Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01320




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 12. Oktober 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1979, begann nach Abschluss der Matura im Jahr 1999 verschiedene Ausbildungen (Studien an der ETH Zürich und Universität Zürich, Ausbildungen zum Pflegefachmann sowie als Logopäde), welche er jedoch nicht abschliessen konnte (vgl. Urk. 10/26; Urk. 10/29/1). Von August 2007 bis Juni 2008 war der Versicherte im Umfang von 60 % als kaufmännischer Mitarbeiter für die Y.___AG tätig (vgl. Urk. 10/18; Urk. 10/26/3-4). Von August 2008 bis Januar 2009 arbeitete er als Verteilbote für die Z.___AG (Urk. 10/6). Ab November 2008 war er zudem auf Abruf als Sitzwache im Spital A.___ tätig (vgl. Urk. 10/17). Unter Hinweis auf psychische Beschwerden meldete sich der Versicherte am 13. Juni 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2).

1.2    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und gewährte dem Versicherten unter anderem Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung (1jähriges Bürofachdiplom vom 3. Mai 2010 bis 11. April 2011, Urk. 10/48 und Urk. 10/65, welches er erfolgreich bestand, Urk. 10/75). Zudem absolvierte der Versicherte via B.___ ein externes Praktikum bei der Patientenadministration des Stadtspitals C.___ (Urk. 10/58; Urk. 10/67; Urk. 10/78; Urk. 10/82; Urk. 10/86). Die IV-Stelle gewährte ihm ausserdem Kostengutsprache für ein berufsbegleitendes Handelsdiplom ab 12. April 2011 bis 23. April 2012 (Urk. 10/71), welches der Versicherte erfolgreich absolvierte (Urk. 10/92-93). Des Weiteren gewährte die IV-Stelle Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 10/99; Urk. 10/106) sowie Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch (Urk. 10/111; Urk. 10/118).

    Nach Abschluss der Arbeitsvermittlung (Urk. 10/138) holte die IV-Stelle bei Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 14. April 2014 erstattet wurde (Urk. 10/142). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/149; Urk. 10/154) verneinte sie mit Verfügung vom 7. November 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 10/159 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 11. Dezember 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. November 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zuzusprechen. Eventuell sei ihm eine verspätete Erstausbildung/Neuausbildung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2015 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Gerichtsverfügung vom 24. März 2015 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Strittig ist insbesondere der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, mithin Arbeitsfähigkeit und Invaliditätsgrad. Daneben ist der Anspruch auf eine Erstausbildung zu prüfen.

2.2    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die Leistungseinbusse der Arbeitsfähigkeit nicht vor dem Hintergrund einer psychischen Störung stehe. Anhand der psychiatrischen Untersuchung durch den Gutachter Dr. D.___ seien weder anamnestisch noch klinisch kognitive oder emotionale Störungen in einem Ausmass feststellbar, die einen invalidenversicherungsrelevanten Krankheitsgrad aufweisen würden (S. 2 oben). Dr. D.___ habe eine schizoide Persönlichkeitsstörung festgestellt und halte den Beschwerdeführer je nach Rahmenbedingungen für 0 % bis höchstens 30 % arbeitsunfähig (S. 2 Mitte). Ein Anspruch auf eine verspätete Erstausbildung bestehe nicht mehr, da diese bereits durch die Invalidenversicherung übernommen worden sei (S. 2 unten).

2.3    Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, eine testpsychologische Abklärung habe ergeben, dass er nicht unter einer Persönlichkeitsstörung leide, sondern unter einem Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom (ADS). Dabei handle es sich um einen neuen Befund, weshalb die Streitsache nochmals im Rahmen eines gerichtlichen Gutachtens abzuklären sei (S. 3 Ziff. 6). Es liege eine Erkrankung vor, welche seine Erstausbildungsfähigkeit einschränke (S. 6 Ziff. 24 f.). Sein Studium zum Lebensmittelingenieur habe er  entgegen der Beschwerdegegnerin aus medizinischen Gründen abbrechen müssen (S. 6 Ziff. 28). Im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprogramms der Sozialhilfebehörde sei er in einem Alterszentrum zur Entlastung der Administration eingesetzt worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass er schnell in eine Überforderung gerate, seine Prioritäten und Arbeiten nicht ordnen könne und schon bei einfachen, täglichen Routinearbeiten auf eine enge Betreuung angewiesen sei (S. 5 Ziff. 20). Er verfüge zwar über einen Ausbildungsabschluss, habe die entsprechenden Kenntnisse jedoch nie ökonomisch verwerten können. Somit sei er nicht hinreichend eingegliedert, weshalb ihm – sollte der Rentenanspruch verneint werden – nochmals eine Erstausbildung zuzusprechen sei (S. 7 Ziff. 38).


3.

3.1    Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte mit Bericht vom 16. Juli 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/19) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Episoden leicht bis schweren Grades

- dringender Verdacht auf schizotype Persönlichkeitsstörung

    Dr. E.___ gab an, der Beschwerdeführer stehe seit Juli 2007 bei ihr in Behandlung (Ziff. 1.2) mit aktuell wöchentlichen Konsultationen und Psychopharmakotherapie (Ziff. 1.5). Der Beschwerdeführer sei bis zur Matura im Jahr 1999 abgesehen von einem Minimalismus und geringem Selbstwertgefühl unauffällig gewesen. Dann habe er vier Ausbildungsversuche abgebrochen und am 2. Juli 2007 einen Suizidversuch mit der Armeepistole verübt. Es bestehe eine deutliche Beeinträchtigung der Sozialkompetenz. Der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten im Strukturieren von eigenen Handlungen, wenn die konkreten Anweisungen fehlen. Deshalb sei er auch in den Ausbildungen (Lebensmittelfachmann, Psychologe, Pflegefachmann, Logopäde) gescheitert. Bei Therapiebeginn hätten ausserhalb der Herkunftsfamilie keine Sozialkontakte bestanden. Ein stundenlanges Vor-Sich-Hindämmern habe stattgefunden. Unter Medikation habe sich die emotionale Schwingungsfähigkeit verbessert. Es bestehe wenig Wissen über die eigenen Interessen und Fähigkeiten bei verminderter Belastbarkeit mit Überforderungsgefühl in Alltagssituationen. Schwierig sei das Erleben von Versagen, da der Beschwerdeführer schnell mit Depression und ernsthafter Suizidalität reagiere. Deshalb sei ein geschützter Rahmen unerlässlich (Ziff. 1.4).

3.2    Vom 9. April 2009 bis 26. Juni 2009 erfolgte ein stationärer Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Privatklinik F.___ AG. Die behandelnden Ärzte der F.___ nannten im Bericht vom 3. August 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/20/6-11) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1):

- rezidivierende depressive Störung, schwere depressive Episode

- Status nach Suizidversuch am 2. Juli 2007

- Zuweisungsdiagnose (vgl. Ziff. 4.4): Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (ängstlich-vermeidend, narzisstisch, histrionisch) und fraglicher Lernstörung mit strukturellen Defiziten, ADHS oder Autismus

- 9. April 2009: schizotype Persönlichkeitsstörung mit Antriebshemmung und diskreten kognitiven Defiziten

    Bei der neuropsychologischen Untersuchung wurde festgestellt, dass keine strukturellen Defizite vorliegen würden, sondern folgende diskreten kognitiven Einbussen, die im Rahmen der psychischen Erkrankung zu sehen seien: leicht beeinträchtigte Lernleistung für verbale und figurale Informationen, leichte Abrufstörung für verbale und figurale Informationen, leicht beeinträchtigte Konzentration und Aufmerksamkeit, Perseverationen und ein leicht verlangsamtes Arbeitstempo. Eine Entwicklungsstörung, Aspergersyndrom, Autismus oder ADHS seien auszuschliessen (Ziff. 4.6). Die Ärzte der F.___ führten aus, bei Eintritt habe die schwere depressive Episode imponiert, mit Antriebshemmung, Hoffnungslosigkeit, Freudlosigkeit und Sinnlosigkeit, innerer Leere, Passivität, ohne innere Präferenzen, eigene Wünsche, Bedürfnisse oder Erwartungen. Ebenfalls habe das eigentümliche, seltsame Verhalten und Erscheinungsbild des Beschwerdeführers imponiert. Im Verlauf sei er mutiger und initiativer im sozialen Kontakt geworden und habe von sich aus Themen angesprochen, die ihn beschäftigen. Am 2. Juni 2009 sei Aripiprazol angesetzt worden, was vor allem auf die Wachheit und den Antrieb eine positive Wirkung gezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe die Klinik in einem sehr gebesserten Zustand verlassen, was Antrieb, Stimmung und Vigilanz anbelange (Ziff. 4.7).

    Im Rahmen der medizinischen Beurteilung der psychischen Ressourcen gaben die Ärzte der F.___ an, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien leicht, Konzentrations- und Auffassungsvermögen minimal eingeschränkt (Ziff. 6.1). In der bisherigen Tätigkeit als Sitzwache im Spital sei dem Beschwerdeführer ab 26. September 2009 eine 50%ige Erwerbstätigkeit zumutbar, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei er 100 % arbeitsfähig (Ziff. 6.2). Hauptfaktor sei der erschwerte innere Antrieb und die Motivation, weiter sei der Beschwerdeführer in der Beziehungsgestaltung und Kommunikation etwas unbeholfen und unsicher und reagiere mit Rückzug auf Kränkung und Unverständnis. Aufgaben, die hohe Flexibilität im Denken und hohe soziale Kompetenz benötigen, seien eher ungeeignet. Wenn die Aufgaben überschaubar und einigermassen vorgegeben seien, könne er diese sehr genau und zuverlässig bewältigen (Ziff. 6.3).

3.3    Dem Abklärungsbericht der B.___ vom 26. Februar 2010 (Urk. 10/38) ist zu entnehmen, dass die psychische Verfassung des Beschwerdeführers während der Abklärungszeit Schwankungen aufgewiesen und sich kontinuierlich verbessert habe. Insgesamt sei seine psychische Verfassung noch zu wenig hoch gewesen für eine Integration in den Arbeitsmarkt. Dafür sei noch eine weitere Stabilisierung notwendig (S. 3 Ziff. 7). Die Abklärung habe aufgezeigt, dass die guten fachlichen Grundkenntnisse, die Lernfähigkeit sowie die positive Motivation in deutlichem Widerspruch zu seiner Fähigkeit gestanden hätten, sich selbst zu strukturieren, seine Arbeit eigenständig zu organisieren und Prioritäten zu setzen (S. 7 oben). Durch gezielte Massnahmen wie das Erlangen einer anerkannten Erstausbildung mit geeignetem kaufmännischem Abschluss und das Erlangen von genügend Büropraxis durch entsprechende Praktika, bestehe eine gute Chance für eine erfolgreiche spätere Integration in die freie Wirtschaft (S. 8 Ziff. 13). Da die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einen geschützten und begleiteten Rahmen erfordere, werde er jeweils einmal pro Woche die Handelsschule besuchen und die übrige Zeit in der B.___ begleitet werden, wo er die notwendig Lern- und Arbeitsunterstützung erhalte (S. 10 oben).

3.4    Im Abklärungsbericht der B.___ vom 7. April 2011 (Urk. 10/68/1-9) wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit dem Erlangen des Bürofachdiploms eine gute kaufmännische Grundlage mitbringe (S. 6 unten). Er verfüge jedoch noch nicht über die nötige gesundheitliche Stabilität und über praktische Erfahrungen im kaufmännischen Berufsfeld, um sich in der freien Wirtschaft bewerben zu können (S. 7 oben).

3.5    Aus dem Bericht der B.___ vom 17. April 2012 (Urk. 10/89) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weiterhin an der am 4. Januar 2011 gestarteten externen Praktikumsstelle im Stadtspital C.___ im Bereich der Patientenadministration an jeweils zwei beziehungsweise drei Tagen pro Woche gearbeitet habe, wobei das Praktikum bis Ende Februar 2012 verlängert worden sei (S. 2 Mitte). Der Beschwerdeführer habe an den jeweiligen Praktikumsstellen gute Arbeit geleistet und sei als angenehmer Mitarbeiter geschätzt worden (S. 2 unten). Er habe keine Absenzen gehabt. Er habe während der gesamten Massnahme eine Präsenzzeit von sieben bis acht Stunden pro Tag gut wahrnehmen können (S. 3 oben). Zum gesundheitlichen Verlauf wurde angegeben, dass sich die psychische und physische Belastbarkeit während der Massnahme kontinuierlich verbessert habe. Schwankungen in der Befindlichkeit hätten mehrheitlich mit der Stresssituation in Zusammenhang gestanden. Zur Prioritätensetzung sei der Beschwerdeführer auf die Unterstützung durch die Gruppenleitung angewiesen gewesen. Für die Konzentration auf die Arbeit sei eine ruhige Arbeitsumgebung notwendig gewesen (S. 3 unten). Als Fazit wurde festgehalten, dass eine Integration in den kaufmännischen Bereich im ersten Arbeitsmarkt aufgrund der positiven gesundheitlichen Stabilisierung zum jetzigen Zeitpunkt realisierbar sei (S. 4 Mitte). Der Beschwerdeführer könne einen Leistungsgrad von etwa 60 % bis 80 % erzielen, je nach Anforderungen. In der Einarbeitungszeit benötige er jeweils viel Zeit (S. 5 oben). Aus gesundheitlichen Gründen sei er auf intensive Begleitung bei der Stellensuche angewiesen (S. 5 unten).

3.6    Dr. E.___ nannte mit Bericht vom 26. Juli 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/135) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- meist normothymes bis leicht depressives Zustandsbild

- bei einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Strukturdefizit

    Dr. E.___ gab an, der Beschwerdeführer lebe in einer eigenen Wohnung und sei aktuell auf Arbeitssuche. Er könne sich etwas besser strukturieren als zu Beginn, sich etwas besser selbst beschäftigen. Sozialkontakte seien etwas einfacher, aber immer noch schwierig. Der Beschwerdeführer könne unverändert kaum Schwerpunkte setzen, es bestehe eine mangelnde Selbstorganisation im Arbeitsfeld. Er habe kaum Antizipationsfähigkeit dafür, wie er auf andere wirke, wie diese reagieren könnten. Er wolle es recht machen, sei überfordert, unsicher, gegenüber Kritik leicht verletzlich, ohne diese aber zurückzuweisen (Ziff. 1.4). Die Psychotherapie finde in meist grossen Intervallen statt, Medikamente nehme er aktuell keine ein (Ziff. 1.5). Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. E.___ nicht, sie nannte lediglich den Begriff „IV-Reintegration“ (Ziff. 1.6).

3.7    Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Gutachten vom 14. April 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/142) folgende Diagnosen (S. 13 oben):

- schizoide Persönlichkeitsstörung

- Dysthymie

- Status nach depressiven Phasen 2007 und 2009

    Dr. D.___ führte aus, die neuropsychologische Entwicklung des Beschwerdeführers sei normal gewesen. Im Widerspruch zu den späteren psychiatrischen Verdachtsdiagnosen seien ihm in den Jugendjahren keine Aufmerksamkeitsstörung, keine Konzentrations- oder Lernstörungen, keine kindlichen autistischen Störungen, keine Angst- und depressiven Störungen bekannt gewesen; was eher gegen eine schwere Persönlichkeitsstörung und auch gegen andere schwere psychische Störungen mit Tendenz zur Chronifizierung spreche (S. 13 Mitte). Im weiteren Verlauf habe der Beschwerdeführer Mühe mit der Berufswahl gehabt. Ein Lebensmittelstudium an der ETH und ein Psychologiestudium an der Universität habe er nach je einem Jahr abgebrochen, weil er Mühe mit der Mathematik und der Technik gehabt habe (S. 13 unten). Erst nachher und als Folge der Ausbildungsabbrüche habe sich ein depressiver Zustand mit Suizidalität eingestellt (S. 14 Mitte). Die in der F.___ gestellte Diagnose einer schizotypen Persönlichkeitsstörung sei seines Erachtens nicht begründet, da die Kriterien von paranoiden und präpsychotischen Symptomen aus dem Lebenslauf nicht hervorgehen würden. Dagegen passe das festgestellte exzentrische Verhalten mit einer eigenen Ausdrucksweise zu einer schizoiden Persönlichkeitsstörung (S. 14 unten).

    Aufgrund seiner eigenen Untersuchung stelle er zum heutigen Zeitpunkt weder anamnestisch noch klinisch kognitive oder emotionale Störungen in einem IVrelevanten Krankheitsgrad fest. Im Sinne einer Dysthymie weise der Beschwerdeführer Verstimmungen mit Amotivation und Deprimiertheit auf, die aber nach wenigen Stunden vorübergehen und nur sporadisch auftreten würden (S. 15 f.). Die Diagnose der schizoiden Persönlichkeitsstörung stelle er aufgrund der Eindrücke vom Beschwerdeführer, der mangelnden eigenen Identität mit vagen beruflichen und privaten Interessen und einer geringen Identifizierung mit konventionellen Tätigkeiten und Strukturen, eines Einzelgängertums mit zwar nicht durchgehenden, aber häufigen Schwierigkeiten, sich in ein Team zu integrieren, und mit spärlichen privaten Beziehungen sowie aufgrund eines für andere manchmal unverständlichen Verhaltens (S. 16 Mitte). Aufgrund des schizoiden Wesens des Beschwerdeführers mit einer nicht durchgängigen, aber in einzelnen Ausbildungs- und Arbeitssituationen gezeigten pathologischen Realitätsferne, einem Identitätsmangel und konsekutiv einem unpraktischen Vorgehen zum Beispiel beim Arbeiten, beim Lernen oder bei Stellenbewerbungen bestehe eine teilweise psychopathologisch begründete Arbeitsunfähigkeit. Je nach Arbeitssituation und Arbeitsumfeld habe sie zwischen 0 % und höchstens 30 % bis 40 % betragen, dann jeweils verbunden mit einer psychovegetativen Stresssymptomatik, etwa mit imperativem Durchfall, Gedankenkreisen und Konzentrationsstörungen (S. 16 unten).

    Die frühere Arbeitsfähigkeit könne retrospektiv nicht mehr genau bestimmt werden, da manifeste psychische Störungen mit einem IV-relevanten Krankheitswert, nämlich depressive Phasen 2007 und 2009, jeweils höchstens wenige Monate gedauert hätten. Heute bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit generell von 0 % bis höchstens 30 %, bedingt durch eine schizoide Persönlichkeitsstörung (S. 17 oben). Wegen dieser sei die psychische Belastbarkeit des Beschwerdeführers teilweise herabgesetzt für komplexe technische Abläufe, das Treffen von Entscheidungen unter Zeitdruck, die Zusammenarbeit in einem Team mit autoritativen Personen und in einem stark ablenkenden Umfeld. Während der Erstausbildungen sei die Existenz von behindernden psychischen Störungen retrospektiv nicht nachweisbar (S. 17 Mitte). Die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei in einfachen ungelernten Hilfstätigkeiten in der freien Wirtschaft nicht eingeschränkt mit Ausnahme von komplexen technischen Anforderungen oder bei anspruchsvollem sozialem Umfeld (S. 17 unten).

3.8    Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt mit Bericht vom 8. Dezember 2014 zuhanden von Dr. E.___ (Urk. 3/5) fest, dass der Beschwerdeführer am 14. November 2014 testpsychologisch untersucht worden sei (S. 1 Mitte). Aufgrund der Ergebnisse von zwei Fragebögen hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ergeben. Die neuropsychologische Untersuchung sei mit der Testbatterie Kognitive Basistestung (COGBAT; Schuhfried Wiener Testsystem) durchgeführt worden (S. 1 unten). Aus dem neuropsychologischen Profil des Beschwerdeführers habe sich eine Verdachtsdiagnose auf ein ADS-Syndrom ergeben. Deshalb sei er ergänzend mit der Wender-Utah-Ratin-Scale (WURS) und dem Wender-Reimherr-Interview (WIR) untersucht worden (S. 3 oben). Aufgrund der erhobenen Befunde könne die Verdachtsdiagnose einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung bestätigt werden (ICD-10: F98.8, vorwiegend unaufmerksamer Typus; S. 3 Mitte). Seines Erachtens handle es sich bei der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung um Komorbiditätsphänomene. Die seit Kindheit bestehende Aufmerksamkeitsdefizitstörung habe beim durchschnittlich bis überdurchschnittlich intelligenten Beschwerdeführer zu erheblichen Schwierigkeiten geführt, die sich während seines Studiums am deutlichsten manifestiert hätten. Dass er in der Lage gewesen sei, das Abitur zu bestehen, könne mit seinen neuropsychologischen Ressourcen (hyperfocus, intaktes Arbeitsgedächtnis, Lernfähigkeit etcetera) und seinen IQ-Werten sehr gut erklärt werden. Im Studium habe er sich aber schnell überfordert gefühlt, habe den Lernprozess nicht gut planen können, sei rasch ablenkbar gewesen (S. 3 unten). Aufgrund der durch die testpsychologische Untersuchung eindeutig bekräftigten Befunde könne die von Dr. D.___ gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht bestätigt werden (S. 4 Mitte).


4.

4.1    Die behandelnde Psychiaterin Dr. E.___ wie auch die Ärzte der F.___ gingen im Juli/August 2009 von den Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer schizotypen Persönlichkeitsstörung aus. Im Juli 2013 nannte Dr. E.___ ein normales bis leicht depressives Zustandsbild und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Dr. D.___ diagnostizierte im April 2014 eine schizoide Persönlichkeitsstörung sowie eine Dysthymie. Dr. G.___ kam im Dezember 2014 zum Schluss, dass keine Persönlichkeitsstörung, sondern eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung vorliege.

    Zur Frage der Arbeitsfähigkeit liegen im Wesentlichen die Beurteilungen durch die Ärzte der F.___ sowie durch Dr. D.___ vor. Dr. E.___ ging in ihrem ersten Bericht vom Juli 2009 noch davon aus, dass ein geschützter Rahmen unerlässlich sei. Im späteren Bericht vom Juli 2013 äusserte sie sich nicht zur Arbeitsfähigkeit. Die Ärzte der F.___ attestierten dem Beschwerdeführer im August 2009 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Der psychiatrische Gutachter Dr. D.___ ging im April 2014 ebenfalls davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepassten Tätigkeiten nicht eingeschränkt sei.

    Aus dem B.___-Bericht vom April 2012 ergibt sich eine Verbesserung der psychischen und physischen Belastbarkeit. Aufgrund der positiven gesundheitlichen Stabilisierung wurde eine Integration in den kaufmännischen Bereich im ersten Arbeitsmarkt als realisierbar beurteilt. Dem B.___-Bericht ist indessen eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen. Er könne einen Leistungsgrad von 60 % bis 80 % erzielen, je nach Anforderungen.

4.2    Die Expertise von Dr. D.___ erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich. Sie setzte sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und auch mit der früher gestellten Diagnose einer schizotypen Persönlichkeitsstörung auseinander und berücksichtigte insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Darauf kann abgestellt werden.

    Soweit Dr. G.___ angab, dass keine Persönlichkeitsstörung, sondern eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung vorliege, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss eigenen Angaben von Dr. G.___ handelte es sich um eine diagnostische Abklärung. Die Ergebnisse beruhen auf einer Reihe von Fragebögen und Tests. Soweit aufgrund des vorliegenden Berichts ersichtlich, hat Dr. G.___ keine eigentliche psychiatrische Untersuchung durchgeführt, weder eine Anamnese noch Befunde erhoben und den Beschwerdeführer auch nicht zu seinen Beschwerden befragt. Ausserdem ist unklar, ob seine Einschätzung in Kenntnis der Vorakten erfolgte beziehungsweise welche Berichte Dr. G.___ allenfalls vorlagen. Zudem begründete er die neu gestellte Diagnose einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung – welche zuvor durch die Ärzte der F.___ wie auch durch Dr. D.___ explizit verneint wurde – nicht näher und reichte auch die entsprechenden Testergebnisse nicht ein. Insgesamt vermag der Bericht von Dr. G.___ das ausführliche Gutachten von Dr. D.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Auch gibt der Bericht von Dr. G.___ nicht Anlass zu weiteren Abklärungen, zumal die Arbeitsfähigkeit durch eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung grundsätzlich nicht beeinträchtigt wird.

4.3    Dr. D.___ kam zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bedingt durch die schizoide Persönlichkeitsstörung generell zu 0 bis höchstens 30 % und in angepassten Tätigkeiten nicht eingeschränkt sei. Er hielt fest, dass früher je nach Arbeitssituation eine Arbeitsunfähigkeit von 0 bis 30 oder 40 % bestanden habe und dann jeweils mit einer psychovegetativen Stresssymptomatik verbunden gewesen sei. Es ist deshalb anzunehmen, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers und seine Erwerbsfähigkeit von der jeweiligen Arbeitssituation beeinflusst wird und nicht - was invalidenversicherungsrechtlich ausschlaggebend ist - die Krankheit die Arbeitssituation und -fähigkeit beeinflusst. Die Ausübung einer geeigneten Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist somit mit der psychischen Beeinträchtigung grundsätzlich vereinbar.

    Auch aufgrund der Berichte der anderen Fachärzte bestehen keine Hinweise für eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit; Dr. E.___ stellte zuletzt die Diagnose eines normothymen bis lediglich leicht depressiven Zustandsbildes bei einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Strukturdefizit und wies darauf hin, dass die Therapie in meist grossen Intervallen stattfinde und der Patient keine Medikamente nehme. Dies spricht sowohl gegen eine substantielle Arbeitsunfähigkeit als auch gegen einen subjektiven Leidensdruck des Beschwerdeführers. Vielmehr zeigte sich vorliegend aufgrund der beruflichen Massnahmen, dass dem Beschwerdeführer eine vollzeitliche Arbeitstätigkeit möglich ist. Zwar wurde ihm seitens des Arbeitgebers Stadtspital C.___ (Arbeitsversuch vom 26. November 2012 bis 31. Mai 2013) eine Leistungsfähigkeit von 70 % oder sogar nur 60 % bei einem 80%-Pensum bescheinigt (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung, Urk. 10/139 S. 1 f.). Dazu hielt Dr. D.___ jedoch fest, dass diese Leistungseinbusse nicht vor dem Hintergrund einer psychischen Störung stehe (Urk10/142 S. 15 unten).

    Somit besteht rechtlich gesehen kein invalidisierender Gesundheitsschaden. Trotz der psychischen Beeinträchtigung ist dem Beschwerdeführer die Verwertung der Arbeitsfähigkeit objektiv gesehen zumutbar. Der Annahme, dass die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung tatsächlich Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat, stehen auch die Umstände entgegen, dass der Beschwerdeführer erfolgreich die Matura absolviert hat, später während knapp eines Jahres in einem 60%-Pensum als kaufmännischer Mitarbeiter arbeitete, ohne dass eine gesundheitliche Einschränkung bekannt wurde (vgl. Urk. 10/18), und schliesslich das berufsbegleitende Handelsdiplom erfolgreich abschliessen konnte.

4.4    Zusammenfassend ist folglich auf das Gutachten von Dr. D.___ vom April 2014 abzustellen, wonach beim Beschwerdeführer keine kognitiven oder emotionalen Störungen in einem IV-relevanten Krankheitsgrad vorliegen und seine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (einfache Hilfstätigkeiten ohne komplexe technische Anforderungen oder anspruchsvolles soziales Umfeld) nicht eingeschränkt ist. Angesichts dessen hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint.


5.

5.1    Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, dass ihm nochmals eine Erstausbildung/Neuausbildung zuzusprechen sei, da er nicht hinreichend eingegliedert sei. Er verfüge zwar über einen Ausbildungsabschluss, habe die entsprechenden Kenntnisse jedoch nie ökonomisch verwerten können.

5.2    Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

    Die Leistungsgewährung gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, wobei die Unzumutbarkeit unmittelbar durch das Leiden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG verursacht sein muss (AHI 1998 S. 117 E. 3b). Bei der Übernahme der Ausbildung als berufliche Neuausbildung wird eine bestimmte Mindesteinbusse nicht verlangt. Hier bildet wie bei Art. 16 Abs. 1 IVG Bezugspunkt der Prüfung nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen (Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2 in fine, mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).

5.3    Vorliegend gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter anderem Kostengutsprache für ein 1-jähriges Bürofachdiplom sowie für ein berufsbegleitendes Handelsdiplom. Sowohl das Bürofachdiplom als auch das Handelsdiplom konnte der Beschwerdeführer mit guten Noten erfolgreich abschliessen (vgl. Urk. 10/75; Urk. 10/93). Mit dem Handelsdiplom verfügt der Beschwerdeführer nun über eine erstmalige berufliche Ausbildung, welche ihm den angemessenen Einstieg ins Erwerbsleben ermöglicht.

    Die kaufmännische Tätigkeit ist auch nicht als unzumutbar zu qualifizieren. Unter dem Titel von Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG kann nur die invaliditätsbedingte Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit leistungsbegründend sein. Entsprechende fachärztliche medizinische Berichte liegen nicht vor. Vielmehr ist aufgrund der vorliegenden Berichte davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer  nachdem bei der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung im Jahr 2009 offenbar noch eine depressive Phase vorgelegen hatte im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr bestand (vgl. oben, Erwägung 4). Dem B.___-Bericht vom April 2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an den Praktikumsstellen gute Arbeit leistete und eine Präsenzzeit von sieben bis acht Stunden pro Tag gut wahrnehmen konnte. Eine Integration in den kaufmännischen Bereich im ersten Arbeitsmarkt wurde als realisierbar eingeschätzt. Vor diesem Hintergrund kann eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich nicht als ungeeignet und unzumutbar gelten. Demnach ist ein Anspruch auf eine berufliche Neuausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG zu verneinen.

5.4    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bereits eine erstmalige berufliche Ausbildung gewährte und er nun  zumal nicht von Invalidität auszugehen ist - als angemessen eingegliedert gilt. Folglich besteht kein Anspruch auf eine weitere Erstausbildung oder Neuausbildung.

    Damit erweist sich die anspruchsverneinende Verfügung vom 7. November 2014 (Urk. 2) als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


6.    Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


7.    Rechtsanwalt Sebastian Lorentz reichte trotz zweimaliger Aufforderung (vgl. Urk. 13) keine Honorarnote ein. Angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falles sowie unter Berücksichtigung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (für Aufwand bis Ende 2014) respektive Fr. 220.-- (für Aufwand ab 1. Januar 2015) ist seine Entschädigung von Amtes wegen auf Fr. 2100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, wird mit Fr. 2100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannNeuenschwander-Erni