Wirkungen einer Depression berücksichtigt, obwohl er keine entsprechende Diagnose gestellt, sondern lediglich eine psychologische Dekompensation ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt hatte (vgl. Urk. 7/50/1 und 7/50/2). Hierzu ist zu bemerken, dass im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS Y.___, welches einleuchtend und nachvollziehbar begründet ist, weder eine Depression noch sonst eine psychische Erkrankung, insbesondere auch keine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde (vgl. Urk. 7/50/32 ff.). Das Vorliegen einer depressiven Störung mit Krankheitswert in der Vergangenheit wurde unter Berücksichtigung der Aktenlage, insbesondere auch im Einklang mit dem kurzen Bericht der Klinik C.___, im Gutachten ebenfalls verneint (vgl. Urk. 7/60/36 und 7/60/37). Unter diesen Umständen kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. B.___ nicht abgestellt werden, ungeachtet der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Behauptung hat Dr. B.___ nach der Begutachung durch die MEDAS Y.___ keineswegs das Vorliegen eines posttraumatischen Stress-Disorder-Syndroms bestätigt, sondern lediglich ein solches in Betracht gezogen (vgl. Urk. 1 S. 7 und 7/72). Es obläge denn auch allein einer Fachperson aus dem Bereich der Psychiatrie, eine entsprechende Diagnose zu stellen. Dies ist – soweit aus den Akten ersichtlich – bis heute nicht geschehen.

4.2    Zur Arbeitsfähigkeitsbeurteilung aus interdisziplinärer Sicht durch die MEDAS Y.___ ist zu bemerken, dass den betreffenden Ausführungen im Gutachten nicht ansatzweise zu entnehmen ist, weshalb die bisherige Bürotätigkeit der Beschwerdeführerin nicht angepasst sein soll (vgl. auch Urk. 1 S. 7 und 11). Sie erweist sich daher insoweit als präzisierungsbedürftig. Darüber hinaus wird von Seiten der Beschwerdeführerin zu Recht beanstandet, dass keine fachärztliche Beurteilung aus dem Bereich der Onkologie vorgenommen wurde (Urk. 1 S. 5). In diesem Zusammenhang ist erneut festzuhalten, dass alleine die Folgen der Krebserkrankung, unter anderem auch die Nebenwirkungen der Antihormontherapie, und die damit verbundenen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zur Rentenzusprache führten. Es erscheint zumindest als fraglich, ob die mitwirkenden Gutachter anderer Fachdisziplinen über die erforderliche fachliche Eignung verfügen, um die spezifischen Auswirkungen der onkologischen Erkrankung und deren medikamentösen Behandlung angemessen zu beurteilen. Das Gutachten wird daher mit einer entsprechenden fachärztlichen onkologischen Beurteilung zu ergänzen sein.

4.3    Aus dem zusammen mit der Beschwerdeschrift neu eingereichten Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 2. Dezember 2014 (Urk. 3/3) vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da er sich zu den Ergebnissen einer neurologischen Untersuchung äussert, welche am 1. Dezember 2014, mithin nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2014 stattgefunden hatte. Darüber hinaus wird der Beschwerdeführerin im fraglichen Bericht eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Bürotätigkeit attestiert (Urk. 3/3 S. 3), was der Annahme einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation seit der Rentenzusprache nicht entgegensteht. Vielmehr spricht für das Eintreten einer solchen auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin dem erwähnten Bericht zufolge seit Januar 2014 in ihrer angestammten Tätigkeit auch tatsächlich wieder ein Pensum von 50 % bewältigt (Urk. 3/3 S. 2). Dem darüber hinaus eingereichten Fragebogen der Swica, welcher Angaben der Klinik E.___ vom 23. Juni 2014 enthält (Urk. 3/4), ist lediglich zu entnehmen, dass eine Borreliose-Therapie durchgeführt werde und die Patientin nicht voll arbeitsfähig sei; der Behandlungsabschluss sei voraussichtlich per Ende Juli 2014 vorgesehen (Urk. 3/4 S. 3). Eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder der Arbeitsfähigkeit geht daraus somit nicht hervor.

4.4    Aus dem Gesagten folgt, dass zwar diverse Anhaltspunkte für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit zwischen der Rentenzusprache und der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2014 vorhanden sind. Ohne die notwendigen weiteren medizinischen Abklärungen kann über den strittigen Rentenanspruch jedoch nicht entschieden werden. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der erforderlichen Weiterungen im Sinne der Erwägungen sowie zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer und BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).


5.

5.1     Soweit es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen, wobei zu bemerken ist, dass für Bemühungen ab dem 1. Januar 2015 ein Stundenansatz von Fr. 220.-- und für diejenigen davor ein solcher von Fr. 200.-- zu veranschlagen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 10. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke