Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.01319 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 18. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1987 geborene X.___ meldete sich am 3. Juni 2010 – unter Hinweis einerseits auf ein Geburtsgebrechen (Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom [ADS] sowie Ängste und Depressionen) und andererseits auf einen unfallbedingten Morbus Sudeck am linken Fuss – zum Bezug von Leistungen (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 10. Juni 2012 (Urk. 9/5) – unter Hinweis auf die in zeitlicher Hinsicht geltenden Voraussetzungen - mit, dass sie zu gegebener Zeit über den Leistungsanspruch befinden werde. In der Folge traf die IV-Stelle berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und erteilte am 8. September 2010 Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung im Beruflichen Trainingszentrum (BTZ) der Stadt Zürich, Soziale Einrichtungen und Betriebe, vom 13. September bis 10. Dezember 2010 (Urk. 9/24). Nach deren Durchführung (Urk. 7/30) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 28. Dezember 2010 beziehungsweise am 14. November 2011 mit, dass sie auch für die Mehrkosten einer zusätzlichen privatrechtlichen erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Hauswirtschaftspraktikerin vom 3. Januar 2011 bis 2. Januar 2012 respektive vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 aufkommen werde (Urk. 9/32, Urk. 9/39). Am 14. Dezember 2012 beschied sie der Versicherten unter Hinweis darauf, dass diese im Februar 2013 eine Stelle in geschütztem Rahmen antreten werde - den (erfolgreichen) Abschluss der beruflichen Massnahmen per Ende Dezember 2012 (Urk. 9/47).
Nach weiteren Abklärungen stellte sie der Versicherten – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 25 % - mit Vorbescheid vom 2. Juli 2013 (Urk. 9/56) die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nachdem diese hiegegen opponiert hatte (Urk. 9/57, Urk. 9/61), liess die IV-Stelle sie am 7. April 2014 von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Gutachten vom 9. April 2014 [Urk. 9/66] und Ergänzung dazu vom 26. April 2014 [Urk. 9/68]), und am 15. Juli 2014 von Dr. phil. A.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, Fachpsychologe für Kinder und Jugendliche FSP (vgl. Expertise vom 30. Juli 2014 [Urk. 9/71]), untersuchen. Mit Verfügung vom 11. November 2014 (Urk. 2) verneinte sie daraufhin den Rentenanspruch der Versicherten.
2. Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 11. Dezember 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
„1.Die Verfügung vom 11.11.2014 sei aufzuheben.
2.Es sei der Versicherten eine ganze Rente zuzusprechen.
3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde-gegnerin.
4.Es sei der Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.“
Die IV-Stelle schloss am 2. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 9. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Eine auf geringe Intelligenz zurückzuführende Erwerbsunfähigkeit gilt in der Regel zwar erst als gesundheitlich verursacht, wenn die Intelligenz im medizinischen Sinne vermindert ist, der IQ mithin weniger als 70 beträgt, wohingegen nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG eine Intelligenz im unteren Normalbereich, also bei einem IQ zwischen 70 und 84, zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2013 vom 16. März 2015 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Rentenverweigerung - unter Hinweis auf die Ergebnisse der psychiatrischen und der neuropsychologischen Begutachtung durch Dr. Z.___ (Urk. 9/66, Urk. 9/68) beziehungsweise Dr. phil. A.___ (Urk. 9/71) sowie auf die Stellungnahmen einerseits der Ärzte ihres Regionalärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 9/54 S. 4 f., Urk. 9/74 S. 2 ff.) und andererseits ihres Rechtsdienstes (Urk. 9/74 S. 3 ff.) - damit, dass die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Hauswirtschaftspraktikerin zu 100 % arbeitsfähig und – unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % - in der Lage sei, ein 25 % unter dem Validenlohn liegendes und damit rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 8).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nur vermindert leistungsfähig und belastbar; in einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei sie daher lediglich zu 30 % arbeitsfähig (Urk. 1 S. 2 ff.). Angesichts der schon seit dem Start ins Berufsleben bestehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei beim Einkommensvergleich für das Valideneinkommen auf den Tabellenlohn für Frühinvalide abzustellen. Folglich habe sie Anspruch auf eine - auf einem Invaliditätsgrad von 82,7 % beruhende - ganze Rente (S. 4 f.).
3.
3.1 Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am 14. Juni 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/8 S. 1):
- Leichte depressive Episode, ICD-10 F32.00
- Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität, ICD-10 F98.8
Sie führte aus, die Beschwerdeführerin habe eine leicht verzögerte Entwicklung aufgewiesen, spät gehen und sprechen gelernt und dann - nach drei Jahren Kindergarten - ab der ersten Klasse Lernprobleme, eine Dyskalkulie sowie Probleme mit der Aufmerksamkeit und der Konzentration gezeigt. Mit viel Unterstützung habe sie eine dreijährige Lehre als Restaurationsfachfrau absolviert, die Abschlussprüfung aber schliesslich nicht bestanden. Seit August 2009 sei sie zu 60 % als Haushaltsangestellte und Kinderbetreuerin tätig (S. 1 f.). Sie weise ein leicht- bis mittelgradig vermindertes Leistungsniveau und eine starke Beeinträchtigung der selektiven Aufmerksamkeit auf. Überdies bestehe eine leichte depressive Symptomatik mit Selbstvorwürfen und geringem Selbstwertgefühl. Bei der Arbeit sei sie stressintolerant, verliere schnell den Überblick, sei eher langsam und überfordert, wenn - wie im Service oder Verkauf immer wieder der Fall - mehrere Arbeiten möglichst schnell verrichtet werden sollten. Da die Beschwerdeführerin die Erstausbildung wegen mangelnder Stresstoleranz und Ängsten nicht (erfolgreich) habe abschliessen können, sei eine berufliche Ersteingliederung erforderlich. Es sei eine Berufsberatung durch die IV angezeigt. In geschütztem Rahmen sei eine Berufsausbildung wohl gut möglich. Die Arbeitsfähigkeit betrage 60 bis 100 % (S. 2).
3.2 Die seit 1996 behandelnde Hausärztin Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 11. September 2010 nachstehende Diagnosen (Urk. 9/28 S. 1):
- Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität, ICD-10 F98.8
- Verdacht auf Lernstörung, ICD-10 F81.9
- Leichte depressive Episode, ICD-10 F32.00
Sie legt dar, dass die Lernschwierigkeiten bereits seit der Einschulung bestünden. Die Beschwerdeführerin sei langsamer gewesen als die anderen Kinder und habe Teilleistungsschwächen, die mit dem später diagnostizierten ADS und mit einer Dyskalkulie zu erklären seien, gezeigt. In der Folge habe sie ein ängstliches Verhalten, wenig Selbstvertrauen, eine erhöhte Schutzbedürftigkeit sowie Anpassungsschwierigkeiten mit Rückzug und Trennungsängsten bei Reizüberflutung oder anderen Überforderungssituationen entwickelt. Die Lehrabschlussprüfung habe sie dann trotz sorgfältiger Unterstützung nicht bestanden. In der Folge habe sie teilzeitlich in einer Fabrik beziehungsweise in einer Grossfamilie mit Pflegekindern im Haushalt und in der Kinderbetreuung gearbeitet, wo sie auf ihre Fähigkeiten und Stärken habe zurückgreifen können. Wichtig sei, dass ihr Arbeitsumfeld gut strukturiert sei und ihr Arbeitstempo respektiert werde. In Überforderungssituationen sei sie auf unterstützende Begleitung angewiesen. Von Mai bis Oktober 2008 habe wesentlich mitbegründet durch den Morbus Sudeck am Fuss - eine 100%ige und ab November 2008 noch eine 60 bis 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Im Rahmen einer behinderungsangepassten beruflichen Erstausbildung sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit wohl möglich (S. 2).
3.3 Gestützt auf die Akten gelangte Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, RAD-Arzt, am 22. Dezember 2010 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin an einem ADS sowie einer leichten depressiven Episode leide und deswegen die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden habe; ihre Arbeitsfähigkeit in den seither aufgenommenen Hilfsarbeitertätigkeiten sei aufgrund der fraglichen Symptomatik zumindest gefährdet (Urk. 9/54 S. 3). In jeder optimal angepassten - ruhigen und geordneten - Tätigkeit in der freien Wirtschaft ohne vorwiegenden Kundenkontakt bestehe indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Damit sei zumindest für Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer verspäteten Ausbildung mit eidgenössischem Berufsattest - ein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen, auch wenn die unvollständig gebliebene Ausbildung im Gastgewerbe aus medizinischer Sicht nicht als absolut ungeeignet bezeichnet werden könne. Unter Berücksichtigung auch des Ergebnisses der beruflichen Abklärung durch das BTZ sei die geplante Anlehre als Hauswirtschaftspraktikerin in geschütztem Rahmen aus medizinischer Sicht indiziert (S. 4).
3.4 Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM), Delegierte Psychotherapie (FMPP), stellte am 11. Februar 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/51 S. 1):
- Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität, ICD-10 F98.8
- Angst und depressive Störung, gemischt, ICD-10 F41.2
- Akzentuierte Persönlichkeit mit selbstunsicheren, ängstlich-vermeidenden, teilweise abhängigen Zügen, ICD-10 Z73.1
- Rasche Erschöpfbarkeit, ICD-10 Z73.0
Sie hielt fest, dass die Belastungs- und die Leistungsfähigkeit aufgrund der schwankenden Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit sowie der schnellen Ermüdbarkeit eingeschränkt seien. Die Beschwerdeführerin sei auf einen ruhigen Arbeitsplatz und auf ein unterstützendes, soziales und freundliches Arbeitsumfeld angewiesen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit in geschütztem Rahmen sei sie wohl in der Lage, ein Pensum von 60 bis höchstens 80 % zu erfüllen (S. 3). Dabei vermöge sie indes keine dem Arbeitspensum entsprechende, konstant gleichbleibende Arbeitsleistung zu erbringen. Eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt würde sie aufgrund ihrer funktionellen Defizite überfordern (S. 4).
3.5 In seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2013 (Urk. 9/54 S. 4 f.) hielt der RADArzt Dr. D.___ fest, der Bericht von Dr. E.___ vom 11. Februar 2013 (Urk. 9/51) gebe keinen Anlass dazu, von seiner Beurteilung vom 22. Dezember 2010 (Urk. 9/54 S. 3 f.) abzuweichen. So schätze Dr. E.___ die Arbeitsfähigkeit nach abgeschlossener Anlehre als Hauswirtschaftspraktikerin auf 60 bis 80 %, ohne dabei zwischen der Leistungsfähigkeit an einem Arbeitsplatz in geschütztem Rahmen und dem Leistungsvermögen in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit mit klar definiertem Belastungsprofil in der freien Wirtschaft zu unterscheiden. Es sei folglich weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt, die ruhig und geordnet sei, ein wohlwollendes Umfeld biete und keinen vorwiegenden Kundenkontakt erfordere, auszugehen. Dabei seien eine „Eingewöhnung ins Erwerbsleben und persönliche Nachreifung“ zu berücksichtigen.
3.6 Am 27. Februar 2013 bestätigte der RAD-Arzt Dr. D.___, dass der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin schon bei deren Eintritt ins Erwerbsleben bestanden habe (Urk. 9/54 S. 5).
3.7 Nach Kenntnisnahme der Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. D.___ vom 22. Dezember 2012 und 26. Februar 2013 (Urk. 9/54 S. 3 ff.) gaben Dr. E.___ und die behandelnde Psychologin FH/SBAP F.___ am 10. September 2013 an, die Beschwerdeführerin sei weder in der Lage, einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen, noch (auch nicht in einer gemäss Dr. D.___ angepassten Tätigkeit) vollzeitlich zu arbeiten (Urk. 9/60 S. 1). Nachdem die im Jahr 2006 durchgeführte testpsychologische Untersuchung ein unterdurchschnittliches Intelligenzniveau und leicht bis stark reduzierte Leistungen im kognitiven Bereich ergeben habe, sei – auch angesichts der Unklarheiten in diagnostischer Hinsicht – eine erneute eingehende neuropsychologische und diagnostische Abklärung indiziert (S. 2).
3.8 Gestützt auf die Ergebnisse seiner psychiatrischen Untersuchung vom 7. April 2014 stellte Dr. Z.___ im Gutachten vom 9. April 2014 nachstehende Diagnosen (Urk. 9/66 S. 15):
- Neuropsychologische Entwicklungsstörung (ICD-10 F8) mit ADS (ICD-10 F98.8), Dyskalkulie, Sprechstörung, psychomotorischer Retardation, Lernstörung
- Angststörung mit generalisierter Angststörung (ICD-10 F41.1), sozialen Phobien (ICD-10 F40.0), Agoraphobie (ICD-10 F40.00), Prüfungsangst
- Asthenische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7)
Infolge der Komorbidität mehrerer psychischer Störungen sei die psychische Belastbarkeit derart stark reduziert, dass es der Explorandin fast unmöglich sei, (auch auf der sozialen Ebene) reale Leistungsanforderungen zu erfüllen und mit autoritativen Personen zusammenzuarbeiten (S. 20). In einer Hilfsarbeitertätigkeit in der freien Wirtschaft - wie sie der Beschwerdeführerin längerfristig kaum zumutbar sei - bestehe eine unter 30 % liegende Arbeitsfähigkeit. Vorerst gehe es darum, den psychischen Gesundheitszustand und die aktuelle Tätigkeit in geschütztem Rahmen mittels Kontinuität in der derzeitigen psychotherapeutischen Behandlung und durch Betreuung bei der Arbeit weiter zu konsolidieren. Sofern dies über einen Zeitraum von mindestens ein bis zwei Jahren gelinge, sei – anfänglich mit kleinstem Pensum und in kleinsten Schritten – der Einstieg ins freie Erwerbsleben zu empfehlen (S. 19 f.).
3.9 Der RAD-Arzt Dr. D.___ befand das Gutachten von Dr. Z.___ vom 9. April 2014 (Urk. 9/66) am 16. April 2014 für vollständig und schlüssig. Es sei demnach seit mindestens September 2010 von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen (Urk. 9/74 S. 2).
3.10 Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Arbeitsmedizin und für Allgemeine Medizin, RAD-Ärztin, gelangte am 22. April 2014 gestützt auf die Akten zum Schluss, dass noch eine Rückfrage bei Dr. Z.___ betreffend den Grund einerseits für die - trotz des hohen Aktivitätsniveaus und der fehlender Einschränkung in der Freizeit - attestierte 70%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit sowie andererseits für die bescheinigte lediglich 30%ige Leistungsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit angezeigt sei (Urk. 9/74 S. 2).
3.11Auf entsprechende Nachfrage der IV-Stelle (Urk. 9/67) hin gab Dr. Z.___ am 26. April 2014 an, dass die Beschwerdeführerin auch in ihrer Freizeit beziehungsweise in ihrem Alltag der täglichen Betreuung sowie der praktischen Hilfe bedürfe und psychisch geschwächt und erschöpfbar sei. Die attestierte stark reduzierte Leistungsfähigkeit von maximal 30 % in einer optimal angepassten Tätigkeit sei durch die Komorbidität der diagnostizierten psychischen Störungen beziehungsweise deren funktionellen Auswirkungen begründet (Urk. 9/68 S. 2 f.).
3.12Die RAD-Ärztin Dr. G.___ hielt am 30. April 2014 zu den ergänzenden Angaben des Gutachters Dr. Z.___ vom 26. April 2014 (Urk. 9/68) fest, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Alltags- und privaten Aktivitäten der täglichen Betreuung und praktischen Hilfe ihrer Mutter beziehungsweise der permanenten Unterstützung bedürfe. Die von Dr. Z.___ attestierte hohe Leistungseinschränkung basiere auf der subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin, die über geistige Blockaden, Leistungsversagen, Dysarthrie und Stresssituationen klage (Urk. 9/74 S. 2 f.). Letztere seien indes anlässlich der Begutachtung nicht objektiviert worden, und eine optimal leidensangepasste Tätigkeit sei eben gerade deshalb leidensangepasst, weil sie keine Stresssituationen berge. Die psychovegetative Stresssymptomatik entspreche keiner schweren, invalidisierenden Erkrankung, sondern könne mittels entsprechender psychotherapeutischer Massnahmen behandelt werden. Es sei eine juristische Überprüfung einerseits der Nachvollziehbarkeit der im fraglichen Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen und andererseits der Überwindbarkeit der diagnostizierten Störungen indiziert. Allenfalls sei eine neuropsychologische Untersuchung zu veranlassen, um abzuklären, ob tatsächlich eine Intelligenzminderung vorliege. Aus psychiatrischer Sicht sei keine deutliche Einschränkung vorhanden, die eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit in der freien Wirtschaft (klar strukturierte Arbeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, ohne hohen Publikumsverkehr, ohne Verantwortung für Personen sowie Tätigkeiten, ohne hohe Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit) unzumutbar mache (S. 3).
3.13Nachdem er die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2014 untersucht hatte, stellte der Neuropsychologe Dr. phil. A.___ in seiner Expertise vom 30. Juli 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/71 S. 14):
- Multiple, leicht beziehungsweise vereinzelt leicht bis mittelschwer ausgeprägte neuropsychologische Defizite bei einer leicht unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit (WIE: IQ 88), entsprechend einer Lernbehinderung, sehr wahrscheinlich auf vorbestehende frühkindliche Hirnfunktionsstörung, am ehesten auf eine kongenitale Hirnschädigung zurückzuführen
- Sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns, ICD-10 F07.8
Aus rein neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswirtschaftspraktikerin im Bereich Reinigung im geschützten Rahmen nicht eingeschränkt; in einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt liege sie – im Rahmen eines zumutbaren Vollzeitpensums – unter 60 %. Aufgrund der Akten sei von einer zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen. Eine Verbesserung der neuropsychologischen Defizite sei nicht zu erwarten.
3.14 Die RAD-Ärztin Dr. G.___ gelangte am 4. August 2014 zum Schluss, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. phil. A.___ vom 30. Juli 2014 (Urk. 9/71) davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin, die - bei einem IQ von 82 keine Minderintelligenz aufweise, aufgrund leichter bis mittelschwerer neuropsychologischer Defizite im Sinne einer Lernbehinderung in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. In der bisherigen - optimal leidensangepassten - Tätigkeit als Hauswirtschaftspraktikerin in der freien Wirtschaft sei sie seit ihrem 18. Geburtstag zu zirka 40 % arbeitsunfähig. Mit einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands sei nicht zu rechnen (Urk. 9/74 S. 4).
4.
4.1 Nach Lage der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit frühester Kindheit psychisch beziehungsweise hirnorganisch bedingte Beeinträchtigungen aufweist, deswegen in ihrer (auch) schulischen und beruflichen Entwicklung beeinträchtigt war und – nach wie vor - in ihrem Leistungsvermögen eingeschränkt ist.
4.2 Was die konkrete Natur der Symptomatik anbelangt, legte der Experte Dr. Z.___ - gestützt einerseits auf die Ergebnisse seiner fundierten psychiatrischen Untersuchung und andererseits der Vorakten - mit überzeugender Begründung dar, dass die Beschwerdeführerin an einer neuropsychologischen Entwicklungsstörung mit ADS, Dyskalkulie, Sprechstörung, psychomotorischer Retardation und Lernstörung, an einer generalisierten Angststörung mit sozialen Phobien, Agoraphobie und Prüfungsangst sowie an einer asthenischen Persönlichkeitsstörung leidet (Gutachten vom 9. April 2014, Urk. 9/66 S. 15 ff.; zum Beweiswert eines medizinischen Gutachtens vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Aufgrund der – auf einer eingehenden neuropsychologischen Untersuchung sowie den Vorakten beruhenden und ohne Weiteres nachvollziehbaren - Ausführungen des Gutachters Dr. phil. A.___ ist zudem vom Vorliegen einer sonstigen organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns auszugehen (Expertise vom 30. Juli 2014; Urk. 9/71 S. 14).
4.3 Was die Auswirkungen der gesundheitlichen Störungen auf das Leistungsvermögen anbelangt, gelangten sämtliche behandelnden Ärzte (Urk. 9/8 S. 2, Urk. 9/28 S. 2, Urk. 51 S. 3 f., Urk. 9/60 S. 1), der Experte Dr. Z.___ (Urk. 9/66 S. 19 f., Urk. 9/68 S. 2 f.), der begutachtende Neuropsychologe Dr. phil. A.___ (Urk. 9/71 S. 14) und schliesslich auch die RAD-Ärzte Dr. D.___ (vgl. Stellungnahme vom 16. April 2014, Urk. 9/74 S. 2) und Dr. G.___ (vgl. Stellungnahme vom 4. August 2014, Urk. 9/74 S. 4) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin - jedenfalls in einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt - in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
Betreffend das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit legte Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 9. April 2014 und der Ergänzung dazu vom 26. April 2014 durchaus einleuchtend dar, dass die Leistung, die die Beschwerdeführerin trotz der aus den festgestellten Gesundheitsstörungen resultierenden funktionellen Defizite in einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu erbringen vermöge, unter 30 % liege (Urk. 9/66 S. 19 f., Urk. 9/68 S. 1 f.). Diese Einschätzung lässt sich mit den Beurteilungen sämtlicher behandelnden Ärzte, der abschliessenden Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. D.___ vom 16. April 2014 (Urk. 9/74 S. 2) und der neuropsychologischen Expertise von Dr. phil. A.___ vom 30. Juli 2014 (Urk. 9/71) ohne Weiteres vereinbaren und überrascht angesichts der schon fast seit Geburt dokumentierten psychischen Auffälligkeiten, Entwicklungsrückstände und erheblichen Leistungsdefizite nicht (zur Bedeutung des beruflichen Werdegangs und/oder Arbeitgeberberichten im Zusammenhang mit neuropsychologischen Defiziten vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. September 2008 E. 6.2). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang namentlich auf die verzögerte Entwicklung seit der frühen Kindheit, die schulischen Probleme mit einem zusätzlichen Kindergartenjahr und der Repetition des (teilweise in einer Kleinklasse absolvierten) fünften Primarschuljahrs, dem Wechsel an eine Privatschule bis hin zur (nicht bestandenen) Lehrabschlussprüfung (Urk. 9/1, Urk. 9/66 S. 15 f., Urk. 9/71 S. 6; zum Verlauf der dreijährigen Lehre vgl. Urk. 9/15, Urk. 9/66 S. 16, Urk. 9/68 S. 2; zu den therapeutischen Massnahmen schon ab dem frühen Kindesalter vgl. Urk. 9/66 S. 13), sowie auf die bei den im Anschluss daran aufgenommenen Erwerbstätigkeiten aufgetretenen massiven Schwierigkeiten (vgl. hiezu insbesondere Urk. 9/9, Urk. 9/10 S. 7, Urk. 9/14, Urk. 9/48 S. 3). Auch im Rahmen der von Mitte September 2010 bis Ende 2012 durchgeführten beruflichen Massnahmen (Urk. 9/24, Urk. 9/47) traten die Leistungsschwäche und die psychischen Probleme sehr deutlich zutage. So befanden die zuständigen Fachleute des BTZ nach der dreimonatigen beruflichen Abklärung, während der die Beschwerdeführerin einen durchschnittlichen Leistungsgrad von 20 % aufgewiesen hatte, dass eine Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht realisierbar sei (vgl. Bericht BTZ vom 9. Dezember 2010, Urk. 9/30 S. 7). Nach der zweijährigen Anlehre in geschütztem Rahmen, bei der die Beschwerdeführerin eine Leistungsfähigkeit von zirka 30 % gezeigt hatte, gelangten die Fachleute des BTZ im Abschlussbericht vom 28. November 2012 zum Schluss, dass eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft nur unter angepassten Bedingungen (besondere Begleitung durch Vorgesetzte und angepasste Aufträge) und lediglich im Rahmen einer 30%igen Leistungsfähigkeit bei einem zumutbaren Wochenpensum von 22 Stunden möglich sei; in einer - als erfolgsversprechender gewerteten - Anstellung in geschütztem Rahmen gingen sie von der Zumutbarkeit eines Wochenpensums von zirka 33 Stunden aus (Urk. 9/46 S. 1 f. und S. 8). Im Einklang mit dieser Zumutbarkeitsbeurteilung geht die Beschwerdeführerin denn seit Februar 2013 auch - anfänglich im Pensum von 60 und seither von 70 % - einer Arbeit in geschütztem Rahmen nach (Urk. 9/47 S. 1, Urk. 9/71 S. 6 und S. 18, Urk. 12/8).
Dass die Beschwerdeführerin trotz der psychischen Beeinträchtigung in der Lage ist, Freizeitaktivitäten nachzugehen, tut der Beweiskraft der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des Gutachters Dr. Z.___ (Urk. 9/66 S. 19 f., Urk. 9/68 S. 2 f.) entgegen den einschlägigen Ausführungen der (anders als Dr. Z.___ nicht über den Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügenden) RAD-Ärztin und Arbeitsmedizinerin Dr. G.___ (Urk. 9/74 S. 2) - keinen Abbruch. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht nur in ihrer Freizeit aktiv ist, sondern auch zu 70 % (in geschütztem Rahmen) arbeitet, dabei aber - in beiden Bereichen - in ihrem Leistungsvermögen beeinträchtigt ist. Dass sie im Alltag, wie aus den Akten verschiedentlich hervorgeht und auch vom Experten Dr. Z.___ anerkannt wurde (Urk. 9/68 S. 2 f.), auf die Unterstützung ihrer Mutter angewiesen ist (vgl. etwa Urk. 9/66 S. 17, Urk. 9/71 S. 6), ist – entgegen der Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. G.___ (Urk. 9/74 S. 2 f.) – angesichts der diversen funktionellen Einschränkungen ohne Weiteres nachvollziehbar.
4.4 In Anbetracht der aktenkundigen medizinischen Beurteilungen und insbesondere auch der dokumentierten, schon seit dem frühen Kindesalter bestehenden und seither - trotz zahlreicher Therapien und medikamentöser Behandlung mit Ritalin - anhaltenden Leistungsdefizite der (offensichtlich durchaus arbeitswilligen und auch effektiv arbeitstätigen) Beschwerdeführerin deutet nichts darauf hin, dass diese die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens überwinden könnte (E. 1.2; Urk. 2). Da die Restarbeitsfähigkeit von weniger als 30 % (gegebenenfalls) zu geringfügig ist, um auf dem ersten Arbeitsmarkt rentenrelevant verwertet zu werden, besteht - nach dem Ende der im Rahmen der beruflichen Massnahmen erfolgten Taggeldzahlungen (vgl. Urk. 9/44 S. 1; Art. 29 Abs. 2 IVG) - ab 1. Januar 2013 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 900.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als obsolet.
6. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, der durch eine Sozialarbeiterin der Pro Infirmis Zürich vertretenen - Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 1‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. November 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer