Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01315 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 6. Juli 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich
Anwaltskanzlei Mullis + Fröhlich
Dorfgasse 36, 8708 Männedorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, ist gelernte Verkäuferin für Farben, Lacke und Zubehör sowie gelernte Topfpflanzen- und Schnittblumengärtnerin (Urk. 9/3/2-3) und absolvierte zudem eine Ausbildung zur Dipl. Verkaufsfachfrau Y.___ (Urk. 9/4/8). Vom 1. Juli 2003 bis zum 30. September 2005 war sie als Tierpflegerin im Z.___ angestellt (Urk. 9/2 Ziff. 1, Ziff. 5). Am 16. August 2005 meldete sie sich wegen einer Erschöpfungsdepression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 9/5 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte der Versicherten Kostengutsprache für eine Umschulung als Arbeitsagogin (Urk. 9/22), welche die Versicherte erfolgreich abschloss (Urk. 9/69).
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 (Urk. 9/69) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten. Die dagegen am 3. November 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 9/99/3-12) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 13. Januar 2012 ab (Urk. 9/101; Prozess Nr. IV.2010.01058).
1.2 Am 15. November 2012 (Urk. 9/104) meldete sich die Versicherte unter Beilage eines Arztberichtes (Urk. 9/109) wieder bei der IV-Stelle an. Diese gewährte Arbeitsvermittlung (Urk. 9/126) und unterstützte einen Arbeitsversuch (Urk. 9/153; Urk. 9/164), welcher am 14. Juli 2014 abgeschlossen wurde (Urk. 9/179).
Die Versicherte machte am 15. September 2014 erneut eine Verschlechterung geltend (Urk. 9/190; Urk. 9/189). Mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2014 (Urk. 9/192) stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht, wogegen die Versicherte am 3. November 2014 (Urk. 9/196; Urk. 9/198) Einwände erhob. Am 14. November 2014 lehnte die IV-Stelle ein Eintreten auf die Neuanmeldung ab (Urk. 9/201 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 14. November 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. Dezember 2014 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache einer Dreiviertelsrente, eventuell die Einholung eines neuropsychiatrischen/neuropsychologischen Gutachtens (Urk. 1 S. 1). Am 17. Dezember 2014 (Urk. 5) reichte sie einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2015 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass die Beschwerdeführerin eine wesentliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt habe. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (Urk. 2 S. 1). Seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung habe sich der medizinische Sachverhalt nicht wesentlich geändert (Urk. 8).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen in ihrer Beschwerde vor, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er sich anlässlich des Urteils des hiesigen Gerichts präsentiert habe, nun eine Verschlechterung eingetreten sei. Sie leide heute an psychiatrischen und somatischen Krankheiten, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Der Arbeitsversuch sei aus gesundheitlichen Gründen gescheitert, sie könne maximal noch 40 %, aber nicht mehr als Agogin, arbeiten (Urk. 1 S. 4 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der ihr im Verfügungszeitpunkt vorliegenden Beurteilungen zu Recht angenommen hat, eine Veränderung sei nicht glaubhaft gemacht worden, oder ob sie auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Zusprache einer Rente (Urk. 1 S. 2) ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3.
3.1 Im Zeitpunkt der letzten leistungsverneinenden Verfügung vom 7. Oktober 2010 und dem diese bestätigenden Gerichtsurteil vom 13. Januar 2012 stellte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt dar.
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 19. September 2005 (Urk. 9/9/3-6) ein chronisches thorakovertebrales und zervikales Schmerzsyndrom bei Skoliose sowie ein neurasthenisches Syndrom mit wiederholter beruflicher Überforderung bei sehr gewissenhafter Persönlichkeit, Versagensängsten und depressiven Episoden (lit. A). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig. Eine psychotherapeutische oder pharmakologische Behandlung lehne sie derzeit ab (lit. C). In der bisherigen Berufstätigkeit sei ein Pensum von 80 %, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (wechselbelastend, körperlich leicht und mit wenig Leistungsdruck) sei ein Pensum von 100 % zumutbar (Urk. 9/9/3).
3.2 Mit Bericht vom 9. November 2009 (Urk. 9/61/7-9) wiederholte Dr. A.___ die bereits gestellte Diagnose (Ziff. 1.1) und führte aus, die Beschwerdeführerin sei somatisch dank der durchgeführten Umschulung zur Arbeitsagogin einigermassen kompensiert. Mitte September 2009 seien erneut Zeichen einer psychischen Dekompensation aufgetreten, namentlich im Hinblick auf den Ausbildungsabschluss Ende dieses Jahres. Immerhin sei es ihr gelungen, eine 50%-Stelle als Bäckereiverkäuferin zu übernehmen und diese Aufgabe bisher zu versehen (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin suche aktuell einen Psychotherapieplatz und habe eine medikamentöse Behandlung begonnen. Eine volle Arbeitsfähigkeit sei trotz der in somatischer Hinsicht sinnvollen Umschulung aus psychischen Gründen längerfristig fraglich. Ein Einsatz als Arbeitsagogin sei weiterhin sinnvoll, aber wahrscheinlich nicht mit voller Belastbarkeit. Die Einschränkungen liessen sich möglicherweise mittels Psychotherapie vermindern (Ziff. 1.5-8).
3.3 Dr. phil. B.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, diagnostizierte mit Bericht vom 19. April 2010 (Urk. 9/81) rezidivierende depressive Episoden (ICD-10 F33.1) und dysthyme Persönlichkeitszüge. Die bisherige Berufslaufbahn der Beschwerdeführerin sei gemäss ihrer Schilderungen von Überforderungsgefühlen geprägt. Sie werde immer wieder von Ängsten und Gedanken verfolgt, „es nicht mehr zu schaffen“. Unklarheiten stürzten sie in panikartige Zustände und führten zu starker innerer Unruhe und Verzweiflung. Sie leide unter grosser Müdigkeit, was bei vermehrten beruflichen Anforderungen noch präsenter werde. Die Beschwerdeführerin sei eine sehr pflichtbewusste Frau, die versuche, die ihr aufgetragenen Aufgaben möglichst gut zu erfüllen, und die sehr rasch unter Druck gerate. Es sei ihr nicht möglich, ein volles Arbeitspensum auszufüllen; ihre Belastbarkeit sei deutlich reduziert. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei starker beruflicher Belastung immer wieder unter depressiven Episoden leiden werde (S. 1 f.).
3.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 27. April 2010 eine psychiatrische Standortbestimmung vor und hielt gleichentags fest, die Beschwerdeführerin sei seit 1. Januar 2005 zu 20 % und vom 1. Oktober 2009 bis 31. März 2010 zu 50 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen, dies in der bisherigen Funktion als Verkäuferin in einer Bäckerei und Mitarbeiterin in einem Café mit zwei Untergebenen. Die Beschwerdeführerin neige dazu, sich zu überfordern, um nicht als „minderwertig“ zu gelten, und gerate deshalb regelmässig in eine Überforderung, die in der Vergangenheit zu häufigen Arbeitsabbrüchen geführt habe. In der aktuellen, vom 1. April bis Oktober 2010 befristeten Cafétätigkeit arbeite sie zwischen 18 und 28 Stunden pro Woche, komme aber bei 28 Stunden schnell an ihre Leistungsgrenze. Deshalb wähle sie die Arbeitstätigkeit so, dass sie realistisch auch über längere Zeit erhalten werden könne. Seit dieser aktuellen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, die in den nächsten Monaten wohl nicht anhaltend gesteigert werden dürfte. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne keine grundlegende psychiatrische Diagnose gestellt werden. Eventuell lägen Persönlichkeitszüge vor, die zu narzisstisch gefärbter Überforderung führten. Eher massgebend seien aber körperliche Mängel mit Wirbelsäulenfehlform und körperlicher Schwäche (Urk. 9/84/5).
3.5 Dr. phil. B.___ wiederholte mit Bericht vom 8. September 2010 (Urk. 9/93/4-5) die bereits gestellte Diagnose der rezidivierenden depressiven Episoden und der neurasthenischen Persönlichkeitszüge (S. 1). Die Beschwerdeführerin versuche derzeit eine 60%-Stelle im Café zu halten, wobei sich gezeigt habe, dass ihr dieses Arbeitspensum zu viel sei, vor allem, wenn viele Gäste da seien oder wenige Mitarbeiter. Dann steige ihre Angst, dass ihr alles über den Kopf wachsen könne, ihr Schlafbedürfnis steige noch mehr, ebenfalls die innere Unruhe und diffuse Angstgefühle. An sämtlichen Arbeitsstellen habe die Beschwerdeführerin an Überforderungsgefühlen gelitten. Sobald das Arbeitspensum und die Verantwortung zu hoch seien, reagiere sie mit einer depressiven Symptomatik und könne ihren Arbeitsplatz nicht halten. Aufgrund der deutlich reduzierten Belastbarkeit scheine die Arbeitsfähigkeit bei maximal 50 % zu liegen. Zudem sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, als Arbeitsagogin eine Stelle auszufüllen, in der sie für mehrere Personen verantwortlich sei und wo die Aufgaben zu komplex seien (S. 2).
3.6 Dr. C.___ hielt am 1. Oktober 2010 (Urk. 9/95/2 unten f.) fest, Dr. phil. B.___ beschreibe keine ihre Diagnose begründende Psychopathologie. Anlässlich der Untersuchung vom 27. April 2010 habe keine depressive Störung festgestellt werden können, hingegen hätten sich mögliche narzisstische Persönlichkeitszüge gezeigt. Ergänzend dazu könnten auch mögliche zwanghafte Züge attestiert werden. Ein psychischer Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe sich nicht gezeigt. Aus somatischer Sicht bestehe die Einschränkung der körperlichen Konstitution und der Wirbelsäulenfehlform, worauf die Teil-Arbeitsfähigkeit von 60 % gründe. Diese Zahl sei zusammen mit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eigenen Angaben eruiert worden.
3.7 Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen erachtete das hiesige Gericht die Beschwerdeführerin - da keine psychiatrische Fachdiagnose gestellt wurde - als aus somatischen Gründen zu mindestens 60 % arbeitsfähig in der umgeschulten Tätigkeit als Agogin und hielt fest, es seien keine Gründe ersichtlich, dass es der Beschwerdeführerin nach ihrer Umschulung sozial-praktisch nicht zumutbar wäre, in dieser Tätigkeit ein substantielles Pensum auszuüben (E. 4.3). Bei einem Invaliditätsgrad von 38 % wurde ein Rentenanspruch verneint (E. 5.7).
4.
4.1 Dem neuen Leistungsgesuch lagen folgende Berichte zugrunde.
Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1) berichtete am 14. Januar 2013 (Urk. 9/109) und stelle folgende Diagnosen:
- neurasthenisches Syndrom mit wiederholter beruflicher Überforderung, Versagensängsten, depressiven Episoden
- chronisches thorakovertebrales Schmerzsyndrom bei idiopathischer Skoliose L1/2 linkskonvex
- rezidivierender epigastrischer Druck, wahrscheinlich funktionelle Dyspepsie
- Status nach antibiotischer Behandlung einer Borreliose-Infektion im September 2011
- Vitamin B12-Mangel, substituiert
- grenzwertiger Eisenmangel, aktuell substituiert
Seit September 2012 zeige sich eine zunehmende Erschöpfungstendenz. Gerade weil die Beschwerdeführerin motiviert und leistungsbereit sei, müsse mit erneuter Dekompensation gerechnet werden. Qualitativ sei die Umschulung zur Agogin ein Erfolg gewesen, da die Beschwerdeführerin sich gut für diese Tätigkeit eigne. Längerfristig solle jedoch ermöglicht werden, dass sie nur noch ein Pensum von 50-60% in dieser Funktion ausüben müsse.
4.2 Mit Bericht vom 6. März 2013 (Urk. 9/116) diagnostizierte D.___, Psychotherapeutin, Spital E.___, eine leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0), bestehend seit 28. Januar 2013, sowie eine Anpassungsstörung infolge von Mobbing am Arbeitsplatz (ICD-10 F43.2), dies infolge einer stark ausgeprägten Skoliose, welche die mögliche Arbeitsintensität begrenze. Die Beschwerdeführerin habe auf Empfehlung des Hausarztes um eine Reduktion ihres Pensums von 70 auf 50 % gebeten (S. 1). Die bisherige Tätigkeit sei im Umfang von 50 % zumutbar (S. 2).
4.3 Dr. A.___ berichtete am 24. April 2013 zuhanden der Taggeldversicherung der Beschwerdeführerin (Urk. 9/134) und diagnostizierte ein neurasthenisches Syndrom mit wiederholter beruflicher Überforderung, Versagensängsten und depressiven Episoden sowie ein chronisches thorakovertebrales Schmerzsyndrom bei idiopathischer Skoliose (Ziff. 1). Sie sei deswegen seit 29. Januar bis mindestens Ende Mai 2013 voll arbeitsunfähig (Ziff. 8).
4.4 Vom 22. Juli bis 31. August 2013 hielt sich die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik F.___ auf. Mit Austrittsbericht vom 2. Oktober 2013 (Urk. 9/147/10-14) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Probleme mit Bezug auf die Berufstätigkeit (ICD-10 Z56.7)
- chronisches thorakovertebrales Schmerzsyndrom bei Skoliose L1/2 linkskonvex
Während des stationären Aufenthaltes habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Die weitere Einschätzung erfolge durch die weiterbehandelnden Ärzte (S. 4).
4.5 Psychotherapeutin D.___ (vorstehend E. 4.2) hielt mit Bericht vom 7. Oktober 2013 (Urk. 7/148) fest, die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; Ziff. 1.4). Es könne ab 1. November 2013 mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu 40 % und ab März zu 50-60 % gerechnet werden (Ziff. 1.8).
4.6 Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin und Psychosomatik, diagnostizierte mit Bericht vom 14. Oktober 2013 (Urk. 9/147/5-9) eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), seit mindestens 15 Jahren, sowie ein chronisches thorakovertebrales Schmerzsyndrom seit der Lehre als Gärtnerin (Ziff. 1.1). Für die angestammte Tätigkeit als Gärtnerin und Agogin sei die Beschwerdeführerin voraussichtlich bis Ende 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Bei entsprechender Unterstützung könne sie wieder in den ersten Arbeitsmarkt eintreten, bei optimalen Bedingungen zu 60 %. Aktuell sei sie unter besten Bedingungen zu 50 % arbeitsfähig. (Ziff. 1.4, 1.6-7). Möglicherweise müsse eine Rente in Betracht gezogen werden, da sich die Gesamtsituation verschlechtert habe (Ziff. 1.11).
4.7 Die Ärzte der Klinik F.___ wiederholten in ihrem Bericht vom 15. Oktober 2013 die bereits gestellte Diagnose (vgl. vorstehend E. 4.4) und hielten fest, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Arbeit wiederholt überfordert gefühlt habe und von Vorgesetzten nicht verstanden worden sei. Es bestehe eine depressive Symptomatik mit Rückenschmerzen (Ziff. 1.7). Die bisherige Tätigkeit sei noch zumutbar, mit einem probeweisen Einstieg in einem Pensum von 50 % (Ziff. 1.7).
4.8 Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Pharmazeutische Medizin, berichtete am 4. Dezember 2013 zuhanden der Taggeldversicherung und diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, aktuell eine mittelgradige Episode (IDC-10 F33.1), die erst teilweise remittiert sei. Das Krankheitsbild sei vor dem Hintergrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) zu sehen, vorwiegend gekennzeichnet durch ängstlich/vermeidende, abhängig/asthenische und depressive Charakterelemente. Man könne davon ausgehen, dass die Persönlichkeitsstörung seit der Jugend und dem jüngeren Erwachsenenalter bestehe. Zur Vervollständigung der nervenärztlichen Diagnostik sollte eine neurologische Mituntersuchung, eventuell auch eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt werden (S. 4).
Die der Versicherten, die zuletzt als Arbeitsagogin in einer Stiftung angestellt gewesen sei, bescheinigte Arbeitsunfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht bislang angemessen gewesen. In Anbetracht der gesamten Konstellation sei bisher weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung sei die Versicherte nicht in der Lage, ihre Beschwerden und Symptome in genügendem Mass willentlich zu überwinden. Es sei ein Belastbarkeitstraining zu empfehlen, in dessen Rahmen sich sehr schnell zeigen würde, ob sie überhaupt in der Lage sei, ein solches zu absolvieren und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wieder teilweise Fuss fassen zu können (S. 4).
Die Prognose einer Persönlichkeitsstörung sei nicht genau vorhersagbar. Im Falle der Versicherten sei allerdings von einem chronifizierten Beschwerde- und Krankheitsverlauf auszugehen, weshalb zumindest vorläufig von einer dauerhaften (Teil-) Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (S. 4).
4.9 Dr. G.___ (vorstehend E. 4.6) führte mit Bericht vom 15. September 2014 (Urk. 9/187) aus, es seien intensive Versuche unternommen worden, um die Beschwerdeführerin wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Leider habe sich dieses Unterfangen schwieriger gezeigt als angenommen, da die Beschwerdeführerin psychisch weniger belastbar sei als erhofft. Dies zeige sich in der Beurteilung durch Dr. H.___ (S. 1). Die Dauerproblematik des Rückens halte unverändert an. Dass der Arbeitsversuch im Spital I.___ nach Ansicht der Beschwerdegegnerin gut verlaufen sei, könne nicht nachvollzogen werden, denn die Beschwerdeführerin habe der Herausforderung nicht standhalten können, sei oft krank gewesen und habe sich nur mit Ach und Krach durch das 50%-Pensum schleppen können. Nach der Arbeit sei sie jeweils völlig erschöpft und ausgelaugt gewesen. Die Belastung habe zudem zu Suizidgedanken geführt, weil sie sehr angepasst sei und Fremdforderungen unbedingt genügen wolle. Ein Einsatz als Agogin sei nicht mehr möglich, ausser bei möglicherweise stark angepassten Bedingungen des Arbeitsplatzes (S. 2).
4.10 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erging ein weiterer medizinischer Bericht von Dr. G.___ (Urk. 6). Da im vorliegenden Verfahren aber lediglich zu beurteilen ist, ob in Würdigung der damals verfügbaren Unterlagen das Nichteintreten durch die Beschwerdegegnerin gerechtfertigt war oder nicht, ist auf diesen späteren Bericht hier nicht weiter einzugehen.
5.
5.1 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
5.2 Im Vergleich zu der dem Urteil vom 13. Januar 2012 zugrunde liegenden Sachlage wurde nun durch Dr. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Bericht vom 4. Dezember 2013 eine psychiatrische Diagnose, nämlich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, vor dem Hintergrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, gestellt. Insbesondere aufgrund dieser Persönlichkeitsstörung kann ein möglicher invalidisierender Charakter der mittelgradigen depressive Episode nicht von vornherein verneint werden, wies Dr. H.___ doch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage sei, ihre Beschwerden und Symptome in genügendem Mass willentlich zu überwinden. Dr. H.___ empfahl zudem eine neurologische, eventuell eine neuropsychologische Untersuchung zur Vervollständigung der Diagnose (vgl. vorstehend E. 4.8). Bereits früher hatte RAD-Psychiater Dr. C.___ festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zur Selbstüberforderung neige und deshalb regelmässig Arbeitsabbrüche stattgefunden hätten; er vermutete bereits damals einen Einfluss der Persönlichkeitszüge der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 3.4).
5.3 Dass eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden kann, ergibt sich auch daraus, dass die Beschwerdeführerin trotz erfolgreicher Umschulung und wiederholten Arbeitsbemühungen ihre Arbeitsfähigkeit nicht steigern konnte, sondern im Gegenteil die behandelnden Ärzte seit der letzten materiellen Prüfung nun von einer maximalen Restarbeitsfähigkeit von 40 bis 50 % ausgingen. Dies könnte angesichts des Umstands, dass die frühere gerichtliche Rentenprüfung einen nur knapp nicht anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 38 % ergab (vgl. vorstehend E. 3.7), anspruchsbeeinflussende Auswirkungen haben, sollte es sich bei näherer Prüfung erhärten. Zudem brachte das von Dr. H.___ empfohlene Belastbarkeitstraining die Beschwerdeführerin gemäss Schilderung von Dr. G.___ aus medizinischer Sicht an die Grenzen ihrer Möglichkeiten (vgl. vorstehend E. 4.9). Das Training mündete nicht in eine Festanstellung, die Eingliederung der Beschwerdeführerin ist somit misslungen (vgl. Urk. 9/180 S. 1). Ob dies auf medizinische Gründe zurückzuführen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, wurde aber nicht abgeklärt. Es reicht nicht aus, zur Beurteilung des Misserfolgs einzig auf die Angaben der den Arbeitsversuch betreuenden Vorgesetzten abzustellen, wie dies nach Lage der Akten offenbar geschehen ist (vgl. Urk. 9/180 S. 16), denn es ist Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Dabei wird auch zu beurteilen sein, inwieweit psychosoziale, mit dem Lebenspartner zusammenhängende Faktoren (vgl. Urk. 9/151 und Urk. 9/180 S. 16) einen Einfluss auf die Krankheit und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben.
5.4 Nach dem Gesagten bestehen Anhaltspunkte für eine mögliche versicherungsmedizinisch relevante Verschlechterung. Die Beschwerdegegnerin ist somit auf die Neuanmeldung zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf insgesamt Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien und beim praxisgemäss anwendbaren Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde vom 12. Dezember 2014 wird die Verfügung vom 14. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 15. September 2014 eintrete.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Korinna Fröhlich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard