Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.01318 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Paradiso
Urteil vom 15. Juli 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christa Sigg
Anwaltsbüro Zwahlen
Schmiedgasse 26, 8604 Volketswil
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1963 geborene und ab 1997 in der Schweiz wohnhaft gewesene Y.___, welcher in Z.___ zum Maschinenzeichner ausgebildet worden war, meldete sich am 19. Juli 2005 (Urk. 7/1) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), unter Hinweis auf Hepatitis C zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse des Versicherten ab und verneinte mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 6. Februar 2006 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 9 % einen Rentenanspruch (Urk. 7/15).
1.2 Nach einem Auslandaufenthalt während der Zeit von Ende September 2009 bis Ende April 2011 meldete sich der Versicherte wegen Hepatitis C, eines Magengeschwürs, Asthma, Rückenbeschwerden (bei einer Operation seien drei Wirbel entfernt worden), einem unfallbedingten gerissenen Kreuzband, Gicht und immer wieder auftretenden Eitergeschwüren am 20. September 2012 wiederum bei der IV-Stelle an (Urk. 7/17). Um auf das Begehren eintreten zu können, forderte die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 (Urk. 7/20) auf, Beweismittel für die glaubhafte Darlegung der wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit dem letzten Verfügungserlass einzureichen. Daraufhin legte der Versicherte mit Eingabe vom 5. November 2012 (Urk. 7/24) verschiedene Arztberichte (Urk. 7/23, Urk. 7/27, Urk. 7/35) ins Recht. Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und liess den Versicherten polydisziplinär durch die A.___ begutachten (Gutachten vom 17. Juni 2013; Urk. 7/38). Mit Eingaben vom 20. September und 27. Oktober 2013 (Urk. 7/43, Urk. 7/45) sowie 22. Januar 2014 (Urk. 7/52) reichte der Versicherte der IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 7/42, Urk. 7/46 und Urk. 7/51). Mit Mit-teilung vom 6. Februar 2014 (Urk. 7/53) gab die IV-Stelle dem Versicherten bekannt, dass aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustandes keine Eingliede-rungsmassnahmen durchgeführt würden (vgl. Verlaufsprotokoll vom 6. Februar 2014; Urk. 7/54). Anschliessend holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 7/56). Am 2. Mai 2014 verstarb der Versicherte in Z.___.
Nachdem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 20. Mai 2014 (Urk. 7/65) wegen Nichterfüllung des Wartejahres die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt und die Ehefrau des verstorbenen Versicherten, X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Christa Sigg, mit Eingabe vom 10. Juni 2014 (Urk. 7/69) dagegen opponiert hatte, wies die IV-Stelle das Rentenbegehren aufgrund eines 0%igen Invaliditätsgrades mit Verfügung vom 12. November 2014 (Urk. 2) ab.
2. Gegen diese Rentenverfügung erhob die Witwe des Versicherten mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 (Urk. 1) sowie unter Beilage diverser Unterlagen (Urk. 3/4-9) Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Dreiviertelsrente, eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung bzw. weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2015 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Die IV-Stelle stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherte seit der im Juni 2011 in Z.___ vorgenommenen epiduralen Abszess-Evakuation in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Zwischen seiner Einreise 1997 in die Schweiz und seiner Ausreise 2009 nach Z.___ sei der Versicherte in diversen Hilfsarbeitsbereichen tätig gewesen, wobei er nach eigenen Angaben in den letzten drei Jahren vor der Ausreise in der B.___ gearbeitet habe. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz sei er aus gesundheitlichen Gründen keiner erwerblichen Tätigkeit mehr nachgegangen. Da der Versicherte seine Tätigkeit bei der B.___ nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe, könne diese nicht als der angestammte Beruf gelten. Vielmehr müsse man annehmen, dass er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nach seiner Rückkehr in die Schweiz 2011 erneut eine Hilfsarbeitertätigkeit ausgeübt hätte. Somit müsse das Valideneinkommen gemäss der Lohnerhebung des Bundesamtes für Statistik bestimmt werden (Urk. 2 S. 2). Gemäss der medizinischen Beurteilung sei dem Versicherten eine behinderungsangepasste, das heisst körperlich leichte sowie wechselbelastende Tätigkeit mit einer Maximalbelastung von 15 kg zu 100 % zumutbar (Urk. 2 S. 3). Validen- und Invalideneinkommen legte die
IV-Stelle somit gleichermassen fest, so dass kein Invaliditätsgrad resultierte.
Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich seit der rentenabweisenden Verfügung vom 6. Februar 2006 erheblich verschlechtert gehabt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 1, S. 6 Ziff. 6). Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie und Computer-Tomographie, habe im Bericht vom 29. Januar 2013 (vgl. Urk. 7/27) festgehalten, dass sich eine sehr schwierige Situation für die Schmerzbehandlung präsentiere, und habe dem Versicherten seit der Gesundheitsverschlechterung in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. In einer angepassten Tätigkeit (Kleinverpackung oder Kleinmontage) habe Dr. C.___ einen 30%igen Arbeitsversuch vorgeschlagen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6). Aufgrund der neu aufgetretenen Zuckerkrankheit im Januar 2014 habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten nochmals verschlechtert (vgl. Urk. 7/51; Urk. 1 S. 6 Ziff. 7). Bei der vor dem Auslandaufenthalt während der Jahre 2007 bis 2009 durch die D.___ AG vermittelten Tätigkeit bei der E.___ AG als Produktmitarbeiter handle es sich sehr wohl um die angestammte Tätigkeit, denn wäre der Vertrag nicht befristet gewesen, hätte der Versicherte diese Tätigkeit weiterhin ausgeübt und wäre auch nicht nach Z.___ ausgewandert (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4). Aufgrund des Gesagten sei sein letztes Einkommen von 2009 vor der Ausreise nach Z.___ als Valideneinkommen heranzuziehen und es sei von einem Invaliditätsgrad von 65 % auszugehen (Urk. 1 S. 7-8 Ziff. 8).
3.
3.1 Der erste abweisende Rentenentscheid vom 6. Februar 2006 (Urk. 7/15) erging vorwiegend gestützt auf den Bericht des Hausarztes, Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, Chiropraktor SAMM und Schmerztherapie SSIIPM, vom 23. November 2005 (Urk. 7/7/2 ff.; vgl. auch Feststellungsblatt vom 6. Februar 2006; Urk. 7/13). Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine chronische Hepatitis C, Genotyp 3A, eine inkomplette Leberzirrhose und Steatose mit erhöhten Lebertransaminasen seit 2000, eine rezidivierende Gastritis und Refluxbeschwerden seit November 1999, eine Dauertherapie mit Zurcal, einen Nikotinabusus, eine rezidivierende Lumbalgie aufgrund einer Übergangsstörung L5/S1, eine vermehrte Lendenlordose, Übergewicht (105 kg bei 182 cm), unspezifische Kleingelenkschmerzen und Schwellungen im Bereich der IP- und MP-Gelenke an beiden Händen (Urk. 7/7/2). Im Beiblatt (Urk. 7/7/5) attestierte Dr. F.___ dem Versicherten, die bisherige Tätigkeit (wobei er von einer solchen in der Gastronomie ausging) sei seit November 2002 halbtags, eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar.
Unter der Annahme eines im Jahr 2001 erzielten und auf das Jahr 2004 angepassten Valideneinkommens von Fr. 56‘530.75 und eines nach der statistischen Lohnerhebung des Bundes ermittelten und um 10 % reduzierten Invalideneinkommens für eine Hilfstätigkeit von Fr. 51‘532.20, errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 9 % (Urk. 7/13/3).
3.2 Die Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgte im Herbst 2012, weil der Versicherte während mehrerer Jahre unter Abszessen am Körper litt. Einen solchen Abszess liess er im Sommer 2011 in Z.___ am Rücken auf der Höhe L3/4 mit Laminektomie L3 und L4 operativ entfernen. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz im Herbst 2011 begab er sich wieder in die Behandlung zu Dr. med. F.___ (Urk. 7/23) und zur Untersuchung in der Klinik G.___.
Im Bericht vom 23. Juli 2012 (Urk. 7/23/21 f.) erhoben die behandelnden Ärzte der Klinik G.___, Wirbelsäulensprechstunde, die Diagnose von lumbalen Rückenschmerzen ohne Ausstrahlung, bei Status nach epiduraler Abszess-Evakuation im Juni 2011 in Z.___ (Urk. 7/23/21). Radiologisch zeige sich kein richtungsweisender Befund im MRI sowie im konventionellen Bild bei Status nach einer epiduralen Abszess-Evakuation. Therapeutisch erfolge eine beidseitige Infiltration der Facettengelenke L3/4 sowie L4/5. Des Weiteren werde zur Stabilisierung der Rückenmuskulatur Physiotherapie verordnet (Urk. 7/23/22).
Im Bericht der Klinik G.___ vom 17. September 2012 (Urk. 7/23/26 f.) zur Verlaufskontrolle vom 11. September 2012 führten die behandelnden Ärzte aus, nach der beidseitigen Infiltration der Facettengelenke L3/4 und L4/5 sei es dem Versicherten nicht deutlich besser gegangen. Die Schmerzen seien weiterhin persistierend, vor allem bestehe eine Schmerzhaftigkeit bei Extension der Wirbelsäule ohne Ausstrahlung in die Beine. Mittels Physiotherapie habe die Symptomatik etwas verbessert werden können. Des Weiteren habe der Hausarzt Analgesie verordnet und weiter ausgebaut. Bei unveränderter klinischer Situation und fehlendem richtungsweisendem Befund werde eine konservative Therapie mit Physiotherapie und Analgesie weitergeführt (Urk. 7/23/26).
3.3 Der konsultativ beigezogene Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, führte im Bericht vom 26. Oktober 2012 (Urk. 7/23/9 ff.) aus, bis ein Antibiotikum zur Bekämpfung der in Frage kommenden Bakterien gefunden worden sei, habe der Versicherte immer wieder unter Abszessen gelitten. Aktuell würden sich die Schmerzen in der lumbalen Region bis thorakal-lumbal lokalisieren mit Ausstrahlungen bis sakral sowie in die Beine, verbunden mit Parästhesien, Ameisenlaufen sowie schmerzbedingten Schlafstörungen (Urk. 7/23/9). In seiner Beurteilung hielt Dr. C.___ fest, momentan stehe eine Schmerzsituation im Vordergrund, welche zum Teil neuropathisch und zum Teil postoperativ sei, bei Status nach Entfernung eines ausgedehnten lumbalen Abszesses mit leichter sensomotorischer Parese des rechten Beines. Der Versicherte benötige eine medikamentöse Therapie im Sinne von Schmerzbekämpfung und Schmerzdistanzierung (Urk. 7/23/8). Ergänzend hielt er im Bericht vom 31. Oktober 2012 (Urk. 7/23/6) fest, durch die Einnahme von Lyrica und Cymbalta hätten sich die Schmerzen um 50 % reduziert. Vor der Erkrankung im Jahr 2009 habe der Versicherte bei der B.___ gearbeitet, wobei er schwere Teigmassen habe heben und verschieben müssen. Dies sei nun nicht mehr möglich, jedoch könnte er sitzende Tätigkeiten mit Pausen ausüben (z.B. bei Kleinverpackung oder Kleinmontage) zunächst halbtags danach eventuell ganztags (Urk. 7/23/6). Im Bericht vom 29. Januar 2013 (Urk. 7/27) führte Dr. C.___ aus, der Versicherte habe auf die Medikamente schlecht reagiert. Topamax habe bei der Steigerung von 25 auf 50 mg starke Nebenwirkungen wie psychische Störungen, Schlafstörungen, halluzinatorische Symptome etc. verursacht und sei daher abgesetzt worden. Auch andere Medikamente wie Lyrica oder Cymbalta hätten nicht den erwünschten Erfolg gebracht. Eine Schmerzlinderung habe mit Tramal, eventuell kombiniert mit Dafalgan erzielt werden können, was aber nur eine vorübergehende Lösung sein könne (Urk. 7/27/1). Somit präsentiere sich für die Schmerzbehandlung durch die sehr beschränkte Medikamentenauswahl eine sehr schwierige Situation. Für die angestammte Tätigkeit in der B.___ (Verschieben von schweren Teigmassen) sei der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit (Kleinverpackung oder Kleinmontage) sei ein Arbeitsversuch im Rahmen von 30 % möglich (Urk. 7/27/2).
3.4 Zur Klärung des gesundheitlichen Zustandes des Versicherten wurde dieser
am 16. April 2013 von Ärzten der Fachgebiete Innere Medizin, Orthopädie/Traumatologie sowie Neurologie untersucht (Urk. 7/38/1,14). Im Gutachten der A.___ vom 17. Juni 2013 berichtete der Versicherte von Rückenschmerzen, die seit seiner Rückkehr in die Schweiz im Vordergrund stünden. Deswegen sei der Schlaf gestört, beim Busfahren und ähnlichen Tätigkeiten verstärkten sich die Schmerzen. Bei ruhigem Sitzen gehe es relativ gut, er müsse aber immer wieder eine andere Stellung einnehmen. Der Versicherte selber erachtete eine wechselbelastende Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % als wahrscheinlich möglich (Urk. 7/38/8).
Die Gutachter stellten im Gesamtgutachten die Diagnosen eines lumbovertebralen Schmerzsyndroms bei Status nach Evakuation eines epiduralen Abszesses und Laminektomie L3/L4 2011 (in Z.___), einer radiologisch diskreten bilateralen Foraminalstenose L3/L4 und einer rechtsbetonten Foraminalstenose L4/L5 mit radiologisch möglicher Irritation der Wurzel L4 (klinisch nicht bestätigt), einer rumpfmuskulären Dysbalance und einer chronischen Hepatitis C mit bereits 2002 bioptisch diagnostizierter beginnender Leberzirrhose (Urk. 7/38/16).
In der zusammenfassenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit attestierten die A.___-Gutachter dem Versicherten aus orthopädischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Grossbäckerei eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei er keine Gewichte von mehr als 15 kg heben oder tragen dürfe. Für eine rückenschonende, wechselbelastende, leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeit erscheine eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Internistischerseits habe nur die chronische Hepatitis C mit mittelschweren Transaminasen-
erhöhungen, leicht erniedrigtem Spontanquick und vermehrter Ermüdbarkeit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Auch aus internistischer Sicht seien nur noch mittelschwere Tätigkeiten möglich, solche seien aber vollschichtig zumutbar. Aus neurologischer Sicht bestünden keine zusätzlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Als zusammenfassendes Belastungsprofil aller Fachgebiete hielten die Gutachter fest: Möglich seien körperlich leichte bis passager höchstens mittelschwere, wechselbelastende, rückenschonende Tätigkeiten, die
kein Gewichtheben oder -tragen von mehr als 15 kg erfordern würden (Urk. 7/38/17).
Zur Würdigung der Arztberichte sei festzustellen, dass im Bericht des RAD von 2006 der Versicherte zu 50 % in der bisherigen Tätigkeit und zu 100 % in einer Verweistätigkeit als arbeitsfähig eingestuft worden sei. Diese Einstufung sei nicht nachvollziehbar, da es vor der Rückenoperation (epiduraler Abszess, Laminektomie) von 2011 keine relevante orthopädische Diagnose gegeben habe, welche eine Leistungsminderung begründet hätte. Die damaligen Rückenschmerzen dürften auf die deutliche Adipositas und rumpfmuskuläre Dysbalance zurückzuführen gewesen sein. Wegen der schon damals festgestellten chronischen Hepatitis C mit Übergang in Leberzirrhose und mittelschwer erhöhten Transaminasen sei die verminderte Leistungsfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten gut verständlich. Eine passagere Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten bestehe seit Juni 2011, als in Z.___ bei einer Rückenoperation die Evakuation eines lumbalen epiduralen Abszesses sowie die Laminektomie L3/4 durchgeführt worden sei. In diesem Zusammenhang müsse von einer mehrmonatigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, aber seit etwa Januar 2012 bestehe aus heutiger Sicht wieder eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit für rückenschonende Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil, während der Versicherte in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter in einer B.___-Bäckerei nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei, sofern er keine Gewichte über 15 kg heben oder tragen müsse (Urk. 7/38/17-18). Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei gegenüber Februar 2006, wo noch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen, zumindest passager seit der Operation im Juni 2011. Im Vergleich zu 2006 habe die Belastbarkeit des Bewegungsapparates abgenommen (Urk. 7/38/19).
3.5 Dr. H.___ führte im Bericht vom 27. August 2013 (Urk. 7/56/21) aus, das MRI zeige erstaunlich gut erhaltene Wirbelkörper, es bestehe keine Diskushernie oder sonstige Raumforderung. Auch die Vernarbung um den Duralsack bei Status nach Laminektomie sei erstaunlicherweise sehr bescheiden (Urk. 7/56/21).
3.6 Im Bericht vom 15. Oktober 2013 (Urk. 7/46) hielten die behandelnden Ärzte des I.___, Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, fest, aufgrund von starken Rückenschmerzen und einem BMI von 46 kg/m2 wünsche der Versicherte eine bariatrische Chirurgie zwecks Gewichtsabnahme. Wegen des dringenden Verdachts auf eine Leberzirrhose mit portaler Hypertension, welche mit einer sehr hohen Morbidität und auch Mortalität postoperativ assoziiert sei, hätten sie davon abgeraten und vielmehr eine konservative Therapie bei den Kollegen der Endokrinologie empfohlen (Urk. 7/46/2). Letztere diagnostizierten neu im Bericht vom 2. Dezember 2013 (Urk. 7/56/10) einen Prädiabetes (Urk. 7/56/11) und führten aus, dass der Versicherte zwecks der Gewichtsreduktion zu einer gastroskopischen Untersuchung aufgeboten werde (Urk. 7/56/12).
3.7 Dr. F.___ attestierte dem Versicherten im Bericht vom 7. März 2014 (Urk. 7/56/5 ff.) bis zum 30. November 2013 eine 50%ige und ab 1. Dezember 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, auf längere Sicht sei der Versicherte zu 70 % arbeitsunfähig. Neu aufgetreten seien eine Leberzirrhose mit portaler Hypertonie, ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus sowie eine Zunahme der Adipositas (BMI 43 kg/m2; Urk. 7/56/5).
4.
4.1 Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung vom 20. September 2012 (Urk. 7/17) ein, nahm in der Folge Abklärungen vor und verneinte erneut den vom Versicherten geltend gemachten Rentenanspruch mit Verfügung vom 12. November 2014 (Urk. 2). Daher ist bei der Beurteilung des Rentenanspruchs analog zur Rentenrevision zu prüfen, ob seit Erlass des ursprünglichen Rentenentscheids vom 6. Februar 2006 (Urk. 7/15) bis zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten im Mai 2014 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, einen Rentenanspruch zu begründen.
4.2 Aus dem eingeholten Gutachten der A.___ geht hervor, dass sich die gesundheitliche Situation des Versicherten seit der ersten Rentenverfügung verschlechtert hat und zwar vor allem durch das Auftreten des Abszesses am Rücken, der 2011 operativ entfernt werden musste. Aufgrund der Darstellung der Gutachter war von einer geringeren Belastbarkeit des Rückens seit der Operation mit der Teilbeseitigung von Wirbelkörpern auszugehen und zudem wies der Versicherte muskuläre Dysbalancen auf (Urk. 7/38/23). Noch immer bestanden daneben die chronische Hepatitis C mit der beginnenden Leberzirrhose, der die Ärzte eine vermehrte Ermüdbarkeit des Versicherten zuschrieben (Urk. 7/38/17). Diese Diagnosen haben die Gutachter als die Arbeitsfähigkeit einschränkend angesehen, indem sie die vor der Ausreise nach Z.___ ausgeübte Tätigkeit in einer Grossbäckerei, bei der schwere Teige bearbeitet werden mussten, als nicht mehr ganztägig möglich erachtet haben. Sie trugen den Befunden und Diagnosen Rechnung, indem sie nur noch körperlich leichte bis kurzfristig mittelschwere Tätigkeiten für zumutbar erachteten (Urk. 7/38/17).
Die Gutachter der A.___ haben diese Beurteilungen nach Einsicht in die Akten und eigenen, auch bildgebenden Untersuchungen sowie nach eingehenden Befragungen des Versicherten abgegeben. Sie setzten sich auch mit anderslautenden ärztlichen Einschätzungen auseinander. Dabei ist ihre Ansicht, dass bis zur Rückenoperation im Jahr 2011 keine Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden hätten, nachvollziehbar. Denn, wie erwähnt, hatte der Versicherte die Tätigkeit in der Grossbäckerei 2009 nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, sondern weil der Vertrag befristet war. In Z.___ sodann war er als Vorarbeiter auf dem Bau tätig (Urk. 7/38/8), welche Arbeit ebenfalls nicht als leicht bezeichnet werden kann. Wie er gegenüber den Ärzten des I.___ am 27. Juli 2012 selber aussagte, war es ihm im Ausland hinsichtlich der Hepatitis C gut gegangen (Urk. 7/23/12).
Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ist jedoch keine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab der Rückkehr in die Schweiz dokumentiert (Urk. 1 S. 6). So diagnostizierten etwa die behandelnden Ärzte der Klinik G.___ im Bericht vom 23. Juli 2012 einzig lumbale Rückenschmerzen ohne Ausstrahlung; das MRI zeigte einzig eine geringe Retrolisthesis L2 gegenüber L3, bei L3/4 geringe foraminale Stenosen bilateral und bei L4/5 rechtsbetonte mässiggradige Foraminalstenosen (Urk. 7/23/21f.), die Ärzte sprachen von keinem richtungsweisenden Befund im MRI. Auch Dr. C.___ vermochte am 26. Oktober 2012 nach der Konsultation der vorhandenen bildgebenden Berichte keine relevanten objektivierbaren Befunde zu erheben, die von den übrigen Einschätzungen abweichen würden. Er sprach denn auch von einer im Vordergrund stehenden Schmerzsituation, die er als neuropathisch und postoperativ bezeichnete (Urk. 7/23/9). Er stellte einzig eine leichte sensomotorische Parese im rechten Bein fest, die jedoch seitens des neurologischen Gutachters der A.___ nicht verifiziert werden konnte (Urk. 7/38/35). Der neurologische Gutachter stellte ausdrücklich fest, die Reflexe seien vorhanden, die angegebene leichte Hypästhesie und Hypalgesie entsprächen keiner Parese. Auch Dr. H.___ sprach im Bericht vom 27. August 2013 einzig von einer Hypoästhesie L5/S1 und berichtete, dass alle drei Gangarten ohne Einsinken gut möglich seien. Weiter zeige das MRI erstaunlich gut erhaltene Wirbelkörper, keine Diskushernie oder eine andere Raumforderung, auch die Vernarbung um den Duralsack bei Status nach Laminektomie sei sehr bescheiden (Urk. 7/56/21). Wenn bei dieser Aktenlage Dr. C.___ dem Versicherten bei den selbst von ihm gemachten geringen Befunden einen 30%igen Arbeitsversuch in einer leichten Tätigkeit zubilligte (Urk. 7/27/2), so liess er sich dabei offenbar von der seitens des Versicherten dargelegten subjektiven Schmerzsituation beeinflussen, ohne dass er diese nachvollziehbar mit objektiven Befunden belegt hätte. Seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann damit aber nicht als überzeugend bezeichnet werden. Hinsichtlich der Hepatitis C berichteten die Ärzte des I.___ im Bericht vom 27. Juli 2012 von keinen neuen Beschwerden bei der Verlaufskontrolle. Es zeigte sich einzig eine vergrösserte Milz, so dass eine engmaschigere Kontrolle angezeigt war (Urk. 7/23/13).
Die Gutachter hatten somit den Gesundheitszustand des Versicherten umfassend abgeklärt und die Zusammenhänge überzeugend dargestellt. Dass sie der Adipositas des Versicherten (BMI 36,6) keine Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit beimassen, steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Fettleibigkeit grundsätzlich keine Invalidität bewirkt, ausser wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3). Der Versicherte war zweifelsfrei stark adipös. Während des Aufenthaltes in Z.___ hatte er nach eigenen Angaben 20 kg verloren gehabt, danach hat er wieder an Gewicht zugenommen bis 112 kg bei der Begutachtung durch die A.___ (Urk. 8/38/10). Aus den Akten geht nicht hervor – und im Besonderen auch nicht aus den Arztberichten des behandelnden Hausarztes (Urk. 7/23/1-4) – dass der Versicherte systematisch und konsequent versucht hatte, das Gewicht nachhaltig zu reduzieren. Zwar haben die Ärzte des I.___, wo der Versicherte Ende 2013 sich endokrinologisch beraten liess, und wo eine sekundäre Adipositas ausgeschlossen worden war, im Bericht vom 2. Dezember 2013 die Angaben des Versicherten festgehalten, es habe kontinuierliche Versuche einer diätischen Gewichtsreduktion seit 2011 gegeben, die jedoch nicht zu einem dauerhaften Erfolg geführt hätten (Urk. 7/56/12). Dokumentiert sind solche jedoch nicht, so dass die Gutachter zu Recht von keiner für die Invalidenversicherung zu beachtenden Adipositas ausgegangen sind.
Richtig ist, dass offenbar Anfang 2014 ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus diagnostiziert wurde. Weshalb dadurch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit resultieren sollte, leuchtet allerdings nicht ein. Dr. F.___ hielt eine solche im Bericht von Anfang 2014 für die angestammte Tätigkeit fest, allerdings ohne eine Begründung anzugeben. Bei dieser Sachlage ist beweisrechtlich zu beachten, dass Hausärzte mitunter eher dazu tendieren, Bewertungen von Arbeitsunfähigkeiten zu Gunsten der Versicherten zu machen (BGE 125 V 353), so dass auf diese nicht abgestellt werden kann (Urk. 7/56). Damit bleibt es bei der Beurteilung durch die Ärzte der A.___ und es ist von einer gänzlichen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit auszugehen.
5.
5.1 Hinsichtlich des Valideneinkommens kritisierte die Beschwerdeführerin die Tatsache, dass dieses nicht gestützt auf die herkömmlichen Tätigkeiten vor dem Wegzug ins Ausland sondern auf die Lohnstatistik des Bundes errechnet worden war (Urk. 2). Sie führte in ihrer Beschwerde vom 12. Dezember 2014 (Urk. 1) aus, hätte es sich beim Temporärvertrag zwischen dem Versicherten und der D.___ AG für seine Tätigkeit bei der E.___ AG, die er bis 2009 ausgeübt habe, nicht um eine befristete Anstellung gehandelt, hätte er weiterhin dort gearbeitet und wäre nicht nach Z.___ emigriert.
Es sei auf das letzte Einkommen abzustellen (Urk. 1 S. 6).
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühstmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
5.3 Der Versicherte hat seine Arbeitsstelle bei der Grossbäckerei B.___ wie die Beschwerdeführerin selber darlegte, aus invaliditätsfremden Gründen verloren, da der befristete Vertrag ausgelaufen war. Da er in der Schweiz gemäss seinem Lebenslauf (Urk. 7/41/1) verschiedene Hilfsarbeiten in verschiedenen Branchen (Gastronomie, Produktion Lebensmittel, Reinigung, Hotelbereich) ausgeübt hatte, ist davon auszugehen, dass er im Gesundheitsfall nach seiner Rückkehr in die Schweiz (sofern er überhaupt im Gesundheitsfall zurückgekommen wäre) auch wieder eine Hilfsarbeit in einer beliebigen Branche ausgeübt hätte. Demzufolge ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen in der dargelegten Weise gestützt auf die Lohnerhebungen des Bundesamtes für Statistik festgelegt hat. Das Invalideneinkommen für die zumutbare ganztägige leichte Invalidentätigkeit ist dabei genau gleich zu ermitteln, wie das die Beschwerdegegnerin eben auch gemacht hat (Urk. 2). Selbst wenn davon noch ein maximaler Abzug von 25 % vorgenommen würde (vgl. BGE 126 V 75), resultiert bei gleichem Validen- wie Invalideneinkommen ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christa Sigg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigParadiso